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Weitere Entscheidung unten: BGH, 22.07.2013

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - I-24 U 204/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,18750
OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - I-24 U 204/12 (https://dejure.org/2013,18750)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2013 - I-24 U 204/12 (https://dejure.org/2013,18750)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. März 2013 - I-24 U 204/12 (https://dejure.org/2013,18750)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Honoraransprüchen einer Anwaltssozietät durch einen einzelnen Rechtsanwalt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Honorarklage: RA-GbR muss Zahlung an sich verlangen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Geltendmachung von Honorarforderungen gegenüber insolventen Mandanten

Verfahrensgang

  • LG Kleve - 1 O 9/12
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - I-24 U 204/12

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 1196
  • VersR 2014, 634
 
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Wird zitiert von ... (46)Zitiert selbst (24)

  • BGH, 14.05.2012 - II ZR 130/10

    Haftung des Geschäftsführers einer Bau-GmbH wegen Verletzung der …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 24 U 204/12
    Diese Vorschriften sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (BGHZ 126, 181 (190); BGH NJW 2012, 3510 ff., Rz. 9).

    Ihr Schutzzweck erfasst nicht nur Alt-, sondern auch Neugläubiger, die in Unkenntnis der Insolvenzreife der Gesellschaft noch in Rechtsbeziehungen zu ihr getreten sind (BGHZ 29, 100 (104);… 171, 46 Rz. 13; BGH NJW 2012, 3510 ff., Rz. 9).

    Rn. 21 Die Neugläubiger haben bei Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht einen Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Ausgleich des Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft getreten sind (BGHZ 126, 181 (198);… 171, 46 Rz. 13;… BGH ZIP 2009, 1220, Rz. 15; NJW 2012, 3510 ff., Rz. 13).

    Das Verbot der Insolvenzverschleppung dient nicht nur der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens, sondern hat auch den Zweck, konkursreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch diese nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden (BGHZ 126, 181 (194); 164, 50 (60); BGH NJW 2012, 3510 ff., Rz. 13).

    Anders als der Schaden der Altgläubiger, der in der durch die Insolvenzverschleppung bedingten Masse- und Quotenverminderung besteht, liegt der Schaden eines Neugläubigers darin, dass er der Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solvenz noch Geld- oder Sachmittel zur Verfügung gestellt hat, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen (BGHZ 164, 50 (60); 171, 46 Rz. 13; BGH ZIP 2011, 1007 Rz. 40; NJW 2012, 3510 ff., Rz. 13).

    Rn. 22 Weiterhin ist bei der Frage nach den Rechtsfolgen der Insolvenzverschleppungshaftung zu berücksichtigen, dass es sich um einen deliktsrechtlichen Anspruch handelt (…BGH ZIP 2011, 1007 Rz. 14 f.; NJW 2012, 3510 ff. Rz. 14).

    Schadensersatzansprüche aus einer unerlaubten Handlung richten sich selbst dann in der Regel nur auf Ersatz des negativen bzw. des Erhaltungsinteresses, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger vertragliche Beziehungen bestanden haben (BGH NJW 1998, 983 (984); 2000, 2669 (2670); 2012, 3510 ff., Rz. 14; BGHZ 188, 78 Rn. 8 f.).

    Da die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft, richtet sich der deliktische Schadensersatzanspruch allein auf das Erhaltungsinteresse (…BGHZ 188, 78 Rz. 8; BGH NJW 2012, 3510 ff., Rz. 14 m.w.N.).

    Auszugleichen ist vielmehr lediglich das negative Interesse, zum Beispiel in Form von Waren- und Lohnkosten, die der Neugläubiger wegen des Vertragsschlusses mit dem Schuldner aufgewendet hat (BGHZ 126, 181 (201); 164, 50 (60); BGH ZIP 1999, 967; ZIP 2009, 1220 ff., Rz. 15; NJW 2012, 3510 ff., Rz. 15 m.w.N.).

    Entgangener Gewinn ist davon nur ausnahmsweise erfasst (…BGH ZIP 2009, 1220 Rz. 15; NJW 2012, 3510 ff., Rz. 15).

