Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.07.2011

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   BGH, 08.09.2011 - III ZR 259/10   

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https://dejure.org/2011,1550
BGH, 08.09.2011 - III ZR 259/10 (https://dejure.org/2011,1550)
BGH, Entscheidung vom 08.09.2011 - III ZR 259/10 (https://dejure.org/2011,1550)
BGH, Entscheidung vom 08. September 2011 - III ZR 259/10 (https://dejure.org/2011,1550)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 341 Abs 2 ZPO, § 26 Nr 8 S 2 ZPOEG
    Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig durch das Berufungsgericht: Statthaftes Rechtsmittel

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entsprechende Anwendbarkeit des § 26 Nr. 8 S. 2 EGZPO auf ein den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch das Berufungsgericht als unzulässig verwerfendes Urteil

  • rewis.io

    Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig durch das Berufungsgericht: Statthaftes Rechtsmittel

  • ra.de
  • rewis.io

    Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig durch das Berufungsgericht: Statthaftes Rechtsmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 341 Abs. 2; EGZPO § 26 Nr. 8 S. 2
    Entsprechende Anwendbarkeit des § 26 Nr. 8 S. 2 EGZPO auf ein den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch das Berufungsgericht als unzulässig verwerfendes Urteil

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zivilprozess - Vorsicht bei Versäumnisurteilen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Revision und Nichtzulassungsbeschwerde

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Frage des Rechtsmittels gegen das einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (als unzulässig) verwerfende Urteil

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einspruch gegen Versäumnisurteil als unzulässig verworfen: Welches Rechtsmittel? (IBR 2011, 1433)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 2380 (Ls.)
  • MDR 2011, 1251
  • FamRZ 2011, 1792
  • AnwBl 2011, 241
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.03.2007 - II ZB 4/06

    Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil wegen Nichteinhaltung der

    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - III ZR 259/10
    Die aufgezeigte Regelung über die Anfechtung des Urteils nach § 341 Abs. 2 ZPO, das als kontradiktorisches Urteil anzusehen ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06, NJW-RR 2007, 1363 Rn. 8), ist nicht lückenhaft.

    Die Ausgestaltung des Versäumnisverfahrens ist allgemein durch den Gedanken geprägt, im Interesse der Prozessbeschleunigung eine durch ein Versäumnisurteil gewarnte Partei zu besonders sorgfältiger Prozessführung anzuhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 1986 - VIII ZB 26/85, BGHZ 97, 341, 345; vom 5. März 2007 - II ZB 4/06, aaO Rn. 10).

  • BGH, 19.07.2007 - I ZR 136/05

    Fehlende Unterschrift

    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - III ZR 259/10
    Mit dieser Neuregelung wollte der Gesetzgeber das nach früherem Recht bestehende unübersichtliche Nebeneinander verschiedener Rechtsmittel bereinigen und durch die zwingende Urteilsform die Entscheidung aufwerten und eine einheitliche Behandlung sicherstellen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 19. Juli 2007 - I ZR 136/05, NJW-RR 2008, 218 Rn. 15 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 14/4722 S. 86 f).
  • BGH, 04.09.2002 - VIII ZB 23/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung durch

    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - III ZR 259/10
    Durch diese Regelung ist dieselbe Möglichkeit der Überprüfung wie bei der nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO vorgesehenen Rechtsbeschwerde geschaffen worden, die ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert statthaft ist, wenn das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO verwirft (vgl. zur Rechtslage nach § 26 Nr. 8 EGZPO a.F. BGH, Beschluss vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783).
  • BGH, 16.04.1986 - VIII ZB 26/85

    Berufung gegen zweites Versäumnisurteil

    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - III ZR 259/10
    Die Ausgestaltung des Versäumnisverfahrens ist allgemein durch den Gedanken geprägt, im Interesse der Prozessbeschleunigung eine durch ein Versäumnisurteil gewarnte Partei zu besonders sorgfältiger Prozessführung anzuhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 1986 - VIII ZB 26/85, BGHZ 97, 341, 345; vom 5. März 2007 - II ZB 4/06, aaO Rn. 10).
  • BGH, 04.12.1991 - IV ZB 4/91

