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Weitere Entscheidung unten: BGH, 29.01.1968

Rechtsprechung
   BGH, 29.01.1968 - III ZR 111/66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,353
BGH, 29.01.1968 - III ZR 111/66 (https://dejure.org/1968,353)
BGH, Entscheidung vom 29.01.1968 - III ZR 111/66 (https://dejure.org/1968,353)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 1968 - III ZR 111/66 (https://dejure.org/1968,353)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klagefrist für Ersatzansprüche des Geschädigten gegen Stationierungsstreitkräfte - Haftung der Stationierungsstreitkräfte für von Soldaten schuldhaft verursachte Schäden während einer Dienstfahrt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 49, 267
  • NJW 1968, 696
  • MDR 1968, 392
 
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Wird zitiert von ... (35)Zitiert selbst (19)

  • BGH, 09.11.1959 - III ZR 136/58

    Gesetzlicher Forderungsübergang und Amtshaftung

    Auszug aus BGH, 29.01.1968 - III ZR 111/66
    Es wird an der Rechtsprechung festgehalten, daß ein Träger der Sozialversicherung, der dem durch eine fahrlässige Amtspflichtverletzung körperlich Geschädigten bestimmungsgemäß Leistungen erbracht hat, keinen Anspruch auf Ersatz gegen den Dienstherrn des Beamten hat (BGHZ 31, 148).

    Als anderweite Ersatzmöglichkeit gelten nach ständiger Rechtsprechung die Ansprüche gegen einen Sozialversicherungsträger auf die Versicherungsleistungen; soweit diese den Schaden decken, entsteht deshalb kein Amtshaftungsanspruch, so daß der Sozialversicherungsträger einen solchen auch nicht gemäß § 1542 RVO durch Forderungsübergang erwerben kann (RGZ 161, 192, 202; 167, 207; 171, 173, 178; BGHZ 31, 148 mit weiteren Nachweisen).

    Wie der erkennende Senat bereits früher ausgeführt hat (BGHZ 31, 148, 150 ff) [BGH 09.11.1959 - III ZR 136/58], sind die Träger der Sozialversicherung Teile einer in sich geschlossenen öffentlich-rechtlichen und der Allgemeinheit dienenden Zwangsversicherung, die mit den nur hierfür aufgebrachten Mitteln im Allgemeininteresse gerade auch Schäden, die durch die Verletzung oder Tötung des Versicherten aufgrund einer unerlaubten Handlung oder Amtspflichtsverletzung entstehen, im gesetzlichen Rahmen auffangen sollen.

    Denn diese Leistungen sind unter anderem gerade auch dazu bestimmt, Schäden, wie sie z.B. durch eine Amtspflichtverletzung entstehen, aufzufangen (BGHZ 31, 148, 150) [BGH 09.11.1959 - III ZR 136/58].

    Das Urteil vom 9. November 1959 - III ZR 136/58 = BGHZ 31, 148, 150 [BGH 09.11.1959 - III ZR 136/58], mit dem sich der erkennende Senat dieser Rechtsprechung angeschlossen hat, stellte daher keine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung dar.

  • BGH, 16.04.1964 - III ZR 182/63

    Amtshaftung bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr

    Auszug aus BGH, 29.01.1968 - III ZR 111/66
    Die Stationierungsstreitkräfte haften für Schäden, die von ihren Soldaten auf Dienstfahrten schuldhaft verursacht worden sind, über die Haftungsgrenzen des § 12 StVG hinaus regelmäßig nach Amtshaftungsgrundsätzen unter Beachtung der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestätigung von BGHZ 42, 176, 181) [BGH 16.04.1964 - III ZR 182/63].

    Daß sich die Anwendung der Amtshaftungsgrundsätze in Fällen dieser Art aus Art. 8 Abs. 4 FV ergibt, ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 30, 154, 155 [BGH 01.06.1959 - III ZR 49/58]; 33, 339, 342 [BGH 24.10.1960 - III ZR 142/59]; 35, 95, 96 [BGH 17.04.1961 - III ZR 34/60]/99; 38, 21, 23; 42, 176, 181).

    Das Gleiche gilt für die Auffassung, daß die oben näher erörterten Auswirkungen der Bestimmungen des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Regreßansprüche der Sozialversicherungsträger auch für Fälle gilt, in denen Ersatzansprüche nach dem Finanzvertrag erhoben werden (BGHZ 42, 176, 180) [BGH 16.04.1964 - III ZR 182/63].