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 24 U 204/12
    Diese Vorschriften sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (BGHZ 126, 181 (190);… BGH NJW 2012, 3510 ff., Rz. 9).

    Rn. 21 Die Neugläubiger haben bei Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht einen Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Ausgleich des Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft getreten sind (BGHZ 126, 181 (198);… 171, 46 Rz. 13;… BGH ZIP 2009, 1220, Rz. 15;… NJW 2012, 3510 ff., Rz. 13).

    Das Verbot der Insolvenzverschleppung dient nicht nur der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens, sondern hat auch den Zweck, konkursreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch diese nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden (BGHZ 126, 181 (194); 164, 50 (60);… BGH NJW 2012, 3510 ff., Rz. 13).

    Auszugleichen ist vielmehr lediglich das negative Interesse, zum Beispiel in Form von Waren- und Lohnkosten, die der Neugläubiger wegen des Vertragsschlusses mit dem Schuldner aufgewendet hat (BGHZ 126, 181 (201); 164, 50 (60); BGH ZIP 1999, 967; ZIP 2009, 1220 ff., Rz. 15; NJW 2012, 3510 ff., Rz. 15 m.w.N.).

  • BGH, 05.02.2007 - II ZR 234/05

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH wegen …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 24 U 204/12
    Ihr Schutzzweck erfasst nicht nur Alt-, sondern auch Neugläubiger, die in Unkenntnis der Insolvenzreife der Gesellschaft noch in Rechtsbeziehungen zu ihr getreten sind (BGHZ 29, 100 (104); 171, 46 Rz. 13;… BGH NJW 2012, 3510 ff., Rz. 9).

    Rn. 21 Die Neugläubiger haben bei Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht einen Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Ausgleich des Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft getreten sind (BGHZ 126, 181 (198); 171, 46 Rz. 13;… BGH ZIP 2009, 1220, Rz. 15;… NJW 2012, 3510 ff., Rz. 13).

    Anders als der Schaden der Altgläubiger, der in der durch die Insolvenzverschleppung bedingten Masse- und Quotenverminderung besteht, liegt der Schaden eines Neugläubigers darin, dass er der Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solvenz noch Geld- oder Sachmittel zur Verfügung gestellt hat, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen (BGHZ 164, 50 (60); 171, 46 Rz. 13;… BGH ZIP 2011, 1007 Rz. 40;… NJW 2012, 3510 ff., Rz. 13).

    Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) kann einem Neugläubiger jedoch nur dann zustehen, wenn ihm wegen des Vertragsschlusses mit der insolventen Gesellschaft ein Gewinn entgangen ist, den er ohne diesen anderweitig hätte erzielen können (BGHZ 171, 46 Rz. 21; NJW 2006, 60 (62f.);… ZIP 2009, 1220 ff., Rz. 16).

  • BGH, 27.04.2009 - II ZR 253/07

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 24 U 204/12
    Rn. 21 Die Neugläubiger haben bei Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht einen Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Ausgleich des Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft getreten sind (BGHZ 126, 181 (198);… 171, 46 Rz. 13; BGH ZIP 2009, 1220, Rz. 15;… NJW 2012, 3510 ff., Rz. 13).

    Auszugleichen ist vielmehr lediglich das negative Interesse, zum Beispiel in Form von Waren- und Lohnkosten, die der Neugläubiger wegen des Vertragsschlusses mit dem Schuldner aufgewendet hat (BGHZ 126, 181 (201); 164, 50 (60); BGH ZIP 1999, 967; ZIP 2009, 1220 ff., Rz. 15;… NJW 2012, 3510 ff., Rz. 15 m.w.N.).

    Entgangener Gewinn ist davon nur ausnahmsweise erfasst (BGH ZIP 2009, 1220 Rz. 15;… NJW 2012, 3510 ff., Rz. 15).

    Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) kann einem Neugläubiger jedoch nur dann zustehen, wenn ihm wegen des Vertragsschlusses mit der insolventen Gesellschaft ein Gewinn entgangen ist, den er ohne diesen anderweitig hätte erzielen können (…BGHZ 171, 46 Rz. 21; NJW 2006, 60 (62f.); ZIP 2009, 1220 ff., Rz. 16).

