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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.12.1960 - VI C 65.57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,36
BVerwG, 07.12.1960 - VI C 65.57 (https://dejure.org/1960,36)
BVerwG, Entscheidung vom 07.12.1960 - VI C 65.57 (https://dejure.org/1960,36)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Dezember 1960 - VI C 65.57 (https://dejure.org/1960,36)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 11, 283
  • MDR 1961, 535
  • DVBl 1961, 334
 
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Wird zitiert von ... (96)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 24.04.1959 - VI C 91.57

    Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1960 - VI C 65.57
    "Zur Rückforderung überzahlter Abschlagszahlungen auf Versorgungsbezüge (auch zu BVerwGE 8, 261).«.
  • BVerwG, 14.04.1983 - 3 C 8.82

    Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen für die Verwendung von Magermilch …

    Es kann sich um die Bewilligung einer Abschlagszahlung auf erst zukünftig zu bewilligende Beihilfen handeln (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 7. Dezember 1960 - BVerwG 6 C 65.57 - [BVerwGE 11, 283]).
  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 34.79

    Antrag auf Umzugskostenvergütung - Beschränkung auf Teilleistungen - …

    Unter "Dienst- und Versorgungsbezüge" im Sinne dieser Vorschrift sind auch Abschlagszahlungen auf die Umzugskostenvergütung zu verstehen (BVerwGE 11, 283 [284]).

    Der in BVerwGE 8, 261 entwickelte Grundsatz, daß ein Rückforderungsanspruch regelmäßig nur dann entsteht, wenn auch der die Rechtslage konkretisierende Verwaltungsakt (Festsetzungsbescheid) zurückgenommen worden ist, kommt hier nicht zum Zuge, weil die Abschlagszahlungen nicht auf einer förmlichen, gesetzlich vorgeschriebenen Festsetzung, sondern auf einer verwaltungsinternen Zahlungsanweisung beruhen (BVerwGE 11, 283 [284]; 13, 248 [250]; 16, 2 [6 f.]).

  • BVerwG, 24.08.1964 - VI C 190.62

    Wegfall der Bereicherung - Gutgläubiger Verbrauch von den Überzahlungen an einen …

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1960 (BVerwGE 11, 283) bestünden keine Bedenken, in solchen Fällen die Vorschrift des § 820 Abs. 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB entsprechend anzuwenden.

    Danach gilt der Grundsatz, daß ein Rückforderungsanspruch regelmäßig nur dann entsteht, wenn auch der die Rechtslage konkretisierende Verwaltungsakt mit rückwirkender Kraft zurückgenommen werden durfte, nicht bei der Überzahlung von Abschlagszahlungen, die auf Grund verwaltungsinterner Zahlungsanweisungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu BVerwGE 11, 283; 13, 248 [BVerwG 19.12.1961 - Gr Sen - 1/61]; 16, 2 [BVerwG 24.10.1962 - IV C 246/60]und neuerdings das Urteil vom 22. Januar 1964 - BVerwG V C 5.63 - für den Bereich des Requisitionsentschädigungsrechts).

    Eine später etwa erforderliche niedrigere Festsetzung der Bezüge ist ohne Rücksicht auf einschränkende Widerrufsgrundsätze (Vertrauensschutz) rückwirkend (ex tunc) zulässig; sie löst zwangsläufig den Rückforderungsanspruch nach § 87 Abs. 2 BBG aus (vgl. BVerwGE 11, 283 [285]).

    Nach den vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Begleitumständen war es - insbesondere im Hinblick auf den mit der Neufestsetzung der Bezüge verbundenen erhöhten Arbeitsanfall der Festsetzungsbehörden - rechtlich auch vertretbar und mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) durchaus vereinbar, wenn im Vorgriff auf die allgemeine Besoldungserhöhung zunächst Abschlagszahlungen auf die noch nicht endgültig festgesetzten Versorgungsbezüge geleistet worden sind (vgl. hierzu auch BVerwGE 11, 283 [287]; 13, 248 [251]).

    Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß der Kläger, obwohl er die Überzahlung zur Verbesserung seiner allgemeinen Lebenshaltung verbraucht hat und deshalb im Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr bereichert war, der verschärften Haftung des § 820 Abs. 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB unterliegt, steht ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 11, 283; 13, 248 [BVerwG 19.12.1961 - Gr Sen - 1/61]; Urteile vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 177.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 11 = RiA 1964 S. 12 ] und vom 21. Februar 1964 - BVerwG VI C 8.61 - [DÖD 1964 S. 94]).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat schließlich in Übereinstimmung mit den in BVerwGE 11, 283 [289] entwickelten Grundsätzen auch beachtet, daß der besonderen Lage des Einzelfalles durch Anwendung der in § 87 Abs. 2 S. 3 BBG geregelten Möglichkeit, von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen im Wege der Ermessensentscheidung ganz oder teilweise abzusehen, Rechnung zu tragen ist.

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