Weitere Entscheidung unten: BGH, 23.10.1991

Rechtsprechung
   BGH, 08.04.1992 - IV ZR 2/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,664
BGH, 08.04.1992 - IV ZR 2/91 (https://dejure.org/1992,664)
BGH, Entscheidung vom 08.04.1992 - IV ZR 2/91 (https://dejure.org/1992,664)
BGH, Entscheidung vom 08. April 1992 - IV ZR 2/91 (https://dejure.org/1992,664)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Nießbrauch - Nießbrauchsvorbehalt - Schenkung - Vergleichsrechnung - Grundstücksschenkung - Grundstückswert - Kaufkraftschwund auf den Erbfall - Pflichtteilsergänzung - Bewertungsstichtag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2325 Abs. 2 S. 2, § 2311
    Pflichtteilsergänzung bei Grundstücksschenkung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 118, 49
  • NJW 1992, 2887
  • MDR 1992, 681
  • DNotZ 1993, 122
  • FamRZ 1992, 802
  • WM 1992, 1292
  • DB 1992, 2291
  • Rpfleger 1992, 436
  • Rpfleger 1992, 436 (Anm. Draschka, S
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.05.1990 - IV ZR 254/88

    Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Belastung des verschenkten Gegenstands mit

    Auszug aus BGH, 08.04.1992 - IV ZR 2/91
    Der Senat hat diese Praxis zuletzt in dem Urteil vom 30. Mai 1990 (IV ZR 254/88 - WM 1990, 1637, 1638 = BGHR BGB § 2325 Abs. 2 Satz 2 "Nießbrauchsvorbehalt") einer erneuten Prüfung unterzogen mit dem Ergebnis, daß an ihr festgehalten werden muß.

    Die Kritik, die Reiff (FamRZ 1991, 553 [BGH 30.05.1990 - IV ZR 254/88]) inzwischen an der angeführten Rechtsprechung des Senats geübt hat, ist nicht berechtigt.

    Daß dieser Ansatz zutrifft, zeigt sich besonders deutlich, wenn der Schenker den Nießbrauch an dem weggeschenkten Grundstück sich nicht selbst vorbehält, sondern (an eine andere Person) ebenfalls wegschenkt (vgl. den Fall in BGHZ 85, 274, 286, zitiert in WM 1990, 1637, 1638; siehe auch Reiff, Dogmatik der Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt S. 236).

  • BGH, 27.06.1990 - XII ZR 95/89

    Vermögenserwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht

    Auszug aus BGH, 08.04.1992 - IV ZR 2/91
    Die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14. März 1990 (BGHZ 111, 8 [BGH 14.03.1990 - XII ZR 62/89]) und vom 30.5.1990 (XII ZR 75/89 - NJW 1990, 3018; ebenso Urteil vom 27.6.1990 - XII ZR 95/89 - WM 1990, 1763, 1765), auf die das Berufungsgericht sich stützen will, sind nicht einschlägig.
  • BGH, 10.11.1982 - IVa ZR 29/81

    Pflichtteilsergänzung durch den (pflichtteilsberechtigten) beschenkten Erben

    Auszug aus BGH, 08.04.1992 - IV ZR 2/91
    Daß dieser Ansatz zutrifft, zeigt sich besonders deutlich, wenn der Schenker den Nießbrauch an dem weggeschenkten Grundstück sich nicht selbst vorbehält, sondern (an eine andere Person) ebenfalls wegschenkt (vgl. den Fall in BGHZ 85, 274, 286, zitiert in WM 1990, 1637, 1638; siehe auch Reiff, Dogmatik der Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt S. 236).
  • BGH, 14.03.1990 - XII ZR 62/89

    Einbeziehung der Wertsteigerung von Nachlaßvermögen in den Zugewinnausgleich

    Auszug aus BGH, 08.04.1992 - IV ZR 2/91
    Die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14. März 1990 (BGHZ 111, 8 [BGH 14.03.1990 - XII ZR 62/89]) und vom 30.5.1990 (XII ZR 75/89 - NJW 1990, 3018; ebenso Urteil vom 27.6.1990 - XII ZR 95/89 - WM 1990, 1763, 1765), auf die das Berufungsgericht sich stützen will, sind nicht einschlägig.
  • BGH, 30.05.1990 - XII ZR 75/89

