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Weitere Entscheidung unten: BGH, 19.05.1987

Rechtsprechung
   BGH, 28.04.1987 - VI ZR 66/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,1314
BGH, 28.04.1987 - VI ZR 66/86 (https://dejure.org/1987,1314)
BGH, Entscheidung vom 28.04.1987 - VI ZR 66/86 (https://dejure.org/1987,1314)
BGH, Entscheidung vom 28. April 1987 - VI ZR 66/86 (https://dejure.org/1987,1314)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit des Vertrauens auf Verhalten eines nachfolgenden Fahrers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • schadenfixblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Unfallschaden durch den Verrichtungsgehilfen

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 1048
  • MDR 1987, 1018
  • VersR 1987, 906
 
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Wird zitiert von ... (45)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.03.1957 - GSZ 1/56

    Straßenbahn - § 831 BGB, Unterscheidung objektive Rechtswidrigkeit - Schuld, …

    Auszug aus BGH, 28.04.1987 - VI ZR 66/86
    Die für einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte allein in Betracht zu ziehende Haftungsgrundlage des § 831 BGB setze zwar kein Verschulden des Busfahrers voraus, so daß die Beklagte als dessen Geschäftsherrin grundsätzlich auch bei ungeklärtem Unfallhergang deliktisch einzustehen habe, wie dies auch vom Bundesgerichtshof seit dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 4. März 1957 (GSZ 1/56 - BGHZ 24, 21 ff [BGH 04.03.1957 - GSZ - 1/56]) anerkannt sei.

    Dabei verkennt das Berufungsgericht nicht, daß seine Auslegung des § 831 BGB der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den Grundsätzen der Entscheidung seines Großen Senats für Zivilsachen vom 4. März 1957 (BGHZ 24, 21 ff. [BGH 04.03.1957 - GSZ - 1/56]) widerspricht.

    Die Einschätzung des Großen Senats für Zivilsachen (BGHZ 24, 21, 30) [BGH 04.03.1957 - GSZ - 1/56], die Besserstellung des Geschädigten sei ein Ausgleich dafür, daß die Entlastung des Geschäftsherrn meistens zum Zuge komme, habe sich in den jener Entscheidung nachfolgenden rund 30 Jahren nicht bestätigt.

  • BGH, 26.11.1974 - VI ZR 10/74

    Haftungsverteilung bei seitlichem Zusammenstoß beim Überholen

    Auszug aus BGH, 28.04.1987 - VI ZR 66/86
    Denn für einen Anscheinsbeweis, der gegen den im Überholvorgang Auffahrenden spricht, ist dann kein Raum, wenn - wie im Streitfall - ernsthaft die Möglichkeit in Betracht kommt, daß das Fahrzeug, auf das er aufgefahren ist, plötzlich in seine Fahrspur gewechselt ist und ihm damit den eingehaltenen Abstand verkürzt hat (Senat, Urteil vom 26. November 1974 - VI ZR 10/74 - VersR 1975, 331, 332).

    Im Gegenteil schützt eine solche Markierung, wo sie sich wegen der Enge der Fahrbahn faktisch wie ein Überholverbot auswirkt (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1974 - VI ZR 10/74 - VersR 1975, 331, 332), auch das Vertrauen des Vorausfahrenden, an dieser Stelle nicht mit einem Überholtwerden rechnen zu müssen.

  • BGH, 09.12.1986 - VI ZR 138/85

    Pflichten des Kraftfahrers auf einer Autobahn; Abstand zu einem vorausfahrenden …

    Auszug aus BGH, 28.04.1987 - VI ZR 66/86
    Auch der überholende Kraftfahrer darf sich in der Regel darauf verlassen, daß der Vorausfahrende sich verkehrsgerecht verhält (BGH Urteil vom 9. Dezember 1986 - VI ZR 138/85 - VersR 1987, 358).
  • BGH, 12.12.1984 - IVa ZR 216/82

    Erforderlichkeit einer erneuten Vernehmung eines in erster Instanz gehörten …

    Auszug aus BGH, 28.04.1987 - VI ZR 66/86
    Denn diese Angaben waren so inhaltsarm, daß sie entgegen der Meinung der Revision - abweichend von dem der Entscheidung des BGH vom 12. Dezember 1984 (IV a ZR 216/82 - NJW-RR 1986, 284 = MDR 1985, 310) zugrunde liegenden Sachverhalt - im Streitfall gerade keine Anhaltspunkte dafür boten, eine erneute Vernehmung des Zeugen Ri. würde weitere Aufschlüsse zu dem Streitpunkt erwarten lassen, wenn ihm seine Angaben gegenüber der Berufsgenossenschaft vorgehalten worden wären.
  • OLG Köln, 15.12.1982 - 3 Ss 274/82

