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Rechtsprechung
   BGH, 12.07.1982 - II ZR 157/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,1270
BGH, 12.07.1982 - II ZR 157/81 (https://dejure.org/1982,1270)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1982 - II ZR 157/81 (https://dejure.org/1982,1270)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1982 - II ZR 157/81 (https://dejure.org/1982,1270)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abwicklung einer Publikums-Kommanditgesellschaft - Unterbleiben vereinbarter Zahlungen eines stillen Gesellschafters - Beendigung der stillen Gesellschaft mit Eintritt der Kommanditgesellschaft (KG) in das Liquidationsstadium - Unmöglichkeit der Erreichung des ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Folge der Auflösung einer KG in einer stillen Gesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 84, 379
  • NJW 1982, 2821
  • ZIP 1982, 1070
  • MDR 1982, 908
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.11.1979 - II ZR 145/78

    Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Leistung einer Kommanditeinlage - …

    Auszug aus BGH, 12.07.1982 - II ZR 157/81
    Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß die Verpflichtung des Beklagten zur Einzahlung der übernommenen Einlage nicht aus den Gründen des Senatsurteils vom 5. November 1979 (II ZR 145/78, WM 1980, 322) bejaht werden kann.
  • BGH, 23.05.1957 - II ZR 250/55

    Interessengemeinschaft von Aktiengesellschaften

    Auszug aus BGH, 12.07.1982 - II ZR 157/81
    Die Folge der Gesellschaftsauflösung kann nur bei einer dauernden und offenbaren Unmöglichkeit der Zweckerreichung eingetreten (BGHZ 24, 279, 293).
  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 2/11

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen für eine außerordentliche …

    Rn. 28 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt das - unentziehbare - Recht zur außerordentlichen Kündigung voraus, dass dem Kündigenden nach Lage des Falles eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum Vertragsende oder zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, weil das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern grundlegend gestört oder ein gedeihliches Zusammenwirken aus sonstigen, namentlich auch wirtschaftlichen Gründen, nicht mehr möglich ist (siehe nur BGH, Urteil vom 30. November 1951 - II ZR 109/51, BGHZ 4, 108, 113; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 157/81, BGHZ 84, 379, 382 f.; Urteil vom 24. Juli 2000 - II ZR 320/98, ZIP 2000, 1772 m.w.N.).

    Dabei muss das auf dem wichtigen Grund beruhende Individualinteresse des Kündigenden an der sofortigen Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Gesellschaft höher zu bewerten sein als das Interesse seiner Mitgesellschafter an der unveränderten Fortsetzung der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 157/81, BGHZ 84, 379, 383;… Urteil vom 23. Oktober 2006 - II ZR 162/05, BGHZ 169, 270 Rn. 13, 15).

  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 3/11

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer BGB-Gesellschaft: Umdeutung einer …

    Rn. 23 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt das - unentziehbare - Recht zur außerordentlichen Kündigung voraus, dass dem Kündigenden nach Lage des Falles eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum Vertragsende oder zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, weil das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern grundlegend gestört oder ein gedeihliches Zusammenwirken aus sonstigen, namentlich auch wirtschaftlichen Gründen, nicht mehr möglich ist (siehe nur BGH, Urteil vom 30. November 1951 - II ZR 109/51, BGHZ 4, 108, 113; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 157/81, BGHZ 84, 379, 382 f.; Urteil vom 24. Juli 2000 - II ZR 320/98, ZIP 2000, 1772 m.w.N.).

    Dabei muss das auf dem wichtigen Grund beruhende Individualinteresse des Kündigenden an der sofortigen Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Gesellschaft höher zu bewerten sein als das Interesse seiner Mitgesellschafter an der unveränderten Fortsetzung der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 157/81, BGHZ 84, 379, 383;… Urteil vom 23. Oktober 2006 - II ZR 162/05, BGHZ 169, 270 Rn. 13, 15).

