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Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.06.2010

Rechtsprechung
   BGH, 01.07.2010 - IX ZR 198/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1679
BGH, 01.07.2010 - IX ZR 198/09 (https://dejure.org/2010,1679)
BGH, Entscheidung vom 01.07.2010 - IX ZR 198/09 (https://dejure.org/2010,1679)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - IX ZR 198/09 (https://dejure.org/2010,1679)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com

    RVG VV Nr. 3104

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr für den Anwalt des Anspruchsgegners bei einer Besprechung mit dem Gegenanwalt mit dem Ziel einer außergerichtlichen Erledigung des erteilten Klageauftrages

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Nr 3104 RVG-VV
    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr für den Anwalt des Anspruchsgegners bei einer Besprechung mit dem Gegenanwalt mit dem Ziel einer außergerichtlichen Erledigung des erteilten Klageauftrages

  • verkehrslexikon.de

    Bei unbedingtem Klageauftrag wird die Terminsgebühr für Gespräche zur Beilegung eines Rechtsstreits verdient

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Entstehung einer anwaltlichen Terminsgebühr

  • Anwaltsblatt

    RVG VV Nr. 3104
    Terminsgebühr: Unbedingter Klageauftrag reicht

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung - Terminsgebühr für die Teilnahme an einer Besprechung mit dem Ziel einer außergerichtlichen Erledigung des Verfahrens

  • anwaltsblatt-datenbank.de
  • RA Kotz

    Terminsgebühr - Entstehung ohne Beteiligung des Gerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 2 Abs. 2
    Voraussetzungen für die Entstehung einer anwaltlichen Terminsgebühr

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Terminsgebühr für Besprechung unter Anwälten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 46 (Leitsatz)

    Nr. 3104 RVG VV
    Vergütung - Termingebühr für die Teilnahme an einer Besprechung mit dem Ziel einer außergerichtlichen Erledigung des Verfahrens

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Anfall der Terminsgebühr bereits vor Klageerhebung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Terminsgebühr ohne Klageerhebung oder Hauptsachetermin für Parteivertreter nach Klageauftrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 530
  • NJW 2011, 530
  • MDR 2010, 1219
  • FamRZ 2010, 1656
  • DB 2010, 1995
  • AnwBl 2010, 719
  • AnwBl Online 2010, 179
  • Rpfleger 2010, 699
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.02.2007 - IX ZR 215/05

    Erfallen der Terminsgebühr vor Anhängigkeit des Rechtsstreits

    Auszug aus BGH, 01.07.2010 - IX ZR 198/09
    Vielmehr will der Gesetzgeber die außergerichtliche Streiterledigung dadurch fördern, dass die Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn der Anwalt nach Erteilung des Klageauftrags an einer auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt (BT-Drucks. 15/1971 S. 148; BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - IX ZR 215/05, NJW-RR 2007, 720 Rn. 7, 8).

    Voraussetzung für die zugunsten des Anwalts des Anspruchstellers anfallende Terminsgebühr ist danach lediglich die Erteilung eines unbedingten Klageauftrags, nicht jedoch die Einreichung der Klage (BGH, Urt. v. 8. Februar 2007, aaO Rn. 9).

  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 89/06

    Anwaltsregress - Aufklärungspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Höhe …

    Auszug aus BGH, 01.07.2010 - IX ZR 198/09
    Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass es an der gebotenen Darlegung fehlt, wie der Beklagte auf den allein geschuldeten Hinweis, dass sich die Gebühren nach dem Streitwert bemessen, reagiert hätte (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332, 2334 Rn. 21).
  • BGH, 20.11.2006 - II ZB 9/06

    Voraussetzungen des Erfallens der Terminsgebühr bei außergerichtlicher …

    Auszug aus BGH, 01.07.2010 - IX ZR 198/09
    Dies folgt schon daraus, dass der Gebührentatbestand lediglich eine Besprechung und gerade nicht eine erfolgreiche gütliche Einigung verlangt (BGH, Beschl. v. 20. November 2006 - II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286, 287 Rn. 8).
  • BGH, 02.11.2011 - XII ZB 458/10