    Bei der Dienstfahrt eines Soldaten mit einem militäreigenen Kraftfahrzeug, die nach der militärischen Gewohnheit immer auch der Erprobung, Erhaltung oder Stärkung der Fahrsicherheit oder Fahrfähigkeit von Person und Wagen dient, liegt der erforderliche Zusammenhang zwischen der Aufgabe der Streitkräfte und der Einzelfahrt jedoch so auf der Hand, daß ohne weiteres von der hoheitlichen Natur ausgegangen werden muß (vgl. BGHZ 42, 176).

  • BGH, 17.04.1961 - III ZR 34/60

    Dienstunfall durch ausländische Streitkräfte

    Auszug aus BGH, 29.01.1968 - III ZR 111/66
    Daß sich die Anwendung der Amtshaftungsgrundsätze in Fällen dieser Art aus Art. 8 Abs. 4 FV ergibt, ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 30, 154, 155 [BGH 01.06.1959 - III ZR 49/58]; 33, 339, 342 [BGH 24.10.1960 - III ZR 142/59]; 35, 95, 96 [BGH 17.04.1961 - III ZR 34/60]/99; 38, 21, 23; 42, 176, 181).

    Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich im vorliegenden Fall auch aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. April 1961 (BGHZ 35, 95) nichts anderes.

    Gewiß konnten in jenem Fall, welcher der Entscheidung BGHZ 35, 95 zugrunde lag, die Streitkräfte sich nicht auf die haftungsbefreienden Sondervorschriften des Beamtenrechts berufen, weil ein solcher ähnlicher Fall nicht vorlag.

  • BGH, 17.09.1962 - III ZR 187/61

    Verkehrsunfall durch ausländischen Panzer

    Auszug aus BGH, 29.01.1968 - III ZR 111/66
    Daß sich die Anwendung der Amtshaftungsgrundsätze in Fällen dieser Art aus Art. 8 Abs. 4 FV ergibt, ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 30, 154, 155 [BGH 01.06.1959 - III ZR 49/58]; 33, 339, 342 [BGH 24.10.1960 - III ZR 142/59]; 35, 95, 96 [BGH 17.04.1961 - III ZR 34/60]/99; 38, 21, 23; 42, 176, 181).

    Das Verhalten der Angehörigen der Streitkräfte darf also für die Haftung als schuldhafte unerlaubte Handlung gewertet werden, obwohl es für sie wegen der Befreiungsvorschriften vielleicht nicht rechtswidrig oder pflichtwidrig ist (BGHZ 38, 21 [BGH 17.09.1962 - III ZR 187/61]).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BGH, 29.01.1968 - III ZR 111/66
    Die Revision bezweifelt die Richtigkeit dieser Rechtsprechung und verweist insoweit auf die gegen das Urteil des Senats vom 26. September 1963 - III ZR 129/62 = VersR 1963, 1219 erhobene Verfassungsbeschwerde der Beklagten, die inzwischen von dem Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 2. Mai 1967 - 1 BvR 578/63 - verworfen worden ist.

    Dem steht auch nicht der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 1967 (1 BvR 578/63 = NJW 1967, 1411 [BVerfG 02.05.1967 - 1 BvR 578/63]) entgegen.

  • RG, 24.05.1943 - III 85/42

    1. Sind Leistungen aus der Sozialversicherung als anderweitiger Ersatz im Sinne …

    Auszug aus BGH, 29.01.1968 - III ZR 111/66
    Als anderweite Ersatzmöglichkeit gelten nach ständiger Rechtsprechung die Ansprüche gegen einen Sozialversicherungsträger auf die Versicherungsleistungen; soweit diese den Schaden decken, entsteht deshalb kein Amtshaftungsanspruch, so daß der Sozialversicherungsträger einen solchen auch nicht gemäß § 1542 RVO durch Forderungsübergang erwerben kann (RGZ 161, 192, 202; 167, 207; 171, 173, 178; BGHZ 31, 148 mit weiteren Nachweisen).

    Vielmehr hatte der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bis zu diesem Zeitpunkt bereits im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 161, 199, 202; 167, 207; 171, 173, 178) wiederholt entschieden (Urteile vom 6. Februar 1954 - VI ZR 142/52 = VersR 1954, 191; vom 21. September 1955 - VI ZR 218/54 = BB 1955, 1107), daß diese Leistungen als eine anderweite Ersatzmöglichkeit anzusehen seien.

