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Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.09.2006

Rechtsprechung
   BGH, 12.07.2006 - VIII ZR 215/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,792
BGH, 12.07.2006 - VIII ZR 215/05 (https://dejure.org/2006,792)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2006 - VIII ZR 215/05 (https://dejure.org/2006,792)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 215/05 (https://dejure.org/2006,792)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    BGB § 558 Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    BGB § 558 Abs. 1

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Schlüssige Darlegung des Anspruchs des Vermieters auf Zustimmung zur Erhöhung einer Bruttokaltmiete

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Angabe der auf eine Wohnung tatsächlich entfallenden Betriebskosten zur schlüssigen Darlegung des Zustimmungsanspruchs zur Erhöhung einer Bruttokaltmiete auf der Grundlage des Mietspiegels

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Mieterhöhung der Bruttokaltmiete

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 558, 558 a
    Mieterhöhung auf die ortsübliche Miete; Begründung mit den Pauschalwerten des Berliner Mietspiegels formell wirksam; Formanforderung an Mieterhöhung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 558 Abs. 1
    Anforderungen an die schlüssige Darlegung des Anspruchs auf Erhöhung der Bruttokaltmiete

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnraummietrecht - Mieterhöhungsverlangen aufgrund Mietspiegels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mieterhöhung: Statistischer Durchschnittswert der Betriebskosten reicht nicht!

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Begründung bei Mieterhöhungsbegehren mit einer Betriebskostenpauschale

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Statistische Durchschnittswerte

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Erhöhung einer Bruttokaltmiete nur mit konkreten Betriebskosten

Besprechungen u.ä. (2)

  • bethgeundpartner.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Mieterhöhung bei Bruttokaltmiete: Genügt die Angabe eines dem Mietspiegel entnommenen durchschnittlichen Betriebskostenanteils?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieterhöhung bei Teilpauschalmiete (IMR 2006, 141)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1599
  • MDR 2007, 263
  • NZM 2006, 864
  • ZMR 2006, 916
 
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Wird zitiert von ... (37)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.10.2005 - VIII ZR 41/05

    Vergleichsmaßstab bei einem Mieterhöhungsverlangen

    Auszug aus BGH, 12.07.2006 - VIII ZR 215/05
    Zur schlüssigen Darlegung des Anspruchs des Vermieters auf Zustimmung zur Erhöhung einer Bruttokaltmiete, den der Vermieter mit einem Mietspiegel begründet, der Nettomieten aufweist, bedarf es der Angabe der auf die Wohnung tatsächlich entfallenden Betriebskosten; die Angabe eines statistischen Durchschnittswerts für Betriebskosten genügt nicht (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05, NJW-RR 2006, 227).

    Die Begründung soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen, um überflüssige Prozesse zu vermeiden (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05, NJW-RR 2006, 227 unter II 1 a m.w.Nachw.).

    Die Frage, ob der angegebene Betriebskostenanteil (auch im Ansatz) zutreffend ist, betrifft nicht die formelle Ordnungsmäßigkeit des Erhöhungsverlangens, sondern allein dessen materielle Berechtigung (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2005, aaO m.w.Nachw.).

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist der Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete, den er mit einem Mietspiegel begründet, der Nettomieten ausweist, anhand der zuletzt auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu beurteilen und nicht auf der Grundlage eines durchschnittlichen (pauschalen) Betriebskostenanteils (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005, aaO, unter II 1).

    Ihrem Erhöhungsverlangen ist nicht zu entnehmen, welchen Anteil an der Bruttokaltmiete die auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten tatsächlich haben; dieser Anteil entspricht nicht ohne weiteres den statistischen Durchschnittswerten des Mietspiegels (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2005, aaO, unter II 1 b bb (2)), auf den die Klägerin Bezug genommen hat.

    Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif, weil die Klägerin in Anbetracht der bisherigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts bis zum Erlass des Senatsurteils vom 26. Oktober 2005 (aaO) keine Veranlassung hatte, zur Höhe des in deer Bruttokaltmiete tatsächlich enthaltenen Betriebskostenanteils vorzutragen.

