Rechtsprechung
| OLG Hamm, 15.11.1982 - 14 W 118/82 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1983, 850
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 22.06.1995 - IX ZR 100/94
Rechte des Schuldners nach Anordnung der Ersatzvornahme durch den Gläubiger
Für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich ist ferner, ob Antrag und Beschluß gemäß § 887 ZPO die Art und Weise der geschuldeten Handlung offenlassen dürfen (so OLG Hamm MDR 1983, 850 u. OLGZ 1984, 254; OLG München MDR 1987, 945 [OLG München 02.07.1987 - 28 W 1163/87];… Stein/Jonas/Münzberg, § 887 Rdnr. 37) oder ob der Gläubiger sich hier festlegen muß (so RGZ 60, 120, 121; OLG Frankfurt JurBüro 1988, 259; OLG Köln NJW-RR 1990, 1087;… MünchKomm-ZPO/Schilken, § 887 Rdnr. 9, 11;… Zöller/Stöber, § 887 Rdnr. 7). - OLG Bamberg, 07.01.1999 - 6 W 42/98
Pflicht zur Angabe der vom Schuldner vorzunehmenden Maßnahme im Rahmen des …
Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist nicht etwa die Ausübung dieses Wahlrechts durch die Schuldner; sondern die Durchführung der Maßnahme selbst (ebenso OLG Hamm, MDR 1983, S. 850).Demgegenüber verneint eine im Vordringen befindliche Meinung die Notwendigkeit, im Antrag nach § 887 ZPO die zu treffende Maßnahme im einzelnen zu bezeichnen (OLG Düsseldorf, OLGZ 1976, 376, 378; OLG Hamm, MDR 1983, S. 850).
- OLG Düsseldorf, 09.02.1998 - 9 W 7/98 Auch der Umstand, daß der geschuldete Erfolg auf mehrfache, unterschiedliche Weise erbracht werden kann und der Schuldner nach dem Titel insoweit freie Hand hat, welchen Weg er geht, macht die Handlung nach ganz h.M., der sich der Senat nunmehr anschließt, nicht zu einer unvertretbaren (vgl. nur: OLG Zweibrücken MDR 1974, 409 f; 1983, 500; OLG Hamm OLGZ 1974, 62; MDR 1983, 850; OLGZ 1984, 184, 187; LG Berlin WUM 1994, 552;… Schuschke, Rn. 2, 6 zu § 887 ZPO;… Stein/Jonas/Brehm, Rn. 9 zu § 887 ZPO;… Zöller/Stöber, Rn. 2 zu § 887 ZPO;… Staudinger/Gursky, BGB, 13. B., Rn. 226 zu § 1004).
- OLG Hamm, 14.09.2000 - 28 W 37/00
Buchauszug, Erfüllungseinwand, Vollstreckungsverfahren, Ersatzvornahme, Kosten …
Rn. 15 Nach ständiger Rechtsprechung des bisher zuständigen 14. Zivilsenats, der sich der entscheidende Senat anschließt, darf der auf tatsächlichem Gebiet liegende, nicht auf einer Auslegung des Vollstreckungstitels gestützte Einwand der Erfüllung zwar grundsätzlich im Vollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO nicht berücksichtigt werden; Einwendungen gegen die titulierte Forderung sind vielmehr im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 887 ZPO geltend zu machen (vgl. OLG Hamm MDR 1977, 411; MDR 1983, 850; OLGZ 1985, 222, 225; siehe auch OLG Düsseldorf in MDR 1996, 309; OLG Köln in NJW-RR 1989, 188). - OLG Stuttgart, 04.12.1985 - 12 W 59/85
Mängelbeseitigung; Umstrittene Art der Durchführung; Vollstreckungstitel; …
Der Senat teilt zwar im Grundsatz die in der Rechtsprechung zunehmend vertretene Auffassung, daß bei einer allgemein gehaltenen Verurteilung zur Mängelbeseitigung auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 887 Abs. 1 ZPO die einzelnen Maßnahmen, die der Mangelbehebung dienen sollen, nicht konkret bezeichnet werden müssen (OLG Düsseldorf OLGZ 76, 376, 378; OLG Hamm MDR 1983, 850; BauR 1984, 547).
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Rechtsprechung
| LG Bonn, 13.06.1983 - 4 T 277/83 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
ZPO § 775
Papierfundstellen
- MDR 1983, 850
Wird zitiert von ...
- OLG Schleswig, 02.06.2000 - 14 UF 180/99
Vollstreckungsabwehrklage - Höhe der Sicherheitsleistung
Es ist allgemein anerkannt, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde erst dann erfolgt, wenn der Schuldner und Kläger der Vollstreckungsgegenklage die in dem nicht rechtskräftigen Urteil festgesetzte Sicherheit leistet (LG Bonn MDR 1983, 850;… Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 775 Rdnr. 4).
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Rechtsprechung
| OLG Hamm, 07.09.1982 - 14 W 104/82 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1983, 850
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 29.03.1996 - 12 W 15/95
Erfüllungseinwand des Schuldners im Vollstreckungsverfahren
Wenn auch entgegen verbreiteter Ansicht die genaue Bezeichnung der zu treffenden Maßnahmen im Antrag und Beschluß gemäß § 887 ZPO nicht erforderlich sind (vgl. dazu OLG Hamm, MDR 1983, 850 und BGH, NJW 1995, 3189, 3190), so bedarf es doch keiner weiteren Ausführungen dazu, daß sich ein Gläubiger im Rahmen seiner aus § 264 Abs. 1 Halbs. 1 BGB unmittelbar oder analog folgenden Befugnis nur für eine Sanierung entscheiden darf, die sich innerhalb eines für einen vernünftig und wirtschaftlich denkenden Bauherren vertretbaren Spielraumes hält.
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