  • RG, 27.06.1941 - III 23/41

    1. Schließt die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung die Amtshaftung …

    Auszug aus BGH, 29.01.1968 - III ZR 111/66
    Als anderweite Ersatzmöglichkeit gelten nach ständiger Rechtsprechung die Ansprüche gegen einen Sozialversicherungsträger auf die Versicherungsleistungen; soweit diese den Schaden decken, entsteht deshalb kein Amtshaftungsanspruch, so daß der Sozialversicherungsträger einen solchen auch nicht gemäß § 1542 RVO durch Forderungsübergang erwerben kann (RGZ 161, 192, 202; 167, 207; 171, 173, 178; BGHZ 31, 148 mit weiteren Nachweisen).

    Vielmehr hatte der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bis zu diesem Zeitpunkt bereits im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 161, 199, 202; 167, 207; 171, 173, 178) wiederholt entschieden (Urteile vom 6. Februar 1954 - VI ZR 142/52 = VersR 1954, 191; vom 21. September 1955 - VI ZR 218/54 = BB 1955, 1107), daß diese Leistungen als eine anderweite Ersatzmöglichkeit anzusehen seien.

  • BGH, 26.09.1963 - III ZR 129/62
    Auszug aus BGH, 29.01.1968 - III ZR 111/66
    Dabei kann sich das Berufungsgericht für seine Auffassung, daß in einem Fall wie dem vorliegenden die Grundsätze Über die Folgen einer fehlenden Geschäftsgrundlage anzuwenden sind, auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26. September 1963 (III ZR 129/62 = VersR 1963, 1219) stützen.

    Die Revision bezweifelt die Richtigkeit dieser Rechtsprechung und verweist insoweit auf die gegen das Urteil des Senats vom 26. September 1963 - III ZR 129/62 = VersR 1963, 1219 erhobene Verfassungsbeschwerde der Beklagten, die inzwischen von dem Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 2. Mai 1967 - 1 BvR 578/63 - verworfen worden ist.

  • BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54

    Amtshaftung und Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 29.01.1968 - III ZR 111/66
    Denn eine Verweisungsmöglichkeit der aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung in Anspruch genommenen Körperschaft auf die aus anderen Gründen haftende Körperschaft würde in diesen Fällen weder eine Entlastung der öffentlichen Hand zur Folge haben, noch würde es dem inneren Verhältnis der beiden beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften zueinander und zu dem die Haftung auslösenden Ereignis entsprechen, wenn diejenige Körperschaft, die durch eine unerlaubte Handlung ihres Beamten die Haftung der anderen Körperschaft erst begründet hat, den Geschädigten an die andere Körperschaft sollte verweisen dürfen, die der Haftung ferner steht als die verweisende Körperschaft (BGHZ 13, 88, 104 [BGH 12.04.1954 - GSZ - 1/54]/105).
  • BGH, 23.10.1958 - III ZR 91/57

    Drittbezogenheit von Amtspflichten gegenüber dem Versicherer des Geschädigten; …

    Auszug aus BGH, 29.01.1968 - III ZR 111/66
    Bereits diese Erwägung, auf der die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB unter anderem beruht, ist ein ausreichender sachlicher Grund für diese abweichende Regelung (BGH VersR 1958, 886).
  • BGH, 30.11.1964 - III ZR 117/63

    Vorwurf des Mitverschuldens - Fahrer mit körperlichem Mangel - Blindheit auf Auge …

  • BGH, 06.02.1954 - VI ZR 142/52

    Rechtsmittel

  • RG, 29.06.1937 - III 182/36

    1. Befindet sich ein Landespolizeibeamter, der als Fahrer eines Dienstfahrzeugs …

  • RG, 08.09.1939 - III 193/38

    Schließt die Möglichkeit, aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung …

  • BGH, 01.06.1959 - III ZR 49/58

    Ersatz von Anwaltskosten

  • BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55

    Begriff der Geschäftsgrundlage eines Vertrages

  • BGH, 23.05.1951 - II ZR 71/50

    Vermietung von Baugeräten. Mieterhaftung

  • BGH, 19.09.1963 - III ZR 121/62
  • BGH, 24.10.1960 - III ZR 142/59

    Stationierungsstreitkräfte und Arbeitsunfall

  • BGH, 19.06.1972 - III ZR 80/70

    Schulleitung - Amtspflicht - Vermeidung von Schäden - Schadensvermeidung - …

    Soweit nämlich die Klägerin Ansprüche gegen einen gesetzlichen Versicherungsträger hat, ist ein Schadensersatzanspruch ihr nicht erwachsen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) und hat daher, was das Berufungsgericht übersehen hat, nicht auf den gesetzlichen Versicherungsträger übergehen zu können (BGHZ 31, 148; 49, 267, 275 ff.{{Fussnote|3|BGH, 29.01.1968, III ZR 111/66.

