Rechtsprechung
| OLG München, 16.11.1998 - 11 W 2823/98 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Anwaltsblatt
§ 696 ZPO
- anwaltsblatt-datenbank.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestimmung der Voraussetzungen einer Beendigung des Mahnverfahrens als besondere Prozessart; Erhebung einer Verfahrensgebühr für eine zurückgenommene Sache
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München, 08.09.1998 - 26 O 21311/96
- OLG München, 16.11.1998 - 11 W 2823/98
Papierfundstellen
- NJW-RR 1999, 944
- MDR 1999, 508
- AnwBl 2001, 127
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- OLG München, 30.09.1997 - 11 W 2456/97
Streitwertbemessung bei teilweiser Erledigterklärung nach Erlaß eines …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Hamm, 26.04.2001 - 23 W 594/00
Gebühr für das Verfahren im allgemeinen bei schon im Mahnbescheidsgesuch …
Dem Gerichtskostengesetz ist insoweit kein eigener gebührenrechtlicher Anhängigkeitsbegriff zu entnehmen (so auch OLG Hamburg MDR 2001, 294, 295 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung in MDR 1998, 1121; OLG München NJW-RR 1998, 504 und NJW-RR 1999, 944; OLG Stuttgart MDR 1999, 634; Liebheit NJW 2000, 2235, 2238;… Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Aufl. vor § 688 Rdnr. 20; offen gelassen von BVerfG JurBüro 2000, 538, 539).Sowohl die amtliche Überschrift als auch der Wortlaut der Vorschrift lassen ohne weiteres die Auslegung zu, dass sie aus Gründen der Prozeßökonomie (siehe OLG München NJW-RR 1999, 944) lediglich die Vorschusspflicht hinsichtlich einer erst später entstehenden Gebühr regelt (so auch OLG Stuttgart MDR 1999, 634, 635).
- OLG Hamburg, 30.11.2000 - 8 W 294/00
Teilrücknahme im Mahnverfahren vor Abgabe an das Streitgericht
§ 15 GKG muß somit im Zusammenhang mit § 696 Abs. 1 ZPO gesehen werden mit der Folge, daß in Fällen der vorliegenden Art der bereits im Mahnbescheid enthaltene Antrag auf Abgabe der Sache nach Widerspruch nicht Grundlage der Gerichtskostenberechnung für das streitige Verfahren sein kann (vgl. ebenso OLG München, MDR 1999, 508 f.). - OLG Rostock, 18.02.2002 - 8 W 64/01
Voraussetzungen des Entstehens der 5/10 Verfahrenspauschgebühr für eineTätigkeit …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - KG, 12.06.2001 - 1 W 178/01
Kosten bei vorangegangenem Mahnverfahren - Vollzug der Abgabe
Der Senat folgt dem nicht, sondern schließt sich der Gegenauffassung an, wonach die Gebühr nach KV Nr. 1201 bei vorangegangenem Mahnverfahren erst mit Eingang der Sache beim Prozessgericht entsteht (vgl. OLG München MDR 1998, 62 [63] und NJW-RR 1999, 944; OLG Stuttgart MDR 1999, 634 f.; LG Memmingen JurBüro 1997, 434 [435]; Liebheit NJW 2000, 2235 [2238]; Zimmermann JurBüro 1997, 230;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., vor § 688 Rdn. 20).
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Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 25.11.1998 - 13 W 12/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Sachaufklärung durch ein Gericht; Unentschuldigtes Fernbleiben von der Verhandlung; Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine nicht erschienene Partei; Notwendigkeit der Unterschrift aller mitwirkenden ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 04.03.1998 - 4 O 388/97
- OLG Brandenburg, 25.11.1998 - 13 W 12/98
Papierfundstellen
- MDR 1999, 508
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 14.03.1994 - 5 W 5/94
Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.1998 - 13 W 12/98
Ganz allgemein hat das Gericht in seiner Ordnungsgeldentscheidung zu begründen, warum es unter pflichtgemäßer Abwägung des Für und Wider ein Ordnungsgeld verhängt und auch eine Entschuldigung der Partei für nicht genügend angesehen hat (vgl. OLG Düsseldorf OLGZ 94, 576; OLG Köln, VersR 92, 254), denn nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung (…vgl. OLG Köln a.a.O.;… OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Hamm, OLGR 94, 154) und Literatur (…Baumbach/Hartmann, 57. Aufl., § 141 ZPO Rn. 21;… Zöller-Greger, § 141 ZPO Rn. 11) soll von der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die trotz einer Anordnung nach § 141 Abs. 1 ZPO nicht erschienene Partei nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden (…vgl. OLG Köln a.a.O. m.w.N.).Der Beschluß gemäß § 141 Abs. 3 ZPO, der einen Eingriff in die Rechte des Betroffenen beinhaltet, muß, weil das Gericht ein - überprüfbares - Ermessen auszuüben hat (…vgl. Musielak a.a.O. Rn. 4;… Baumbach/Hartmann a.a.O. Rn. 6; OLG Düsseldorf OLGZ 94, 576 [578]) dahingehend begründet werden, warum das Gericht von der - im allgemeinen nur zurückhaltend zu gebrauchenden - Möglichkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes Gebrauch gemacht hat.