    Bewertung eines mit einem Leibgedinge belasteten Grundstücks im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 08.04.1992 - IV ZR 2/91
    Die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14. März 1990 (BGHZ 111, 8 [BGH 14.03.1990 - XII ZR 62/89]) und vom 30.5.1990 (XII ZR 75/89 - NJW 1990, 3018; ebenso Urteil vom 27.6.1990 - XII ZR 95/89 - WM 1990, 1763, 1765), auf die das Berufungsgericht sich stützen will, sind nicht einschlägig.
  • BGH, 27.04.1994 - IV ZR 132/93

    Begriff der Leistung; Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

    Auch wenn der Erblasser den "Genuß" des verschenkten Gegenstands bis zum Erbfall nicht entbehrt hat, kommt es für die Höhe des gem. § 2325 II 2 BGB zu berechnenden Pflichtteilsergänzungsanspruchs auf den (den Wert der vorbehaltenen Rechte übersteigenden) wirtschaftlichen Wert des im Zeitpunkt der Schenkung übertragenen Eigentums an, mag dieser Stichtag auch mehr als 10 Jahre vor dem Erbfall liegen (Bestätigung und Ergänzung von BGHZ 118, 49 [BGH 08.04.1992 - IV ZR 2/91] = NJW 1992, 2887 = LM Heft 2/1993 § 2325 BGB Nr. 26).

    Allerdings geht der Senat in seiner Rechtsprechung zum Niederstwertprinzip (§ 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB) davon aus, daß die Schenkung eines Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt lediglich in dem Umfang ergänzungspflichtig ist, in dem der Grundstückswert den Wert des dem Erblasser verbliebenen Nießbrauchs übersteigt (BGHZ 118, 49ff. [BGH 08.04.1992 - IV ZR 2/91]; Urteil vom 30. Mai 1990 - IV ZR 254/88 - WM 1990, 1637f.).

    Daran ist festzuhalten auch im Hinblick auf die in der Literatur (aus unterschiedlichen Gründen) weiterhin vertretene Kritik (zuletzt insbesondere Soergel/Dieckmann, BGB 12. Aufl. § 2325 Rdn. 38f.; Reiff, FamRZ 1992, 803f. [BGH 08.04.1992 - IV ZR 2/91]).

    Danach ist zunächst zu prüfen, ob die Grundstücke ohne Berücksichtigung der vorbehaltenen Rechte im Zeitpunkt der Umschreibung im Grundbuch inflationsbereinigt weniger wert waren als beim Erbfall (dazu vgl. BGHZ 118, 49, 50) [BGH 08.04.1992 - IV ZR 2/91].

  • BGH, 08.03.2006 - IV ZR 263/04

    Auslegung einer Beschränkung der Revisionszulassung; Maßgeblicher Wert eines

    b) Kommt es gemäß § 2325 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB auf den Grundstückswert im Zeitpunkt des Erbfalls an, bleibt der Wert des dem Erblasser bei vorheriger Grundstücksübertragung vorbehaltenen Wohnrechts unberücksichtigt (Bestätigung von BGHZ 118, 49).

    Das Berufungsgericht hat zu der im Urteilstenor "hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs" zugelassenen Revision in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass seine Entscheidung zum Abzug des Wohnungsrechts von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 118, 49) abweiche.

    Die dem entgegenstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 118, 49, die einen solchen Abzug nur vorsehe, wenn der Wert des Geschenkes beim Erwerb durch den Beschenkten maßgebend sei, widerspreche Wortlaut und Sinn der Regelung des § 2325 BGB.

    Ist dagegen der Grundstückswert im Zeitpunkt des Erbfalls der maßgebliche Wert, kommt ein Abzug nicht mehr in Betracht; in diesem Zeitpunkt ist das Wohnungsrecht nicht mehr werthaltig, es ist erloschen (vgl. BGHZ 118, 49 ff.; 125, 395, 397, 399; Senatsurteile vom 30. Mai 1990 - IV ZR 254/88 - WM 1990, 1637 unter I 1; 17. Januar 1996 - IV ZR 214/94 - NJW-RR 1996, 705 unter 3 b und c; Senatsbeschluss vom 16. Juli 2003 aaO; vgl. ferner MünchKomm/Lange, aaO § 2325 Rdn. 23 f., 31 ff., 34 m.w.N. auch zu den kritischen Stimmen in der Literatur).

    Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung im Rahmen der Bewertungsvorschrift des § 2325 Abs. 2 BGB (BGHZ 125, 395, 397; zustimmend MünchKomm/Lange, aaO Rdn. 34) muss der Pflichtteilsberechtigte vielmehr so stehen, als sei der Gegenstand zur Zeit der dinglichen Vollziehung der Schenkung - als dem maßgeblichen Stichtag - in Geld umgesetzt worden; nur der dabei hypothetisch erzielte Erlös (= Wert) ist dem Nachlass gemäß § 2325 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BGB hinzuzurechnen (BGHZ 118, 49, 52).

  • BGH, 17.01.1996 - IV ZR 214/94

    Beweislast des Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich der Unentgeltlichkeit einer

    Der Rückgriff des BerGer. auf diesen Wert steht in mehrfacher Hinsicht nicht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 118, 49 = NJW 1992, 2887 = LM H. 2/1999 § 2325 BGB Nr. 26; BGHZ 125, 395 = NJW 1994, 1791 = LM H. 10/1994 § 2325 BGB Nr. 27).

    Das gilt unabhängig davon, ob der Schenker sich Nießbrauch vorbehält oder ob dieser wie eine Gegenleistung des Beschenkten oder eine Auflage an ihn formuliert ist (BGHZ 118, 49 (51) = NJW 1992, 2887 = LM H. 2/1993 § 2325 BGB Nr. 26).

  • OLG Koblenz, 13.07.2006 - 7 U 1801/05

    Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen einer vom Erblasser an den überlebenden

    Bei dem insoweit vorzunehmenden Wertvergleich bleibt ein vorbehaltenes Nutzungsrecht zunächst unberücksichtigt (ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. BGHZ 118, 49; BGHZ 125, 395; BGH FamRZ 2003, 1552; jüngst erneut bestätigt durch BGH, FamRZ 2006, 777; auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 1236; zustimmend Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl., § 2325, Rdn. 38; Palandt/Edenhofer, a.a.O., jeweils m.w.N.).

    Er fällt damit nicht unter diejenigen Wertsteigerungen, die § 2325 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BGB dem Erben vorbehalten will und die dem Pflichtteilsberechtigten daher nicht zugute kommen (BGHZ 118, 49).

    Das Landgericht hat nämlich übersehen, dass für den insoweit anzustellenden Wertvergleich der Wert im Zeitpunkt der Zuwendung zunächst unter Berücksichtigung des Kaufpreisschwundes auf die Wertverhältnisse zur Zeit des Erbfalls umzurechnen ist (allgemeine Meinung, vgl. BGHZ 118, 49; BGHZ 125, 395; NJW-RR 1996, 705; auch MK-Lange, 4. Aufl., § 2325, Rdn. 34 i.V.m. Rdn. 35 mit vielen w.N.).

    Dementsprechend hat der BGH seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auch gerade an Fällen entwickelt, in denen es um Grundstücksübertragungen ging (BGHZ 118, 49; BGHZ 125, 395; NJW-RR 1996, 705).

  • BGH, 02.06.1993 - IV ZR 259/92

    Anspruch auf Wertermittlung des Pflichtteilsberechtigten gegenüber Mitereben

    Indessen nimmt das Berufungsgericht mit Recht an, daß der Zeitpunkt der Schenkung im Sinne des Niederstwertprinzips der Tag des Schenkungsvollzuges ist (BGHZ 65, 75, 76; 85, 274, 282; 118, 49, 52), [BGH 08.04.1992 - IV ZR 2/91]nämlich der Tag des Eigentumsübergangs oder hier des Übergangs des Gesellschaftsanteils.
  • BGH, 07.09.2005 - XII ZR 209/02

    Berücksichtigung eines Leibrentenversprechens

    Soweit der Zuwendungsempfänger Geld- oder geldwerte Leistungen zu erbringen hat, mindert der erforderlichenfalls zu kapitalisierende Wert dieser Leistungen jedenfalls sein Anfangsvermögen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB (vgl. auch BGHZ 118, 49, 51 = FamRZ 1992, 802).
  • BGH, 07.06.2018 - V ZB 221/17