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr in Verfahren mit mündlicher Verhandlung auf …

    Rn. 27 (3) Überdies könne die Terminsgebühr im Sinne der Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG bereits entstehen, wenn der Prozessbevollmächtigte an einem auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteten Gespräch mitgewirkt habe, ein Gerichtsverfahren also (noch) nicht anhängig geworden sei (BGH Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 198/09 - FamRZ 2010, 1656 Rn. 7).
  • OLG Köln, 04.08.2015 - 9 U 82/14

    Umfang der Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers

    3 Abs. 3 Variante 3 VV u.a. dann, wenn der Rechtsanwalt nach Erteilung des Klageauftrags an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten, ohne Beteiligung des Gerichts geführten Besprechung mitwirkt (BGH NJW 2011, 530).
  • SG Augsburg, 18.01.2017 - S 11 AS 1379/16

    Kein Entstehen einer Terminsgebühr außerhalb des gerichtlichen Verfahrens

    Eine hiervon abweichende Beurteilung dieser Rechtslage ergibt sich auch nicht aus der Vorbemerkung 3. Abs. 3 S.3 Nr. 2 zu Teil 3 der Anlage 1 des RVG und der vom Bevollmächtigten zitierten Rechtsprechung des BGH in Zivilsachen (BGH vom 01.07.2010, Az. IX ZR 198/09) zur Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

    In dem vom Bevollmächtigten zitierten Urteil vertritt der BGH die Auffassung, dass eine Terminsgebühr auch dann entstehe, wenn außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens eine Besprechung zwischen den Beteiligten stattfinde, sofern ein unbedingter Klageauftrag erteilt worden sei (BGH, Urteil vom 01.07.2010 Az: IX ZR 198/09, Rn.6, 7):.

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2011 - 8 OA 2/11

    Entstehen einer Terminsgebühr bei einem "aufgedrängten" Erledigungsgespräch

    15/1971, S. 148 und 209; BGH, Urt. v. 1.7.2010 - IX ZR 198/09 -, juris Rn. 7; BGH, Urt. v. 8.2.2007 - IX ZR 215/05, NJW-RR 2007, 720).

    Hat hiernach ein Vermeidungs- oder Erledigungsgespräch stattgefunden, ist es für das Entstehen der Terminsgebühr unerheblich, ob das Verfahren tatsächlich vermieden oder erledigt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.2010, a.a.O.;… BGH, Beschl. v. 20.11.2006, a.a.O.;… Bayerischer VGH, Beschl. v. 14.7.2010 - 2 M 08.1906 -, juris Rn. 6;… Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn. 108 jeweils m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2011 - 21 W 51/10

    Anforderungen an das Entstehen einer Terminsgebühr i.R.v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG

    Ausreichend war die Beauftragung des Beklagtenvertreters, im Falle einer Berufungseinlegung, den Beklagen im Berufungsverfahren zu vertreten (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 01.07.2010, Az.: IX ZR 198/09, recherchiert nach Juris).

    Die von dem Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2010, Az.: IX ZR 198/09, betrifft die Terminsgebühr nach 3104 VV RVG und damit die Gebühr für den ersten Rechtszug.

  • VG München, 08.11.2011 - M 17 M 11.30465

    Anfall einer Terminsgebühr außerhalb des Gerichtsverfahrens

    Durch diese Bestimmung will der Gesetzgeber die Motivation der Prozessbevollmächtigten für eine außergerichtliche Streiterledigung dadurch fördern, dass die Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn der Rechtsanwalt nach Erteilung des Klageauftrags an einer auf die Vermeidung eines noch nicht anhängigen oder die Erledigung eines bereits anhängigen Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt (BGH vom 1.7.2010, NJW 2011, 530/531 RdNr. 7; OVG Lüneburg vom 24.1.2011, NJW 2011, 1619).

