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Weitere Entscheidungen unten: OLG Brandenburg, 17.12.2003 | LG Duisburg, 02.10.2003

Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 04.07.2003 - 2 UF 2/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6071
OLG Zweibrücken, 04.07.2003 - 2 UF 2/03 (https://dejure.org/2003,6071)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 04.07.2003 - 2 UF 2/03 (https://dejure.org/2003,6071)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 04. Juli 2003 - 2 UF 2/03 (https://dejure.org/2003,6071)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 233; ; ZPO § 522 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 522 Abs. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Umfang der Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes hinsichtlich der termingerechten Wiedervorlage von Akten, die ihm auf Vorfrist vorgelegt wurden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eigenverantwortliche Pflicht eines Rechtsanwalts zur Sicherstellung der Wiedervorlegung von Akten am Tag des Fristablaufs; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Einer Partei zuzurechnendes Verschulden ihres ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 419
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.06.1999 - IX ZB 32/99

    Eigenverantwortliche Prüfung des Fristenlaufs durch den Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 04.07.2003 - 2 UF 2/03
    Dabei muss er allerdings - wegen der Warnfunktion der Vorfrist -eigenverantwortlich sicherstellen, dass ihm die Akten am Tage des Fristablaufes auch wieder vorgelegt werden, indem er entweder nachprüft, ob die Ablauffrist im Fristenkalender eingetragen ist oder in der Handakte deren Vorlage am Ablauftag verfügt (BGH NJW 1999, 2680; 1997, 3243; BRAK Mitt.
  • BGH, 12.08.1997 - VI ZB 13/97

    Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist nach unbearbeiteter Rückgabe der …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 04.07.2003 - 2 UF 2/03
    Dabei muss er allerdings - wegen der Warnfunktion der Vorfrist -eigenverantwortlich sicherstellen, dass ihm die Akten am Tage des Fristablaufes auch wieder vorgelegt werden, indem er entweder nachprüft, ob die Ablauffrist im Fristenkalender eingetragen ist oder in der Handakte deren Vorlage am Ablauftag verfügt (BGH NJW 1999, 2680; 1997, 3243; BRAK Mitt.
  • OLG Zweibrücken, 31.05.2006 - 4 U 109/05

    Anwaltliches Organisationsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: …

    Ein zurechenbares Eigenverschulden des Rechtsanwalts kann sich jedoch aus mangelhafter Büroorganisation ergeben (vgl. OLG Zweibrücken MDR 2004, 419-420), z.B. müssen für die Bearbeitung von Fristensachen geeignete, ausreichend informierte und kontrollierte Mitarbeiter eingesetzt werden (…vgl. Zöller-Greger, ZPO, 25. Auflage, § 233 Rn 23 Stichwort "Büropersonal und -organisation"; Kummer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 2003, Rn 331).
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dejure.org Übersicht OLG Zweibrücken

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 17.12.2003 - 7 U 188/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7301
OLG Brandenburg, 17.12.2003 - 7 U 188/03 (https://dejure.org/2003,7301)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.12.2003 - 7 U 188/03 (https://dejure.org/2003,7301)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17. Dezember 2003 - 7 U 188/03 (https://dejure.org/2003,7301)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 233; ; ZPO § 234 Abs. 1; ; ZPO § 236 Abs. 2; ; ZPO § 520 Abs. 2; ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsbegründungspflicht - Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei der Fristenprüfung

  • Wolters Kluwer

    Prüfungspflicht des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Fristen bei Aktenvorlage; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 419
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.11.2002 - VI ZB 40/02

    Eigenverantwortliche Prüfung der Berufungsbegründungsfrist durch den Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.12.2003 - 7 U 188/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 437; NJW-RR 2002, 860; je m.w.N.) und des Senats (Beschluss vom 25.2.2003, Az.: 7 U 178/02) hat der Rechtsanwalt bei fristgebundenen Handlungen, zu denen die Einreichung der Berufungsbegründung bei Gericht gehört, den Fristablauf selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der betreffenden Prozesshandlung vorgelegt wird.

    Eine Überprüfung erst am letzten Tag der eingetragenen Frist ist jedoch nicht geeignet, einen Fehler bei der Bestimmung und Eintragung der Berufungsbegründungsfrist so rechtzeitig zu offenbaren, dass eine Fristwahrung gleichwohl noch möglich wäre; deshalb ist diese Prüfung jedenfalls vorher vorzunehmen (vgl. BGH NJW 2003, 437; KG MDR 1999, 706, 707;… Kummer, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Rn. 509).

  • BGH, 17.06.1999 - IX ZB 32/99

    Eigenverantwortliche Prüfung des Fristenlaufs durch den Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.12.2003 - 7 U 188/03
    Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Prozessbevollmächtigte nicht gehalten ist, unmittelbar auf die Vorlage zur Vorfrist hin die Akte zu bearbeiten, sondern deren Wiedervorlage am letzten Tag des Fristablaufs verfügen darf, wenn er sich nach sorgfältiger Prüfung davon überzeugt hat, dass die Rechtsmittelbegründung oder ein - erster - Antrag auf Fristverlängerung dann noch rechtzeitig bei Gericht eingereicht werden kann (BGH NJW 1997, 2825, 2826; 1999, 2680).