    Übrige Miteigentümer als Beteiligte bei der Zwangsversteigerung eines

    Auch der Bundesgerichtshof ist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkung nach §§ 2311, 2325 BGB davon ausgegangen, dass der Wert eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück dem hälftigen Grundstückswert entspricht (BGH, Urteil vom 8. April 1992 - IV ZR 2/91, NJW 1992, 2887, 2888).
  • LG Bonn, 13.04.2018 - 1 O 218/11

    Niederstwertprinzip, Pflichtteilsrecht

    Bei nachträglichen Wertsteigerungen kommt es auf den Wert an, dessen sich der Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung entäußert hat (BGHZ 118, 49).

    Bei dieser Berechnung bleibt eine Minderung durch die vom Erblasser vorbehaltenen Nutzungen (Nießbrauch; Wohnrecht) zunächst außer Betracht (BGH NJW 1992, 2887; ZEV 1994, 233; 1996, 186).

    Es kommt daher auch in Höhe seines kapitalisierten Werts in Abzug (BGH 118, 49), weil der Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung das Grundstück mit demjenigen Wert aus seinem Vermögens ausgegliedert hat, der nach Abzug des kapitalisierten Werts des Nutzungsrechts als Restwert verbleibt (BGH 125, 395).

    Denn der Vorteil beim Beschenkten, der darin liegt, dass der Nießbrauch mit dem Tode des Erblassers endet, fällt damit nicht unter diejenigen Wertsteigerungen, die § 2325 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BGB dem Erben vorbehalten will und die dem Pflichtteilsberechtigten daher nicht zugute kommen (BGHZ 118, 49; OLG Koblenz FamRZ 2006, 1789 Rn. 42 f.).

    Für den anzustellenden Wertvergleich ist der Wert im Zeitpunkt der Zuwendung zunächst unter Berücksichtigung des Kaufpreisschwundes auf die Wertverhältnisse zur Zeit des Erbfalls umzurechnen ist (allgemeine Meinung, vgl. BGHZ 118, 49; BGHZ 125, 395; NJW-RR 1996, 705; auch MüKo/Lange, 4. Aufl., § 2325, Rn. 34 i.V.m. Rn. 35 m.w.N.).

    Dementsprechend hat der BGH seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auch gerade an Fällen entwickelt, in denen es um Grundstücksübertragungen ging (BGHZ 118, 49; BGHZ 125, 395; NJW-RR 1996, 705).

  • BGH, 17.04.2002 - IV ZR 259/01

    Schenkung durch Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR

    d) Falls das Geschäft schon damals jedenfalls zum Teil unentgeltlich war, weil der Beklagten voraussichtlich auch nach dem Tod der Mutter noch etwas von dem zugewandten Wert übrig blieb, kommt es für § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB nur auf diesen, aus der Sicht des Jahres 1985 und nach den damals in der DDR maßgebenden Verhältnissen zu bewertenden Anteil an (vgl. BGHZ 118, 49 ff.; 125, 395, 397).
  • OLG Celle, 13.06.2002 - 22 U 104/01

    Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs; Bewertung einer Grundstücksschenkung

    Liegt als Ergebnis dieser Vergleichsberechnung der Wert des Grundstücks im Zeitpunkt des Schenkungsvollzuges unter dem Wert im Zeitpunkt des Erbfalls und kommt es daher auf den Zeitpunkt der Schenkung an, so ist der hierfür festgestellte Betrag aufzuteilen in den Wert des Wohnrechts, das der Erblasser sich hat einräumen lassen, einerseits und den Wert des verbleibenden Grundstückseigentums andererseits (BGH, a. a. O. zum Wohnrecht sowie BGHZ 125, 395, 397; 118, 49, 51 zum Nießbrauch).

    Dem hat der Senat indessen dadurch Rechnung getragen, dass zur Vermeidung willkürlicher und zufälliger Ergebnisse bei der Bewertung des Grundstücks der Nießbrauch unabhängig davon abzuziehen ist, ob der Wert des Geschenks beim Erwerb durch den Beschenkten oder beim Erbfall maßgebend ist (OLGR 2002, 110, 111 unter Abweichung von BGHZ 118, 49, 50).