    W. F.: BGHZ 49, 267; NJW 1968, 696.}}).

  • BGH, 26.04.2018 - III ZR 367/16

    Amtshaftung: Falschauskunft gegenüber dem Vertragspartner des von einer …

    Rn. 41 Ansprüche gegen eine andere Behörde - hier die Baubehörde, die die Planung genehmigt hatte - sind wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der öffentlichen Hand unbeachtlich (vgl. z.B. Senatsurteile vom 29. Januar 1968 - III ZR 111/66, BGHZ 49, 267, 275, und vom 4. Juli 1974 - III ZR 63/72, BGHZ 62, 394, 397, vom 3. Juni 1993 - III ZR 104/92, BGHZ 123, 1, 7, und vom 15. Mai 1997 - III ZR 204/96, BGHZ 135, 354, 367;… Dörr, aaO, Rn. 623 ff jew. mwN).
  • BGH, 14.06.1976 - III ZR 35/74

    Schadensfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflichtversicherung als ersatzfähiger …

    Der erkennende Senat hat darüber hinaus - ausdrücklich oder der Sache nach - eine Kongruenz zwischen dem zu ersetzenden Schaden und der anderweiten Ersatzmöglichkeit verlangt (BGHZ 31, 148, 150; 49, 267, 277; 62, 380, 386 und 394, 398).
  • BGH, 24.10.1974 - VII ZR 223/72

    Öltankwagen - Feuerwehreinsatz, § 677 BGB, GoA, "auch-fremdes Geschäft", § 839 …

    So hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon sehr früh angenommen, daß die Reederhaftung des Staates nach den §§ 485, 735 HGB, Art. 7 EGHGB (BGHZ 3, 321, 328 ff) und seine Gefährdungshaftung als Kraftfahrzeughalter nach den §§ 7 ff StVG (BGHZ 1, 388, 390 ff; 3, 321, 331; 29, 38, 44; 47, 196, 198; 49, 267, 269; 50, 271, 273; BGH NJW 1961, 2256 Nr. 5) neben die Ansprüche aus Amtspflichtverletzung ohne die Entlastungsmöglichkeit gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB treten (vgl. ferner BGHZ 55, 180, 183; BGH NJW 1974, 1770, 1771 zur Haftung der öffentlichen Hand nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz).
  • BGH, 27.01.1977 - III ZR 173/74

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei dienstlicher Teilnahme am …

    Der Amtsträger hat auf einer Dienstfahrt, die der Durchführung einer hoheitlichen Aufgabe dient - dahingestellt bleibe die Rechtslage bei Inanspruchnahme von Sonderrechen nach § 35 StVO - gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern die Amtspflicht, die zu ihrem Schutz erlassenen allgemeinen Verkehrsregeln zu beachten (vgl. BGHZ 49, 268 [BGH 29.01.1968 - III ZR 111/66] = NJW 68, 696 = MDR 1968, 392 = VersR 1968, 400).
  • BGH, 14.11.2002 - III ZR 131/01

    Vertragliche Haftung privatrechtlich organisierter Beschäftigungsstellen für …

    Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, eine Verweisungsmöglichkeit der aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung in Anspruch genommenen Körperschaft auf die aus anderen Gründen haftende Körperschaft würde weder eine Entlastung der öffentlichen Hand zur Folge haben, noch würde es dem inneren Verhältnis der beiden beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften zueinander und zu dem die Haftung auslösenden Ereignis entsprechen, wenn diejenige Körperschaft, die durch eine unerlaubte Handlung ihres Beamten die Haftung der anderen Körperschaft erst begründet habe, den Geschädigten an die andere Körperschaft sollte verweisen dürfen, die der Haftung ferner steht als die verweisende Körperschaft (vgl. BGHZ -GSZ- 13, 88, 104 f; Senatsurteile BGHZ 49, 267, 275; 62, 394, 397; 63, 319, 327).
  • BGH, 21.02.1985 - III ZR 205/83

    Umfang und Drittbezogenheit von Amtspflichten bei Teilnahme am allgemeinen …

    Beim Führen von Kraftfahrzeugen haben die Amtsträger die Verkehrsvorschriften genau zu beachten, um jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden (BGHZ 16, 111, 113 f. [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53]; 42, 176, 180; 49, 267, 272; 68, 217, 221 f.).
  • BGH, 15.05.1997 - III ZR 204/96