    Denn zum einen bedeutet dies nicht, dass der Prozessbevollmächtigte die Akten bis zum letzten Tag des Fristablaufs unbearbeitet lassen darf (BGH NJW 1999, 2680); schon das kann hier aber nicht ausgeschlossen werden, da nicht dargetan ist, wie der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sich auf die Vorlage der Akten hin verhalten hat.

  • BGH, 05.10.1999 - VI ZB 22/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anordnung von Vorfristen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.12.2003 - 7 U 188/03
    Insoweit mag zwar eine kurzzeitige Verzögerung nach der Vorlage der Akten zur Vorfrist unschädlich sein (vgl. BGH NJW 2000, 365, 366; 1999, 2048).
  • BGH, 05.03.2002 - VI ZR 286/01

    Pflicht des Rechtsanwalts zur eigenverantwortlichen Prüfung des Ablaufs einer …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.12.2003 - 7 U 188/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 437; NJW-RR 2002, 860; je m.w.N.) und des Senats (Beschluss vom 25.2.2003, Az.: 7 U 178/02) hat der Rechtsanwalt bei fristgebundenen Handlungen, zu denen die Einreichung der Berufungsbegründung bei Gericht gehört, den Fristablauf selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der betreffenden Prozesshandlung vorgelegt wird.
  • BGH, 27.05.1997 - VI ZB 10/97

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Bearbeitung einer auf Vorfristanordnung vorgelegten …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.12.2003 - 7 U 188/03
    Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Prozessbevollmächtigte nicht gehalten ist, unmittelbar auf die Vorlage zur Vorfrist hin die Akte zu bearbeiten, sondern deren Wiedervorlage am letzten Tag des Fristablaufs verfügen darf, wenn er sich nach sorgfältiger Prüfung davon überzeugt hat, dass die Rechtsmittelbegründung oder ein - erster - Antrag auf Fristverlängerung dann noch rechtzeitig bei Gericht eingereicht werden kann (BGH NJW 1997, 2825, 2826; 1999, 2680).
  • BGH, 09.03.1999 - VI ZB 3/99

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Bearbeitung von Akten am Vorfristtage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.12.2003 - 7 U 188/03
    Insoweit mag zwar eine kurzzeitige Verzögerung nach der Vorlage der Akten zur Vorfrist unschädlich sein (vgl. BGH NJW 2000, 365, 366; 1999, 2048).
  • KG, 30.07.1998 - 10 W 3973/98
    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.12.2003 - 7 U 188/03
    Eine Überprüfung erst am letzten Tag der eingetragenen Frist ist jedoch nicht geeignet, einen Fehler bei der Bestimmung und Eintragung der Berufungsbegründungsfrist so rechtzeitig zu offenbaren, dass eine Fristwahrung gleichwohl noch möglich wäre; deshalb ist diese Prüfung jedenfalls vorher vorzunehmen (vgl. BGH NJW 2003, 437; KG MDR 1999, 706, 707;… Kummer, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Rn. 509).
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Rechtsprechung
   LG Duisburg, 02.10.2003 - 11 T 199/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,14311
LG Duisburg, 02.10.2003 - 11 T 199/03 (https://dejure.org/2003,14311)
LG Duisburg, Entscheidung vom 02.10.2003 - 11 T 199/03 (https://dejure.org/2003,14311)
LG Duisburg, Entscheidung vom 02. Oktober 2003 - 11 T 199/03 (https://dejure.org/2003,14311)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 419
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 03.11.1993 - 7 U 2905/93
    Auszug aus LG Duisburg, 02.10.2003 - 11 T 199/03
    Rn. 7 Daneben ist bei der Bewertung des Interesses in der Hauptsache im Gegensatz zu der positiven Feststellungsklage streitwertmäßig auch kein Abschlag vorzunehmen (a.A. OLG Köln OLGR 1994, 114; OLG Frankfurt MDR 1995, 207).
  • BGH, 11.07.1990 - XII ZR 10/90

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus LG Duisburg, 02.10.2003 - 11 T 199/03
    Rn. 4 Die von zahlreichen Gerichten (z.B. BGH FamRZ 1990, 1225; OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 71; OLG Hamm MDR 2000, 175) vertretene Gegenauffassung vermag nicht zu überzeugen.
  • OLG München, 28.02.1996 - 28 W 676/96

    Festsetzung eines Streitwertes ; Forderung aus einem Mahnbescheid ; Erledigung …

    Auszug aus LG Duisburg, 02.10.2003 - 11 T 199/03
    Rn. 3 Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, dass sich bei einseitig gebliebener Hauptsacheerledigterklärung der Streitwert nach dem vollen Wert der (ursprünglichen) Klageforderung bzw. des Zahlungsantrages bemißt, weil weiterhin über die gesamte Hauptsache und nicht nur über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist (so auch OLG Brandenburg, NJW-RR 1996, 1472; OLG München NJW-RR 1996, 956; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 114;… Zöller - Herget § 3 ZPO Rn. 16 Stichwort: Einseitige Erldigungserklärung).
  • OLG Hamm, 26.03.1999 - 23 W 573/98