    Hat ein Vermeidungs- oder Erledigungsgespräch stattgefunden, ist es für das Entstehen der Terminsgebühren unerheblich, ob das Verfahren tatsächlich vermieden oder erledigt worden ist (BGH vom 1.7.2010, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 27.07.2016 - 12 U 188/14

    Zulässigkeit eines Grundurteils

    Voraussetzung für die zugunsten des Anwalts des Anspruchstellers anfallende Terminsgebühr ist danach lediglich die Erteilung eines unbedingten Klageauftrags, nicht jedoch die Einreichung der Klage (vgl. BGH, NJW 2011, S. 530 f. Rn. 6 f.).
  • OLG Karlsruhe, 19.12.2025 - 13 W 72/25

    Doppelte Terminsgebühr durch Mitwirkung des Anwalts an Einigungsbesprechung im …

    Da ausdrücklich auch eine auf Vermeidung des Verfahrens gerichtete Besprechung die Gebühr auslösen kann, ist Voraussetzung der Terminsgebühr lediglich die Erteilung eines unbedingten Klageauftrags bzw. Auftrags zur Klageabwehr, nicht jedoch die Einreichung der Klage (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2010 - IX ZR 198/09, juris Rn. 7; Senat…, Beschluss vom 13.03.2023 - 13 W 60/22, VersR 2025, S. 646).
  • LG Köln, 14.05.2014 - 20 O 296/12

    Freistellungsanspruch aus einer Rechtsschutzversicherung wegen …

    Rn. 38 Zwar hat die Beklagte unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 01.07.2010 - IX ZR 198/09) zunächst bestritten, dass die Voraussetzungen für den Anfall der Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RAVG vorgelegen haben, insbesondere dass ein unbedingter Klageauftrag vorgelegen habe und dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Gespräche mit der B-Versicherung geführt habe.
  • LG Deggendorf, 05.02.2015 - 33 O 390/13

    Zulässigkeit einer Teilklage im Schmerzensgeldprozess; Eigenleistungen beim …

    Der Kläger hat jedoch nicht substantiiert dargetan, dass zu diesem Zeitpunkt der für die Entstehung der Terminsgebühr vorausgesetzte unbedingte Klageauftrag bereits erteilt war (vgl. Vorbemerkung 3, Abs. 1 zum VVRVG; BGH, 01.07.2010 - IX ZR 198/09).
  • VG München, 11.12.2014 - M 24 K 14.2046

    Anspruch auf Kostenfestsetzung bzw. Erstattung der Anwaltskosten nach Abschluss …

  • AG Kehl, 08.09.2011 - 3 C 416/10

    Rechtsanwaltsvergütung: Voraussetzungen der Entstehung einer Terminsgebühr bei …

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dejure.org Übersicht BGH

Rechtsprechung
   BGH, 14.06.2010 - II ZB 15/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1439
BGH, 14.06.2010 - II ZB 15/09 (https://dejure.org/2010,1439)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2010 - II ZB 15/09 (https://dejure.org/2010,1439)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09 (https://dejure.org/2010,1439)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Kostenerstattungsanspruch des streitgenössischen Nebenintervenienten bei Klagerücknahme im Rahmen eines Vergleichs

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 ZPO, § 69 ZPO, § 269 Abs 3 S 2 Halbs 1 ZPO, § 269 Abs 3 S 2 Halbs 2 ZPO, § 248 Abs 1 S 1 AktG
    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Kostenerstattungsanspruch des streitgenössischen Nebenintervenienten bei Klagerücknahme im Rahmen eines Vergleichs

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO §§ 66, 69, 269 Abs. 3, 101 Abs. 2; AktG § 248
    Aktienrechtlicher Anfechtungsprozess: Außergerichtliche Kosten für Nebenintervenienten auf Beklagtenseite bei Klagerücknahme durch Kläger von diesem zu tragen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tragung der außergerichtlichen Kosten im Zuge einer durch einen Vergleich erfolgten Klagerücknahme für streitgenössische nicht am Vergleich beteiligte Nebenintervenienten

  • Betriebs-Berater

    Zur außergerichtlichen Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Tragung der außergerichtlichen Kosten im Zuge einer durch einen Vergleich erfolgten Klagerücknahme für streitgenössische nicht am Vergleich beteiligte Nebenintervenienten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Zur Klagerücknahme im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2, §§ 66, 69; AktG § 248
    Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten auf Beklagtenseite im aktienrechtlichen Anfechtungsstreit