- OLG Köln, 25.09.1991 - 19 W 35/91
Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Partei
Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.1998 - 13 W 12/98
Ganz allgemein hat das Gericht in seiner Ordnungsgeldentscheidung zu begründen, warum es unter pflichtgemäßer Abwägung des Für und Wider ein Ordnungsgeld verhängt und auch eine Entschuldigung der Partei für nicht genügend angesehen hat (vgl. OLG Düsseldorf OLGZ 94, 576; OLG Köln, VersR 92, 254), denn nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung (…vgl. OLG Köln a.a.O.;… OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Hamm, OLGR 94, 154) und Literatur (…Baumbach/Hartmann, 57. Aufl., § 141 ZPO Rn. 21;… Zöller-Greger, § 141 ZPO Rn. 11) soll von der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die trotz einer Anordnung nach § 141 Abs. 1 ZPO nicht erschienene Partei nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden (…vgl. OLG Köln a.a.O. m.w.N.).
- OLG Koblenz, 20.01.2004 - 12 W 25/04 Nach der Rechtsprechung soll von der Maßnahme nur zu-rückhaltend Gebrauch gemacht werden (vgl. OLG Celle OLG-Report Celle 1995, 63 f.; OLG Köln OLG-Report Köln 1997, 69; OLG Naumburg JurBüro 1999, 155 f.;… Mu-sielak/Stadler, ZPO, 3. Aufl., § 141 Rn. 13).
Will das Gericht gegen die Partei ein Ordnungsgeld festsetzen, so muss es in diesem Sinne begründen, warum es dies unter pflichtgemäßer Abwägung aller Gesichtspunkte des Für und Wider für erforderlich hält (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 6 W 683/02 ; OLG Köln NJW-RR 1992, 827 [OLG Köln 25.09.1991 - 19 W 35/91] ; OLG Naum-burg JurBüro 1999, 155 f.; LAG Bremen MDR 1993, 1007 [OLG Köln 29.07.1993 - 2 W 73/92] ).
Eine Kostenentscheidung ist bei Beschlüssen im Beschwerdeverfahren, mit denen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes aufgehoben wird, nicht veranlasst, weil diese Kosten zu den Verfahrenskosten zählen und deshalb von den Parteien entsprechend der Kostenverteilung in der Endentscheidung über die Hauptsache zu tragen sind (vgl. OLG Jena Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 6 W 683/02 ; OLG Naumburg JurBüro 1999, 155, 156).
- OLG Köln, 02.05.2001 - 2 W 56/01
Beschwerdebefugnis eines am Insolvenzverfahren nicht beteiligten Dritten
Eine analoge Anwendung der StPO bzw. des § 46 OWiG auf andere Rechtsgebiete verbietet sich bereits wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der für die verschiedenen Verfahren geltenden Kostenregelungen (Senat, OLGR 1997, 102 [103] mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur; OLG Brandenburg, MDR 1999, 508 jeweils für das Beschwerdeverfahren gegen einen Ordnungsgeldbeschluß). - OLG Saarbrücken, 24.08.2005 - 5 W 244/05
Ausbleiben eines Zeugen: Kostenauferlegung und Verhängung von Ordnungsmitteln bei …
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht; die außergerichtlichen Kosten des Zeugen gehören zu den allgemeinen Prozesskosten (…vgl. OLG Frankfurt, OLGR 1999, S. 138 ff, m.w.N.; OLG Brandenburg, OLGR 1999, S. 42 ff;… OLG Zweibrücken, MDR 1996, S. 533;… Zöller-Greger, aaO, § 380, Rdnr. 10, m.w.N.). - OLG Frankfurt, 21.09.2006 - 24 W 65/06
Mündliche Verhandlung: Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht …
Die Kosten, die im Verfahren nach § 141 Abs. 3 ZPO entstehen, sind nicht anders "unregelmäßige" Kosten des Zivilverfahrens, als es die mit der - nicht in jedem Zivilprozess notwendig werdenden - Beweisaufnahme verbundenen Kosten sind, vor allem kein andersartigen Kosten als die, die im Verfahren gegen einen nichterschienenen Zeugen nach §§ 380, 381 ZPO entstehen; für diese Kosten verweist § 7 Abs. 1 JVEG auf die allgemeinen Vorschriften (OLG Brandenburg MDR 1999, 508; 2001, 411). - OLG Frankfurt, 21.09.2006 - 24 W 66/06
Mündliche Verhandlung: Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht …
Die Kosten, die im Verfahren nach § 141 Abs. 3 ZPO entstehen, sind nicht anders "unregelmäßige" Kosten des Zivilverfahrens, als es die mit der - nicht in jedem Zivilprozess notwendig werdenden - Beweisaufnahme verbundenen Kosten sind, vor allem kein andersartigen Kosten als die, die im Verfahren gegen einen nichterschienenen Zeugen nach §§ 380, 381 ZPO entstehen; für diese Kosten verweist § 7 Abs. 1 JVEG auf die allgemeinen Vorschriften (OLG Brandenburg MDR 1999, 508; 2001, 411).
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