    Anfechtung der Zuerkennung der Erstattung einer Verhandlungs- und Beweisgebühr …

    Auszug aus LG Duisburg, 02.10.2003 - 11 T 199/03
    Rn. 4 Die von zahlreichen Gerichten (z.B. BGH FamRZ 1990, 1225; OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 71; OLG Hamm MDR 2000, 175) vertretene Gegenauffassung vermag nicht zu überzeugen.
  • OLG Düsseldorf, 17.11.1992 - 10 W 61/92
    Auszug aus LG Duisburg, 02.10.2003 - 11 T 199/03
    Rn. 3 Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, dass sich bei einseitig gebliebener Hauptsacheerledigterklärung der Streitwert nach dem vollen Wert der (ursprünglichen) Klageforderung bzw. des Zahlungsantrages bemißt, weil weiterhin über die gesamte Hauptsache und nicht nur über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist (so auch OLG Brandenburg, NJW-RR 1996, 1472; OLG München NJW-RR 1996, 956; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 114;… Zöller - Herget § 3 ZPO Rn. 16 Stichwort: Einseitige Erldigungserklärung).
  • OLG Brandenburg, 10.10.1995 - 6 W 19/95
    Auszug aus LG Duisburg, 02.10.2003 - 11 T 199/03
    Rn. 3 Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, dass sich bei einseitig gebliebener Hauptsacheerledigterklärung der Streitwert nach dem vollen Wert der (ursprünglichen) Klageforderung bzw. des Zahlungsantrages bemißt, weil weiterhin über die gesamte Hauptsache und nicht nur über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist (so auch OLG Brandenburg, NJW-RR 1996, 1472; OLG München NJW-RR 1996, 956; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 114;… Zöller - Herget § 3 ZPO Rn. 16 Stichwort: Einseitige Erldigungserklärung).
  • OLG Frankfurt, 29.11.1994 - 22 W 41/94
    Auszug aus LG Duisburg, 02.10.2003 - 11 T 199/03
    Rn. 7 Daneben ist bei der Bewertung des Interesses in der Hauptsache im Gegensatz zu der positiven Feststellungsklage streitwertmäßig auch kein Abschlag vorzunehmen (a.A. OLG Köln OLGR 1994, 114; OLG Frankfurt MDR 1995, 207).
  • OLG Düsseldorf, 05.05.2009 - 24 W 26/09

    Streitwert nach einseitiger Teilerledigungserklärung

    Das Gericht müsse unverändert über den ursprünglichen Streitgegenstand, nämlich die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit des klägerischen Begehrens entscheiden (OLG Schleswig OLGR 2005, 527, 528; OLG Zweibrücken OLGR 2003, 256; OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 1472; 2004, 342; OLG Köln FamRZ 1995, 1214; OLG München NJW-RR 1996, 1472; 1996, 956, 957; LG München I NJW-RR 2001, 429; LG Duisburg, Beschl. v. 02.10.2003, Az. 11 T 199/03, MDR 2004, 419 und Beschl. v. 17.03.2004, Az 11 T 278/03, MDR 2004, 962; OLG Düsseldorf (10. ZS) JurBüro 1994, 114;… Hartmann, KostG, 38. Aufl., Anh § 48 GKG zu § 3 ZPO Rn 45, 49;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., Anh § 3 Rn 45, 49; Deckenbrock/Dötsch JurBüro 2003, 287).
  • OLG Hamm, 11.05.2011 - 8 WF 127/11

    Verfahrenswert; einseitige Erledigterklärung; Säumnisverfahren

    Der Verfahrenswert bei einer einseitigen Erledigterklärung im Säumnisverfahren bemisst sich jedoch nach Ansicht des Senats unverändert nach dem Hauptsachewert, da nunmehr inzidenter die Feststellung, dass der ursprüngliche Anspruch bei Rechtshängigkeit begründet war und dieser sich im Verlaufe des Verfahrens in der Hauptsache erledigt hat, begehrt wird, wenn auch in diesem Rahmen das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers als zugestanden anzunehmen ist, § 331 Abs. 1 ZPO (… str., so auch Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 69.Aufl. 2011, Anh. § 3 Rn.46;… Hartmann , Kostengesetze,47. Aufl. 2011, Anh I § 48 GKG ( § 3 ZPO) Rn.46; LG Duisburg MDR 04, 419; Schleswig OLGR 2005, 527;… a.A Musielak,ZPO, 7.Aufl. § 3 Stichwort: Erledigung der Hauptsache sowie Zöller/Herget, ZPO ,28. Aufl. § 3 Rn.16 Stichwort: Erledigung der Hauptsache-/Einseitige Erledigterklärung, allerdings im Gegensatz zur 26. Aufl.).Demgemäß hat das Amtsgericht den Verfahrenswert zutreffend auf 10.951 EUR festgesetzt.
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