    Überholen ; Überholen im Ort; Überholen auf einer Linksabbiegerspur

    Auszug aus BGH, 28.04.1987 - VI ZR 66/86
    Die Markierung bezweckt andererseits, daß nur rechts von der Linie gefahren werden darf (s. BR-Drucks. 420/70 zu § 41 S. 81, 82), so daß ein Überholen unter Inanspruchnahme der abgegrenzten anderen Fahrbahnhälfte unzulässig ist (…so auch Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 41 StVO Zeichen 295 B, C 1;… Jagusch/Hentschel, StVR, 29. Aufl., § 41 StVO Rdn. 248 Zeichen 295 m.w.N.; a.A. wohl OLG Köln VRS 64, 292, 293).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.1981 - 2 Ws OWi 523/81
    Auszug aus BGH, 28.04.1987 - VI ZR 66/86
    Soweit ein Überholen innerhalb der begrenzten Fahrbahn möglich und mit dem nach § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO gebotenen seitlichen Abstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, zulässig ist, ist dies erlaubt (…s. Jagusch/Hentschel aaO; OLG Hamm VRS 14, 128; OLG Oldenburg VRS 15, 353; OLG Düsseldorf VRS 26, 140; OLG Köln VRS 21, 453; OLG Düsseldorf VRS 62, 302, 303).
  • OLG Hamm, 18.03.2016 - 9 U 142/15

    Mietwagenkosten - 9. Zivilsenat des OLG Hamm bevorzugt "Fracke"

    In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass in den Schutzbereich des Verbots des Überfahrens einer Sperrfläche auch diejenigen Verkehrsteilnehmer einbezogen sind, die grundsätzlich auf die Beachtung der Sperrfläche vertrauen dürfen und ihr Verhalten darauf einstellen (vgl. BGH, NZV 1992, 150 und VersR 1987, 906, dort Rn. 21 und 24 im juris Ausdruck; OLG Köln, NZV 1990, 72;… OLG Hamm, NZV 2006, 204, Rn. 11 im juris Ausdruck).

    Die streitige Frage, ob der Kläger bei gebotener Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte erkennen können, dass der Beklagte zu 1) den VW Golf unter verbotswidrigem Überfahren der Sperrfläche passieren und in die Kreuzung einfahren würde, ist nicht für die Frage eines unfallursächlichen Verschuldens des Beklagten zu 1), sondern für die Frage eines Eigenverschuldens des Klägers von Bedeutung (vgl. BGH, VersR 1987, 906, Rn. 24 im juris Ausdruck).

  • OLG Saarbrücken, 09.10.2026 - 3 U 10/26
    Dabei ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass alleine der Umstand, dass ein Fahrzeugführer im Zuge eines Überholvorgangs die ununterbrochene Linie (Zeichen 295 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO) überfährt, keinen Verstoß gegen ein "Überholverbot" iSd § 5 StVO begründet (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1987 - VI ZR 66/86, Rn. 22, juris).

    Dass die Erstbeklagte den Verstoß des Klägers bereits in der Annäherung an die Einmündung erkennen konnte, lässt den Vorwurf einer verkehrswidrigen Fahrweise nicht entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1987 - VI ZR 66/86, Rn. 24, juris).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits geklärt, dass Zeichen 295 zwar in erster Linie den Gegenverkehr schützt, sich in seiner Schutzwirkung aber nicht auf diesen beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1987 - VI ZR 66/86, Rn. 22 ff., juris zum Schutz des Vorausfahrenden).

    Rn. 27 bb) Zeichen 295 dient als Fahrstreifenbegrenzung, d. h. wenn sie - wie hier - die beiden Fahrbahnhälften einer Straße trennt, nicht nur dazu, den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn zu begrenzen, sondern bezweckt darüber hinaus, dass nur rechts von der Linie gefahren werden darf mit der Folge, dass ein Überholen unter Inanspruchnahme der abgegrenzten anderen Fahrbahnhälfte unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1987 - VI ZR 66/86, Rn. 22, juris).