    Haftung der Aufsichtsbehörde wegen Unterlassens des Einschreitens gegen einen …

    (2) Allerdings hat der Bundesgerichtshof in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts den weitergehenden Gedanken entwickelt, daß die öffentliche Hand - und zwar auch und gerade dann, wenn die Haftung mehrerer öffentlich-rechtlicher Körperschaften in Rede steht - wirtschaftlich als "ein Ganzes" anzusehen ist und danach eine aus Amtspflichtverletzung in Anspruch genommene öffentliche Körperschaft den Geschädigten nicht auf einen anderen, gleich wie gearteten Anspruch gegen die öffentliche Hand verweisen kann, der demselben Tatsachenkreis entspringt (BGHZ 13, 88, 104 f; 49, 267, 275; 62, 394, 396 f; diese Entscheidungen sind teilweise überholt durch die spätere Senatsrechtsprechung, insbesondere BGHZ 70, 7; 79, 26, wonach auch hinsichtlich der Leistungen von Sozialversicherungsträgern das Verweisungsprivileg nicht greift).
  • OLG Brandenburg, 19.02.2008 - 2 U 20/07

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Alleiniges Verschulden bei Überholen bei …

    Nach der herrschenden Rechtsprechung, welcher der Senat folgt (vgl. grundlegend: BGH, NJW 1992, 1227, 1228; NJW 1968, 696, 698;… Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 34 f. Palandt, a.a.O., Rn. 23 zu § 839 BGB, jeweils m. w. N.), liegt in der Teilnahme am Straßenverkehr zugleich die Ausübung eines öffentlichen Amtes, wenn der Bedienstete damit unmittelbar hoheitliche Aufgaben wahrnimmt und ferner dann, wenn die Zielsetzung der Fahrt der hoheitlichen Tätigkeit zuzurechnen ist und diese Zielsetzung in einem inneren und äußeren Zusammenhang mit der schädigenden Handlung steht.
  • BGH, 20.06.1974 - III ZR 27/73

    Lohnfortzahlung keine anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB

    a) Die Verpflichtung zu solchen Leistungen, die als anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinn des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen sind, beruht im Regelfall darauf, daß der Verpflichtete unmittelbar für den Schadensfall und die daraus herrührenden Folgen einzustehen hat, sei es, daß er die eingetretene Schädigung mitverursacht hat, sei es, daß die Ersatzpflicht vertraglich - wie z.B. durch einen Versicherungsvertrag - von ihm übernommen oder durch Gesetz begründet worden ist, wie z.B. für die Träger der Sozialversicherung (vgl.: BGHZ 50, 271, 274; 47, 196, 198 und 31, 148, 150 sowie BGH LM BGB § 839 (E) Nr. 7 und VersR 1969, 1042, 1043 für die privaten Schadensversicherer; BGHZ 49, 267, 270 und 31, 148 sowie BGH VersR 1960, 352 für die Träger der Sozialversicherung).

    Insoweit besteht in den Fällen des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Kongruenz zwischen Schaden und anderweitiger Ersatzmöglichkeit (vgl. BGHZ 49, 267, 277).

  • BGH, 10.11.1977 - III ZR 79/75

    Leistungen eines Trägers der französischen gesetzlichen Unfallversicherung als …

  • BGH, 13.07.1972 - III ZR 107/69

    Anspruch auf vollen Schadensersatz aus unerlaubter Handlung; Haftung der …

  • BGH, 20.06.1974 - III ZR 97/72

    Schlachthofträger - Besondere Zwecke - Vertragsähnliche Haftung - Hoheitlicher …

  • BGH, 05.10.1972 - III ZR 189/70

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fahrzeug eines geschlossenen Verbandes

  • LG Heidelberg, 05.07.1972 - 3 O 117/72

    Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung im Falle der Verunglückung eines …

  • BGH, 04.07.1974 - III ZR 63/72

    Leistungen nach BVG keine anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 …