  • OLG München, 25.05.2011 - 20 U 2853/08

    Pflichtteilsrecht: Berücksichtigung einer Grundstücksschenkung an den Erben und

  • OLG Koblenz, 09.08.2004 - 12 U 432/03

    Anrechnung von Eigengeschenken auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch

  • OLG Köln, 11.02.2009 - 2 U 80/03

    Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei teilweiser unentgeltlicher Zuwendung

  • BGH, 25.06.1997 - IV ZR 233/96

    Schutzzweck des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

  • OLG Brandenburg, 08.04.1997 - 10 U 25/96

    Ermittlung des Wertes eines Grundstücks; Schenkung eines Grundstücks; Bemessung

  • BGH, 16.07.2003 - IV ZR 73/03

    Prozesskostenhilfe bei Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht

  • LG Freiburg, 02.10.2009 - 8 O 90/08

    Pflichtteilsergänzungsanspruch: Anrechnung eines Anspruchs als Eigengeschenk

  • OLG Celle, 17.01.2002 - 22 U 334/98

    Voraussetzung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs; Erlöschen des Anspruchs

  • BGH, 29.04.1992 - IV ZR 252/91

    Berechnung des Anspruchs auf Pflichtteilsergänzung - Schenkung eines Grundstücks

  • OLG Düsseldorf, 23.09.1994 - 7 U 198/93

    Rechte der pflichtteilsberechtigten Nichterben nach § 2314 BGB

  • OLG Köln, 13.11.1996 - 27 U 64/96

    Versorgungsverpflichtung; Grundstücksübertragung

  • OLG München, 13.08.2003 - 21 U 1639/03

    Sorgfaltsanforderungen an einen Rechtsanwalt im Zusammenhang mit dem Abschluss

  • BGH, 14.12.1994 - IV ZA 3/94

    Pflichtteilsergänzung für Schenkungen eines in der früheren DDR lebenden

  • OLG Celle, 25.04.2002 - 22 U 51/01

    Bewertung einer wiederkehrenden Leistung bei Pflichtteilsergänzung

  • LG Potsdam, 28.03.2018 - 6 O 442/17

    Pflichtteilsanspruch - Anrechnung von Zuwendungen

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Rechtsprechung
   BGH, 23.10.1991 - XII ZR 174/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1583
BGH, 23.10.1991 - XII ZR 174/90 (https://dejure.org/1991,1583)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1991 - XII ZR 174/90 (https://dejure.org/1991,1583)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 (https://dejure.org/1991,1583)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Unterhalt - Studium - Dienst als Soldat - Angemessene Vorbildung zum Beruf - Wehrdienst - Hochschulstudium - Zusammenhang zwischen Lehre und Studium - Banklehre - Jurastudium

  • rechtsportal.de

    BGB § 1610 Abs. 2
    Keine angemessene Vorbildung zum Beruf bei zweijährigem Wehrdienst eines Schulabgängers mit allgemeiner Hochschulreife - Sachlicher Zusammenhang zwischen Jurastudium und Banklehre

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 501
  • MDR 1992, 681
  • FamRZ 1992, 170
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.06.1989 - IVb ZR 51/88

    Finanzierung eines Hochschulstudiums

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - XII ZR 174/90
    Zwischen dem Studium der Rechtswissenschaften und einer vorausgegangenen Banklehre besteht ein enger sachlicher Zusammenhang i. S. der durch das Urteil BGHZ 107, 376 = NJW 1989, 2253 = LM § 1610 BGB Nr. 18 begründeten Senatsrechtsprechung.

    Hiernach hat der Senat zunächst in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Eltern, die ihrem Kind eine Berufsausbildung haben zukommen lassen, welche dessen Begabung und Fähigkeiten, Leistungswillen und beachtenswerten Neigungen entspricht, ohne Rücksicht auf die Höhe der Kosten, die sie für die Ausbildung haben aufwenden müssen, ihrer Unterhaltspflicht grundsätzlich in ausreichendem Maße nachgekommen und deshalb nicht verpflichtet sind, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen (s. die Nachweise in BGHZ 107, 376, 379 f.).