    Auch wenn die Fahrstreifenbegrenzung (rechtlich) ein Überholverbot nicht unmittelbar ausspricht, wirkt sie sich damit doch faktisch wie ein Überholverbot aus, wenn - wie hier - wegen der Enge der Fahrbahn ein Überholen ohne Überfahren der ununterbrochenen Linie nicht möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1987 - VI ZR 66/86, Rn. 24, juris; OLG München…, Beschluss vom 11. März 2022 - 24 U 7414/21, Rn. 5, juris; OLG Hamm…, Beschluss vom 13. Juli 2021 - I-7 U 66/20, Rn. 15, juris; OLG Saarbrücken…, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 4 U 104/15, Rn. 47, juris).

    Damit schützt Zeichen 295 nicht nur das Vertrauen des Vorausfahrenden, an dieser Stelle nicht mit einem Überholtwerden rechnen zu müssen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. April 1987 - VI ZR 66/86, Rn. 24, juris), sondern auch das Vertrauen des aus einer untergeordneten Straße einbiegenden Verkehrsteilnehmers, dass nicht unter Inanspruchnahme einer für den Gegenverkehr bestimmten Fahrspur überholt wird (vgl. OLG München…, Urteil vom 15. März 2019 - 10 U 2655/18, Rn. 7, juris).

  • BGH, 18.03.2025 - XI ZR 59/23

    Zur Schadensersatzforderung einer iranischen Bank gegen die deutsche …

    Rn. 63 Die Beeinträchtigung eines absoluten Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB indiziert die Rechtswidrigkeit des Eingriffs (BGH, Urteil vom 28. April 1987 - VI ZR 66/86, VersR 1987, 906, 907).
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dejure.org Übersicht BGH

Rechtsprechung
   BGH, 19.05.1987 - VI ZR 147/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,374
BGH, 19.05.1987 - VI ZR 147/86 (https://dejure.org/1987,374)
BGH, Entscheidung vom 19.05.1987 - VI ZR 147/86 (https://dejure.org/1987,374)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 1987 - VI ZR 147/86 (https://dejure.org/1987,374)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arzthaftungsprozeß - Gutachten - Urkundenbeweis - Zweifel an der Sachkunde

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2300
  • MDR 1987, 1018
  • VersR 1987, 1091
 
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Wird zitiert von ... (54)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.02.1987 - VI ZR 56/86

    Beweiserleichterungen und Beweislastumkehr bei Unterlassen medizinisch gebotener …

    Auszug aus BGH, 19.05.1987 - VI ZR 147/86
    es war jedenfalls wegen Fehlens einer Dokumentation über das Verlassen der Klinik gegen ärztlichen Rat Sache des beklagten Arztes darzulegen und zu beweisen, daß der Kläger darauf hingewiesen wurde, welche Risiken der Behandlungsabbruch nach sich ziehen konnte (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1987 - VI ZR 56/86 - zum Abdruck in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 12.03.2019 - VI ZR 278/18

    Bestehen eines Schadensersatzanspruchs aufgrund des Versterbens der Mutter des …

    Noch ist das Schlichtungsgutachten auf Beweisebene geeignet, den Sachverständigenbeweis zu ersetzen (teilweise Abgrenzung zu Senat, Urteile vom 19. Mai 1987 - VI ZR 147/86, NJW 1987, 2300, juris Rn. 9;… vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92, NJW 1993, 2378, juris Rn. 14, 16;… Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZR 250/07, VersR 2008, 1216, juris Rn. 6).
  • BGH, 06.06.2019 - III ZB 98/18

    Sachverständigenablehnung im Deckungsprozess gegen eine private …

    Denn er ist möglicherweise mit dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr vertraut, sodass andere Sachverständige inzwischen über überlegene Forschungsmittel und neuere Erkenntnisse verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1987 - VI ZR 147/86, NJW 1987, 2300, 2301).
  • BGH, 24.01.1989 - VI ZR 112/88

    Warnhinweise in Gebrauchsinformation eines Arzneimittels

    Das Berufungsgericht selbst konnte die nötige Sachkunde zur Beurteilung dieser Frage nicht haben und vermochte die Beweisfrage auch nicht durch das im Wege des Urkundenbeweises zu würdigende Gutachten des Prof. H. zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1987 - VI ZR 147/86 - VersR 1987, 1091, 1092).
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