Rechtsprechung
| KG, 06.01.2014 - 8 U 83/13 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 546 Abs 2 BGB, § 565 Abs 1 S 1 BGB
Wohnraummiete: Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelung über die gewerbliche Weitervermietung auf einen karitativen gemeinnützigen Verein für "betreutes Wohnen" bei Vermietungstätigkeit ion eigener Gewinnerzielungsabsicht - iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
§ 565 BGB ist auf einen gemeinnützigen Verein als Zwischenmieter nicht anwendbar
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 565
Gewerbliche Weitervermietung trotz Gemeinnützigkeit; analoge Anwendung des § 565 BGB; Eintritt des Vermieters in den Zwischenmietvertrag - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 565 ; BGB § 546 Abs. 1 ; BGB § 546 Abs. 2
Eintritt des Mieters eines nicht gewerblichen Zwischenmieters in den Mietvertrag - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eintritt des Mieters eines nicht gewerblichen Zwischenmieters in den Mietvertrag
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Hauptmietvertrag gekündigt: Muss Untermieter die Wohnung räumen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Keine Analogie zu § 565 BGB bei Zwischenvermietung an gemeinnützigen Verein! (IMR 2014, 277)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 19.04.2013 - 12 O 368/12
- KG, 06.01.2014 - 8 U 83/13
- BGH, 12.03.2014 - XII ZA 9/14
Papierfundstellen
- MDR 2014, 645
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (7)
- BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 278/95
Kündigungsschutz bei Vermietung einer Wohnung an einen Verein
Auszug aus KG, 06.01.2014 - 8 U 83/13
Denn durch die Einfügung des § 549 a BGB sollte nicht der Kündigungsschutz im Verhältnis zwischen Eigentümer und Untermieter neu begründet werden, sondern es sollten ausschließlich die mietrechtlichen Konsequenzen der zum Bauherrenmodell ergangenen Entscheidung des BVerfG vom 11.06.1991 (BVerfGE 84, 179 = NJW 1991, 2272) klargestellt werden, nach welcher gemäß Art. 3 GG auch einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter gemietet hat, der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zusteht (s. BGHZ 133, 142 = NJW 1996, 2862, 2863; NJW 2003, 3054).Rn. 12 Insbesondere ein Verein, der in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben an von ihm betreute Personen Wohnraum vermietet, betreibt keine gewerbliche Weitvermietung, und auch eine analoge Anwendung des § 565 BGB ist jedenfalls in dieser Fallgestaltung mangels einer der gewerblichen Weitervermietung vergleichbaren Interessenlage nicht möglich (s. BGHZ 133, 142 = NJW 1996, 2862, 2863 f. betr. einen Verein, der Wohnraum an von ihm durch Sozialarbeiter betreute Jugendliche und Heranwachsende vermiete;… Senat, Urt. v. 23.08.2012 - 8 U 22/12 , GE 2012, 1559 Tz 60 ff für "betreutes Wohnen").
Rn. 14 Zur Abwägung dieser Interessen führt der BGH in BGHZ 133, 142 = NJW 1996, 2862, 2864 sodann weiter aus:.
- BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90
Kündigungsschutz Zwischenvermieter
Auszug aus KG, 06.01.2014 - 8 U 83/13
Denn durch die Einfügung des § 549 a BGB sollte nicht der Kündigungsschutz im Verhältnis zwischen Eigentümer und Untermieter neu begründet werden, sondern es sollten ausschließlich die mietrechtlichen Konsequenzen der zum Bauherrenmodell ergangenen Entscheidung des BVerfG vom 11.06.1991 (BVerfGE 84, 179 = NJW 1991, 2272) klargestellt werden, nach welcher gemäß Art. 3 GG auch einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter gemietet hat, der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zusteht (s. BGHZ 133, 142 = NJW 1996, 2862, 2863; NJW 2003, 3054).Ob eine Schlechterstellung einer bestimmten Mietergruppe durch Gründe gerechtfertigt ist, die vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. NJW 1993, 2601; NJW 1991, 2272, 2273) nur mit einem Blick auch auf die Interessen des Eigentümers beantwortet werden; sozialer Mieterschutz und entgegenstehende Interessen des Eigentümers stehen nicht in einem Regel-Ausnahmeverhältnis zueinander, sondern es sind die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen.
- BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 162/02
Rechte des (End-)Mieters gegenüber dem Eigentümer bei gestuftem Mietverhältnis
Auszug aus KG, 06.01.2014 - 8 U 83/13
Denn durch die Einfügung des § 549 a BGB sollte nicht der Kündigungsschutz im Verhältnis zwischen Eigentümer und Untermieter neu begründet werden, sondern es sollten ausschließlich die mietrechtlichen Konsequenzen der zum Bauherrenmodell ergangenen Entscheidung des BVerfG vom 11.06.1991 (BVerfGE 84, 179 = NJW 1991, 2272) klargestellt werden, nach welcher gemäß Art. 3 GG auch einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter gemietet hat, der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zusteht (s. BGHZ 133, 142 = NJW 1996, 2862, 2863; NJW 2003, 3054).Rn. 24 Die Interessenlage des vorliegenden Falles rechtfertigt somit (anders als ggf. im Fall der Vermietung an einen gemeinnützigen Verein, der Wohnraum an seine Mitglieder, die Künstler sind, weitervermietet, vgl. BGH NJW 2003, 3054) keine analoge Anwendung des § 565 BGB dahin, dass ein Vertragseintritt trotz fehlender gewerblicher Tätigkeit des Zwischenmieters erfolgt (…zu einer analogen Anwendung des § 565 BGB in solchen Fällen s. Emmerich/Sonnenschein, Miete, 10. Aufl., § 565 Rn 4;… Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 565 BGB Rn 14 f.).
