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Weitere Entscheidung unten: BGH, 20.09.1989

Rechtsprechung
   BGH, 29.09.1989 - V ZR 198/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1165
BGH, 29.09.1989 - V ZR 198/87 (https://dejure.org/1989,1165)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1989 - V ZR 198/87 (https://dejure.org/1989,1165)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1989 - V ZR 198/87 (https://dejure.org/1989,1165)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerruf einer in einer Urkunde erteilten Vollmacht durch einen von mehreren Vollmachtgebern - Anspruch auf Vorlage der Urkunde zwecks Anbringens eines entsprechenden Vermerks - Anspruch aus positiver Vertragsverletzung nach endgültiger Unwirksamkeit eines Kaufvertrages ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 175, 276
    Widerruf der Vollmacht durch einen von mehreren Vollmachtgebern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 175
    Anspruch eines von mehreren Vollmachtgebern auf Rückgabe der Vollmachtsurkunde wegen des teilweisen Widerrufs

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 507
  • NJW-RR 1990, 250 (Ls.)
  • NJW-RR 1990, 312 (Ls.)
  • ZIP 1989, 1460
  • MDR 1990, 228
  • WM 1989, 1860
  • BB 1989, 2356
  • DB 1990, 1230
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 83/86

    Kostenerstattungsanspruch unter Ehegatten

    Auszug aus BGH, 29.09.1989 - V ZR 198/87
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes(Urt. v. 4. November 1987, IVb ZR 83/86, NJW 1988, 2032), der sich der erkennende Senat anschließt.
  • BGH, 22.01.1959 - III ZR 148/57

    Rücktritt von Enteignungsunternehmen

    Auszug aus BGH, 29.09.1989 - V ZR 198/87
    Dabei kann auf sich beruhen, ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, daß alle Kosten auch bei Herausgabe der Vollmachtsurkunde entstanden wären oder ob (und ggf. inwieweit) hier eine - anspruchsbegründende - Doppelkausalität gegeben ist, oder schließlich, ob - wie die Revision geltend macht - die vollen Kosten allein schon durch die Weigerung der Beklagten, die Vollmachtsurkunde herauszugeben, entstanden waren und das spätere Verhalten den einmal begründeten Schadensersatzanspruch nicht mehr zu beeinflussen vermochte (vgl. BGHZ 29, 207, 215) [BGH 22.01.1959 - III ZR 148/57].
  • BGH, 14.03.1984 - VIII ZR 284/82

    Erfüllungsgehilfe beim Finanzierungsleasing

    Auszug aus BGH, 29.09.1989 - V ZR 198/87
    Denn auch bedingte Vertragsverhältnisse begründen während des Schwebezustandes gegenseitige Treuepflichten, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung rechtfertigen kann (BGHZ 90, 302, 308) [BGH 14.03.1984 - VIII ZR 284/82].
  • BGH, 14.12.1954 - I ZR 65/53

    Schutz von Modeneuheiten

    Auszug aus BGH, 29.09.1989 - V ZR 198/87
    Wenn aber durch den Abschluß eines aufschiebend bedingten Vertrages Bindungen schon vor Eintritt der Bedingung entstehen, die beide Parteien verpflichten, sich während des Schwebezustandes vertragstreu zu verhalten und dafür zu sorgen, daß den Belangen des anderen Teils Rechnung getragen wird, ist es nur konsequent, auch ab Beendigung des Schwebezustandes diejenigen Grundsätze anzuwenden, die sonst für die Zeit nach der Abwicklung (BGHZ 16, 4, 10 [BGH 14.12.1954 - I ZR 65/53]; 61, 176, 179) [BGH 25.06.1973 - II ZR 26/72]oder nach dem Scheitern eines Vertrages (…BGH Urt. v. 3. Oktober 1962, VIII ZR 34/62, NJW 1962, 2198) aufgestellt worden sind und ebenfalls zu einer Schadensersatzpflicht führen können.
  • BGH, 25.06.1973 - II ZR 26/72