  • LG Bonn, 16.03.2015 - 37 T 171/15

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen der Nichteinreichung der …

    Mit ihrer Auflösung scheidet die KG allerdings nicht grundsätzlich aus dem Geschäftsverkehr aus, sondern besteht mit allen Rechten und Pflichten fort (vgl. BGH, BGHZ 84, 379 [381]).
  • BayObLG, 10.03.2000 - 3Z BR 385/99

    Fortführung der Firma einer aufgelösten Kommanditgesellschaft durch den …

    Mit ihrer Auflösung schied die KG nicht aus dem Geschäftsverkehr aus, sondern bestand mit allen Rechten und Pflichten fort (vgl. BGHZ 84, 379/381).
  • BGH, 10.06.1996 - II ZR 102/95

    Kündigung einer Rechtsanwaltssozietät aus wichtigem Grunde

    Ein Personengesellschaftsverhältnis kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus wichtigem Grund (§ 723 Abs. 1 S. 2 BGB) dann gekündigt werden, wenn dem kündigenden Gesellschafter nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, wobei neben den in § 723 Abs. 1 S. 2, 2. Halbsatz BGB genannten Tatsachen alle Einzelumstände des Falles - u.a. der Zweck und die Struktur der Gesellschaft, ihre Dauer, die Intensität der persönlichen Zusammenarbeit und der bis zur ordentlichen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses verbleibende Zeitraum - in eine Gesamtabwägung einzubeziehen sind (vgl. BGHZ 4, 108, 11.3; BGHZ 84, 379, 382 f.;… BGH, Urt. v. 18. November 1974 - II ZR 107/73, WM 1975, 329, 330 f.;… ferner MüKo z. BGB/Ulmer, 2. Aufl., § 723 RdNr. 20 ff.;… Schlegelberger/K. Schmidt, HGB, 5. Aufl., § 133 RdNr. 21 jew. m.w.N.).
  • BGH, 17.12.1984 - II ZR 36/84

    Inanspruchnahme einer stillen Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft als …

    Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des ersten Revisionsurteils vom 12. Juli 1982 (BGHZ 84, 379) Bezug genommen.
  • OLG Köln, 14.03.2002 - 7 U 112/01

    Auflösung der Gesellschaft, wenn das Erreichen des Gesellschaftszwecks unmöglich …

    Vielmehr muss die Unmöglichkeit eine dauernde und überdies offenbar sein (vgl. etwa: BGHZ 84, 379 (381);… Erman-Westermann, BGB, 10. Aufl., § 726, Rn. 1;… MüKo-Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 726, Rn.4).
  • BFH, 24.11.1988 - VIII B 90/87

    Finanzgerichtsverfahren - Klagebefugnis

    Der Auflösungsgrund des § 726 BGB ist u.a. dann gegeben, wenn der Geschäftsinhaber den Betrieb nicht nur vorübergehend einstellt (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 12. Juli 1982 II ZR 157/81, BGHZ 84, 379, m.w.N.;… Baumbach/Duden/Hopt, Handelsgesetzbuch, 27. Aufl., § 234 Anm. 2 B;… Paulick/Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, 4. Aufl., S. 287).
  • OLG Celle, 10.11.2010 - 9 U 65/10

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Auflösungskündigung des Gesellschafters …

    Das Abwarten der Kündigungsfrist ist unzumutbar, wenn das auf dem wichtigen Grund beruhende Individualinteresse am sofortigen Ausscheiden höher zu bewerten ist als das Interesse der Mitgesellschafter an der unveränderten Fortsetzung der Gesellschaft (BGHZ 84, 379, 383).
  • FG Köln, 08.12.2004 - 14 K 6912/03

    Pfändung einer nicht existenten Forderung und Rechtsfolge irrtümlicher Zahlung …

    Dies ist bei banküblichen Kontokorrentkonten regelmäßig für Guthabenbeträge anzunehmen (BFH-Urteil in BStBl II 1984, 419 im Anschluss an die BGH-Urteile vom 30.06.1982 VIII ZR 129/81, BGHZ 84, 325; vom 08.07.1982 I ZR 148/80, BGHZ 84, 379).
  • OLG Celle, 29.10.2008 - 9 U 68/08
  • LG Berlin, 24.06.2011 - 20 O 369/10

