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Weitere Entscheidung unten: BGH, 16.06.2009

Rechtsprechung
   BGH, 07.07.2009 - VI ZR 278/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2142
BGH, 07.07.2009 - VI ZR 278/08 (https://dejure.org/2009,2142)
BGH, Entscheidung vom 07.07.2009 - VI ZR 278/08 (https://dejure.org/2009,2142)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 2009 - VI ZR 278/08 (https://dejure.org/2009,2142)
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Volltextveröffentlichungen (12)

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  • lexetius.com

    EGZPO § 15a; BaySchlG Art. 1 Nr. 3

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    EGZPO § 15a Abs. 1; ; BaySchlG Art. 1; ; ZPO § 5; ; ZPO § 25

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen der Verbindung eines schlichtungsbedürftigen Antrags mit einem nicht schlichtungsbedürftigen Antrag im Wege der Klagehäufung auf ein nach Landesgesetz bestehendes Schlichtungserfordernis - Entlastung der Gerichte durch Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen fehlender Schlichtung hinsichtlich eines von mehreren Klageanträgen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Keine Umgehung des Schlichtungsverfahrens durch Klagehäufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Obligatorische Streitschlichtung - und ihre Vermeidung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Umgehung des Schlichtungsverfahrens durch Klagehäufung! (IMR 2009, 402)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1239
  • MDR 2009, 1127
  • NZM 2009, 629
  • VersR 2009, 1383
 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 336/03

    Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren muß vor Klageerhebung durchgeführt …

    Auszug aus BGH, 07.07.2009 - VI ZR 278/08
    Die dagegen gerichtete Revision ist unbegründet (zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 545 Abs. 1 ZPO in Fällen der vorliegenden Art vgl. Senatsurteil BGHZ 161, 145, 147) .

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss, wenn durch Landesrecht ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben ist, der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen, so dass eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage als unzulässig abzuweisen ist (Senatsurteil BGHZ 161, 145, 148 f.) .

    Die Zielsetzung der Öffnungsklausel des § 15a EGZPO, angesichts des ständig steigenden Geschäftsanfalls bei den Gerichten Institutionen zu fördern, die im Vorfeld der Gerichte Konflikte beilegen, und neben der Entlastung der Justiz durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen, kann nur erreicht werden, wenn die Verfahrensvorschrift des § 15a EGZPO konsequent derart ausgelegt wird, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen (Senatsurteil BGHZ 161, 145, 149 f.) .

  • BGH, 22.10.2004 - V ZR 47/04

    Zulässigkeit einer Verweisung in der Berufungsinstanz; Begriff der …

    Auszug aus BGH, 07.07.2009 - VI ZR 278/08
    Soweit der Bundesgerichtshof in Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO die Durchführung eines weiteren Einigungsversuchs für den nachträglich erweiterten oder beschränkten Anspruch als grundsätzlich entbehrlich angesehen habe (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2004 - V ZR 47/04 - NJW-RR 2005, 501, 503) , sei eine mit der anfänglichen, objektiven Klagehäufung nicht vergleichbare Situation gegeben.
  • BGH, 08.07.2008 - VI ZR 221/07

    Örtliche Zuständigkeit weiterer Gütestellen im Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BGH, 07.07.2009 - VI ZR 278/08
    Bereits in dem Urteil vom 8. Juli 2008 (VI ZR 221/07 - NJW-RR 2008, 1662, 1663) hat der Senat ausgeführt, es spreche viel für diese Auffassung, weil bei einer Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) der Grundsatz gelte, dass die Prozessvoraussetzungen für jeden einzelnen Antrag gesondert zu prüfen seien.
  • LG Aachen, 11.03.2002 - 6 T 6/02
    Auszug aus BGH, 07.07.2009 - VI ZR 278/08
    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wird diese Frage in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (bejahend: LG Aachen, NJW-RR 2002, 1439 ;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 18; Beunings, AnwBl 2004, 82, 85; Bitter, NJW 2005, 1235, 1237 f.; Deckenbrock/Jordans, JA 2004, 913, 915; Friedrich, NJW 2002, 3223, 3224 ;… Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 2;… Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 3; verneinend: Becker/Nicht, ZZP 120, 159, 190; Jordans, MDR 2005, 286, 287;… MünchKomm-ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 11;… Prütting/Schmidt, Außergerichtliche Streitschlichtung, 2003, Rn. 119;… Röhl/Weiß, Die obligatorische Streitschlichtung in der Praxis, 2005, S. 155 f.).
  • OLG Hamm, 04.02.2016 - 5 U 148/14

    Gartenmauer als gemeinschaftliche Grenzanlage

    Hinsichtlich des schlichtungsbedürftigen Antrags ist die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde (vgl. BGH NJW-RR 2009, 1239 - Rdnr. 8 ff zitiert nach juris).
  • LG Dortmund, 08.06.2017 - 1 S 451/15

    Rauchen auf der Terrasse nur nach Stundenplan!