    Scheckauskunft

    Auszug aus BGH, 29.09.1989 - V ZR 198/87
    Wenn aber durch den Abschluß eines aufschiebend bedingten Vertrages Bindungen schon vor Eintritt der Bedingung entstehen, die beide Parteien verpflichten, sich während des Schwebezustandes vertragstreu zu verhalten und dafür zu sorgen, daß den Belangen des anderen Teils Rechnung getragen wird, ist es nur konsequent, auch ab Beendigung des Schwebezustandes diejenigen Grundsätze anzuwenden, die sonst für die Zeit nach der Abwicklung (BGHZ 16, 4, 10 [BGH 14.12.1954 - I ZR 65/53]; 61, 176, 179) [BGH 25.06.1973 - II ZR 26/72]oder nach dem Scheitern eines Vertrages (…BGH Urt. v. 3. Oktober 1962, VIII ZR 34/62, NJW 1962, 2198) aufgestellt worden sind und ebenfalls zu einer Schadensersatzpflicht führen können.
  • BGH, 05.04.1976 - III ZR 95/74

    Streit über die Vergütung der Tätigkeit als Rechtsanwalt - Errechnung des …

    Auszug aus BGH, 29.09.1989 - V ZR 198/87
    Ob dieser allerdings entsprechend seiner Kostenrechnung gebührenrechtlich in zwei verschiedenen Angelegenheiten tätig geworden ist, richtet sich nach dem Umfang des ihm erteilten Auftrags (BGH Urt. v. 5. April 1976, III ZR 95/74, LM BRAGebO § 7 Nr. 2) und bedarf der tatrichterlichen Feststellung.
  • BGH, 03.10.1962 - VIII ZR 34/62
    Auszug aus BGH, 29.09.1989 - V ZR 198/87
    Wenn aber durch den Abschluß eines aufschiebend bedingten Vertrages Bindungen schon vor Eintritt der Bedingung entstehen, die beide Parteien verpflichten, sich während des Schwebezustandes vertragstreu zu verhalten und dafür zu sorgen, daß den Belangen des anderen Teils Rechnung getragen wird, ist es nur konsequent, auch ab Beendigung des Schwebezustandes diejenigen Grundsätze anzuwenden, die sonst für die Zeit nach der Abwicklung (BGHZ 16, 4, 10 [BGH 14.12.1954 - I ZR 65/53]; 61, 176, 179) [BGH 25.06.1973 - II ZR 26/72]oder nach dem Scheitern eines Vertrages (BGH Urt. v. 3. Oktober 1962, VIII ZR 34/62, NJW 1962, 2198) aufgestellt worden sind und ebenfalls zu einer Schadensersatzpflicht führen können.
  • BGH, 12.01.1995 - III ZR 136/93

    Rechtsfolgen pflichtwidriger Verfügungen des Dienstverpflichteten über ein …

    Da sie ihren Ursprung bereits in der während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses vom Beklagten begangenen Pflichtverletzung hat, braucht darauf, ob und in welchem Umfang im allgemeinen nach Beendigung eines Dienstverhältnisses noch nachwirkende Pflichten aus demselben gegeben sein können (zur nachvertraglichen Treuepflicht vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1989 - V ZR 198/87 - BGHR BGB vor § 1/Positive Vertragsverletzung - Treuepflicht 2), nicht eingegangen zu werden.
  • BGH, 30.04.1992 - VII ZR 78/91

    Ablehnung einer Zeugenvernehmung bei Auslegung eines Vertragstextes

    Sollte sich ergeben, daß die Parteien die Realisierung der Planung der Kläger als aufschiebende Bedingung für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs vereinbart haben, wird das Berufungsgericht den Prozeßstoff unter den - bisher von seinem Standpunkt aus konsequenterweise nicht berücksichtigten - Gesichtspunkten zu würdigen haben, ob die Beklagte den Bedingungseintritt wider Treu und Glauben verhindert hat (§ 162 BGB) oder ob sie die ihr nach Abschluß eines aufschiebend bedingten Vertrags gegenüber der anderen Vertragspartei obliegende Treuepflicht verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1989 - V ZR 198/87 = WM 1989, 1860, 1861 = NJW 1990, 507, 508; BGHZ 90, 302, 308; BGH, Urteil vom 28. Mai 1969 - VIII ZR 135/67 = WM 1969, 835).
  • OLG Frankfurt, 30.06.2014 - 1 U 253/11