    Mehrere Prozessbevollmächtigte: Folge widerstreitender Anträge

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Rechtsprechung
   BGH, 29.03.1982 - II ZR 166/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,617
BGH, 29.03.1982 - II ZR 166/81 (https://dejure.org/1982,617)
BGH, Entscheidung vom 29.03.1982 - II ZR 166/81 (https://dejure.org/1982,617)
BGH, Entscheidung vom 29. März 1982 - II ZR 166/81 (https://dejure.org/1982,617)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Haftung für Altverbindlichkeiten, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt - Voraussetzung, dass die Firmen des früheren und des neuen Geschäftsinhabers einander gleichen

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1647
  • ZIP 1982, 560
  • MDR 1982, 908
  • DNotZ 1983, 191 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (30)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.10.1955 - II ZR 44/54

    Haftung des Erwerbers für Altschulden bei schwebend unwirksamen Übernahmevertrag

    Auszug aus BGH, 29.03.1982 - II ZR 166/81
    Das reicht für die Anwendbarkeit von § 25 HGB aus (vgl. BGHZ 18, 248 (250) = NJW 1955, 1916 m. w. Nachw.; OLG Saarbrücken, BB 1964, 1195).
  • BGH, 29.11.1956 - II ZR 32/56

    Haftung des Erwerbes aus Fortführung einer unzulässigen Firma; …

    Auszug aus BGH, 29.03.1982 - II ZR 166/81
    Die h. M. folgert aus dem zugegebenermaßen klaren Wortlaut der §§ 25 und 28 HGB, daß die Haftung nach § 25 HGB im Gegensatz zur Haftungsnorm des § 28 HGB Firmenfortführung voraussetzt (vgl. statt vieler BGHZ 22, 234 (236) = NJW 1957, 179;… Würdinger, in: Großkomm. z. HGB, 3. Aufl. (1967), § 25 Anm. 11;… Schlegelberger-Hildebrandt-Steckhan, HGB, 5. Aufl. (1973), § 25 Rdnr. 7;… Baumbach-Duden-Hopt, HGB, 24. Aufl. (1980), § 25 Anm. 2E; Nickel, NJW 1981, 102).
  • BGH, 16.09.1981 - VIII ZR 111/80

    Voraussetzungen und Umfang der Haftung wegen Fortführung der Firma

    Auszug aus BGH, 29.03.1982 - II ZR 166/81
    Die mit diesem Rechtszustand verbundenen Unstimmigkeiten lassen sich am klarsten am Beispiel der Sachgründung verdeutlichen: Gründet der Einzelunternehmer E gemeinsam mit dem Kapitalgeber K eine GmbH & Co. und bringt er das Unternehmen in diese Gesellschaft ein, so ist dies ein Fall des § 28 HGB, so daß die Gesellschaft nach der eindeutigen Gesetzeslage ohne Rücksicht auf Firmenfortführung haftet (Karsten Schmidt, NJW 1981, 160; für Anwendung des § 25 HGB zu Unrecht BGH, NJW 1982, 577 = JuS 1982, 465 Nr. 10, dessen Ausführungen über die Firmenfortführung deshalb neben der Sache liegen).
  • OLG Frankfurt, 20.11.1979 - 5 U 36/79
    Auszug aus BGH, 29.03.1982 - II ZR 166/81
    Kernfrage der Haftungskontinuität ist deshalb nicht die Identität der Firma, sondern die Identität des Unternehmens (a. M. OLG Frankfurt, NJW 1980, 1397 m. krit. Anm. Nickel, NJW 1981, 102).
  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91

    Begriff der Firmenfortführung

    Die in dieser Bestimmung vorgesehene Rechtsfolge greift vielmehr auch dann ein, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen werden, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, so daß sich der nach außen für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (BGHZ 18, 248, 250; Urt. v. 29. März 1982 - II ZR 166/81, WM 1982, 555, 556).

    Nur einen besonderen Anwendungsfall dieser Regel stellt es dar, wenn der Bundesgerichtshof auch schon bisher angenommen hat, daß die Firmengleichheit im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht durch Hinzufügung oder Weglassung eines auf eine Gesellschaft deutenden Zusatzes ausgeschlossen wird (…Urt. v. 2. April 1959 - II ZR 163/58, LM HGB § 2 Nr. 1 = BB 1959, 462; v. 29. März 1982 aaO).