    Für diese Beurteilung hat es sich auf die bereits genannte Senatsentscheidung BGHZ 107, 376 (= NJW 1989, 2253 = FamRZ 1989, 853 = BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Studium 2) berufen, wonach der Unterhalt eines Kindes, das nach Erlangung der Hochschulreife zunächst eine praktische Ausbildung durchlaufen hat, auch die Kosten eines Hochschulstudiums umfaßt, wenn dieses mit den vorausgegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht und die Finanzierung des Ausbildungsweges den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist.

    a) Die Erwägungen der Revision wie auch vereinzelt im Schrifttum geäußerte Bedenken (D. Schwab, Festschrift für Gerd Jauch, 1990, S. 201, 210 ff.) veranlassen den Senat auch bei erneuter Überprüfung nicht, die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 107, 376 zur elterlichen Unterhaltspflicht in den Fällen Abitur-Lehre-Studium aufzugeben.

    c) Soweit die Revision unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Studium 4 = FamRZ 1991, 320 eine rechtzeitige Bekanntgabe der Absicht zu studieren vermißt, stellt sie eine Anforderung, die für die sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle nicht gilt (BGHZ 107, 376, 382).

    Sie gehen von zutreffenden rechtlichen Erwägungen aus und genügen den Anforderungen, die insoweit nach der Rechtsprechung des Senats an die tatrichterliche Zumutbarkeitsprüfung zu stellen sind (BGHZ 107, 376, 382 bis 384).

    Vielmehr reicht es in den sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen aus, daß der Unterhaltsberechtigte seine Entscheidung sukzessive mit dem Erreichen der jeweiligen Ausbildungsstufe trifft und den Entschluß zur Weiterführung der Ausbildung durch ein Studium erst nach der Beendigung der praktischen Ausbildung faßt (BGHZ 107, 376, 382).

  • BGH, 10.10.1990 - XII ZR 111/89

    Lehre, Besuch der Fachoberschule und Studium als einheitliche Berufsausbildung

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - XII ZR 174/90
    c) Soweit die Revision unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Studium 4 = FamRZ 1991, 320 eine rechtzeitige Bekanntgabe der Absicht zu studieren vermißt, stellt sie eine Anforderung, die für die sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle nicht gilt (BGHZ 107, 376, 382).

    Dem Urteil vom 10. Oktober 1990 (aaO.) lag kein solcher Fall zugrunde; deshalb konnte dort ein frühzeitig verlautbarter Studienentschluß als Klammer für die dadurch mögliche Annahme einer einheitlichen Ausbildung rechtliche Bedeutung gewinnen.

  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - XII ZR 174/90
    Geschuldet wird damit die den Eltern wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer begabungsbezogenen Berufsausbildung ihres Kindes, die dessen nicht nur flüchtigen Neigungen entspricht, soweit diese mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern zu vereinbaren sind (BGHZ 69, 190, 192 f.; Senatsurteil vom 24. September 1980 - IVb ZR 506/80 - FamRZ 1980, 1115).
  • BGH, 24.09.1980 - IVb ZR 506/80

    Anspruch eines Kindes gegen die Eltern auf Finanzierung des Hochschulstudiums -

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - XII ZR 174/90
    Geschuldet wird damit die den Eltern wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer begabungsbezogenen Berufsausbildung ihres Kindes, die dessen nicht nur flüchtigen Neigungen entspricht, soweit diese mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern zu vereinbaren sind (BGHZ 69, 190, 192 f.; Senatsurteil vom 24. September 1980 - IVb ZR 506/80 - FamRZ 1980, 1115).
  • OLG Hamm, 08.08.1990 - 6 UF 131/90

    Wirtschaftlich zumutbare Finanzierung; Begabungsbezogene Berufsausbildung;

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - XII ZR 174/90
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 1991, 477 veröffentlicht ist, hat einen Unterhaltsanspruch des M. gegen den Beklagten angenommen, der gemäß § 1610 Abs. 2 BGB die Kosten des Studiums der Rechtswissenschaften umfasse.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.1991 - 16 A 1418/89