    Wirksame Zustellung eines Versäumnisurteils an eine im Ausland wohnende Partei

    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - III ZR 259/10
    Bereits zu dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Prozessrecht war anerkannt, dass ein Berufungsurteil, mit dem nach mündlicher Verhandlung ein Einspruch verworfen wurde (§ 341a ZPO), (nur) mit der Wertrevision oder der Zulassungsrevision im Sinne des § 546 ZPO a.F. anfechtbar war (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 1991 - IV ZB 4/91, NJW 1992, 1701, 1702; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 341 Rn. 13); dementsprechend war nach früherem Recht bei Einspruchsverwerfung durch Beschluss in einer Familiensache die sofortige Beschwerde nur bei Zulassung durch das Oberlandesgericht eröffnet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 1981 - IVb ZB 846/81, NJW 1982, 1104 f; vom 9. Juni 1999 - XII ZB 2/99, BGHR ZPO § 341 Abs. 2 Familiensache 1).
  • BGH, 09.06.1999 - XII ZB 2/99

    Keine sofortige Beschwerde zum BGH gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts im

    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - III ZR 259/10
    Bereits zu dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Prozessrecht war anerkannt, dass ein Berufungsurteil, mit dem nach mündlicher Verhandlung ein Einspruch verworfen wurde (§ 341a ZPO), (nur) mit der Wertrevision oder der Zulassungsrevision im Sinne des § 546 ZPO a.F. anfechtbar war (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 1991 - IV ZB 4/91, NJW 1992, 1701, 1702; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 341 Rn. 13); dementsprechend war nach früherem Recht bei Einspruchsverwerfung durch Beschluss in einer Familiensache die sofortige Beschwerde nur bei Zulassung durch das Oberlandesgericht eröffnet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 1981 - IVb ZB 846/81, NJW 1982, 1104 f; vom 9. Juni 1999 - XII ZB 2/99, BGHR ZPO § 341 Abs. 2 Familiensache 1).
  • BGH, 02.12.1981 - IVb ZB 846/81

    Beschwerde an den BGH - Beschluß des OLG - Familiensachen

    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - III ZR 259/10
    Bereits zu dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Prozessrecht war anerkannt, dass ein Berufungsurteil, mit dem nach mündlicher Verhandlung ein Einspruch verworfen wurde (§ 341a ZPO), (nur) mit der Wertrevision oder der Zulassungsrevision im Sinne des § 546 ZPO a.F. anfechtbar war (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 1991 - IV ZB 4/91, NJW 1992, 1701, 1702; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 341 Rn. 13); dementsprechend war nach früherem Recht bei Einspruchsverwerfung durch Beschluss in einer Familiensache die sofortige Beschwerde nur bei Zulassung durch das Oberlandesgericht eröffnet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 1981 - IVb ZB 846/81, NJW 1982, 1104 f; vom 9. Juni 1999 - XII ZB 2/99, BGHR ZPO § 341 Abs. 2 Familiensache 1).
  • BGH, 05.12.2019 - III ZB 23/19

    Erhebung einer statthaften Anhörungsrüge i.R.d. Anspruchs auf wirkungsvollen

    Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2011 - III ZR 259/10, NJOZ 2012, 1415 Rn. 5) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

    Gegen eine solche Entscheidung ist die Berufung nur zulässig, wenn die Berufungssumme erreicht ist (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2011, aaO Rn. 6).

  • BGH, 20.07.2017 - III ZA 14/17

    Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs

    Gegen die Verwerfung des Einspruchs des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. September 2016 - 11 S 1669/05 - durch das angefochtene Berufungsurteil (§ 341 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) kommt, da das Landgericht die Revision nicht zugelassen hat, nur eine Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2011 - III ZR 259/10, juris Rn. 4 mwN).

    Eine analoge Anwendung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO auf die Verwerfung des Einspruchs kommt nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 8. September 2011 aaO Rn. 6 f).

