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Weitere Entscheidung unten: KG, 15.05.2012

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 10.05.2012 - 3 UF 52/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,22484
OLG Frankfurt, 10.05.2012 - 3 UF 52/12 (https://dejure.org/2012,22484)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.05.2012 - 3 UF 52/12 (https://dejure.org/2012,22484)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Mai 2012 - 3 UF 52/12 (https://dejure.org/2012,22484)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 17 Abs 2 FamFG, § 49 FamFG, § 63 Abs 2 Nr 1 FamFG
    Unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung bei anwaltlicher Vertretung für Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht ursächlich

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    FamFG 17 Abs 2; 49 ff, 63 Abs 2 Nr 1
    Einstweilige Anordnung, Ablehnung, Beschwerdefrist; Beschwerdefrist, einstweilige Anordnung, Ablehnung; Wiedereinsetzung, Beschwerdefrist, anwaltliche Vertretung; Rechtsanwalt, Wiedereinsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in Familiensachen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist bei unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung eines anwaltlich vertretenen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Dauer der Beschwerdefrist gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in Familiensachen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist bei unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung eines anwaltlich vertretenen Beteiligten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grundsätzlich keine Wiedereinsetzung wegen unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung bei anwaltlicher Vertretung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 3250
  • MDR 2012, 1347
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.01.2012 - V ZB 198/11

    Wiedereinsetzung: Rechtsirrtum wegen inhaltlich unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2012 - 3 UF 52/12
    Rn. 2 Die Antragstellerin hält an ihrer Beschwerde fest und verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2012 - AZ V ZB 198/11, V ZB 199/11 -, MDR 2012, 417.

    So mag der Fall in dem von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2012, MDR 2012, 362 gelegen haben, der auf Besonderheiten im Rechtsmittelsystem nach WEG Recht abstellt.

  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 82/10

    Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesache: Notwendige Anwaltsvertretung; …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2012 - 3 UF 52/12
    Dies wird bei anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten gem. § 17 Abs. 2 FamFG vermutet, vergl. BGH vom 23.06.2010, FamRZ 2010, 1425 Randnr. 11; Senatsbeschluss vom 05.05.2010 - 3 UF 3/10 -.
  • BGH, 30.01.2012 - II ZB 20/11

    Mitbestimmung in einer GmbH mit zwingendem Aufsichtsrat: Zusammensetzung des …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2012 - 3 UF 52/12
    Rn. 2 Die Antragstellerin hält an ihrer Beschwerde fest und verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2012 - AZ V ZB 198/11, V ZB 199/11 -, MDR 2012, 417.
  • KG, 18.04.2011 - 16 UF 52/11

    Einstweiliges Anordnungsverfahren in Sorgerechtssachen: Beschwerdefrist bei …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2012 - 3 UF 52/12
    Diese Auslegung ist vom Wortlaut gedeckt, entspricht dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers und erfüllt den Zweck des einstweiligen Anordnungsverfahrens als Eilverfahren, wie hier OLG Zweibrücken vom 08.10.2010, FamRZ 2011, 794; KG Berlin vom 18.04.2011, FamRZ 2012, 51; Prütting/Helms-Stößer, FamFG, 2. Aufl., § 57 Randnr. 12; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Auflage, § 63 FamFG Randnr. 4; Schulte-Bunert/Weinreich-Unger, FamFG, 3. Aufl., § 63 Randnr. 6; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl., § 63 Randnr. 2; wohl auch Dose, Einstweiliger Rechtschutz in Familiensachen, 3. Aufl., Randnr. 430. Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut, da auch eine ablehnende Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung als "eine einstweilige Anordnung" anzusehen ist, vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O. In der Begründung des Gesetzgebers zu § 63 Abs. 2 FamFG(vergl. Bundestagsdrucksache 16/6308, Seite 205) wird nicht darauf hingewiesen, dass die verkürzte Frist nur für stattgebende Beschlüsse im einstweiligen Anordnungsverfahren gelten solle.
  • OLG Frankfurt, 05.05.2010 - 3 UF 3/10