    Aktivlegitimation der Treuhandanstalt zum Verkauf ehemaliger DDR-Verlage

    Rn. 118 (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, können auch nach der eigentlichen Vertragsabwicklung im Rahmen des Zumutbaren unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gewisse "nachvertragliche" Handlungs- oder Unterlassungspflichten bestehen, damit dem Vertragspartner nicht unverhältnismäßige Schäden aus dem Vertragsabschluss erwachsen oder der Vertragszweck nachträglich vereitelt oder gefährdet wird (vgl. BGH, WM 1989, 1860 [juris Rn. 19];… WM 1989, 1940 [juris Rn. 15 m.w.N.]).
  • LG Düsseldorf, 12.12.2002 - 21 S 262/02

    Besitzrecht an einer Originalvollmachtsurkunde mit Maklerauftrag; Anspruch auf …

    Rn. 10 Der Bevollmächtigte hat ein berechtigtes Interesse an dem weiteren Besitz der Urkunde, solange die Vollmacht nicht widerrufen ist (BGH NJW 1990, 507 (508)).
  • OLG München, 30.04.2009 - 33 Wx 81/09

    Rechtliche Betreuung: Beschränkung einer Kontrollbetreuung bei erteilter …

    20 Ist nur eine von mehreren in der Urkunde erteilten Vollmachten erloschen, so kann die Vorlage der Urkunde zur Anbringung eines entsprechenden Vermerks, nicht aber deren Herausgabe verlangt werden (Staudinger/Schilken BGB Neubearbeitung 2004 § 175 Rn. 3 unter Verweis auf BGH NJW 1990, 507; RG JW 1938, 1892; KG NJW 1957, 754; Bamberger/Roth/ Habermeier § 175 Rn 5).
  • OLG Frankfurt, 19.08.2009 - 17 U 282/08

    Schadensersatz für fehlerhafte anwaltliche Beratung

    Auch unter diesem Blickwinkel ist ein Beratungsfehler des Beklagten in Betracht zu ziehen, der im Rahmen des mit der Klägerin geschlossenen Anwaltsvertrags eine umfassende und erschöpfende Belehrung der Auftraggeberin vorzunehmen hatte und dabei den sichersten Weg wählen musste (…BGH NJW 1981, S. 2742 f; 88, 487, 566; NJW-RR 90, S. 250).
  • BGH, 24.11.1993 - BLw 38/93

    Kostenerstattung in Landwirtschaftssachen; Übernahme des Vermögens einer LPG Typ …

    Diese können aber ebensowenig zur Begründung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs herangezogen werden wie die §§ 91 f. ZPO im Zivilprozeß (vgl. für diesen BGH, Urt. v. 29. September 1989, V ZR 198/87, NJW 1990, 507 m.w.N.).
  • OLG Köln, 13.02.1997 - 7 U 19/96

    Nichtigkeit des Anlagevertrages bei Provisionszuzahlungen des Vermittlers an …

    Rn. 48 Dabei kann allerdings dahinstehen, ob die Beklagte, wie das Landgericht meint, ihr aus einem Beratungsvertrag den Klägern gegenüber obliegende Pflichten zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluß von besonderer Bedeutung sind, verletzt hat (vgl. dazu: BGH NJW 1982, 1096; 1990, 507), indem der für sie tätige Vertriebsbeauftragte Oe. die Höhe der Steuerersparnis falsch angegeben hat.
  • LG Landshut, 14.10.2011 - 24 O 1496/11

    Anlagevermittlung: Abschluss eines Anlagevermittlungsvertrages; Pflichtverletzung …

    Dieser Vertrag verpflichtet den Vermittler zur richtigen und vollständigen Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den konkreten Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (Palandt, 70. Aufl., § 280 BGB Rdnr. 52, BGHZ 74, 103, BGH NJW 1990, 507, BGH NJW-RR 1993, 1114).
  • LG Mainz, 25.06.2003 - 9 O 453/01

    Haftung eines Vermittlers für Geldanlage beim Verschweigen des spekulativen …

    Da es dem Kläger nach seinem unbestrittenen Vortrag darauf ankam, in eine sichere Kapitalanlage zu investieren, fehlt es unter diesen Umständen an einer richtigen und vollständigen Information über die für den Anlageentschluss besonders bedeutsamen Tatsachen (vgl. BGH NJW 1990, 507).
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Rechtsprechung
   BGH, 20.09.1989 - IVb ZB 138/88   

Zitiervorschläge
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BGH, 20.09.1989 - IVb ZB 138/88 (https://dejure.org/1989,1861)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausgleichsrente - Ausgleichsverpflichtung - Versorgungsträger - Rente

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 1474
  • MDR 1990, 228
  • FamRZ 1989, 1285
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83