  • BGH, 25.07.2005 - II ZR 390/03

    Umfang der Schadensersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers wegen …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 24 U 204/12
    Das Verbot der Insolvenzverschleppung dient nicht nur der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens, sondern hat auch den Zweck, konkursreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch diese nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden (BGHZ 126, 181 (194); 164, 50 (60);… BGH NJW 2012, 3510 ff., Rz. 13).

    Anders als der Schaden der Altgläubiger, der in der durch die Insolvenzverschleppung bedingten Masse- und Quotenverminderung besteht, liegt der Schaden eines Neugläubigers darin, dass er der Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solvenz noch Geld- oder Sachmittel zur Verfügung gestellt hat, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen (BGHZ 164, 50 (60);… 171, 46 Rz. 13;… BGH ZIP 2011, 1007 Rz. 40;… NJW 2012, 3510 ff., Rz. 13).

    Auszugleichen ist vielmehr lediglich das negative Interesse, zum Beispiel in Form von Waren- und Lohnkosten, die der Neugläubiger wegen des Vertragsschlusses mit dem Schuldner aufgewendet hat (BGHZ 126, 181 (201); 164, 50 (60); BGH ZIP 1999, 967;… ZIP 2009, 1220 ff., Rz. 15;… NJW 2012, 3510 ff., Rz. 15 m.w.N.).

  • BGH, 19.06.2008 - III ZR 46/06

    Willenserklärungen einer Außen-GbR und ihre Tücken

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 24 U 204/12
    Nach § 709 Abs. 1 und § 730 Abs. 2 S. 2 BGB können die Gesellschafter, falls nicht ein anderes vereinbart ist, die Geschäfte der Gesellschaft nur gemeinschaftlich führen, mithin auch nur gemeinschaftlich eine Forderung einklagen (BGHZ 102, 152 (154 m.w.N.); NJW-RR 2008, 1484 ff.;… Rz. 34, jetzt und im Folgenden zitiert nach Juris).

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Notkompetenz gemäß § 744 Abs. 2 BGB, wonach gerade die Klage eines einzelnen Gesellschafters eine Maßnahme sein muss, die zur Erhaltung eines zur Gemeinschaft gehörenden Gegenstandes erforderlich ist, vorliegt (BGHZ 39, 14; BGH NJW-RR 2008, 1484 ff., Rz. 36).

    Er müsste darüber hinaus von dem Verbot des § 181 BGB, als Vertreter der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Geschäfte zu schließen, befreit sein (…BGH DB 2002, 1526 ff., Rz. 20; siehe auch NJW-RR 2008, 1484 ff., Rz. 35 m.w.N.).

  • BGH, 18.01.2011 - VI ZR 325/09

    Umfang des Schadensersatzanspruchs des arglistig getäuschten Grundstückskäufers …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 24 U 204/12
    Schadensersatzansprüche aus einer unerlaubten Handlung richten sich selbst dann in der Regel nur auf Ersatz des negativen bzw. des Erhaltungsinteresses, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger vertragliche Beziehungen bestanden haben (BGH NJW 1998, 983 (984); 2000, 2669 (2670);… 2012, 3510 ff., Rz. 14; BGHZ 188, 78 Rn. 8 f.).

    Da die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft, richtet sich der deliktische Schadensersatzanspruch allein auf das Erhaltungsinteresse (BGHZ 188, 78 Rz. 8;… BGH NJW 2012, 3510 ff., Rz. 14 m.w.N.).

  • BGH, 15.03.2011 - II ZR 204/09

    Insolvenzverschleppung: Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 24 U 204/12
    Anders als der Schaden der Altgläubiger, der in der durch die Insolvenzverschleppung bedingten Masse- und Quotenverminderung besteht, liegt der Schaden eines Neugläubigers darin, dass er der Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solvenz noch Geld- oder Sachmittel zur Verfügung gestellt hat, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen (BGHZ 164, 50 (60);… 171, 46 Rz. 13; BGH ZIP 2011, 1007 Rz. 40;… NJW 2012, 3510 ff., Rz. 13).