    Unterhalt; Ausbildung; Wehrdienstleistung; Soldat auf Zeit; Dienstgrad eines

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - XII ZR 174/90
    Mit dem zweijährigen Dienst bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit wird, obwohl er aufgrund freiwilliger Verpflichtung geleistet wird, ganz überwiegend der Wehrpflicht genügt (so unter Hinweis auf § 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 WPflG zutreffend OVG Münster Urteil vom 15. Mai 1991 - 16 A 1418/89).
  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 192/16

    Kindesunterhalt: Ausbildungsunterhalt in den sogenannten

    Bejaht hat der Senat einen derartigen engen sachlichen Zusammenhang etwa zwischen Bauzeichnerlehre und Architekturstudium (BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853, 855), landwirtschaftlicher Lehre und Studium der Agrarwirtschaft (Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 83/88 - FamRZ 1990, 149) oder Banklehre und Jurastudium (Senatsurteil vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 - FamRZ 1992, 170, 171).

    Insoweit ist ausreichend, wenn praktische Ausbildung und Studium so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das Studium darstellt (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853, 855; vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 - FamRZ 1992, 170, 171 und vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - FamRZ 2001, 1601, 1602).

  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93

    Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt für den Besuch der Fachoberschule

    Dabei hat der Senat allerdings wegen des aus § 1610 Abs. 2 BGB abzuleitenden Merkmals der Einheitlichkeit des Ausbildungsganges daran festgehalten, daß die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen müssen (BGHZ 107 aaO. 382; Senatsurteile vom 27. September 1989 - IVb ZR 83/88 - BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Studium 3 = FamRZ 1990, 149; vom 12. Juni 1991 - XII ZR 163/90 = FamRZ 1991, 1044, 1045; vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 - BGHR aaO. Studium 5 = FamRZ 1992, 170; vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - BGHR aaO. Angemessenheit 1 = FamRZ 1993, 1057 und vom 20. Mai 1992 - XII ZR 131/91 - BGHR aaO. Studium 6 = FamRZ 1992, 1407).
  • BGH, 12.05.1993 - XII ZR 18/92

    Kein Zusammenhang zwischen Lehre zum Industriekaufmann und Studium des

    In dieser ist etwa eine Ausbildung zum Bankkaufmann wegen der vielfältigen Berührungspunkte mit dem Studium und der späteren Berufsausübung eines Juristen als sinnvolle Vorbereitung auf das Studium der Rechtswissenschaft beurteilt worden (Senatsurteil vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 = BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Studium 5 = FamRZ 1992, 170), während ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der Ausbildung zum Speditionskaufmann und dem Jurastudium verneint worden ist (Senatsurteil vom 20. Mai 1992 - XII ZR 131/91 = BGHR aaO Studium 6 = FamRZ 1992, 1407).
  • OVG Niedersachsen, 18.01.1994 - 10 L 313/92

    Voraussetzungen; Ausbildungsförderung; Unterhaltspflicht; Eltern; Finanzierung;

    Der BGH hat in seinem grundlegenden Urteil v. 7.6.1989 - IVb ZR 51/88 (FamRZ 1989, 853 = NJW 1989, 2353) entschieden, daß der Unterhalt eines Kindes, das nach Erlangung der Hochschulreife eine praktische Ausbildung durchläuft, auch die Kosten eines Hochschulstudiums umfaßt, wenn dieses mit den vorausgegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht und die Finanzierung des Ausbildungsganges den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle, vgl. BGH, Urteil v. 27.9.1989 - IVb ZR 83/88 -, FamRZ 1990, 149; Urteil v. 23.10.1991. - XII ZR 174/90 -, FamRZ 1992, 170 = NJW 1992, 501, 502).

    Das Studium der Rechtswissenschaften hängt mit der Lehre zur Industriekauffrau sachlich so zusammen, daß es eine fachliche Ergänzung und Weiterführung darstellt und unterhaltsrechtlich mithin von einem einheitlichen Ausbildungsgang ausgegangen werden kann (vgl. allgemein zum sachlichen Zusammenhang: BGH, Urteil v. 7.6.1989, 27.9.1989 und 23.10.1991, a.a.O.).