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines …

    Auszug aus BGH, 12.07.2006 - VIII ZR 215/05
    Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
  • BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 11/07

    Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen: Zur Frage der …

    Die Begründung soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen; auf diese Weise sollen überflüssige Prozesse vermieden werden (Senatsurteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 215/05, NJW-RR 2006, 1599, Tz. 13; Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05, NJW-RR 2006, 227, Tz. 10 m.w.N.;… Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 558a Rdnr. 8).
  • BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 331/06

    Anforderungen an die Begründung einer Mieterhöhung bei Vereinbarung einer …

    Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass der Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete (Teilinklusivmiete), den er - wie hier die Klägerin - mit einem Mietspiegel begründet, der Nettomieten ausweist, anhand der zuletzt auf die betreffende Wohnung entfallenden Betriebskosten und nicht auf der Grundlage eines durchschnittlichen (pauschalen) Betriebskostenanteils zu beurteilen ist (Senatsurteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05, NZM 2006, 101, unter II 1 b bb (2); vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 215/05, NZM 2006, 864, unter II 2; vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 138/06, NJW 2007, 2626, unter II 1).

    Die Frage, ob der angegebene Betriebskostenanteil (auch im Ansatz) zutreffend ist, betrifft nicht die formelle Ordnungsmäßigkeit des Erhöhungsverlangens, sondern allein dessen materielle Berechtigung (Senatsurteil vom 12. Juli 2006, aaO, unter II 1 b).

  • BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 413/12

    Unzulässigkeit einer Zustimmungsklage zur Wohnraummieterhöhung

    Die Begründung soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen, um überflüssige Prozesse zu vermeiden (Senatsurteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 215/05, WuM 2006, 569 unter II 1 b).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.09.2006 - V ZR 28/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2135
BGH, 21.09.2006 - V ZR 28/06 (https://dejure.org/2006,2135)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2006 - V ZR 28/06 (https://dejure.org/2006,2135)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2006 - V ZR 28/06 (https://dejure.org/2006,2135)
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Volltextveröffentlichungen (13)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3428
  • MDR 2007, 263
  • NZM 2006, 873
  • ZMR 2007, 791
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.09.1999 - III ZB 48/99

    Streitwert bei Enteignung einer imWohnungseigentum stehenden Fläche

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - V ZR 28/06
    Auch in dem vergleichbaren Fall der Enteignung mit der Folge des Eigentumsverlusts gegen Entschädigung wird als Streitwert der Verkehrswert des Enteignungsobjekts zugrunde gelegt, weil es allein um den Eigentumsverlust geht (BGH, Beschl. v. 30. September 1999, III ZB 48/99, NJW 2000, 80).
  • OLG Rostock, 07.03.2006 - 7 W 63/05

    Streitwertfestsetzung eines Anspruch aus § 18 Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 2 WEG

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - V ZR 28/06
    Denn der Streitwert einer Eigentumsentziehungsklage (§§ 18, 19, 51 WEG) bemisst sich nach dem Verkehrswert des zu veräußernden Wohnungs- und Teileigentums (OLG Rostock ZMR 2006, 476 f. mit umfangr. Nachw.) und nicht nach dem Interesse des Sondereigentümers am Behaltendürfen seines Eigentums (so OLG Köln ZMR 1999, 284;… Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 51 Rdn. 5;… Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., § 51 Rdn. 4) oder nach seiner Wohngeldschuld, wegen derer das Verfahren betrieben wird (vgl. LG Köln ZMR 2002, 230).
  • OLG Köln, 15.01.1999 - 16 Wx 193/98
    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - V ZR 28/06
    Denn der Streitwert einer Eigentumsentziehungsklage (§§ 18, 19, 51 WEG) bemisst sich nach dem Verkehrswert des zu veräußernden Wohnungs- und Teileigentums (OLG Rostock ZMR 2006, 476 f. mit umfangr. Nachw.) und nicht nach dem Interesse des Sondereigentümers am Behaltendürfen seines Eigentums (so OLG Köln ZMR 1999, 284;… Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 51 Rdn. 5;… Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., § 51 Rdn. 4) oder nach seiner Wohngeldschuld, wegen derer das Verfahren betrieben wird (vgl. LG Köln ZMR 2002, 230).
  • LG Köln, 29.10.2001 - 29 T 195/01
    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - V ZR 28/06
    Denn der Streitwert einer Eigentumsentziehungsklage (§§ 18, 19, 51 WEG) bemisst sich nach dem Verkehrswert des zu veräußernden Wohnungs- und Teileigentums (OLG Rostock ZMR 2006, 476 f. mit umfangr. Nachw.) und nicht nach dem Interesse des Sondereigentümers am Behaltendürfen seines Eigentums (so OLG Köln ZMR 1999, 284;… Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 51 Rdn. 5;… Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., § 51 Rdn. 4) oder nach seiner Wohngeldschuld, wegen derer das Verfahren betrieben wird (vgl. LG Köln ZMR 2002, 230).
  • BGH, 19.12.2013 - V ZR 96/13

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts: Einordnung einer Entziehungsklage …