  • BGH, 19.12.2019 - III ZB 28/19

    Beschwer der zur Auskunftserteilung oder Rechnungslegung verurteilten Partei

    Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2011 - III ZR 259/10, FamRZ 2011, 1792 Rn. 5) sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
  • OLG Köln, 11.04.2018 - 16 W 17/18

    Entscheidung des Gerichts bei verfristetem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

    Auch wenn - wie hier - die Entscheidung über die Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Einspruchsfrist - was regelmäßig unzweckmäßig ist - isoliert vorab und nicht zusammen mit der Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung sowie ohne mündliche Verhandlung getroffen wird, muss sie durch Urteil ergehen (BGH NJW-RR 2008, 218 = MDR 2008, 161; FamRZ 2011, 1792 = MDR 2011, 1251; BeckOK/Wendtland, ZPO, Stand 1.3.2018 § 238 Rdn 8; Münchener Kommentar/Stackmann, ZPO, 5. Aufl., § 238 Rdn. 10; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 238 Rdn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege § 238 Rdn. 9; Zöller/Greger § 238 Rdn. 2).
  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 87/12

    Übergangsregelung zur Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Entsprechende

    Einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift steht entgegen, dass es insoweit an einer Regelungslücke fehlt (vgl. für den Fall der Einspruchsverwerfung durch Urteil gemäß § 341 Abs. 2 ZPO BGH, Beschluss vom 8. September 2011 - III ZR 259/10, FamRZ 2011, 1792 Rn. 5 ff.).
  • BGH, 02.05.2017 - VI ZA 48/16

    Statthaftigkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 8. November 2011 wäre als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht überschreitet ( § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2011 - III ZR 259/10, MDR 2011, 1251).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.07.2011 - II ZR 188/09   

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https://dejure.org/2011,3305
BGH, 05.07.2011 - II ZR 188/09 (https://dejure.org/2011,3305)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2011 - II ZR 188/09 (https://dejure.org/2011,3305)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 538 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO
    Berufungsverfahren: Ermessensausübung bei der Entscheidung über die erneute Zurückverweisung der Sache zur Durchführung einer Beweisaufnahme

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung bei der vor einer Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das Gericht des ersten Rechtszuges erforderlichen Ermessensausübung einer bereits einmal an das Landgericht erfolgten Zurückverweisung

  • Betriebs-Berater

    Zur Ermessensausübung vor einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO

  • rewis.io

    Berufungsverfahren: Ermessensausübung bei der Entscheidung über die erneute Zurückverweisung der Sache zur Durchführung einer Beweisaufnahme

  • ra.de
  • rewis.io

    Berufungsverfahren: Ermessensausübung bei der Entscheidung über die erneute Zurückverweisung der Sache zur Durchführung einer Beweisaufnahme

  • rechtsportal.de

    ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
    Berücksichtigung bei der vor einer Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das Gericht des ersten Rechtszuges erforderlichen Ermessensausübung einer bereits einmal an das Landgericht erfolgten Zurückverweisung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Zivilprozess - Berufung: Ermessensausübung bei Zurückverweisung an 1. Instanz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Keine Zurückverweisungen aus Bequemlichkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zurückverweisung durch das Berufungsgericht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur erforderlichen Ermessensausübung der Berufungsgerichte vor einer erneuten Zurückweisung an die Vorinstanz

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Ermessensausübung vor einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Zurückverweisung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Berufungsgerichte müssen teures Ping-Pong-Spiel vermeiden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1365
  • ZIP 2011, 2176 (Ls.)
  • MDR 2011, 1251
  • WM 2011, 1631
  • BB 2011, 2049
  • NZG 2011, 996
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 01.02.2010 - II ZR 209/08

    Zurückverweisung wegen eines schweren Verfahrensmangels durch das

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - II ZR 188/09
    Da die Parteien eine abschließende Sachentscheidung des Berufungsgerichts begehrt hatten, sind sie durch die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beschwert und können das Berufungsurteil deshalb mit ihren Rechtsmitteln zur Überprüfung stellen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03, ZIP 2004, 1742, 1745; Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, ZIP 2010, 776 Rn. 10).

    Verweist das Berufungsgericht den Rechtsstreit wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers zurück, müssen seine Ausführungen erkennen lassen, dass es das ihm in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen oder ausnahmsweise den Rechtsstreit an das Erstgericht zurückzuverweisen, pflichtgemäß ausgeübt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. März 2005 - VII ZR 220/03, NJW-RR 2005, 928; Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, ZIP 2010, 776 Rn. 16).

    Das Berufungsgericht hat weder in Erwägung gezogen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führt, was den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann, noch hat es nachprüfbar dargelegt, dass eine aus seiner Sicht durchzuführende Beweisaufnahme so aufwändig und umfangreich ist, dass eine Zurückverweisung an das Landgericht ausnahmsweise gerechtfertigt erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, ZIP 2010, 776 Rn. 16; Urteil vom 22. September 2006 - V ZR 239/05, NJW-RR 2006, 1677 Rn. 14).

