Rechtsprechung
| BGH, 01.12.1965 - Ib ZR 155/63 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Plagiatsvorwurf als üble Nachrede und Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - Benutzung von dokumentarischer Literatur "Arztschreiber in Buchenwald" zur Erstellung des Fortsetzungsromans "Jedem das Seine" - Notwendigkeit der Angabe des Empfängers ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1966, 213
- GRUR 1966, 272
- BB 1966, 53
- DB 1966, 1015
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (4)
- BGH, 15.11.1960 - VI ZR 7/60
"Beteiligung" i. S. des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB
Auszug aus BGH, 01.12.1965 - Ib ZR 155/63
Das aber wäre Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, nach der es nicht genügen würde, wenn nur der Beklagte zu 1 den Plagiatsvorwurf mitgeteilt hätte, § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft lediglich den Fall, daß mehrere - ein jeder selbständig - eine unerlaubte Handlung begangen haben, die den eingetretenen Erfolg verursachen konnte, daß eine dieser Handlungen den Schaden wirklich verursacht hat, der wirkliche Urheber des Schadens aber nicht ermittelt werden kann (BGHZ 33, 286, 290 ff [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60]; Urteil des VI. Zivilsenats vom 5. Oktober 1965 - zur Veröffentlichung bestimmt). - BGH, 25.04.1958 - I ZR 97/57
Blanko-Verordnung
Auszug aus BGH, 01.12.1965 - Ib ZR 155/63
Der Widerrufsanspruch ist nur in den Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren gegeben; diese Grenzen sind durch Abwägung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen (BGH GRUR 1958, 448, 449 - Blankoverordnungen). - BGH, 31.05.1957 - I ZR 93/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 01.12.1965 - Ib ZR 155/63
Darüber hinaus bestanden im Streitfall gegen eine Häufung von Veröffentlichung des Unterlassungsgebotes und öffentlichem Widerruf auch Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit für den Beklagten zu 1. Der Widerruf ist zu versagen, wenn er geeignet wäre, zum Nachteil des Widerrufenden ein unrichtiges oder entstelltes Bild vom wirklichen Sachverhalt hervorzurufen (vgl. BGH GRUR 1957, 561, 564 - REI = Chemie). - BGH, 16.10.1962 - I ZR 162/60
Mampe Halb und Halb II
Auszug aus BGH, 01.12.1965 - Ib ZR 155/63
Inwieweit ein Hinaustragen des Vorwurfs über den Bereich der an der Austragung der streitigen Rechtsfrage unmittelbar Beteiligten hinaus von dem Beklagten zu 2 zu befürchten ist, hängt weitgehend auch von der Beurteilung seines Gesamtverhaltens in dem Rechtsstreit sowie seiner Persönlichkeit ab; diese Beurteilung aber ist im wesentlichen Sache des Tatrichters (BGH GRUR 1963, 218, 221 - Mampe Halb und Halb II).
- BGH, 01.07.1991 - II ZR 180/90
GmbH-Geschäftsführer - Vertragsverhandlungen - Pflichtverletzung - Schlechte …
Verletzt er diese Pflicht, kann seine Haftung wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB in Betracht kommen (vgl. u.a. BGHZ 56, 73, 77 f.; BGH, Urt. v. 27. September 1965 - VII ZR 210/63, BB 1966, 53;… Urt. v. 14. Mai 1974 - VI ZR 8/73, NJW 1974, 371, 372;… Urt. v. 25. Januar 1984 - VIII ZR 227/82, aaO;… RGRK-Steffen, 12. Aufl. § 826 Rdn. 46, 48;… Soergel/Hönn, 11. Aufl., § 826 Rdn. 80, 116;… Erman/Schiemann, 8. Aufl. § 826 Rdn. 17). - BGH, 25.11.1986 - VI ZR 57/86
Ehrverletzung (Zeitungsartikel, Meinungsäußerung; "Oberfaschist")
Allerdings hat der damalige Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs schon in seinem Urteil vom 1. Dezember 1965 (Ib ZR 155/63 - GRUR 1966, 272, 274 - Arztschreiber - mit Anmerkung Krieger S. 275) für einen Fall druckschriftlicher Verbreitung einer nicht in Wettbewerbsabsicht aufgestellten rufschädigenden Behauptung zu der von den Vorinstanzen bereits rechtskräftig zuerkannten Befugnis zur Veröffentlichung des ausgesprochenen Unterlassungsgebots ausgeführt, daß sie in gleicher Weise wie ein (dem Kläger deshalb als zusätzlicher Behelf versagter) Widerruf geeignet sei, die fortwirkenden schädlichen Folgen der Äußerung für den Verletzten zu beseitigen und seinen Ruf wiederherzustellen (vgl. auch BGHZ 14, 163, 176). - BGH, 12.03.1992 - I ZR 58/90
Plagiatsvorwurf II - Anschwärzung; Urteilsbekanntmachung
S. 14 f. - zur Veröffentlichung bestimmt; BVerfG, NJW 1991, 1475; BVerwG, NJW 1992, 62; etwas modifizierend dazu zwar neuerdings Großkomm/Köhler, Vor § 13 UWG, B, Rdn. 152, jedoch ohne Relevanz für die vorliegende Fallgestaltung), noch darf sie den Widerruf auch solcher Behauptungen bewirken, die richtig sind und deren Widerruf auch Verwirrung beim Widerrufsadressaten verursachen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1965 - Ib ZR 155/63, GRUR 1966, 272, 274 r.Sp. = WRP 1966, 61 - Arztschreiber m.w.N.).Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß die Veröffentlichung eines Unterlassungsgebots sich nach ihrem Sinn und Zweck weitgehend mit einem (adressatengleichen) Widerruf deckt (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1965 - Ib ZR 155/63, GRUR 1966, 272, 274 1. Sp. = WRP 1966, 61 - Arztschreiber).