  • BGH, 15.03.1988 - VI ZR 163/87

    Übergang von Ansprüchen eines verletzten Beamten auf den …

  • BGH, 17.03.1983 - III ZR 170/81

    Amtspflichten militärischer Aufsichtspersonen zur Verhinderung der …

  • BGH, 26.02.1976 - III ZR 88/73

    Zweifelsfragen bei der beweisrechtlichen Würdigung der Ursächlichkeit eines …

  • BGH, 16.12.1968 - III ZR 179/67

    Anspruch einer Witwe aus nicht vorsätzlicher Amtsplichtverletzung; Verhältnis …

  • BGH, 07.11.1974 - II ZR 94/74

    Haftung für Stationierungsstreitkräfte

  • BGH, 13.07.1972 - III ZR 150/69

    Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers

  • BGH, 18.10.1979 - III ZR 137/78

    Verbindlichkeit eines als unrichtig und ungerechtfertigt erkannten Bescheides …

  • BGH, 29.03.1977 - VI ZR 52/76

    Verkehrsunfall eines aus dem Urlaub zurückkehrenden Soldaten

  • BGH, 26.05.1981 - VI ZR 52/80

    Amtshaftung wegen Teilnahme eines Soldaten am allgemeinen Straßenverkehr in einem …

  • BGH, 14.12.1970 - III ZR 182/68

    Amtspflichtverletzung durch Einweisung in ein Konzentrationslager - …

  • BGH, 04.11.1974 - III ZR 18/74

    Lohnfortzahlung als anderweitige Ersatzmöglichkeit

  • BGH, 29.01.1968 - III ZR 119/65

    Geltendmachung übergegangener Ersatzansprüche Hinterbliebener - Anspruch auf …

  • BGH, 24.11.1977 - III ZR 153/75

    Schadensersatz infolge Beeinträchtigung des Eigentums (eingerichteter und …

  • BGH, 29.01.1968 - III ZR 120/65

    Haftung der Bundesrepublik für Entschädigungen der Handlungen von Mitgliedern der …

  • BGH, 20.06.1974 - III ZR 65/72

    Lohnfortzahlung - Anderweitige Ersatzmöglichkeit - Amtshaftungsansprüche

  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 81/71

    Stadt - Amtspflicht - Sicherung des Straßenverkehrs - Baulicher Mangel - …

  • BGH, 25.11.1968 - III ZR 18/68

    Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall - Beteiligung eines Lastkraftwagens der …

  • OLG München, 06.12.1973 - 1 U 3611/73

    Anspruch eines Arbeitgebers gegen verkehrsicherungspflichtige öffentliche Hand …

  • BGH, 03.03.1969 - III ZR 97/68

    Ansprüche eines Verletzten auf Grund der Rechtsversicherungsordnung nach dem …

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Rechtsprechung
   BGH, 29.01.1968 - III ZR 2/67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,382
BGH, 29.01.1968 - III ZR 2/67 (https://dejure.org/1968,382)
BGH, Entscheidung vom 29.01.1968 - III ZR 2/67 (https://dejure.org/1968,382)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 1968 - III ZR 2/67 (https://dejure.org/1968,382)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Werterhöhung eines Grundstücks als Folge der Ausweisung als Bauland - Werterhöhung eines Grundstücks als Folge einer bevorstehenden Enteignung - Festsetzung einer Enteignungsentschädigung - Ausweisung eines Grundstücks bisher minderer Qualität in einem Bebauungsplan als ...

  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    §§ 5 Abs. 2, 95 Abs. 2 Ziff.1 BBauG.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 95 Abs. 2 Nr. 1
    Berücksichtigung einer infolge Planausweisung als Bauland eingetretenen Wertsteigerung bei der Enteignungsentschädigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 892
  • MDR 1968, 392
  • DVBl 1868, 505
  • DVBl 1968, 505
  • DVBl 1968, 666
  • DB 1968, 888
 
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Wird zitiert von ... (23)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.05.1967 - III ZR 121/66

    Berücksichtigung einer in Vorwirkung der Enteignung eintretenden …

    Auszug aus BGH, 29.01.1968 - III ZR 2/67
    Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird jetzt von § 95 Abs. 2 Nr. 1 BBauG verlangt, wenn es dort heißt, bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung sollen Wertänderungen unberücksichtigt bleiben, die infolge der bevorstehenden Enteignung eingetreten sind; das bedeutet ebenfalls, daß der zu einer Wertminderung führende Eingriff mit Sicherheit zu erwarten gewesen sein muß (Urt. vom 22. Mai 1967 III ZR 121/66 = WM 1967, 1014).

    Diese gesetzliche Bestimmung greift auch dann ein, wenn die Wertänderung auf einer Änderung der Qualität eines Grundstücks beruht, die infolge der bevorstehenden Enteignung eingetreten ist (vgl. wiederum Urt. vom 22. Mai 1967 - III ZR 121/66).