    Rn. 30 Zwar kann die Zielsetzung der Öffnungsklausel des § 15a EGZPO, angesichts des ständig steigenden Geschäftsanfalls bei den Gerichten Institutionen zu fördern, die im Vorfeld der Gerichte Konflikte beilegen, und neben der Entlastung der Justiz durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen, nur erreicht werden, wenn die Verfahrensvorschrift des § 15a EGZPO konsequent derart ausgelegt wird, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen (BGH, Urt. v. 07.07.2009 - VI ZR 278/08 Rn. 7, zitiert nach juris).
  • BGH, 13.07.2010 - VI ZR 111/09

    Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Baden-Württemberg: …

    Rn. 9 2. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss, wenn durch Landesrecht ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben ist, der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen, so dass eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage als unzulässig abzuweisen ist (Senatsurteile BGHZ 161, 145, 148 f.; vom 7. Juli 2009 - VI ZR 278/08 - VersR 2009, 1383 Rn. 7).

    Die Zielsetzung der Öffnungsklausel des § 15a EGZPO, angesichts des ständig steigenden Geschäftsanfalls bei den Gerichten Institutionen zu fördern, die im Vorfeld der Gerichte Konflikte beilegen, und neben der Entlastung der Justiz durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen, kann nur erreicht werden, wenn die Verfahrensvorschrift des § 15a EGZPO konsequent derart ausgelegt wird, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen (Senatsurteile BGHZ 161, 145, 149 f.; vom 7. Juli 2009 - VI ZR 278/08 - aaO).

    Ansonsten bestünde eine Möglichkeit zur einfachen Umgehung des Einigungsversuchs, die der Zielsetzung des Gesetzgebers widerspräche, durch die Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen die Gerichte zu entlasten und Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2009 - VI ZR 278/08 - aaO, Rn. 10 ff.).

  • LG Dortmund, 11.07.2017 - 1 S 282/16

    WEG-Streitigkeit über Gebrauch des Wohnungseigentums: Schlichtungsverfahren …

    Rn. 29 Das Schlichtungserfordernis entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin neben den schlichtungsbedürftigen Unterlassungsanträgen zugleich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangt, für deren Geltendmachung ein Schlichtungsverfahren nicht vorgesehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.2009 - VI ZR 278/08 Rn. 10, zitiert nach juris;… LG Dortmund, Urt. v. 08.06.2017 - 1 S 451/15;… Urt. v. 13.06.2017 - 1 S 208/16).

    Rn. 35 Die Zielsetzung der Öffnungsklausel des § 15a EGZPO, angesichts des ständig steigenden Geschäftsanfalls bei den Gerichten Institutionen zu fördern, die im Vorfeld der Gerichte Konflikte beilegen, und neben der Entlastung der Justiz durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen, kann nur erreicht werden, wenn die Verfahrensvorschrift des § 15a EGZPO konsequent derart ausgelegt wird, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen (BGH, Urt. v. 07.07.2009 - VI ZR 278/08 Rn. 7, zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 16.08.2023 - 17 U 132/22

    Grenzabstand einhaltende Bambushecke über sechs Meter muss nicht …

    Die vorliegende Klage betrifft damit Nachbarrechte i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 e) SchlichtG HE , für die ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vorgeschrieben ist, so dass eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage gemäß § 15a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2009 - VI ZR 278/08 -, Rn. 7, juris).

    Zwar muss bei einer Klageerweiterung oder -änderung (§§ 264 Nr. 2, 263 ZPO) ein bereits durchgeführtes Schlichtungsverfahren nicht erneut durchgeführt werden, wenn das Ziel der obligatorischen Schlichtung, zur Entlastung der Zivilgerichte geeignete Streitigkeiten ohne Einschaltung der Gerichte beizulegen, nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BGH…, Urteil vom 22. Oktober 2004 - V ZR 47/04 -, Rn. 23, juris; s. auch BGH, Urteil vom 7. Juli 2009 - VI ZR 278/08 -, Rn. 13, juris).

  • OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11

    Zahlungsklage aus Nachbarschaftsstreitigkeiten in Rheinland-Pfalz: …

    Rn. 104 Die Zielsetzung der Öffnungsklausel des § 15 a EGZPO, angesichts des ständig steigenden Geschäftsanfalls bei den Gerichten Institutionen zu fördern, die im Vorfeld der Gerichte Konflikte beilegen, und neben der Entlastung der Justiz durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen, kann nur erreicht werden, wenn § 15 a EGZPO konsequent derart ausgelegt wird, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen (BGH NJW 2005, 437; NJW-RR 2009, 1239).

    Rn. 105 Gemäß dieser Überlegung entfällt auch das Schlichtungserfordernis nicht, wenn ein schlichtungsbedürftiger Antrag im Wege der objektiven Klagehäufung mit einem nicht schlichtungsbedürftigen Antrag verbunden wird (BGH NJW-RR 2009, 1239).

  • OLG Saarbrücken, 22.03.2017 - 2 U 7/16

    Statthaftigkeit der Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs im Rahmen eines …

    Auch die Verbindung mit einem nicht dem Schlichtungsverfahren unterfallenden Zahlungsantrag im Rahmen einer objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) vermag über ein nach § 37 a AGJusG bestehendes Schlichtungserfordernis für einen mit derselben Klage geltend gemachten Anspruch nicht hinwegzuhelfen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2009 - VI ZR 278/08, NJW-RR 2009, 1239 Rn. 10).
  • LG Nürnberg-Fürth, 02.10.2014 - 8 O 10468/10

    Pflanzenentfernungsanspruch eines Grundstücksnachbarn

    Die Klagehäufung beseitigt das Schlichtungserfordernis für jeden einzelnen Antrag zwar nicht (BGH NJW-RR 2009, 1239).
  • LG Stuttgart, 07.03.2012 - 3 S 91/11

    Obligatorische Streitschlichtung in Baden-Württemberg: Zulässigkeit der …

    In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 11/09 bzw. BGH NJW-RR 2009, 1239) jeweils unter Hinweis auf die Zielsetzung von § 15 a EGZPO die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens für erforderlich gehalten.

    Rn. 24 Ließe man ein Schlichtungsverfahren in den Fällen entbehrlich werden, in denen die Klage tatsächlich vor dem Landgericht erhoben wurde, obwohl sie richtigerweise vor dem Amtsgericht hätte erhoben werden müssen, würde eine Möglichkeit der einfachen Umgehung des Einigungsversuches eröffnet (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2009, 1239 Rz.11).

  • OLG Saarbrücken, 16.12.2013 - 2 W 19/13

    Nachbarrechtsklage im Saarland: Aussetzung zur Nachholung eines obligatorischen …

    Die Frage, ob bzw. welche Streitpunkte - im Falle einer Anspruchshäufung sind die Prozessvoraussetzungen für jeden einzelnen Antrag gesondert zu prüfen - von dem Schlichtungsverfahren erfasst sind und insoweit die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, unterliegt nach dem durchgeführten Schlichtungsverfahren ausschließlich der Prüfung und Entscheidung im Klageverfahren (vgl. BGH, VersR 2010, 1444; BGH, NJW-RR 2009, 1239, sowie BGH, NJW-RR 2005, 501).

    Ist das Schlichtungsverfahren nicht oder nicht mit allen Beteiligten durchgeführt worden, ist eine Nachholung der nicht erfüllten besonderen Prozessvoraussetzung insoweit nicht möglich (siehe hierzu auch BGH, VersR 2010, 1444; BGH, NJW-RR 2009, 1239).

  • LG München I, 11.12.2019 - 1 S 11509/19

    Kein Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümer um …

  • LG München I, 16.06.2023 - 25 S 15393/21

    Die Schlichtungsbedürftigkeit von auf der Verletzung der persönlichen Ehre …

  • LG Bonn, 17.05.2011 - 8 S 33/11

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage bei Umgehung der besonderen …

  • OLG Hamm, 04.04.2025 - 7 U 9/25

    Ehrschutzklage, Rechtsschutzbedürfnis, obligatorisches Schlichtungsverfahren, …

  • AG Fürstenfeldbruck, 22.07.2019 - 80 C 106/19

    Erfordernis eines Schlichtungsverfahrens bei wohnungseigentumsrechtlicher …

  • SG Neuruppin, 05.06.2014 - S 20 KR 12/14

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Schlichtungsverfahren - keine Befreiung durch …