    Der BGH hat auch den engen sachlichen Zusammenhang zwischen vorausgegangener Banklehre und einem Studium: der Rechtswissenschaften bejaht (vgl. BGH, Urteil v. 23.10.1991, a.a.O., S. 502; Vorinstanz OLG Hamm, Urteil v. 8.8.1990 - 6 UF 131/90 -, FamRZ 1991, 477, 478); er hat allerdings einen solchen zwischen einer Lehre zum Speditionskaufmann und einem Studium der Rechtswissenschaften verneint (BGH, Urteil v. 20.5.1992 - XII ZR 131/91 -, FamRZ 1992, 1407, 1408; Vorinstanz OLG Stuttgart, Urteil v. 29.5.1991- 15 UF 57/91 -, FamRZ 1991, 1472, 1473).

  • OLG Frankfurt, 10.10.1996 - 26 W 128/96

    Anspruch des Mieters gegen Vermieter auf Gewährung des Zugangs zum Garten und

    Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur (KG NJW 91, 989; OLG Frankfurt, NJW 92, 501 f; NJW-RR 94, 715 f; Pentz, NJW 1990, 1466 f, jeweils m.w.N.) hält die Entscheidung eines Landgerichts als Beschwerdegericht im Vollstreckungsverfahren für unanfechtbar.
  • OLG Celle, 18.04.2013 - 17 UF 17/13

    Zu den Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs bei gestufter Ausbildung und

    Allerdings sind Eltern, die ihrem Kind eine begabungs- und neigungsgerechte Berufsausbildung haben zukommen lassen, ohne Rücksicht auf die Höhe der Kosten, die sie für die Ausbildung haben aufwenden müssen, ihrer Unterhaltspflicht damit in ausreichendem Maße nachgekommen und deshalb im Normalfall nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen (BGH FamRZ 1992, 170, Tz. 11 [juris], Botur, a. a. O., Rn. 44).
  • OLG Brandenburg, 10.07.2007 - 10 UF 51/07

    Ausbildungsunterhalt: Unterhaltsanspruch bei Abbruch eines Studiums, anschließend

    Zudem ist aufgrund der vielfältigen Berührungspunkte - wie sie sich u. a. aus dem vorgelegten Studienführer der Fachhochschule ergeben - die Ausbildung von S... zum IT-Systemkaufmann als eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das Studium der Medieninformatik zu beurteilen (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, FamRZ 1992, 170/172).
  • BGH, 20.05.1992 - XII ZR 131/91

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt für ein Hochschulstudium

    Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung gewährt, sind sie im allgemeinen nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen (BGHZ 69, 190 und ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 - NJW 1992, 501).
  • OLG Nürnberg, 22.06.2023 - 10 UF 1043/22

    Ausbildungsunterhalt des volljährigen Kindes - enger sachlicher Zusammenhang

    Es reicht aus, wenn das eine für das andere im Einzelfall eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder die praktische Ausbildung eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das Studium darstellt (BGH NJW 2017, 1478; BGH NJW 1992, 501).
  • OLG Köln, 29.11.1993 - 27 WF 118/93

    Unterhaltspflicht für weitere Ausbildung - Unterhalt, volljähriges Kind, weitere

    Hiernach umfaßt der Unterhalt eines Kindes, das nach Erlangung der Hochschulreife zunächst eine praktische Ausbildung durchlaufen hat, auch die Kosten eines Hochschulstudiums, wenn dieses, auch wenn es nicht von vornherein geplant war, mit den vorausgegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht und die Finanzierung des Ausbildungs-weges den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist (BGH FamRZ 1989, 853; 1992, 170).
  • OLG Schleswig, 14.04.2000 - 10 UF 146/99

    Ausbildungsunterhalt für fachliche Ergänzung einer Fotografenausbildung

  • OLG Saarbrücken, 29.01.1998 - 6 UF 84/97
  • AG Weilburg, 13.06.1997 - 24 F 821/96

    Anspruch auf Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über Unterhaltszahlungen;

  • OLG Brandenburg, 15.10.1996 - 10 WF 103/96

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Abänderungsklage; Voraussetzungen für

  • OVG Niedersachsen, 15.10.1998 - 10 L 3025/96

    BAföG; Vorbehaltsauflösung

  • OLG Bremen, 17.05.1995 - 5 UF 31/95

    Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Erbringung von Unterhaltsleistungen;

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