    Abgesehen davon, daß § 25 Abs. 1 HGB nicht verlangt, daß der ehemalige Inhaber dem neuen "seine" Firma mitüberträgt, sondern lediglich darauf abstellt, daß sich die Firmen des neuen und des alten Geschäftsinhabers gleichen (vgl. SenUrt. v. 29. März 1982 aaO), kommt es auf die von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfene allgemeine Frage, ob ein Kaufmann von der weiteren Verwendung seiner eigenen, ähnlichen, schon bisher geführten Firma absehen muß, wenn er die Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vermeiden will, schon deshalb nicht an, weil die Beklagte das übernommene Unternehmen der GmbH nicht unter ihrer eigenen, jedenfalls nicht unverändert gebliebenen Firma weitergeführt hat.

  • BGH, 10.10.1985 - IX ZR 153/84

    Belehrungspflicht des Rechtsanwalts über einen Schadensersatzanspruch aus …

    Nach dem maßgebenden äußeren Erscheinungsbild wechselte lediglich der Unternehmensträger (vgl. BGH, Urt. v. 29. März 1982 - II ZR 166/81, NJW 1982, 1647).

    Während der Wegfall des Vornamens des früheren Inhabers Alfred Sch. und die Beifügung eines die Gesellschaftsverhältnisse kennzeichnenden Zusatzes den Wechsel der Unternehmensträger erkennbar machen, wird durch die Übereinstimmung im Kern die Kontinuität des Unternehmens hervorgehoben (vgl. BGH, Urt. v. 29. März 1982 a.a.O. m. Anm. von Karsten Schmidt).

    Auch das Urteil vom 29. März 1982 (aaO) stellt für die Frage der Firmenfortführung nur auf die tatsächlich im Verkehr gebrauchte Firmenbezeichnung ab.

  • BGH, 16.01.1984 - II ZR 114/83

    Rechtsstellung des Pächters eines unter der bisherigen Firma fortgeführten …

    Der Umstand, daß Föhl das Geschäft nicht endgültig, sondern nur als Pächter zur vorübergehenden Nutzung erworben hat, ist nach ständiger, überwiegend auch im Schrifttum gebilligter Rechtsprechung kein Grund, der die Haftung ausschlösse (RGZ 133, 318, 322 f.; zuletzt Senatsurteil vom 29.3.1982 - II ZR 166/81 = LM HGB § 25 Nr. 17;… Hüffer in Großkomm. HGB 4. Aufl., Rn. 38 und 81 zu § 25 sowie K. Schmidt, Handelsrecht S. 174/175, beide mit weiteren Nachweisen).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.01.1982 - II ZR 134/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,2674
BGH, 21.01.1982 - II ZR 134/80 (https://dejure.org/1982,2674)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1982 - II ZR 134/80 (https://dejure.org/1982,2674)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1982 - II ZR 134/80 (https://dejure.org/1982,2674)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Darlegungs- und Beweislast, Gesellschafterbeschluss, Gewinnausschüttung, Gewinnentnahmen, Gewinnverwendung, Gewinnverwendungsbeschluss

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2065
  • ZIP 1982, 577
  • MDR 1982, 908
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.04.2006 - 4 K 2162/03

    Gewährung eines Betriebsvermögensfreibetrags und eines verminderten Wertansatzes …

    Zwar sind im Recht der Personengesellschaften Mehrheitsbeschlüsse grundsätzlich unwirksam, wenn sie gegen den Gesellschaftsvertrag verstoßen (vgl. z.B.: BGH vom 21. Januar 1982 II ZR 134/80, NJW 1982 Seite 2065).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.04.2006 - 4 K 2164/03

    Gewährung eines Betriebsvermögensfreibetrags und eines verminderten Wertansatzes …

    Zwar sind im Recht der Personengesellschaften Mehrheitsbeschlüsse grundsätzlich unwirksam, wenn sie gegen den Gesellschaftsvertrag verstoßen (vgl. z.B.: BGH vom 21. Januar 1982 II ZR 134/80, NJW 1982 Seite 2065).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.04.2006 - 4 K 2163/03

    Gewährung eines Betriebsvermögensfreibetrags und eines verminderten Wertansatzes …