    Versorgungsausgleich und betriebliche Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 20.09.1989 - IVb ZB 138/88
    Da das Gesetz jedoch - entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 71, 364 ff) - das Ziel verfolgt, einen schuldrechtlich ausgleichsberechtigten Ehegatten auch für die Vergangenheit möglichst so zu stellen, als hätten bereits vor seinem Inkrafttreten verfassungskonforme Ausgleichsformen bestanden, erweitert die Übergangsvorschrift des Art. 4 § 2 VAwMG den Anwendungsbereich des § 3a VAHRG rückwirkend auf Ansprüche für die Zeit vor dem 1. Januar 1987 (…Johannsen/Henrich/Hahne aaO.;… Soergel/Schmeiduch aaO.;… Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil VI Rdn. 336) und gewährt dem Ausgleichsberechtigten - nach näherer Maßgabe der Vorschrift - gegenüber öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern ein Recht auf Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1986 (Abs. 1), gegenüber anderen ("privaten") Trägern einen Anspruch auf "die Leistungen, die sie erhalten hätten, wenn § 3a VAHRG bereits am 8. April 1986 gegolten hätte" (Abs. 2).

    Die in dieser Vorschrift enthaltene Begrenzung der rückwirkenden Geltung des § 3a VAHRG auf die Zeit ab 8. April 1986, den Zeitpunkt der Entscheidung BVerfGE 71, 364, betrifft nur den Umfang der rückwirkenden Leistungspflicht und dient der Wahrung des verfassungsmäßigen Vertrauensschutzes privater Versorgungsträger.

    Dies hatte seine Ursache jedoch darin, daß die Versorgungsordnung der Antragsgegnerin den geschiedenen Ehegatten eines Betriebsangehörigen nicht in die Hinterbliebenenversorgung einbezog und damit keine Regelung vorsah, wie sie das Bundesverfassungsgericht zur Beseitigung des verfassungswidrigen früheren Zustandes in den Entscheidungen vom 27. Januar 1983 (BVerfGE 63, 88, 117) und vom 8. April 1986 (BVerfGE 71, 364, 394, 395) als mögliche Lösungen ins Auge gefaßt hatte.

    Bereits in der Entscheidung vom 27. Januar 1983 (BVerfGE 63, 88, 117) hat das Bundesverfassungsgericht als eine der in Betracht kommenden Lösungsmöglichkeiten die Verstärkung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch Leistungen des Trägers der auszugleichenden Versorgung über den Tod des Verpflichteten hinaus gemäß dem Entwurf der Fraktionen der SPD und der FDP vom 15. September 1982 (BT-Drucks. 9/1981 S. 5 Art. 1 § 1 Nr. 9) bezeichnet; eine Lösung, die das Gericht sodann in dem Urteil vom 8. April 1986 ausdrücklich als eine verbesserte Möglichkeit für einen Versorgungsausgleich im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hervorgehoben hat, und zwar unter ausdrücklichem Hinweis darauf, daß sie verfassungsrechtlich nicht etwa deshalb ausgeschlossen sei, weil sie sich nur unter Inanspruchnahme der Versorgungsträger verwirklichen lasse (BVerfGE 71, 364, 394f).

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

    Auszug aus BGH, 20.09.1989 - IVb ZB 138/88
    Dies hatte seine Ursache jedoch darin, daß die Versorgungsordnung der Antragsgegnerin den geschiedenen Ehegatten eines Betriebsangehörigen nicht in die Hinterbliebenenversorgung einbezog und damit keine Regelung vorsah, wie sie das Bundesverfassungsgericht zur Beseitigung des verfassungswidrigen früheren Zustandes in den Entscheidungen vom 27. Januar 1983 (BVerfGE 63, 88, 117) und vom 8. April 1986 (BVerfGE 71, 364, 394, 395) als mögliche Lösungen ins Auge gefaßt hatte.