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur außergerichtlichen Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Zur außergerichtlichen Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1476
  • ZIP 2010, 1771
  • MDR 2010, 1219
  • WM 2010, 1769
  • BB 2010, 2186
  • DB 2010, 1930
  • NZG 2010, 1066
 
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Wird zitiert von ... (27)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.06.2009 - II ZB 8/08

    Anfechtungsprozess - Kostenersatz für beigetretenen Aktionär

    Auszug aus BGH, 14.06.2010 - II ZB 15/09
    Nimmt der Kläger im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess im Rahmen eines Vergleichs die Klage zurück, hat er - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - auch die außergerichtlichen Kosten der auf Beklagtenseite beigetretenen, am Vergleich nicht beteiligten streitgenössischen Nebenintervenienten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO zu tragen (Bestätigung des Sen.Beschl. v. 15. Juni 2009, II ZB 8/08, DStR 2009, 1970 Tz. 12) 9 .

    Hat der Kläger die Klage zurückgenommen, hat er - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - die außergerichtlichen Kosten der auf Beklagtenseite beigetretenen streitgenössischen Nebenintervenienten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO zu tragen (BGH, Beschl. v. 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, DStR 2009, 1970 Tz. 12).

    Dass diese sich - insoweit abweichend von dem Sachverhalt, der den Senatsbeschlüssen vom 18. Juni 2007 (…II ZB 23/06 aaO) und vom 15. Juni 2009 (II ZB 8/08 aaO) zugrunde lag - in dem Vergleich nicht zur Klagerücknahme verpflichtet haben, sondern die Rücknahme der Klage bereits im Vergleich selbst erklärt haben, ändert an der Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 ZPO nichts (ebenso Waclawik, DStR 2007, 1257, 1259 Fn. 27, 1260).

  • BGH, 06.07.2005 - IV ZB 6/05

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme

    Auszug aus BGH, 14.06.2010 - II ZB 15/09
    Als "andere Gründe" kommen vielmehr grundsätzlich nur prozessuale Kostenerstattungsansprüche in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, NJW 2004, 223, 224; Beschl. v. 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662, 1663;… MünchKommZPO/Becker-Eberhard 3. Aufl. § 269 Rdn. 41;… Prütting/Gehrlein/Geisler, ZPO § 269 Rdn. 20), die hier nicht ersichtlich sind.

    Eine solche vergleichsweise Regelung der prozessualen Kostenlast kann zwar ebenfalls ein "anderer Grund" i.S. von § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO sein (BGH, Beschl. v. 6 Juli 2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662, 1663), ist hier aber nicht gegeben.

  • BGH, 27.10.2003 - II ZB 38/02

    Kostentragung nach Klagerücknahme

    Auszug aus BGH, 14.06.2010 - II ZB 15/09
    Als "andere Gründe" kommen vielmehr grundsätzlich nur prozessuale Kostenerstattungsansprüche in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, NJW 2004, 223, 224; Beschl. v. 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662, 1663;… MünchKommZPO/Becker-Eberhard 3. Aufl. § 269 Rdn. 41;… Prütting/Gehrlein/Geisler, ZPO § 269 Rdn. 20), die hier nicht ersichtlich sind.
  • BGH, 18.06.2007 - II ZB 23/06

    Niederlage für sog. "Berufsaktionäre": Grundsatz der Kostenparallelität gilt …

    Auszug aus BGH, 14.06.2010 - II ZB 15/09
    Dass diese sich - insoweit abweichend von dem Sachverhalt, der den Senatsbeschlüssen vom 18. Juni 2007 (II ZB 23/06 aaO) und vom 15. Juni 2009 (…II ZB 8/08 aaO) zugrunde lag - in dem Vergleich nicht zur Klagerücknahme verpflichtet haben, sondern die Rücknahme der Klage bereits im Vergleich selbst erklärt haben, ändert an der Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 ZPO nichts (ebenso Waclawik, DStR 2007, 1257, 1259 Fn. 27, 1260).
  • BGH, 03.06.1985 - II ZR 248/84

    Anerkennung der Kostentragungspflicht nach Erledigung der Hauptsache; Kosten der …