  • BGH, 22.06.2004 - XI ZR 90/03

    Zurückverweisung nach Aufhebung eines Grundurteils; Pflichten der

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - II ZR 188/09
    Da die Parteien eine abschließende Sachentscheidung des Berufungsgerichts begehrt hatten, sind sie durch die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beschwert und können das Berufungsurteil deshalb mit ihren Rechtsmitteln zur Überprüfung stellen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03, ZIP 2004, 1742, 1745; Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, ZIP 2010, 776 Rn. 10).

    Ein solcher Antrag ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 538 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO aber erforderlich (BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03, ZIP 2004, 1742, 1745 m.w.N.).

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - II ZR 188/09
    Die Beantwortung dieser Frage erfordert eine Würdigung des Sachverhalts, die dem Tatrichter vorbehalten ist und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372 Rn. 13; Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, ZIP 2008, 2164 Rn. 17).
  • BGH, 10.03.2005 - VII ZR 220/03

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Voraussetzungen der Zurückverweisung durch

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - II ZR 188/09
    Verweist das Berufungsgericht den Rechtsstreit wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers zurück, müssen seine Ausführungen erkennen lassen, dass es das ihm in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen oder ausnahmsweise den Rechtsstreit an das Erstgericht zurückzuverweisen, pflichtgemäß ausgeübt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. März 2005 - VII ZR 220/03, NJW-RR 2005, 928; Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, ZIP 2010, 776 Rn. 16).
  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 171/08

    Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht der finanzierenden Bank wegen

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - II ZR 188/09
    Die Beantwortung dieser Frage erfordert eine Würdigung des Sachverhalts, die dem Tatrichter vorbehalten ist und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372 Rn. 13; Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, ZIP 2008, 2164 Rn. 17).
  • BGH, 21.03.1968 - VII ZR 84/67

    Verjährung von Ersatzansprüchen für Mehraufwand

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - II ZR 188/09
    Schon wegen dieses Verfahrensfehlers ist das angefochtene Urteil aufzuheben (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1968 - VII ZR 84/67, BGHZ 50, 25, 26).
  • BGH, 22.09.2006 - V ZR 239/05

    Anforderungen an die Beweisaufnahme bei Feststellung der Baulandqualität eines

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - II ZR 188/09
    Das Berufungsgericht hat weder in Erwägung gezogen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führt, was den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann, noch hat es nachprüfbar dargelegt, dass eine aus seiner Sicht durchzuführende Beweisaufnahme so aufwändig und umfangreich ist, dass eine Zurückverweisung an das Landgericht ausnahmsweise gerechtfertigt erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, ZIP 2010, 776 Rn. 16; Urteil vom 22. September 2006 - V ZR 239/05, NJW-RR 2006, 1677 Rn. 14).
  • OLG München, 04.12.2007 - 5 U 3524/07

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilung - Verjährung; verspätete

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - II ZR 188/09
    Mit Urteil vom 4. Dezember 2007 (Oberlandesgericht München ZIP 2008, 1479) hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - II ZR 188/09
    Jedenfalls wäre eine Bindungswirkung des Berufungsgerichts an seine Ansicht, für den Beginn des Laufs der Verjährung könne nicht auf die Anklageerhebung gegen die Beklagten zu 2 und 3 im Oktober 2001 und die damit einhergehende umfangreiche Presseberichterstattung abgestellt werden, durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. September 2008 (II ZR 235/07, DStR 2008, 2228) entfallen (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72, BGHZ 60, 392, 397 f.).
  • BGH, 22.09.2008 - II ZR 235/07

    Geltendmachung unrichtiger Feststellungen im Berufungsurteil

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - II ZR 188/09
    Jedenfalls wäre eine Bindungswirkung des Berufungsgerichts an seine Ansicht, für den Beginn des Laufs der Verjährung könne nicht auf die Anklageerhebung gegen die Beklagten zu 2 und 3 im Oktober 2001 und die damit einhergehende umfangreiche Presseberichterstattung abgestellt werden, durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. September 2008 (II ZR 235/07, DStR 2008, 2228) entfallen (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72, BGHZ 60, 392, 397 f.).
  • OLG München, 05.05.2009 - 5 U 4547/08