  • BayObLG, 10.12.2002 - 1Z RR 614/00

    Verkehrswert eines planungsgebundenen Grundstücks - tatrichterliches Ermessen bei …

    Nicht nur Wertminderungen, sondern auch Wertverbesserungen, die sich aus dem "Enteignungsunternehmen" und den ihm zugrundeliegenden neuen Planungen ergeben, dürfen auf die Höhe der Enteignungsentschädigung keinen Einfluss nehmen (BGHZ 39, 198/215; WM 1968, 449/451; vgl. auch BayObLGZ 1969, 307/312).

    Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die Vorwirkung zu einer Qualitätsänderung des Grundstücks führt (BGH WM 1967, 1014/1015; 1968, 449/450).

    Es muss sich dabei um - hoheitliche - Maßnahmen im Rahmen eines Enteignungsvorgangs handeln, die von vornherein auf die endgültige Entziehung der Grundstückssubstanz abzielen, also ursächlich für die spätere Enteignung bzw. Übertragung des Grundstücks sind, eine hinreichende Bestimmtheit haben und eine Enteignung mit Sicherheit erwarten lassen oder in ihrer Tendenz folgerichtig auf eine spätere Enteignung zuführen (BGHZ 63, 240/242; 64, 382/384; 98, 341/342; WM 1968, 449/450; 1969, 964/966; 1978, 379; 1982, 878/879; NVwZ 1988, 963; NJW-RR 1995, 411/412).

    aa) Das Berufungsgericht versteht den Begriff der "Wertänderungen" in Art. 10 Abs. 3.Nr. 1 BayEG zutreffend so, dass er nicht nur Wertänderungen - also Werterhöhungen oder Wertminderungen - im Sinne von Preisänderungen, sondern auch Änderungen umfasst, die hinsichtlich der Qualität des Grundstücks eingetreten sind (BGH WM 1967, 1014/1015; 1968, 449/450).

  • BGH, 12.06.1975 - III ZR 25/73

    Entschädigung für die Eigentumsentziehung eines Grundstücks

    Sie ist als "Vorwirkung" der Enteignung anzusehen, wenn sie mit der späteren Entziehung des Eigentums in einem ursächlichen Zusammenhang steht und die Weiterentwicklung des von ihr betroffenen Grundstücks abschneidet (Senatsurteile in NJW 1968, 892; WM 1969, 274, 275 und 964, 966; WM 1970, 73, 74; BGHZ 63, 240, 242).

    So hat der erkennende Senat in bestimmten Ausweisungen von Grundstücken in Bebauungsplänen die Vorwirkung einer späteren Enteignung gesehen (Senatsurteile in NJW 1968, 892 und LM § 95 BBauG Nr. 4 = WM 1967, 1014, 1015).

  • BGH, 25.11.1974 - III ZR 42/73

    Voraussetzungen eines Enteignungsverlangens des Eigentümers

    Ein Zurückgehen auf solche vorbereitenden Maßnahmen ist aber keineswegs allgemein möglich, sondern nur in Betracht zu ziehen, wenn die vorbereitende Planung ursächlich für die spätere Enteignung war, eine hinreichende Bestimmtheit hatte und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führte, mit Sicherheit erwarten ließ (Senatsurteile in NJW 1968, 892; WM 1969, 964; 1970, 73; 1971, 598;… Kröner a.a.O.; Hußla, BauR 1971, 82 ff).
  • OLG Frankfurt, 16.06.2016 - 100 U 1/14

    Enteignungsentschädigung bei einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme

    Bei einer vorbereitenden Planung ist ein solcher Ausschluss nur dann anzunehmen, wenn diese ursächlich für die spätere Enteignung war, eine hinreichende Bestimmtheit hatte und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führte, mit Sicherheit erwarten ließ (vgl. BGH NJW 1968, 892 [BGH 29.01.1968 - III ZR 2/67] ; BauR 1972, 162, 163).
  • OLG Frankfurt, 26.03.2007 - 100 U 5/96

    Enteignungsentschädigung: Bestimmung des Qualitätsstichtages bei städtebaulichen …

    Bei einer vorbereitenden Planung ist ein solcher Ausschluss nur dann anzunehmen, wenn diese ursächlich für die spätere Enteignung war, eine hinreichende Bestimmtheit hatte und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führte, mit Sicherheit erwarten ließ (vgl. BGH NJW 1968, 892; BauR 1972, 162, 163).
  • BGH, 02.02.1978 - III ZR 90/76