    Bereits in der Entscheidung vom 27. Januar 1983 (BVerfGE 63, 88, 117) hat das Bundesverfassungsgericht als eine der in Betracht kommenden Lösungsmöglichkeiten die Verstärkung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch Leistungen des Trägers der auszugleichenden Versorgung über den Tod des Verpflichteten hinaus gemäß dem Entwurf der Fraktionen der SPD und der FDP vom 15. September 1982 (BT-Drucks. 9/1981 S. 5 Art. 1 § 1 Nr. 9) bezeichnet; eine Lösung, die das Gericht sodann in dem Urteil vom 8. April 1986 ausdrücklich als eine verbesserte Möglichkeit für einen Versorgungsausgleich im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hervorgehoben hat, und zwar unter ausdrücklichem Hinweis darauf, daß sie verfassungsrechtlich nicht etwa deshalb ausgeschlossen sei, weil sie sich nur unter Inanspruchnahme der Versorgungsträger verwirklichen lasse (BVerfGE 71, 364, 394f).

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BGH, 20.09.1989 - IVb ZB 138/88
    Unter Umständen kann auch das Vertrauen darauf Schutz beanspruchen, daß eine Rechtsposition nicht nachträglich durch Vorschriften entwertet wird, die lediglich auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte einwirken (BVerfGE 25, 269, 290;… vgl. auch von Münch GG 3. Aufl. Art. 20 Rdn. 27 m.w.N.).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 20.09.1989 - IVb ZB 138/88
    Insbesondere bei der echten Rückwirkung schützt die Verfassung unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit das Vertrauen des Betroffenen darauf, daß die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben (BVerfGE 30, 367, 385, 386).
  • BGH, 28.01.1987 - VIII ZR 37/86

    Rückwirkende Inkraftsetzung; Wirksamkeit von Altverträgen

    Auszug aus BGH, 20.09.1989 - IVb ZB 138/88
    In beiden Fällen steht aber der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Vertrauensschutz der Rückwirkung eines belastenden Gesetzes dann nicht entgegen, wenn das Vertrauen nicht schutzwürdig ist, weil die betroffenen Kreise nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den die Regelungen des Gesetzes zurückbezogen werden, bei objektiver Betrachtung mit dieser Regelung rechnen mußten (…BVerfGE 25 aaO. 290, 291;… von Münch aaO. m.w.N.; BGHZ 100, 1, 6 = BGHR GG Art. 20 Abs. 3 Rückwirkung 1).
  • BGH, 07.02.1990 - XII ZB 55/88

    Wertausgleich für betriebliche Altersversorgung bei Ausscheiden nach Ende der …

    Der Senat hat jedoch inzwischen entschieden, daß Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG einen Anspruch auf Ausgleichsrente nach § 3a VAHRG gegen einen nicht öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger auch in Fällen gewährt, in denen der Ausgleichsverpflichtete vor dem 8. April 1986 verstorben ist (Beschluß vom 20. September 1989 - IVb ZB 138/88 - FamRZ 1989, 1285).
  • BGH, 16.04.1997 - XII ZR 295/95

    Vaterschaftsfeststellung bei in der ehemaligen DDR vor dem Beitritt geborenen …

    Regelungen mit unechter Rückwirkung, bei denen in gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft eingegriffen wird (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 20. September 1989 - IVb ZB 138/88 - BGHR GG Art. 20 Abs. 3 Rückwirkung 3), sind verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Interessen der Allgemeinheit, die damit verfolgt werden, das Vertrauen des einzelnen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage überwiegen (vgl. etwa BVerfGE 88, 384, 406 f. m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 26.10.2004 - 16 UF 198/03

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung eines Teilausgleichs im …

    Rn. 42 b) Zu erfassen sind auch Rentenanpassungen, die bis zum Zeitpunkt der Festlegung des Wertes der schuldrechtlichen Ausgleichsrente eingetreten sind, § 1587 g Abs. 2 BGB (BGH FamRZ 1989, 1285).
  • OLG Bremen, 16.07.2003 - 5 WF 42/02

    Anforderungen an die zu erteilende Auskunft

    Das bedeutet grundsätzlich, dass der Auskunftspflichtige den Wert der Versorgung zum Zeitpunkt ihres Bezuges zugrunde zu legen hat und der Familienrichter bei der Ermittlung des auszugleichenden Betrages die Betriebsrente in der jeweils gezahlten tatsächlichen Höhe ( OLG Hamm v. 21.6.2000 4 UF 157/99 , FamRZ 2001, 1221 f. ; OLG München v. 31.1.2000 16 UF 1005/99 , FamRZ 2000, 1222 ff. ; BGH v. 20.9.1989 IVb ZB 138/88 , MDR 1990, 228 = FamRZ 1989, 1285 ff. ; Glockner, FamRZ 1988, 777 ff. ).
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