  • AG Neu-Ulm, 11.05.2022 - 4 C 1080/21

    Zur Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten für die Beantragung eines …

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Rechtsprechung
   BGH, 16.06.2009 - XI ZB 33/08   

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https://dejure.org/2009,320
BGH, 16.06.2009 - XI ZB 33/08 (https://dejure.org/2009,320)
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BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08 (https://dejure.org/2009,320)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    KapMuG § 1; ; KapMuG § 7 Abs. 1; ; ZPO § 252; ; ZPO § 567 Abs. 1

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendung des § 7 Abs. 1 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) auf Rechtsstreitigkeiten wegen fehlerhafter Anlageberatung bei Fehlen einer Zulässigkeit des Stellens eines Musterfeststellungsantrags; Rechtsmittel gegen die Aussetzung von Verfahren bzgl. ...

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    Anwendung des § 7 Abs. 1 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) auf Rechtsstreitigkeiten wegen fehlerhafter Anlageberatung bei Fehlen einer Zulässigkeit des Stellens eines Musterfeststellungsantrags; Rechtsmittel gegen die Aussetzung von Verfahren bzgl. ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Kapitalanlagerecht - § 7 KapMuG bei fehlerhafte Anlageberatung?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Ein Rechtsstreit wegen fehlerhafter Beratung beim Vertrieb eines Filmfonds kann nicht nach § 7 KapMuG ausgesetzt werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fehlerhafte Anlageberatung und Musterprozesse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    KapMuG § 7 Abs. 1 Satz 1, 4
    Keine Aussetzung einer Klage wegen fehlerhafter Anlageberatung im Hinblick auf anhängiges KapMuG-Verfahren

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Fehlerhafte Beratung beim Vertrieb eines Filmfonds

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung, 10.02.2012)

    Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2539
  • ZIP 2009, 1393
  • MDR 2009, 1127
  • WM 2009, 1359
  • DB 2009, 1591
  • AnwBl 2009, 194
  • NZG 2009, 869
 
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Wird zitiert von ... (76)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08

    Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz …

    Auszug aus BGH, 16.06.2009 - XI ZB 33/08
    Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, warum bei Entscheidungsreife - etwa im Falle einer erstmalig in der Berufungsinstanz auf unstreitiger Tatsachengrundlage erhobenen Verjährungseinrede (vgl. BGHZ 177, 212 ff.) - der Rechtsstreit vom Berufungsgericht nicht zu entscheiden, sondern auszusetzen sein soll, obwohl das Musterverfahren keinen Einfluss auf das Berufungsurteil hat.
  • BVerfG, 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06

    Keine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO bei umstrittenen, …

    Auszug aus BGH, 16.06.2009 - XI ZB 33/08
    Zum einen ist diese Aussage im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, nach dem der Zugang zu der nächsthöheren Instanz nicht willkürlich beschnitten werden darf (BVerfG, NJW 2009, 572, Tz. 16 f. m.w.N.), bedenklich.
  • BGH, 12.12.2005 - II ZB 30/04

    Überprüfung der Aussetzung des Verfahrens im Beschwerderechtszug; Zulässigkeit …

    Auszug aus BGH, 16.06.2009 - XI ZB 33/08
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290).
  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 26/04

    Aussetzung wegen Parallelverfahren

    Auszug aus BGH, 16.06.2009 - XI ZB 33/08
    Das genügt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für die nach § 148 ZPO erforderliche Vorgreiflichkeit im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung (BGHZ 162, 373, 375 m.w.N.).
  • BGH, 10.06.2008 - XI ZB 26/07

    Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz auf grauen Kapitalmarkt anwendbar

    Auszug aus BGH, 16.06.2009 - XI ZB 33/08
    Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung eines fehlerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermittlung ergibt (vgl. Senat BGHZ 177, 88, Tz. 15; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 92/07, WM 2009, 110, Tz. 12, 15 und vom 4. Dezember 2008 - III ZB 97/07, [...], Tz. 15 ff.).
  • BGH, 30.10.2008 - III ZB 92/07

    Zulässigkeit des Musterfeststellungsverfahrens für Schadensersatzansprüche gegen …