    Das Interesse beider Parteien entspricht dem Verkehrswert des Wohnungseigentums der Beklagten; gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG ist für eine Entziehungsklage daher der volle Verkehrswert maßgeblich (OLG Köln, ZWE 2010, 461;… Suilmann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 49a GKG Rn. 15a; so schon für die Rechtslage vor dem 1. Juli 2007 Senat, Beschluss vom 21. September 2006 - V ZR 28/06, NZM 2006, 873).
  • OLG Köln, 16.08.2010 - 16 W 25/10

    Streitwert einer Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums

    Sie stützen sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.9.2006 (NJW 2006, 3428), wonach der Streitwert der Eigentumsentziehungsklage sich nach dem Verkehrswert des zu veräußernden Wohnungs- oder Teileigentums bestimmt.

    Rn. 9 2. Der Senat schließt sich der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an, wonach sich das Interesse der Beteiligten nach dem Verkehrswert des zu veräußernden Wohnungs- bzw. Teileigentums richtet (BGH NJW 2006, 3428; OLG Rostock, ZMR 2006, 476; Timme/Elzer, WEG, § 43 Rn 217; Timme/Hogenschurz, WEG, § 18 Rn 56;… Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 3. Aufl., Anh. zu § 50 Rn 5).

  • VGH Bayern, 27.03.2012 - 8 B 12.112

    Anfechtung eines Enteignungsbeschlusses; Zwangsbelastung eines Grundstücks zum …

    Sie bemisst sich in Fällen der entschädigungspflichtigen Enteignung regelmäßig nach dem Verkehrswert des Enteignungsobjekts (vgl. BGH vom 30.9.1999 NJW 2000, 80; vom 21.9.2006 NJW 2006, 3428).
  • OLG Rostock, 03.11.2008 - 3 W 5/08

    Wohnungseigentumsverfahren: Prüfungsumfang bei Anfechtung eines …

    Hierfür ist vom Streitwert der Entziehungsklage gem. §§ 18 Abs. 1, 19, 51 WEG auszugehen, der sich nach dem Verkehrswert der Eigentumswohnung(en) bemisst (vgl. BGH, Beschl. v. 21.09.2006, V ZR 28/06, MDR 2007, 263; OLG Rostock, Beschl. v. 07.03.2006, 7 W 63/05, ZMR 2006, 476).
  • OLG Koblenz, 30.08.2010 - 1 W 54/10

    Streitwertfestsetzung in Wohnungseigentumsverfahren: Beschwerde eines …

    Hiervon ausgehend stellt sich der vom Landgericht im Rahmen der Interessenabwägung angesetzte Bruchteil des Verkehrswertes (zum Streitwert der Eigentumsentziehungsklage vgl. BGH NJW 2006, 3428; OLG Rostock ZMR 2006, 476 f.;… Hartmann a.a.O. GKG § 49a Rn. 9 "Entziehung") - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - als unterste Grenze einer noch angemessenen Wertbemessung dar.
  • OLG München, 28.01.2008 - 34 Wx 77/07

    Wohnungseigentumsverfahren: Parteiwechsel in der Beschwerdeinstanz bei …

    Eine etwaige Gegenleistung im Falle der Veräußerung ändert daran nichts (BGH vom 21.9.2006, V ZR 28/06 = NZM 2006, 873).
  • VGH Bayern, 27.03.2018 - 8 C 17.1891

    Streitwert für Klage gegen Enteignung

    Den geeigneten Maßstab für das wirtschaftliche Interesse des Grundeigentümers bildet daher regelmäßig der Verkehrswert des Grundstücks (…BVerwG, B.v. 20.12.1988 - 4 B 211.88 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.; BGH, B.v. 16.9.1963 - III ZR 109/62 - NJW 1963, 2173; B.v. 28.9.1967 - III ZR 164/66 - NJW 1968, 153 f.; B.v. 21.9.2006 - V ZR 28/06 - NJW 2006, 3428 = juris; BayVGH, B.v. 12.10.1990 - 8 C 90.2668 - n.v.;… B.v 30.1.2012 - 22 C 11.2830 - NVwZ-RR 2012, 911 = juris Rn. 10;… B.v. 13.3.2012 - 8 B 12.112 - BayVBl 2013, 342 = juris Rn. 47 m.w.N.;… Schenke/Hug in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh. § 164 Rn. 12; vgl. auch BayVGH B.v. 21.7.2009 - 8 ZB 07.2105 - juris;… B.v. 5.1.2016 - 8 ZB 15.951 - juris Rn. 37).
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