    Zwar sind im Recht der Personengesellschaften Mehrheitsbeschlüsse grundsätzlich unwirksam, wenn sie gegen den Gesellschaftsvertrag verstoßen (vgl. z.B.: BGH vom 21. Januar 1982 II ZR 134/80, NJW 1982 Seite 2065).
  • LG München I, 08.06.2005 - 15 S 22074/04

    Keine Rückzahlungspflicht für bereits erhaltene Ausschüttung

    Das ist herrschende Meinung in Rechtssprechung und Lehre (vgl. BGH Urteil vom 10.02.1977, BGHZ 68, 225 ff., BGH Urteil vom 21.01.1982, NJW 1982, 2065 f., BGH Urteil vom 03.05.1999, NJW 1999, 2438 ff., Baumbach/Hopt, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 31. Auflage, zu § 120, R. 12 ff.).
  • LG Dortmund, 25.05.2010 - 3 O 552/09

    Anspruch einer Gesellschaft gegen ihren Kommanditisten auf Rückzahlung von …

    Diese - rechtlich anerkannte - (vgl. BGH-NJW 1982, 2065 und NJW 1982, 2066) gewählte Gestaltungsform ist vorliegend gewählt, um Ausschüttungen an die Kommanditisten vorbehaltlich der aktuellen Liquidität der Gesellschaft auch ausführen zu können, wenn Gewinne nicht erzielt sind oder deren Existenz ungewiss ist.
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.04.2006 - 4 K 2165/03

    Gewährung eines Betriebsvermögensfreibetrags und eines verminderten Wertansatzes …

    Zwar sind im Recht der Personengesellschaften Mehrheitsbeschlüsse grundsätzlich unwirksam, wenn sie gegen den Gesellschaftsvertrag verstoßen (vgl. z.B.: BGH vom 21. Januar 1982 II ZR 134/80, NJW 1982 Seite 2065).
  • BGH, 21.01.1982 - II ZR 137/81

    Berechtigung einer Gesellschaftermehrheit zum Beschluss über Entnahmen aus …

    In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 6. Juni 1979 nicht schon daraus folgt, daß er mit einfacher Mehrheit und nicht mit der von den Klägern für erforderlich gehaltenen 3/4-Mehrheit ergangen ist (vgl. hierzu das den gleichen Gesellschafterbeschluß betreffende, zur Veröffentlichung bestimmte SenUrt. v. 21.1.82 - II ZR 134/80).
  • LG Hannover, 07.02.2018 - 23 O 58/17

    KG - Ausschließung eines Kommanditisten

    Die Gesellschafter sind nur im Rahmen des gesellschaftsvertraglich Zulässigen an Beschlüsse gebunden, sodass derjenige der Rechte aus einem Gesellschafterbeschluss ableitet, sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen darzutun hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1982 - II ZR 134/80, juris Rn. 11).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.01.1982 - II ZR 137/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,4605
BGH, 21.01.1982 - II ZR 137/81 (https://dejure.org/1982,4605)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1982 - II ZR 137/81 (https://dejure.org/1982,4605)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1982 - II ZR 137/81 (https://dejure.org/1982,4605)
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Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2066
  • MDR 1982, 908
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.01.1982 - II ZR 134/80

    Beweislast für die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses - Bewilligung von …

    Auszug aus BGH, 21.01.1982 - II ZR 137/81
    In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 6. Juni 1979 nicht schon daraus folgt, daß er mit einfacher Mehrheit und nicht mit der von den Klägern für erforderlich gehaltenen 3/4-Mehrheit ergangen ist (vgl. hierzu das den gleichen Gesellschafterbeschluß betreffende, zur Veröffentlichung bestimmte SenUrt. v. 21.1.82 - II ZR 134/80).
  • LG Dortmund, 25.05.2010 - 3 O 552/09

    Anspruch einer Gesellschaft gegen ihren Kommanditisten auf Rückzahlung von …

    Diese - rechtlich anerkannte - (vgl. BGH-NJW 1982, 2065 und NJW 1982, 2066) gewählte Gestaltungsform ist vorliegend gewählt, um Ausschüttungen an die Kommanditisten vorbehaltlich der aktuellen Liquidität der Gesellschaft auch ausführen zu können, wenn Gewinne nicht erzielt sind oder deren Existenz ungewiss ist.
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