- KG, 11.05.2001 - 5 U 9292/00
Widerruf wettbewerbswidriger Werbung
Wenn bei druckschriftlicher Verbreitung rufschädigender Äußerungen im Allgemeinen anzunehmen sein soll, dass sie eine Quelle fortdauernder Störung bildeten (BGH, GRUR 1966, 272, 274 - Arztschreiber), gilt dies nicht notwendig ebenso für irreführende Werbeanzeigen, insbesondere, wenn auch der vernünftige Durchschnittsverbraucher sie nur eher flüchtig wahrnimmt.Die Beklagte handelte zu Zwecken des Wettbewerbs (…vgl. BGH, a.a.O., Remington, Seite 256; GRUR 1966, 272, 274 - Arztschreiber).
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2024 - 25 Sa 335/20 Im letzteren Fall mag es sein, dass eine Vermutung besteht, dass die druckschriftliche Verbreitung rufschädigender Äußerungen eine Quelle fortdauernder Störung bilden kann, wenn diese fortwährend, auch von weiteren Dritten, zur Kenntnis genommen werden (vergleiche BGH, Urteil vom 1. Dezember 1965 - Ib ZR 155/63 -, Rn. 29).
- BGH, 14.06.1988 - VI ZR 328/87
Voraussetzungen einer Klageerweiterung oder Klageänderung in der …
Damit genügte schon das erstinstanzliche Widerrufsbegehren der Klägerin zugleich der Voraussetzung, daß der auf Widerruf gerichtete Klageantrag erkennen lassen muß, wem gegenüber der Widerruf erklärt werden soll (BGH Urteil vom 1. Dezember 1965 - Ib 155/63 - MDR 1966, 213, 214; OLG Zweibrücken JurBüro 1985 Sp. 1878, 1879 f.;… Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 2. Aufl., S. 32, 107;… Palandt/Bassenge BGB 47. Aufl. § 1004 Anm. 5 b dd;… Zöller/Stephan ZPO 15. Aufl. § 253 Rdn. 16). - BGH, 20.12.1967 - Ib ZR 141/65
Widerruf einer Zeitungsmeldung - Unrichtige, böswillige und leichtfertige …
Auch ist bei druckschriftlich verbreiteten rufschädigenden Äußerungen im allgemeinen anzunehmen, daß sie eine Quelle fortdauernder Störungen bilden (BGH GRUR 1966, 272, 274 - Arztsehreiber), so daß, wenn diese Äußerungen den Tatbestand eines Wettbewerbsverstoßes erfüllen, der Verletzte Schadensersatz in Form des Widerrufs verlangen kann, um die Störung zu beseitigen.
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Rechtsprechung
| BGH, 08.12.1965 - Ib ZR 140/63 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Allgemeine Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen als örtlicher Handelsbrauch - Grundlage der Haftung beim Beförderungsvertrag - Rechtsnatur des Lohnfuhrvertrages - Gefährdungshaftung beim Beförderungsvertrag
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1966, 884
- MDR 1966, 213
- VersR 1966, 180
- DB 1966, 259
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.11.1951 - II ZR 41/51
Voraussetzungen einer Mahnung
Auszug aus BGH, 08.12.1965 - Ib ZR 140/63
Die von ihm getroffene Feststellung, daß die AGNB zumindest örtlicher Handelsbrauch seien, ist für das Revisionsgericht bindend (BGH LM HGB § 346 (P) Nr. 1; BGH MDR 1952, 155).
