Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 17.02.1992 - 3 U 60/91 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1992, 903
- FamRZ 1992, 846 (Ls.)
- Rpfleger 1992, 266
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Köln, 05.07.1999 - 16 U 3/99
Verlust der Dringlichkeit im Prozeß
Die Frage, welche Rechtsbehelf in diesen Fällen der richtige ist, wird in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert (für die analoge Anwendbarkeit des § 769 ZPO: MünchKomm/K. Schmidt, ZPO, § 769 Randziffer 4; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Band I, § 769 Randziffer 1 und Band II vor § 935 Randziffer 8;… Zöller/Herget, ZPO, 21. Auflage, § 769 Randziffer 2; OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 846;… andere Ansicht, wonach vorläufiger Rechtsschutz durch den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gewährt werden soll: beispielsweise Thomas/Putzo, 21. Auflage, § 769 Randziffer 2;… Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 55. Auflage, § 769 Randziffer 2 je m.w.N.). - OLG Karlsruhe, 31.05.2021 - 11 U 7/21
Einstellung der Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft durch das …
Die Zulässigkeit des Antrags folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 771 Abs. 3 i.V.m. § 769 ZPO (…vgl. BGHZ 197, 262, Rn. 26;… OLG Brandenburg, NJW-RR 2020, S. 316; OLG Karlsruhe, B. v. 17.02.1992 - 3 U 60/91 -, BeckRS 2011, 3535). - KG, 23.02.1998 - 25 W 8815/96
Anwendbarkeit des § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) im …
Der Gesetzgeber hat den Klageweg zwar - wie erörtert - grundsätzlich für gegeben erachtet, und das Verfahrensrecht könnte hierfür auch Möglichkeiten bieten (vgl. OLG Karlsruhe, Rpfleger 1992, 266; AG Meppen, Rpfleger 1992, 566 f.), wobei offenbleiben kann, ob insoweit eine Drittwiderspruchsklage in Betracht kommt (…vgl. Zeller-Stöber, a.a.O., § 180 Rdn. 9.8).
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Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 12.03.1992 - 10 U 121/91 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
ZPO § 717
Papierfundstellen
- NJW-RR 1992, 1530
- MDR 1992, 903
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Düsseldorf, 26.07.2006 - 12 Sa 357/06
Vollstreckungsgegenklage, Rechtsschutzinteresse, Präklusion
Indem er - zulässsigerweise (BAG GS vom 07.03.2001, GS 1/00, MDR 2001, 1360, BAG, Urteil vom 19.02.2004, 6 AZR 664/02, ZTR 2004, 539) - im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungstitel vom 20.08.2001 die volle Bruttoforderung beigetrieben hat, muss er dann nach dem Abschluss der Zwangsvollstreckung - in den Grenzen der Rechtskraft des Urteils vom 20.08.2001 und seiner nach den Urteilsgründen endgültig abgelehnten Einwände - nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB die ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben oder nach § 823 BGB oder § 826 BGB in der Zwangsvollstreckung Erlangtes zurückgewähren; andernfalls ist er einer Bereicherungsklage ("verlängerte Vollstreckungsgegenklage") oder einer Schadensersatzklage des Schuldners ausgesetzt (BGH vom 02.04.2001, VersR 2002, 242, OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.1992, MDR 1992, 903). - LAG Berlin-Brandenburg, 22.10.2015 - 5 Sa 1379/15
Rückforderung einer im Vollstreckungswege erlangten Leistung - Schadensersatz
(OLG Düsseldorf v. 12.03.1992 - 10 U 121/91).
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Rechtsprechung
| OLG Oldenburg, 12.03.1992 - 1 U 3/92 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1992, 903
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 13.04.1989 - IX ZR 148/88
Festsetzung von Ordnungsmitteln aufgrund einer einstweiligen Verfügung; …
Auszug aus OLG Oldenburg, 12.03.1992 - 1 U 3/92
In der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, daß eine zusätzliche Parteizustellung weder aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung noch nach Sinn und Zweck des § 929 Abs. 2 ZPO zwingend geboten ist (BGH NJW 1990, 122, 124; OLG Celle NJW-RR 1990, 1088; OLG Koblenz FamRZ 1991, 589; hierauf hat auch schon der Senat - zuletzt im Urteil vom 21. Dezember 1989 = 1 U 156/89 - hingewiesen). - OLG Celle, 29.05.1990 - 4 U 14/90
Statthaftigkeit der Vollziehung eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen …
Auszug aus OLG Oldenburg, 12.03.1992 - 1 U 3/92
In der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, daß eine zusätzliche Parteizustellung weder aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung noch nach Sinn und Zweck des § 929 Abs. 2 ZPO zwingend geboten ist (BGH NJW 1990, 122, 124; OLG Celle NJW-RR 1990, 1088; OLG Koblenz FamRZ 1991, 589; hierauf hat auch schon der Senat - zuletzt im Urteil vom 21. Dezember 1989 = 1 U 156/89 - hingewiesen). - OLG Koblenz, 27.12.1990 - 11 UF 975/90
Auszug aus OLG Oldenburg, 12.03.1992 - 1 U 3/92
In der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, daß eine zusätzliche Parteizustellung weder aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung noch nach Sinn und Zweck des § 929 Abs. 2 ZPO zwingend geboten ist (BGH NJW 1990, 122, 124; OLG Celle NJW-RR 1990, 1088; OLG Koblenz FamRZ 1991, 589; hierauf hat auch schon der Senat - zuletzt im Urteil vom 21. Dezember 1989 = 1 U 156/89 - hingewiesen).
- LAG Thüringen, 10.04.2001 - 5 Sa 403/00
Mobbing als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers
Der Zweck des § 929 Abs. 2 ZPO, die alsbaldige Durchsetzung der im Eilverfahren erwirkten einstweiligen Anordnung sicherzustellen, laufe daher ins Leere (OLG Oldenburg, Urteil vom 12.3.1992, OLGZ 1992 S. 467 ff; OLG Celle in ständiger Rspr., zuletzt Urteil vom 29.5.1990, NJW-RR 1990 S. 1088; LAG Hamm, Beschluss vom 7.8.1987, NZA 1987 S. 825, 826; OLG Hamburg, Urteil vom 1.3.1973, BB 1973 S. 1189; Weber, Die Vollziehung einstweiliger Verfügungen auf Unterlassung, DB 1981 S. 877 ff im Ergebnis ebenso LAG Hamm, Urteil vom 12.12.1986, MDR 1987 S. 961 für den Fall rechtsgestaltender einstweiliger Verfügungen). - OLG Oldenburg, 14.09.2010 - 1 W 40/10
Anforderungen an die Vollziehung einer Urteilsverfügung
Es wird nicht mehr an der früheren Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 12.3.1992, 1 U 3/92 - OLGZ 1992, 467 = WRP 1992, 412) festgehalten, wonach es bei einer in einem Urteil enthaltenen einstweiligen Verfügung, die eine Unterlassungsanordnung zum Gegenstand hat, einer Vollziehung innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht bedarf und eine Zustellung der einstweiligen Verfügung (des Urteils) von Amts wegen an den Verfügungsbeklagten ausreicht.
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