    Schadenersatzprozess gegen eine Aktiengesellschaft und ihre Vorstandsmitglieder

  • BGH, 15.02.2024 - VII ZR 42/22

    Auftragssumme als Bezugsgröße: Vertragsstrafenklausel unwirksam!

    a) Da die Beklagte mit der Klageabweisung eine abschließende Entscheidung in der Sache begehrt, ist sie durch die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beschwert (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 - II ZR 188/09 Rn. 4, MDR 2011, 1251; Urteil vom 21. März 1968 - VII ZR 84/67, BGHZ 50, 25, juris Rn. 8).
  • LG Berlin, 25.01.2018 - 67 S 272/17

    Widerspruch des Wohnraummieters gegen die Kündigung: Härtegrund der

    Die Kammer hat das ihr gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen hinsichtlich einer eigenen Sachentscheidung oder einer Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juli 2011 - II ZR 188/09 -, NJW-RR 2011, 1365 Rn. 7) mit dem sich aus dem Tenor ersichtlichen Ergebnis ausgeübt.
  • LG Berlin, 29.11.2016 - 67 S 329/16

    Räumungsklage gegen den Wohnraummieter: Wirksamkeit einer Kündigung bei

    Die Kammer hat das ihr insoweit gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen hinsichtlich einer eigenen Sachentscheidung oder einer Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juli 2011 - II ZR 188/09, NJW-RR 2011, 1365 Tz. 7) mit dem sich aus dem Tenor ersichtlichen Ergebnis ausgeübt.
  • BGH, 12.04.2018 - III ZR 105/17

    Zurückverweisung an das Erstgericht: Anforderungen an die Ermessensabwägung des

    Bei der gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vom Berufungsgericht durchzuführenden Ermessensabwägung, ob eine eigene Sachentscheidung zu treffen oder ausnahmsweise der Rechtsstreit an das Erstgericht zurückzuverweisen ist, ist der Umstand, dass die Sache zuvor bereits an das Erstgericht zurückverwiesen worden war, zu berücksichtigen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 5. Juli 2011, II ZR 188/09, NJW-RR 2011, 1365).

    Bei der innerhalb dieses - engen - Rahmens durchzuführenden, revisionsrechtlich nachprüfbaren Ermessensabwägung des Berufungsgerichts ist der Umstand, dass die Sache zuvor bereits an das Landgericht zurückverwiesen worden war, zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 - II ZR 188/09, NJW-RR 2011, 1365 Rn. 7).

    Verweist das Berufungsgericht den Rechtsstreit wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers zurück, müssen seine Ausführungen erkennen lassen, dass es das ihm in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen oder ausnahmsweise den Rechtsstreit an das Erstgericht zurückzuverweisen, pflichtgemäß ausgeübt hat (BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 aaO mwN).

  • OLG Hamm, 14.01.2016 - 2 SAF 27/15

    Zulässigkeit der Verweisung einer Ehesache im

    Willkürlich ist eine Entscheidung ferner dann, wenn die ihr zugrunde liegenden Erwägungen nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind oder sich das Gericht über eine eindeutige Zuständigkeitsvorschrift hinwegsetzt (vgl. BGH, MDR 2015, 908, bei juris Langtext Rn 9 m.w.N.; BGH, NJW-RR 2011, 1365, bei juris Langtext Rn 9 w.w.N.; BGH, NJW 2003, 3201, 3202; KG, FamRZ 2014, 787f, bei juris Langtext Rn 5 m.w.N.; Senat, FamRZ 2011, 1414; Musielak/Borth, Kommentar zum FamFG, 5. Auflage 2015, § 3 FamFG Rn 12; Sternal, in: Keidel, a.a.O., § 3 FamFG Rn 53).
  • LG Berlin, 16.10.2018 - 67 S 150/18

    Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit dem Berliner Mietspiegel 2017:

    Die Kammer hat das ihr gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen hinsichtlich einer eigenen Sachentscheidung oder einer Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juli 2011 - II ZR 188/09, NJW-RR 2011, 1365, juris Tz. 7) mit dem sich aus dem Tenor ersichtlichen Ergebnis ausgeübt.
  • OLG Stuttgart, 13.12.2018 - 2 U 71/18

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Rohbauunternehmers und des

    Der Senat hat hierbei berücksichtigt, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führt, was den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1365, 1366).
  • BGH, 18.10.2022 - XI ZR 606/20

    Befugnis eines Berufungsgerichts zum Erlass eines Grundurteils und zur

    Diese setzt vielmehr, abgesehen von der Regelung in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO, stets den Antrag einer Partei voraus (Senatsurteil vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03, WM 2004, 1625, 127 mwN; BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 - II ZR 188/09, WM 2011, 1631 Rn. 6).

