Rechtsprechung
| OLG Jena, 19.10.2004 - 8 U 259/04 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftung des nicht selbst auf der gemeinsamen Baustelle tätigen Unternehmers bei Haftungsprivilegierung des Verrichtungsgehilfen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Meiningen, 06.02.2004 - 2 O 726/03
- OLG Jena, 19.10.2004 - 8 U 259/04
Papierfundstellen
- MDR 2005, 448
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03
Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für …
Auszug aus OLG Jena, 19.10.2004 - 8 U 259/04
Dies kommt dem Beklagten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses zugute, so dass auch der Beklagte von der Haftung für Personenschäden freigestellt ist (BGHZ 157, 9 ff.;… Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 30. Aufl. 2004, RdNr. 26).§ 840 Abs. 2 BGB regelt, dass sich der Zeuge B. im gesamtschuldnerischen Innenverhältnis gegenüber dem Beklagten nicht darauf berufen kann, nicht ordnungsgemäß überwacht worden zu sein (BGHZ 157, 9 ff.).
Der Gesamtschuldnerausgleich ist somit nicht möglich, sondern durch §§ 106 Abs. 3, 104 Abs. 1 SGB VII gestört (BGHZ 157, 9 ff.).
Das rechtfertigt sich zum einen daraus, dass andernfalls die Haftungsprivilegierung unterlaufen würde (BGHZ 157, 9 ff.).
- BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00
Haftungsprivilegierung des nicht selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte …
Auszug aus OLG Jena, 19.10.2004 - 8 U 259/04
Zwar setzt die Anwendung des § 106 Abs. 3 SGB VII voraus, dass der inanspruchgenommene Arbeiter zur Unfallzeit selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte zugegen war (BGHZ 148, 209 ff.; 148, 214 ff.;… Schmitt, SGB VII , 2. Aufl. 2004, § 106 RdNr. 10). - BGH, 03.07.2001 - VI ZR 198/00
Haftungsprivilegierung zu Gunsten des versicherten Unternehmers selbst
- OLG Karlsruhe, 24.05.2002 - 10 U 253/01
Haftungsbeschränkung zulasten eines bei einem koordinierten Abladevorgang …
- OLG Frankfurt, 27.06.2013 - 26 U 13/12
Zur Frage, ob die einen Unfall auslösenden Arbeiter als Verrichtungsgehilfen der …
Danach können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (vgl. grundsätzlich BGHZ 157, 9 ff m.w.N.; Thüringer Oberlandesgericht, MDR 2005, 448).
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