    Bewertung eines teilenteigneten Grundstücks

    Sie war die Folge einer verbindlichen Planung, die den Entzug des Grundstückseigentums mit Sicherheit erwarten ließ (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1966 - III ZR 226/65 S. 11; NJW 1968, 892; WM 1967, 1014).
  • BGH, 27.01.1977 - III ZR 153/74

    Voraussetzungen einer Teilenteignung

    Die Vorschrift soll vor allem der Gefahr entgegenwirken, daß ein Grundstückseigentümer in Zeiten schwankender Preise aus Spekulationsgründen die Veräußerung seines Grundstücks verzögert, um einen höheren Gewinn zu erzielen als derjenige, der sogleich auf ein angemessenes Angebot eingeht (Senatsurteil in NJW 1968, 892).
  • OLG Frankfurt, 26.03.2007 - 100 U 3/96

    Baulandsache: Höhe einer Enteignungsentschädigung für in städtebauliche …

    Bei einer vorbereitenden Planung ist ein solcher Ausschluss nur dann anzunehmen, wenn diese ursächlich für die spätere Enteignung war, eine hinreichende Bestimmtheit hatte und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führte, mit Sicherheit erwarten ließ (vgl. BGH NJW 1968, 892; BauR 1972, 162, 163).
  • BGH, 22.04.1982 - III ZR 131/80

    Bedeutung einer Verfügungs- und Veränderungssperre im Umlegungsverfahren für die …

    Wird daher ein Grundstück bisher minderer Qualität in einem Bebauungsplan als Bauland für private Zwecke ausgewiesen und danach zugunsten einer bei der Bauplanung maßgeblich beteiligten Wohnungsbaugesellschaft enteignet, so ist grundsätzlich eine nach der Ausweisung eingetretene Werterhöhung des Grundstücks als Folge der Ausweisung als Bauland, nicht aber als Folge der bevorstehenden Enteignung anzusehen (Senatsurteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 2/67 - NJW 1968, 892 [BGH 29.01.1968 - III ZR 2/67] = WM 1968, 449).
  • BGH, 11.02.1988 - III ZR 64/87

    Maßnahme des Denkmalschutzes als Vorwirkung einer Enteignung

    Der Senat hat sich mit der Frage der enteignungsrechtlichen Vorwirkung überwiegend im Zusammenhang mit dem Bauplanungsrecht befaßt und dabei ausgesprochen, daß ein Zurückgehen auf vorbereitende Maßnahmen keineswegs allgemein möglich sei, sondern nur in Betracht gezogen werden könne, wenn die vorbereitende Planung ursächlich für die spätere Enteignung war, eine hinreichende Bestimmtheit hatte und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führte, mit Sicherheit erwarten ließ (Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 2/67 - BRS Bd. 19 Nr. 116).
  • BGH, 08.12.1977 - III ZR 163/75

    Teilenteignung durch Herabstufung von Bau- zu Straßenland; Berechnung der …

  • OLG Frankfurt, 16.06.2016 - 100 U 1/13

    Enteignungsentschädigung bei einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme

  • BGH, 24.03.1977 - III ZR 32/75

    Voraussetzung einer Enteignung

  • BGH, 26.01.1978 - III ZR 184/75

    Festsetzung einer Entschädigung für eine an die Bundesrepublik abgetretene Fläche …

  • BGH, 28.10.1971 - III ZR 84/70

    Maßgebender Stichtag für die Bewertung der Grundstücksqualität für eine …

  • BGH, 25.11.1974 - III ZR 59/73

    Enteignungsentschädigungsanspruch in Form eines Übernahmeanspruchs bei …

  • BGH, 28.04.1969 - III ZR 189/66

    Aufrechterhaltung von zum Erwerb des Grundstücks berechtigenden Rechten - …

  • BGH, 24.01.1980 - III ZR 26/78

    Voraussetzungen der Sperrwirkung eines Kaufangebots

  • BGH, 09.12.1968 - III ZR 114/66

    Grundsätze für die Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Grundstücken

  • BGH, 28.04.1969 - III ZR 188/66

    Enteignung eines Grundstücks - Herabsetzung einer Entschädigung - Entziehung von …

  • BGH, 27.02.1969 - III ZR 85/67

    Bemessung einer Nutzungsentschädigung - Herabzonung eines Grundstücks und hieraus …

  • LG Berlin II, 12.11.2025 - O 4/24

    Vorverlagerung des Qualitätsstichtags bei Enteignung zur Straßenbaumaßnahme

  • BGH, 28.04.1969 - III ZR 187/66

    Enteignung von Grundeigentum für Zwecke der Verteidigung - Entwertung eines …

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