    Zum Anwendungsbereich von § 17 II FamFG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2012 - 3 UF 52/12
    Dies wird bei anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten gem. § 17 Abs. 2 FamFG vermutet, vergl. BGH vom 23.06.2010, FamRZ 2010, 1425 Randnr. 11; Senatsbeschluss vom 05.05.2010 - 3 UF 3/10 -.
  • BGH, 19.04.2023 - IV ZB 23/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung …

    Deshalb handelt es sich auch nicht um eine ungewöhnliche verfahrensrechtliche Situation, die nicht sicher richtig zu beantwortende Zweifelsfragen aufgeworfen hat, wodurch ausnahmsweise eine Ursächlichkeit zwischen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung und Versäumung der Frist auch bei anwaltlicher Beratung bejaht werden könnte (vgl. hierzu OLG Frankfurt NJW 2012, 3250 [juris Rn. 6]; OLG Hamm…, Beschluss vom 6. September 2012 - 14 WF 149/12, juris Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 23.05.2013 - 20 W 96/13

    Beschwerdefrist im Erbbaurecht

    Dem schließt sich der Senat aus der genannten Überlegung heraus an; überdies entspricht dies auch zu § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nun herrschender Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Zweibrücken FGPrax 2011, 50; NJW-RR 2011, 1016; KG NJW-RR 2011, 1228; OLG Frankfurt NJW 2012, 3250, je zitiert nach juris).

    Ein Rechtsanwalt hat die einschlägigen Gesetze zu kennen und ist gehalten, bei einer umstrittenen Rechtsfrage den sichersten Weg zu wählen (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 2011, 1016; OLG Frankfurt NJW 2012, 3250, je zu § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).

  • OLG Hamm, 26.04.2013 - 15 W 16/13

    Rechtsfolgen einer inhaltlich offensichtlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung

    Rn. 6 Auch wenn diese Rechtsprechung nicht uneingeschränkt auf den - hier vorliegenden - Fall einer inhaltlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung übertragen werden kann, muss von einem Rechtsanwalt gleichwohl erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt; dementsprechend kann ein Rechtsanwalt das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat; auch in den Fällen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kann es jedenfalls dann an der Ursächlichkeit zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis fehlen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch war (BGH FamRZ 2012, 1287; OLG Zweibrücken…, Beschluss vom 03.01.2013, 6 WF 182/12, zitiert nach juris, Rn. 8; OLG Saarbrücken…, Beschluss vom 07.11.2012, 6 UF 390/12, zitiert nach juris, Rn. 10; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2011, 233, OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 2011, OLG Frankfurt NJW 2012, 3250 und Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 07.09.2011, 9 WF 239/11, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   KG, 15.05.2012 - 17 WF 125/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,28089
KG, 15.05.2012 - 17 WF 125/12 (https://dejure.org/2012,28089)
KG, Entscheidung vom 15.05.2012 - 17 WF 125/12 (https://dejure.org/2012,28089)
KG, Entscheidung vom 15. Mai 2012 - 17 WF 125/12 (https://dejure.org/2012,28089)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 50 Abs 1 S 1 FamGKG, § 50 Abs 1 S 2 FamGKG, § 55 Abs 3 S 2 FamGKG, § 59 Abs 1 S 3 FamGKG, § 32 Abs 2 S 1 RVG
    Versorgungsausgleichsverfahren: Festsetzung des Verfahrenswertes bei einer Vereinbarung der Ehegatten

  • rechtsportal.de

    Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs bei Ausschluss aufgrund Vereinbarung der Ehegatten

  • Wolters Kluwer

    Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs bei Ausschluss aufgrund Vereinbarung der Ehegatten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 1347
  • FamRZ 2013, 149
  • FamRZ 2013, 8
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 15.03.2011 - 10 WF 137/10
    Auszug aus KG, 15.05.2012 - 17 WF 125/12
    Wenn die Prüfung aber, wie hier, keinen besonderen Aufwand erfordert und auch der Ausgleichswert (mutmaßlich) gering ist, entspricht es der Billigkeit, von der regelgerechten Festsetzung des Verfahrenswertes abzuweichen und es beim Mindestwert nach § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG zu belassen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 15. März 2011 - 10 WF 137/10 -, FamRZ 2011, 1813 [bei juris Rz. 7]).
  • OLG Stuttgart, 22.01.2015 - 11 WF 6/15