    Auszug aus BGH, 16.06.2009 - XI ZB 33/08
    Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung eines fehlerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermittlung ergibt (vgl. Senat BGHZ 177, 88, Tz. 15; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 92/07, WM 2009, 110, Tz. 12, 15 und vom 4. Dezember 2008 - III ZB 97/07, [...], Tz. 15 ff.).
  • BGH, 04.12.2008 - III ZB 97/07

    Sachlicher Anwendungsbereich des KapMuG

    Auszug aus BGH, 16.06.2009 - XI ZB 33/08
    Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung eines fehlerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermittlung ergibt (vgl. Senat BGHZ 177, 88, Tz. 15; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 92/07, WM 2009, 110, Tz. 12, 15 und vom 4. Dezember 2008 - III ZB 97/07, [...], Tz. 15 ff.).
  • OLG München, 30.09.2008 - 19 U 3510/08

    Verfahrensaussetzung wegen Abhängigkeit von KapMuG-Musterentscheid

    Auszug aus BGH, 16.06.2009 - XI ZB 33/08
    Das spricht dagegen, dass Rechtsstreitigkeiten, die nach § 1 KapMuG nicht vorlagefähig sind, nach § 7 Abs. 1 KapMuG in der Berufungsinstanz ausgesetzt werden können (a.A. OLG München, WM 2009, 113).
  • LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16

    Schadensersatzverpflichtung der Porsche Holding SE gegenüber Investoren

    Eine Auslegung des Aussetzungserfordernisses (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG) nach dem Wortlaut, nach der Systematik, nach Gesetzeshistorie sowie nach dem Telos des Gesetzes gebietet es, das Vorliegen eines gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalts als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für eine Aussetzungsentscheidung zu fordern (…Fullenkamp in: Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 7 Rdn. 7; BGH, Beschl. v. 16. Juni 2009, XI ZB 33/08, juris Rdn. 14 = NJW 2009, 2539 [2541]).
  • BGH, 16.06.2020 - II ZB 10/19

    BGH lässt Kapitalanleger-Musterverfahren in Stuttgart gegen die Porsche SE zu

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden Rechtsstreitigkeiten, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 2 KapMuG gestellt werden kann, von § 8 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, ZIP 2009, 1393 Rn. 10 zu § 7 Abs. 1 KapMuG aF;… Beschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, ZIP 2014, 1045 Rn. 19, 22;… Beschluss vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13, ZIP 2015, 245 Rn. 11;… Beschluss vom 5. November 2015 - III ZB 69/14, BGHZ 207, 306 Rn. 16;… Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 33).

    Es genügt nicht, dass Feststellungen in dem bereits eingeleiteten Musterverfahren Einfluss auf die Entscheidung haben können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, ZIP 2009, 1393 Rn. 15 zu § 7 Abs. 1 KapMuG aF und Rn. 18 zu § 148 ZPO).

    Ob von unterschiedlichen Lebenssachverhalten stets dann gesprochen werden muss, wenn sich in einem gestreckten Sachverhalt unterschiedliche Anknüpfungspunkte für Ad-hoc-Mitteilungspflichten ergeben können (so Schneider/Heppner, BB 2011, 2947, 2950; Söhner, ZIP 2013, 7, 10;… aA Haufe, Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ["KapMuG"], 2012, S. 85 f., 90 f.;… Riedel in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 4 Rn. 3;… Reuschle in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 4 Rn. 103;… Rimmelspacher, Festschrift Leipold, 2009, S. 125, 134 f.) oder, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, von einem Lebenssachverhalt auch Informationspflichten verschiedener Emittenten erfasst werden können (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, ZIP 2009, 1393 Rn. 14 zu § 7 KapMuG aF), muss vom Senat in diesem Zusammenhang nicht entschieden werden.

  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 6/09

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts …

    Nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, ZIP 2009, 1393;… Beschluss vom 8. September 2009 - XI ZB 4/09, juris Rn. 5;… Beschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, ZIP 2011, 147 Rn. 10 f.) findet § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG, der den Aussetzungsbeschluss des Prozessgerichts für nicht anfechtbar erklärt, auf Aussetzungsbeschlüsse insoweit keine Anwendung, als Ansprüche geltend gemacht werden, die nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags sein können.

    Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermittlung ergibt (BGH…, Beschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15;… Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 92/07, ZIP 2009, 290 Rn. 11; Beschluss vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, ZIP 2009, 1393 Rn. 9;… Beschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, ZIP 2011, 147 Rn. 11;… Beschluss vom 21. Dezember 2010 - XI ZB 25/10, ZIP 2011, 493 Rn. 10 f.).

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