- BGH, 21.04.2010 - VIII ZR 6/09
Wohnraummiete: Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils über einen …
Auszug aus KG, 06.01.2014 - 8 U 83/13
Denn die Rechtskraft der gegen den Mieter ergangenen Entscheidung über den Rückgabeanspruch des Vermieters aus § 546 Abs. 1 BGB hat hinsichtlich der Beendigung des Mietverhältnisses keine Bindungswirkung für eine nachfolgende Entscheidung über den gegen den Dritten gerichteten Rückgabeanspruch aus § 546 Abs. 2 BGB (BGH NJW 2010, 2208 Tz 9 m.N.). - KG, 23.08.2012 - 8 U 22/12
Wohnraummiete: Kündigungsschutz für den Endmieter bei Zwischenvermietung an eine …
Auszug aus KG, 06.01.2014 - 8 U 83/13
Rn. 12 Insbesondere ein Verein, der in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben an von ihm betreute Personen Wohnraum vermietet, betreibt keine gewerbliche Weitvermietung, und auch eine analoge Anwendung des § 565 BGB ist jedenfalls in dieser Fallgestaltung mangels einer der gewerblichen Weitervermietung vergleichbaren Interessenlage nicht möglich (s. BGHZ 133, 142 = NJW 1996, 2862, 2863 f. betr. einen Verein, der Wohnraum an von ihm durch Sozialarbeiter betreute Jugendliche und Heranwachsende vermiete; Senat, Urt. v. 23.08.2012 - 8 U 22/12 , GE 2012, 1559 Tz 60 ff für "betreutes Wohnen"). - BGH, 08.04.2008 - VIII ZR 50/06
Streitwert bei Räumungsklage
Auszug aus KG, 06.01.2014 - 8 U 83/13
Die Beschwer der Beklagten richtet sich nach dem 42-fachen Netto-Monatsbetrag des Mietzinses (§§ 8, 9 ZPO, vgl. BGH WuM 2008, 417; 2007, 283) und übersteigt 20.000,00 EUR auch dann nicht, wenn man insoweit auf den (höheren) Untermietzins aus dem Mietverhältnis der Beklagten zu 2 und 3 mit dem Beklagten zu 1 abstellen wollte (42 x 403, 00 EUR = 16.926,00 EUR). - BVerfG, 06.08.1993 - 1 BvR 596/93
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Zulässigkeit gewerblicher …
Auszug aus KG, 06.01.2014 - 8 U 83/13
Ob eine Schlechterstellung einer bestimmten Mietergruppe durch Gründe gerechtfertigt ist, die vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. NJW 1993, 2601; NJW 1991, 2272, 2273) nur mit einem Blick auch auf die Interessen des Eigentümers beantwortet werden; sozialer Mieterschutz und entgegenstehende Interessen des Eigentümers stehen nicht in einem Regel-Ausnahmeverhältnis zueinander, sondern es sind die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen.
- BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 311/14
BGH präzisiert Anforderungen an die gewerbliche Weitervermietung von Wohnraum
- OLG Brandenburg, 09.03.2016 - 4 U 88/15
Mietvertrag: Abgrenzung zwischen einem Mietverhältnis über Wohnraum und einem …
So hat der BGH die Anwendung des (damaligen) § 549 a BGB (heute § 565 BGB) bei Zwischenvermietung an einen gemeinnützigen Verein verneint, dessen satzungsmäßige Aufgabe darin bestand, Jugendliche und Heranwachsende aus zerrütteten Elternhäusern zu beraten und sie bei gleichzeitiger Betreuung durch einen Sozialarbeiter mit eigenem Wohnraum zu versorgen (Urteil vom 03.07.1996 - VIII ZR 278/95; ebenso KG Urteil vom 06.01.2014 - 8 U 83/13). - KG, 08.12.2014 - 8 U 117/14
Gewerberaummiete: Mieterschutz bei Abmietung durch einen sozialen Träger zwecks …
Dass der dort geregelte Eintritt des kündigenden Hauptvermieters in das Untermietverhältnis nur bei "gewerblicher" Weitervermietung gilt, nicht aber bei einer Vermietung durch einen aus sozialen Gründen handelnden Zwischenmieter an auf dem Mietmarkt benachteiligte Nutzergruppen (vgl. BGHZ 133, 142 = NJW 1996, 2862; Senat, Urt. v. 06.01.2014, 8 U 83/13 , MDR 2014, 645 ), und damit vorliegend die Voraussetzungen des Mieterschutzes für die Endmieter nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht vorliegen, gibt keine Grundlage für eine Anwendung von Mieterschutzvorschriften im Hauptmietverhältnis. - KG, 05.06.2023 - 8 U 170/22
Mietvertrag mit Träger der Wohlfahrtspflege: Gilt Wohnraummietrecht?
Dass der dort geregelte Eintritt des kündigenden Hauptvermieters in das Untermietverhältnis nur bei "gewerblicher" Weitervermietung gilt, nicht aber bei einer Vermietung durch einen aus sozialen Gründen handelnden Zwischenmieter an auf dem Mietmarkt benachteiligte Nutzergruppen (vgl. BGHZ 133, 142 = NJW 1996, 2862; Senat, Urteil vom 6. Januar 2014 - 8 U 83/13, MDR 2014, 645) und damit hier die Voraussetzungen des Mieterschutzes für die Endmieter nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht vorliegen, gibt keine Grundlage für eine Anwendung von Mieterschutzvorschriften im Hauptmietverhältnis (Senat, Urteil vom 8. Dezember 2014 - 8 U 117/14, GE 2016, 257). - BGH, 12.03.2014 - XII ZA 9/14 KG Berlin - Az. 8 U 83/13 vom 06.01.2014;.
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