    Auszug aus BGH, 14.06.2010 - II ZB 15/09
    Wie die Frage der Erstattung der Kosten einer streitgenössischen Nebenintervention zu beurteilen ist, wenn die Parteien das Verfahren durch eine beiderseitige Erledigungserklärung (dazu BGH, Beschl. v. 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, MDR 1985, 914 f.) bzw. einen Prozessvergleich im engeren Sinne beenden (vgl. Waclawik, DStR 2007, 1257, 1260; Kiefner, NZG 2009, 1019, 1021), dann hier deshalb offen bleiben.
  • BGH, 16.02.2011 - VIII ZR 80/10

    Kosten bei Klagerücknahme: Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch …

    Denn diese betreffen - von der in § 93d ZPO getroffenen Sonderregelung einmal abgesehen - nur die auch vor Erlass des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1881) von der Rechtsprechung schon anerkannten Ausnahmefälle, dass der Beklagte sich durch außergerichtlichen Vergleich zur Kostentragung verpflichtet oder zuvor wirksam auf eine Kostenerstattung verzichtet hat (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 80; dazu auch BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, WM 2010, 1769 Rn. 10 mwN).
  • OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16

    Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen …

    Rn. 457 Auf die streitgenössische Nebenintervention sind ausschließlich die Bestimmungen der §§ 101 Abs. 2, § 100 ZPO anzuwenden, die den streitgenössischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellen (vgl. BGH…, Beschluss vom 28.04.2015 - II ZB 19/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21; BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854;… Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337 Rn. 7;… Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, ZIP 2009, 1538 Rdnr. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 9;… Beschluss vom 15. September 2014 - II ZB 22/13, ZIP 2014, 1995 Rn. 6;… LG E., Beschluss vom 18.10.2013 - 35 O 61/12, zitiert nach juris, dort Rdnr. 4 f.).
  • BGH, 08.10.2019 - II ZR 94/17

    Erledigung eines aktienrechtlichen Anfechtungsrechtsstreits: Beteiligung von …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt im Hinblick auf die sich aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils eine streitgenössische Nebenintervention vor, wenn ein Aktionär in einem solchen Anfechtungsprozess der beklagten Gesellschaft beitritt (BGH…, Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, ZIP 2009, 1538 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 9;… Urteil vom 28. April 2015 - II ZB 19/14, ZIP 2015, 1286 Rn. 18).

    Daran anknüpfend ist über die Kosten des streitgenössischen Nebenintervenienten eigenständig und unabhängig von der für die unterstützte Hauptpartei getroffenen Kostenentscheidung auf der Grundlage der für ihn maßgebenden Umstände zu befinden (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854;… Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337 Rn. 7 f.;… Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, ZIP 2009, 1538 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 9;… Beschluss vom 15. September 2014 - II ZB 22/13, WM 2014, 2222 Rn. 6).

  • BGH, 11.01.2022 - VIII ZB 44/21

    Klagerücknahme: Berücksichtigung materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche …

    Die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 2 ZPO lässt die Berücksichtigung materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche - soweit diese nicht auf einer Einigung zwischen den Parteien über die Tragung der prozessualen Kostenlast (Vergleich oder Kostenverzicht) beruhen - nicht zu (…Bestätigung von Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368, Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662 unter II 2 b und vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, NJW-RR 2010, 1476, Rn. 10; jeweils mwN).

    Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, dient diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein dazu, prozessualen Besonderheiten - etwa einer Kostentragungspflicht der beklagten Partei gemäß § 344 ZPO oder einer von § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO abweichenden Regelung der prozessualen Kostenlast in einem gerichtlichen Vergleich (vgl. BGH…, Beschluss vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, aaO unter II 2 b) - und ausnahmsweise auch bestimmten außerprozessualen Umständen - wie einer außergerichtlichen Vereinbarung über die Kostentragungspflicht des Beklagten oder über dessen Verzicht auf eine Kostenerstattung (…vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, aaO Rn. 12 mwN) - Rechnung zu tragen und insoweit Ausnahmen von dem in § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO normierten Veranlassungsprinzip zuzulassen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, NJW-RR 2010, 1476 Rn. 10).