    Rn. 22 Weiterhin ist bei der Frage nach den Rechtsfolgen der Insolvenzverschleppungshaftung zu berücksichtigen, dass es sich um einen deliktsrechtlichen Anspruch handelt (BGH ZIP 2011, 1007 Rz. 14 f.;… NJW 2012, 3510 ff. Rz. 14).

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 324/01

    Führung eines Prozesses durch die gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 24 U 204/12
    Denn nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist materiell Rechtsinhaberin (…BGH a.a.O.; NJW-RR 2004, 275 (276); WuM 2008, 49; Senat Grundeigentum 2011, 1368; Urteil vom 8. Januar 2013, Az. I-24 U 114/12).

    Rn. 8 Klagen statt der Gesellschaft alle Gesellschafter, so mag eine bloße Falschbezeichnung der Klagepartei vorliegen, der durch eine Rubrumsberichtigung auf die GbR Rechnung getragen werden kann (BGH NJW 2003, 1043; NJW-RR 2004, 275 (276); WuM 2008, 49;… Palandt/Sprau, BGB, 72. Auflage, § 714 Rn. 23;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 62 Rn. 13 a).

  • BGH, 08.11.2007 - IX ZR 191/06

    Zulässigkeit der Berichtigung des Klagerubrums

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 24 U 204/12
    Denn nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist materiell Rechtsinhaberin (…BGH a.a.O.; NJW-RR 2004, 275 (276); WuM 2008, 49; Senat Grundeigentum 2011, 1368; Urteil vom 8. Januar 2013, Az. I-24 U 114/12).

    Rn. 8 Klagen statt der Gesellschaft alle Gesellschafter, so mag eine bloße Falschbezeichnung der Klagepartei vorliegen, der durch eine Rubrumsberichtigung auf die GbR Rechnung getragen werden kann (BGH NJW 2003, 1043; NJW-RR 2004, 275 (276); WuM 2008, 49;… Palandt/Sprau, BGB, 72. Auflage, § 714 Rn. 23;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 62 Rn. 13 a).

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2010 - 24 U 160/09

    Fortbestand einer ausländischen Gesellschaft

  • OLG Brandenburg, 18.06.2009 - 6 W 88/09

    Gerichtsgebühren bei Verwerfung der Berufung durch Beschluss

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

  • BGH, 30.05.2000 - IX ZR 121/99

    Zusammenwirken von Immobilienmakler und Rechtsanwalt

  • BGH, 15.01.2003 - XII ZR 300/99

    Geltendmachung einer Gesamthandsforderung durch eine BGB -Gesellschaft

  • BGH, 22.09.2005 - VII ZR 34/04

    Aufnahme von Hinweisen in das Verhandlungsprotokoll; Haftung einer kommunalen …

  • BGH, 30.10.1987 - V ZR 174/86

    Formularmäßige Vereinbarung der Erstreckung der Sicherung bestellter …

  • BGH, 25.11.1997 - VI ZR 402/96

    Umfang des deliktischen Schadensanspruchs wegen Täuschung beim Abschluß eines …

  • BGH, 10.01.1963 - II ZR 95/61

    Maurermeister - §§ 432, 709 BGB, Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen, …

  • BGH, 18.11.1999 - IX ZR 153/98

    Haftung des Notars wegen Verletzung eines Treuhandauftrages

  • BGH, 16.12.1958 - VI ZR 245/57

    § 64 Abs. 1 GmbHG als Schutzgesetz

  • BGH, 08.03.1999 - II ZR 159/98

    Anspruch eines Sozialversicherers auf Schadensersatz wegen verspäteter …

  • OLG Brandenburg, 14.12.2005 - 4 U 86/05

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach Änderung der Rechtsprechung des BGH: …

  • OLG Düsseldorf, 07.02.2011 - 24 U 121/10

    Vermieterwechsel: Bleibt Bürgenhaftung unberührt?