    Verfahrenswertfestsetzung bei einverständlicher Ehescheidung: Berücksichtigung …

    In diesem Fall entspricht es der Billigkeit, von einer regelrechten Festsetzung des Verfahrenswertes in der Folgesache Versorgungsausgleich abzusehen und es beim Mindestwert nach § 50 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 FamGKG, also 1.000,00 EUR, zu belassen (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2014, 1809; KG Berlin, MDR 2012, 1347).
  • OLG Koblenz, 18.02.2014 - 13 WF 157/14

    Wertfestsetzung für die Folgesache Versorgungsausgleich: Verfahrenswert bei …

    Soweit die Prüfung der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich aufgrund einer nach §§ 6, 8 VersAusglG bindenden Vereinbarung der Ehegatten nicht stattfindet, keinen besonderen Aufwand erfordert, kann es aber der Billigkeit entsprechen, von einer regelgerechten Festsetzung des Verfahrenswertes in der Folgesache Versorgungsausgleich abzusehen und es beim Mindestwert nach § 50 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 FamGKG zu belassen (vgl. KG MDR 2012, 1347).
  • OLG Jena, 26.02.2025 - 1 WF 408/24

    Festsetzung des Verfahrenswerts bei einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs

    Rn. 7 In einer solchen Konstellation, in der die Beteiligten bereits frühzeitig deutlich gemacht haben, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden soll, die Beteiligten dem Gericht zudem vor Einholung von Auskünften bei den Versorgungsträgern eine entsprechende Scheidungsfolgenvereinbarung vorgelegt haben, das Gericht deshalb von der Einholung von Auskünften abgesehen hat und im konkreten Fall auch die Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG nicht mit größerem Aufwand für das Familiengericht verbunden ist, kann es - wie im vorliegenden Fall - der Billigkeit entsprechen, in Anwendung des § 50 Abs. 3 aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls lediglich den Mindestwert von 1.000,- EUR (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG) für die Versorgungsausgleichssache anzusetzen (ebenso OLG Koblenz…, Beschluss vom 18.02.2014 - 13 WF 157/14 -, Rn. 2, juris; KG Berlin, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 17 WF 125/12 -, Rn. 2, juris;… Jungbauer in: Jungbauer, Das familienrechtliche Mandat - Abrechnung in Familiensachen, § 4 Gerichtskosten und Wertermittlung in Familiensachen, Rn. 560 ff.).
  • OLG Frankfurt, 08.03.2022 - 6 WF 37/22

    Verfahrenswert für Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund

    Nach einer Auffassung kann der Verfahrenswert nach § 50 Abs. 3 FamGKG herabzusetzen sein, soweit die Prüfung der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich aufgrund einer nach §§ 6, 8 VersAusglG bindenden Vereinbarung der Ehegatten nicht stattfindet, keinen besonderen Aufwand erfordert (KG FamRZ 2013, 149; OLG Koblenz, FamRZ 2014, 1809).
  • OLG Karlsruhe, 28.07.2022 - 20 WF 50/22

    Festsetzung des Verfahrenswertes in einer Verbundsache (Scheidung und …

    Da jedoch aufgrund der Antragsrücknahme nach Einholung der Auskünfte der Versorgungsträger keine weitere Prüfung durchzuführen war, erscheint es billig, bis zur Antragsrücknahme den Mindestwert in Höhe von 1.000 EUR festzusetzen (vgl. KG FamRZ 2013, 149 bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs).
  • OLG Dresden, 22.07.2013 - 19 WF 559/13
    Eine Herabsetzung des Verfahrenswertes ist allerdings angebracht, wenn die Prüfung der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich aufgrund einer nach §§ 6, 8 VersAusglG bindenden Vereinbarung der Ehegatten nicht stattfindet, keinen besonderen Aufwand erfordert und nicht schwierig ist (vgl. KG, FamRZ 2013, 149 = MDR 2012, 1347).
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