    Von diesen anerkannten Ausnahmefällen abgesehen lässt die genannte Bestimmung die Berücksichtigung materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche - wie hier nach Meinung des Beschwerdegerichts zugunsten der Klägerin in Betracht kommend - nicht zu (…vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, aaO;… vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, aaO unter II 2 c;… vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, aaO; vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, aaO).

  • LG Stuttgart, 30.01.2018 - 19 T 484/17

    Kostenentscheidung bei Klagerücknahme: Berücksichtigung von anderslautenden …

    Die Möglichkeit zur Berücksichtigung anderslautender materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche im Rahmen des § 269 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 ZPO ist hingegen nicht gegeben (BGH NJW 2004, 223; NJW-RR 2005, 1662; 2010, 1476; OLG Dresden MDR 2003, 1079; OLG Naumburg BeckRS 2010, 30215 unter II. 1. b;… Brandenburgisches OLG BeckRS 2010, 12156 Rn. 10; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1563).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2018 - 6 U 215/16

    Zulässigkeit eines Anerkenntnisses durch die beklagte Aktiengesellschaft im …

    Sie sind im Hinblick auf die sich aus § 248 Abs. 1 S. 1 AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils als notwendige Streitgenossen der unterstützten Partei anzusehen, §§ 61, 69 ZPO (BGH, Beschlüsse v. 23.04.2007 - II ZB 29/05, BGHZ 172, 136; v. 15.06.2009 - II ZB 8/08, AG 2009, 624 u. v. 14.06.2010 - II ZB 15/09, AG 2010, 709;… KK-AktG/Noack/Zetsche, 3. Auflage 2017, § 246 Rn. 203 ff., 222;… Hüffer/Koch, AktG, 13. Auflage, § 246 Rn. 4 ff., 7 m.N.;… Schwab in Schmidt, K./Lutter, AktG, 3. Auflage 2015, § 246 Rn. 36/40).

    Insbesondere gilt die Ausschlussfrist des § 246 Abs. 4 S. 2 AktG nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und der h.M. im Schrifttum nicht zu Lasten des auf Seiten der beklagten Gesellschaft beitretenden Nebenintervenienten (BGH, Beschlüsse v. 15.06.2009 - II ZB 8/08, AG 2009, 624; u. v. 14.06.2010 - II ZB 15/09, AG 2010, 709;… a.A. unter Darstellung des Meinungsstandes KK-AktG/Noack/Zetsche, 3. Auflage 2017, § 246 Rn. 220/221).

  • BGH, 15.09.2014 - II ZB 22/13

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Behandlung der außergerichtlichen Kosten eines …

    Daran anknüpfend ist auch über die Kosten des streitgenössischen Nebenintervenienten eigenständig und unabhängig von der für die unterstützte Hauptpartei getroffenen Kostenentscheidung auf der Grundlage der für ihn maßgebenden Umstände zu befinden (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854;… Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337 Rn. 7;… Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, ZIP 2009, 1538 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 9).

    Rn. 7 b) Nimmt der Anfechtungskläger die Klage aufgrund einer vergleichsweisen Einigung mit der beklagten Gesellschaft zurück, hat der Streithelfer des Anfechtungsklägers seine außergerichtlichen Kosten gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO selbst zu tragen, wenn die beklagte Gesellschaft sich im Vergleich nur verpflichtet hat, die Kosten des Klägers zu übernehmen (BGH…, Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337 Rn. 9; vgl. auch BGH…, Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, ZIP 2009, 1538 Rn. 12 und Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 9 zu der damit korrespondierenden Kostentragungspflicht des die Klage zurücknehmenden Klägers gegenüber dem Nebenintervenienten der beklagten Gesellschaft).

    Rn. 8 c) Wie die Frage der Erstattung der Kosten eines streitgenössischen Nebenintervenienten zu beurteilen ist, wenn die Parteien das Verfahren (unmittelbar) durch einen Prozessvergleich im engeren Sinne beenden, hat der Senat bisher offen gelassen (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 11).