  • OLG Düsseldorf, 15.05.2019 - 24 U 171/18

    Rechtsschutzversicherung

    Rn. 39 Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2009 - 6 W 88/09; Senat, Beschluss vom 6. März 2013 - I-24 U 204/12, juris Rz. 19 mwN; KG…, Beschluss vom 21. April 2016 - 6 U 141/15, juris Rz. 18;… siehe auch Zöller/Heßler, ZPO, 32. Auflage, § 522 Rn. 45 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 12.10.2021 - 24 U 265/20

    Verspätete Rechtsauskunft über eine konkrete Frage durch einen Rechtsanwalt; …

    Rn. 62 Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2009 - 6 W 88/09; Senat, Beschluss vom 6. März 2013 - I-24 U 204/12, Rz. 19 mwN; KG…, Beschluss vom 21. April 2016 - 6 U 141/15, Rz. 18;… siehe auch Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auflage, § 522 Rn. 45 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 12.09.2019 - 24 U 197/18

    Mangelhafter Mietraum

    Rn. 75 Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2009 - 6 W 88/09; Senat, Beschluss vom 6. März 2013 - I-24 U 204/12, juris Rz. 19 mwN; KG…, Beschluss vom 21. April 2016 - 6 U 141/15, juris Rz. 18;… siehe auch Zöller/Heßler, ZPO, 32. Auflage, § 522 Rn. 45 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.07.2013 - NotZ(Brfg) 15/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,19503
BGH, 22.07.2013 - NotZ(Brfg) 15/12 (https://dejure.org/2013,19503)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2013 - NotZ(Brfg) 15/12 (https://dejure.org/2013,19503)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 15/12 (https://dejure.org/2013,19503)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    BNotO § 8 Abs. 3 Nr. 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Notarrecht: Genehmigungsfähigkeit einer Nebentätigkeit des Notars als Vorstandsmitglied einer gemeinnützigen Stiftung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 3 Nr 2 BNotO
    Notarrecht: Genehmigungsfähigkeit einer Nebentätigkeit des Notars als Vorstandsmitglied einer gemeinnützigen Stiftung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 8 Abs. 3 Nr. 2
    Nebentätigkeit eines Notars als Mitglied im Vorstand einer Stiftung

  • Wolters Kluwer

    Genehmigungsfähigkeit der Nebentätigkeit eines Notars als Mitglied im Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung bei Einordnung der Stiftung als Anteilseignerin von auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Gesellschaften

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Nebentätigkeit eines Notars im Vorstand einer Stiftung mit Anteilen an gewinnorientierten Gesellschaften genehmigungsfähig

  • rechtsportal.de

    Genehmigungsfähigkeit der Nebentätigkeit eines Notars als Mitglied im Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung bei Einordnung der Stiftung als Anteilseignerin von auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Gesellschaften

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Genehmigungsfähigkeit einer Nebentätigkeit eines Notars

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gewinnerzielungsabsicht steht Nebenbeschäftigung eines Notars als Stiftungsvorstand nicht von vornherein entgegen

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1396
  • ZIP 2013, 1815
  • MDR 2013, 1196
  • WM 2013, 1775
  • NZG 2014, 148
 
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  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 9/05

    Zulässigkeit der Nebentätigkeit eines Notars als Geschäftsführer einer …

    Auszug aus BGH, 22.07.2013 - NotZ(Brfg) 15/12
    Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2002 (DNotZ 2003, 65 ff.) und die Senatsentscheidung vom 11. Juli 2005 (NotZ 9/05, DNotZ 2005, 951 ff.) geklärt.

    Rn. 8 3. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die Entscheidung des Oberlandesgerichts weiche von der Senatsentscheidung vom 11. Juli 2005 (aaO) ab.

    Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass nach dem Geschäftszweck der Gesellschaft beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte kaum anfallen dürften (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO S. 953).

  • BVerfG, 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00

    Zur Aufsichtsratstätigkeit eines Notars bei einer Bank

    Auszug aus BGH, 22.07.2013 - NotZ(Brfg) 15/12
    Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2002 (DNotZ 2003, 65 ff.) und die Senatsentscheidung vom 11. Juli 2005 (NotZ 9/05, DNotZ 2005, 951 ff.) geklärt.

    Die Offenlegung der Beziehung zu der Gesellschaft, in deren Organ der Notar eingetreten ist, kann jedoch als ausreichendes Mittel angesehen werden, gerade dem bösen Schein zu begegnen, weil die andere Partei einer Beurkundung berechtigt ist, aus diesem Grund einen Notarwechsel zu verlangen (vgl. BVerfG, DNotZ 2003, 65, 67).

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