- BGH, 24.10.2002 - I ZR 104/00
Beweiskraft eines Lieferscheins im Schadensersatzprozeß wegen des Verlustes von …
aa) Bei den AGNB handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urt. v. 8.12.1965 - Ib ZR 140/63, VersR 1966, 180, 181; BGHZ 129, 323, 326 ff.;… MünchKomm.HGB/Dubischar, Vor § 1 AGNB Rdn. 1). - BGH, 08.11.1967 - Ib ZR 135/65
Haftung des Güternahverkehrsunternehmers
Deshalb hatte der Senat auch in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1965 - Ib ZR 140/63 - (VersR 1966, 180) keinen Anlaß, sich mit dem Anwendungsbereich der AGNB grundsätzlich, auseinanderzusetzen. - BGH, 17.01.1975 - I ZR 119/73
Vereinbarung über die Stellung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer zur …
In dem Urteil vom 8. Dezember 1965 - Ib ZR 140/63 (LM AGNB Nr. 1 = NJW 66, 884 mit Anm. Liebert in DGV 1966, 96) hat der erkennende Senat angenommen, daß nach § 25 Abs. 2 AGNB den Unternehmer auch bei Lohnfuhrverträgen im Sinne des § 2 Abs. 2 Buchst. b AGNB grundsätzlich die Ersatzpflicht des Frachtführers nach den §§ 14 ff AGNB trifft; der Senat ist dabei dem Gedanken der AGNB gefolgt, die davon ausgehen, daß die Weisungsbefugnis des Auftraggebers den Pflichtenkreis des Unternehmers nicht auf die Stellung von Kraftfahrzeug und Personal beschränkt, insbesondere auch nicht die grundsätzliche Schadensersatzpflicht und die Haftung für Personen, deren sich der Unternehmer zur Erfüllung seiner Pflichten bedient, berührt.
- BGH, 01.03.1974 - I ZR 132/72
Verstoß der Vorschrift des § 2 GNT (VO TS 11/58 über einen Tarif für den …
In den dem erkennenden Senat vorgelegten Sachen haben die Oberlandesgerichte bisher stets festgestellt, die AGNB seien kein Handelsbrauch (vgl. z.B. BGH LM Nr. 37 GüKG = MDR 70, 209 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 7. Dezember 1973 - I ZR 79/72 = WM 74, 262); nur in einem Fall ist ein örtlicher Handelsbrauch angenommen worden (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1965 - Ib ZR 140/63 = VersR 66, 180). - BGH, 28.11.1969 - I ZR 6/68
Güternahverkehr - Tarifwidriges Entgelt - Nachforderungsanspruch - Verjährung
Im übrigen hat in einem Fall ein Berufungsgericht unter Billigung des erkennenden Senats fest gestellt, die AGNB seien für einen bestimmten Bereich örtlicher Handelsbrauch (BGH VersR 1966, 180). - OLG Frankfurt, 13.07.1984 - 5 U 241/83
Schadensersatz wegen eines diebstahlsbedingten Verlusts von Frachtgut; Allgemeine …
Sie können zwar örtlicher Handelsbrauch sein (BGH VersR 1966, 180, 181; 1970, 151, 152), jedoch ist derartiges im vorliegenden Fall nicht vorgetragen. - BGH, 29.09.1982 - I ZR 113/80
Verjährungsfristen für Leistungen im Güternahverkehr - Einbezug von Allgemeinen …
Beweist der Beklagte seine Behauptung nicht, wird das Berufungsgericht noch Feststellungen darüber zu treffen haben, ob die AGNB als örtlicher Handelsbrauch (§ 346 HGB; vgl. auch BGH VersR 1966, 180, 181; MDR 1970, 209) galten. - BGH, 27.09.1967 - Ib ZR 32/66
Beförderung von Kies, Sand und Splitt mittels Lastzugs im Güternahverkehr - …
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 8. Dezember 1965 (VersR 1966, 180, 181) die Auffassung eines Oberlandesgerichts gebilligt, das ausgeführt hatte, die AGNB seien allgemeine Geschäftsbedingungen, die jedoch in dem zur Entscheidung stehenden Fall auch ohne ausdrückliche Vereinbarung deshalb auf das Rechtsverhältnis der Parteien anzuwenden seien, weil die Parteien Kaufleute seien und die AGNB zumindest örtlicher Handelsbrauch geworden seien, was sich überzeugend aus der gutachtlichen Äußerung der befragten Industrie- und Handelskammer ergebe. - BGH, 01.03.1974 - I ZR 48/73
Durchführung von Transporten - Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags zwischen …
In den dem erkennenden Senat vorgelegten Sachen haben die Oberlandesgerichte bisher stets festgestellt, die AGNB seien kein Handelsbrauch (vgl. z.B. BGH LM Nr. 37 GüKG = MDR 70, 209 und das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 7. Dezember 1973 - I ZR 79/72); nur in einem Fall ist ein örtlicher Handelsbrauch angenommen worden (vgl. Urteil v. 8. Dezember 1965 - Ib ZR 140/63 = VersR 66, 180).