    Er hat lediglich eine ungesicherte Rechtsposition inne und begibt sich willentlich in eine Situation, in der eine solche Verfahrensbeendigung ohne seine Beteiligung und eine für ihn günstige Kostenregelung möglich ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 3/09, ZIP 2010, 1366 Rn. 16; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 11).

  • OLG Dresden, 20.08.2026 - 4 W 65/26

    Klagerücknahme nach vereinbarter Kostenaufhebung: Kostenfolge für Streithelfer?

    Gegenteiliges könnte nur dann gelten, wenn es sich beim Streithelfer zu 2) um einen streitgenössischen Nebenintervenienten im Sinne des § 69 ZPO handeln würde (vgl. BGH, Beschluss vom 14.6.2010 - II ZB 15/09, juris-Rz. 9; Beschluss vom 15.6.2009 - II ZB 8/08, juris).

    Auf die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist nur beider streitgenössischen Nebenintervention abzustellen (BGH, II ZB 15/09, a.a.O.), die hier indes nicht gegeben ist.

  • BGH, 28.04.2015 - II ZB 19/14

    Aktiengesellschaft: Zulässigkeit der Nebenintervention des besonderen Vertreters …

    Auf die streitgenössische Nebenintervention sind ausschließlich § 101 Abs. 2, § 100 ZPO anzuwenden, die den streitgenössischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellen (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854;… Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337 Rn. 7;… Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, ZIP 2009, 1538 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 9;… Beschluss vom 15. September 2014 - II ZB 22/13, ZIP 2014, 1995 Rn. 6).
  • BGH, 18.11.2014 - II ZR 1/14

    Kostenantrag des Nebenintervenienten auf Seiten des Beklagten nach Klagerücknahme …

    Bei der streitgenössischen Nebenintervention folgt dies aus einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO (BGH…, Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, ZIP 2009, 1538 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 9;… vgl. auch Beschluss vom 15. September 2014 - II ZB 22/13, ZIP 2014, 1995 Rn. 6 f.).
  • OLG Brandenburg, 31.08.2016 - 4 U 195/11

    Besitzschutz: Anspruch auf Unterlassung der Beseitigung eines Stegs

  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 215/10

    Unterschiede in der Beteiligung an einem Rechtsstreit als Maßstab bei der …

  • LG Wuppertal, 07.11.2013 - 17 O 169/12

    Beurteilung des Maßes der gebotenen Aufsicht über Minderjährige

  • OLG Frankfurt, 16.11.2018 - 8 W 48/18

    Kostentragungspflicht im Falle der Klagerücknahme

  • OLG Frankfurt, 05.11.2013 - 5 W 37/13

    Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers nach Vergleich zwischen den Parteien

  • OLG Hamm, 21.02.2022 - 8 U 1/17

    Abweisung der aktienrechtlichen Anfechtungsklage mangels Nachweises der …

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 6 U 24/18
  • BPatG, 20.03.2013 - 4 Ni 25/09

    Kostentragung bei streitgenössischer Nebenintervention - …

  • LG Köln, 23.05.2014 - 37 O 268/10
  • OLG Köln, 13.11.2012 - 22 U 43/11

    Anforderungen an die Schriftform eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen …

  • OLG Düsseldorf, 05.08.2014 - 6 W 52/13

    Zulässigkeit der Nebenintervention des von der Hauptversammlung einer …

  • OLG Köln, 22.05.2017 - 16 W 28/17

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme

  • AG Hamburg-St. Georg, 21.11.2022 - 980a C 2/22

    Klagerücknahme: Wer trägt die Kosten der Nebenintervention eines Eigentümers?

  • OLG Bremen, 23.05.2023 - 2 W 41/22

    Auslegung der Erledigungserklärung des Antragstellers im selbständigen …

  • OLG Koblenz, 16.09.2019 - 6 W 257/19

    Kostenentscheidung: Rücknahme eines wegen eingetretener Insolvenz unzulässigen …

  • LG Cottbus, 18.10.2016 - 11 O 30/16

    GmbH: Pflicht eines Gesellschafters zur Zustimmung zum Jahresabschluss; Pflicht …

  • LG Mönchengladbach, 09.08.2021 - 4 T 57/21
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