    Verweist das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurück, müssen seine Ausführungen erkennen lassen, dass es das ihm in § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingeräumte Ermessen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen oder ausnahmsweise den Rechtsstreit an das Erstgericht zurückzuverweisen, pflichtgemäß ausgeübt hat (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2011 - II ZR 188/09, WM 2011, 1631 Rn. 7, vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, WM 2010, 892 Rn. 16 und vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 270/03, NZBau 2005, 224, 225).

  • BGH, 15.11.2018 - III ZR 69/17

    Revision im Amtshaftungsprozess: Revisionsentscheidung bei verfahrensfehlerhafter

    a) Zwar war der für die Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO erforderliche Antrag sowohl vom Kläger als auch von seiner Streithelferin gestellt worden; ein Hilfsantrag genügte (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 - II ZR 188/09, WM 2011, 1631 Rn. 6).
  • LG Berlin, 25.06.2019 - 67 S 100/19

    Miete eines Einfamilienhauses: Auslegung eines Formularmietvertrages hinsichtlich

    Die Kammer hat das ihr gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen hinsichtlich einer eigenen Sachentscheidung oder einer Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juli 2011 - II ZR 188/09, NJW-RR 2011, 1365, juris Tz. 7) mit dem sich aus dem Tenor ersichtlichen Ergebnis ausgeübt.
  • LG Berlin, 04.05.2017 - 67 S 59/17

    Wohnraummiete: Notwendige Beweiserhebung hinsichtlich des Bestehens einer

  • BAG, 23.02.2022 - 4 AZR 250/21

    Unzulässiges Teilurteil - Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht -

  • LG Berlin, 05.09.2019 - 67 S 101/19

    Minderung des Mietzinses wegen durch Modernisierungsmaßnahme bautechnisch

  • OLG Köln, 18.09.2013 - 5 U 40/13

    Abrechnung medizinisch nicht indizierter Leistungen durch einen Arzt

  • LG Berlin, 10.07.2017 - 67 S 371/16

    Vollmachtloser Bevollmächtigter: Prozesshandlung kann nachträglich genehmigt

  • LG Halle, 03.02.2023 - 1 S 91/21

    Fiktiver Schadensersatzanspruch des Vermieters

  • LG Berlin, 14.06.2016 - 67 S 19/16

    (Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Wohnraummietvertrag: Nachträglicher

  • LG Berlin II, 13.02.2024 - 67 S 250/23

    Bestandsschutzklausel greift bei sämtlichen vermieterseitigen Kündigungen

  • LG Berlin, 23.04.2020 - 67 T 35/20

    Aussetzung eines Rechtsstreits wegen eines beim BVerfG anhängigen

  • LG Berlin, 01.03.2018 - 67 T 20/18

    Verfahrensaussetzung eines Mietrechtsstreits: Entscheidungserheblichkeit der vom

  • OLG Hamm, 08.01.2013 - 28 U 91/12

    Umfenag des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess; Anspruch der Parteien auf

  • LG Berlin, 08.03.2013 - 63 S 267/12

    Modernisierung ist drei Monate vorher detailliert anzukündigen!

  • OLG Brandenburg, 27.05.2019 - 9 AR 5/19

    Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung

  • LG Berlin, 24.10.2023 - 67 S 159/23

    Herausgabeanspruch eines Mieters bei einem Wohnungsbrand mit anschließender

  • LG Berlin, 27.11.2012 - 63 S 177/12

    Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen für Einfamilienhaus?

  • LG Berlin, 14.05.2013 - 63 S 507/12

    Räumungsverurteilung unzulässig bei Klage auf Feststellung einer Minderungsquote

  • LG Berlin, 29.11.2016 - 9 C 148/16

    Unzulässigkeit der Zahlungsverzugskündigung trotz mehrfacher unpünktlicher

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