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Rechtsprechung
| BGH, 01.12.1965 - Ib ZR 148/63 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vertragliche Bindung des Vertreters neben dem Vertretenen - Zahlungspflicht einer Molkerei an ein Milchanlieferungsunternehmen als Vertreterin der einzelnen Landwirte - Sechsmonatige Verjährungsfrist bei Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1966, 213
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 12.06.1964 - Ib ZR 223/62
Anwendbarkeit des Güternahverkehrstarifs vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an …
Auszug aus BGH, 01.12.1965 - Ib ZR 148/63
In jenem Falle hat aber der erkennende Senat in der Revisionsinstanz entschieden, daß die Molkerei nach dem Vertrag als Empfängerin der angelieferten Milch zur Zahlung des Beförderungsentgelts verpflichtet sei (Urteil vom 12. Juni 1964 - Ib ZK 223/62 - insoweit in LM GüKG Nr. 21 = MDR 1964, 827 nicht abgedruckt).Dieser Irrtum war jedoch für die Entscheidung unerheblich; denn soweit es sich um die Frage der Passivlegitimation handelt, hat ihn das Berufungsgericht mit seinen tatsächlichen Feststellungen richtiggestellt, während es für die Frage der Anwendung des Güternahverkehrstarifs nicht darauf ankommt, ob das Vertragsverhältnis vor oder nach dem Inkrafttreten des Tarifs (1. Februar 1959) zustande gekommen ist (BGH LM GüKG Nr. 21 = MDR 1964, 827).
- BGH, 29.05.1956 - VI ZR 205/55
Rechtsmittelkosten nach Grundurteil
Auszug aus BGH, 01.12.1965 - Ib ZR 148/63
Nach allem war auf die Revision des Klägers das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen., Die Kostenfolge beruht auf § 97 ZPO (vgl. BGHZ 20, 397). - BGH, 03.06.1964 - Ib ZR 220/62
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Auszug aus BGH, 01.12.1965 - Ib ZR 148/63
Der Fuhrunternehmer, der im Güternahverkehr Milch von den Erzeugern zur Molkerei befördert, hat vielmehr auch dann Anspruch auf Beförderungsentgelt nach den Sätzen des Güternahverkehrstarifs, wenn das Gesamtgewicht der an mehreren Stellen übernommenen Ladung auch nur auf einem Teil der Fahrstrecke mehr als 2.500 kg beträgt (BGH LM GüKG Nr. 20 = MDR 1964, 736). - RG, 17.01.1930 - III 160/29
Ist der Beschluß, durch den das Vormundschaftsgericht dem Pfleger eine Vergütung …
Auszug aus BGH, 01.12.1965 - Ib ZR 148/63
Der Senat hat in dem angeführten Urteil die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, das an die Rechtsprechung des Reichsgerichts angeknüpft hatte, wonach neben dem Vertretenen auch der Vertreter zusätzlich vertraglich gebunden sein könne (RG JW 1938, 1028 f; RGZ 127, 103, 105), und das in dem hier in Rede stehenden Verhältnis zwischen Landwirten, Molkerei und Fuhrunternehmer angenommen hatte, daß die Molkerei zwar als Vertreter der Landwirte als der Milchlieferanten gehandelt, aber gleichwohl eine eigene Zahlungspflicht für die Vergütung des Fuhrunternehmers begründet habe.
- BGH, 17.01.1980 - VII ZR 130/78
Bauherren oder Baubetreuer als Vertragspartner der Bauhandwerker - Bestimmbarkeit …
Auch das von der Revision weiter erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 1965 (Ib ZR 148/63 - LM BGB § 164 Nr. 26) hat einen anderen, nicht vergleichbaren Sachverhalt zum Gegenstand, nämlich die Entlohnung eines Fuhrunternehmers durch eine Molkerei, die ihn damit betraut hatte, Milch von den Erzeugern zur Molkerei zu befördern. - BGH, 17.01.1980 - VII ZR 138/78
Bauherren oder der Baubetreuer als Vertragspartner der Bauhandwerker - Reine …
Auch das von der Revision weiter erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 1965 (Ib ZR 148/63 = LM BGB § 164 Nr. 26) hat einen anderen, nicht vergleichbaren Sachverhalt zum Gegenstand, nämlich die Entlohnung eines Fuhrunternehmers durch eine Molkerei, die ihn damit betraut hatte, Milch von den Erzeugern zur Molkerei zu befördern.
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