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Rechtsprechung
   BGH, 21.12.2021 - VI ZR 875/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,55717
BGH, 21.12.2021 - VI ZR 875/20 (https://dejure.org/2021,55717)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2021 - VI ZR 875/20 (https://dejure.org/2021,55717)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20 (https://dejure.org/2021,55717)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselfahrzeugs: Voraussetzungen der Haftung einer juristischen Person; sekundäre Darlegungslast des Fahrzeugherstellers zu Vorgängen innerhalb seines Unternehmens

  • IWW

    §§ 826, ... 31 BGB, § 138 Abs. 3 ZPO, § 31 BGB, § 826 BGB, § 559 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 VO 715/2007/EG, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB

  • Betriebs-Berater

    Dieselskandal - Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 31 ; BGB § 826 C, E, Gb, H
    A) Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. b) Eine sekundäre Darlegungslast ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 31 ; BGB § 826 C, E, Gb, H
    Voraussetzungen für die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Zur sekundären Darlegungslast eines Fahrzeugherstellers bzgl. der Kenntnisse eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 308
  • NZV 2022, 245
  • DB 2022, 327
 
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Wird zitiert von ... (68)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.03.2021 - VI ZR 505/19

    Dieselskandal: Audi muss sich VW-Wissen nicht zurechnen lassen

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - VI ZR 875/20
    Eine sekundäre Darlegungslast eines Fahrzeugherstellers zu Vorgängen innerhalb seines Unternehmens, die auf eine Kenntnis seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (Senatsurteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669, Rn. 28 m.w.N.).

    Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (Senatsurteile vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 19;… vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16 ff.).

    Insoweit fehlt es für die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sittenwidrig gehandelt, weil sie zur Erzielung höherer Gewinne durch Einsparung von Kosten über Jahre hinweg Behörden und Käufer systematisch getäuscht habe, indem sie die Manipulationssoftware in einer großen Anzahl ihrer Fahrzeuge verbaut habe, an der Feststellung, dass für die Beklagte handelnde Personen die auf arglistige Täuschung der Behörden und Käufer gerichtete Strategieentscheidung selbst getroffen haben oder an einer solchen Entscheidung zumindest beteiligt waren (vgl. Senatsurteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 20).

    Rn. 11 c) Allerdings kommt ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten auch dann in Betracht, wenn deren verfassungsmäßig berufene Vertreter zumindest wussten, dass die Motoren des streitgegenständlichen Typs mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstanderkennungssoftware ausgestattet waren, und die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesem Motor versahen und in den Verkehr brachten (Senatsurteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 21).

    Rn. 14 bb) Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (Senatsurteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 28 mwN; BGH…, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, WM 2021, 2056 Rn. 27).

    Der vom Berufungsgericht festgestellte Umstand, dass die Beklagte den fraglichen Motor serienmäßig und "hunderttausendfach" in ihre Fahrzeuge eingebaut hat, genügt insoweit entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht (Senatsurteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 30; BGH…, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, WM 2021, 2056 Rn. 29).

    Ein Anspruch des Klägers aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 826 BGB kann ebenfalls nicht bejaht werden, weil das Berufungsgericht eine im Unternehmen der Beklagten vorhandene Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat (vgl. Senatsurteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 33 ff.).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend …

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - VI ZR 875/20
    Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (…Senatsurteile vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 19; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16 ff.).

    Rn. 15 (1) Wie bereits ausgeführt, steht hier - anders als in dem der Senatsentscheidung vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316) zugrundeliegenden Sachverhalt - nicht fest, dass die strategische Entscheidung, die Prüfstanderkennungssoftware zu entwickeln und in den Verkehr zu bringen, bei der Beklagten getroffen worden wäre oder dass verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten an einer solchen Entscheidung zumindest beteiligt gewesen wären.

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 192/20

    Zur Bewertung des Nutzungsvorteils bei Leasingfahrzeugen im sogenannten …

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - VI ZR 875/20
    Rn. 14 bb) Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (…Senatsurteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 28 mwN; BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, WM 2021, 2056 Rn. 27).

    Der vom Berufungsgericht festgestellte Umstand, dass die Beklagte den fraglichen Motor serienmäßig und "hunderttausendfach" in ihre Fahrzeuge eingebaut hat, genügt insoweit entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht (…Senatsurteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 30; BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, WM 2021, 2056 Rn. 29).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei …

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - VI ZR 875/20
    Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG scheiden ebenfalls aus (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 10 ff.;… Senatsbeschluss vom 15. Juni 2021 - VI ZR 566/20, juris Rn. 7 ff.; jeweils mwN).
  • BGH, 11.05.2021 - VI ZR 80/20

    Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über …

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - VI ZR 875/20
    Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kommt es nicht darauf an, ob der Mutterkonzern - die Volkswagen AG - mit der Herstellung des Motors und der Programmierung der Motorsteuerungssoftware auch für die Fahrzeugmodelle ihrer Tochtergesellschaften Behörden und Fahrzeugkäufer arglistig getäuscht hat, denn vorliegend geht es, anders als in den von der Revisionserwiderung insoweit zitierten Senatsurteilen vom 20. Juli 2021 - VI ZR 152/20 (NJW-RR 2021, 1464) und vom 11. Mai 2021 - VI ZR 80/20 (ZIP 2021, 2344) nicht um die Haftung der Volkswagen AG, sondern um die Haftung der Tochtergesellschaft Audi.
  • BGH, 15.06.2021 - VI ZR 566/20

    Zurückweisung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - VI ZR 875/20
    Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG scheiden ebenfalls aus (…vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 10 ff.; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2021 - VI ZR 566/20, juris Rn. 7 ff.; jeweils mwN).
  • BGH, 20.07.2021 - VI ZR 152/20

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen eine Motorenherstellerin wegen …

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - VI ZR 875/20
    Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kommt es nicht darauf an, ob der Mutterkonzern - die Volkswagen AG - mit der Herstellung des Motors und der Programmierung der Motorsteuerungssoftware auch für die Fahrzeugmodelle ihrer Tochtergesellschaften Behörden und Fahrzeugkäufer arglistig getäuscht hat, denn vorliegend geht es, anders als in den von der Revisionserwiderung insoweit zitierten Senatsurteilen vom 20. Juli 2021 - VI ZR 152/20 (NJW-RR 2021, 1464) und vom 11. Mai 2021 - VI ZR 80/20 (ZIP 2021, 2344) nicht um die Haftung der Volkswagen AG, sondern um die Haftung der Tochtergesellschaft Audi.
  • BGH, 26.04.2022 - VI ZR 965/20

    Sekundäre Darlegungslast eines Fahrzeugherstellers zu Vorgängen innerhalb seines …

    Eine sekundäre Darlegungslast eines Fahrzeugherstellers zu Vorgängen innerhalb seines Unternehmens, die auf eine Kenntnis seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (Senatsurteile vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20, MDR 2022, 308 Rn. 14 …und vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 28; jeweils m.w.N.).

    Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (vgl. nur Senatsurteile vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20, juris Rn. 9 [insoweit nicht abgedruckt in MDR 2022, 308];… vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 19;… vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16 ff.;… BGH, Urteile vom 13. Januar 2022 - III ZR 205/20, WM 2022, 539 Rn. 18;… vom 25. November 2021 - VII ZR 257/20, WM 2022, 87 Rn. 20).

    Ein sittenwidriges Vorgehen des betreffenden Automobilherstellers kommt dabei nicht nur dann in Betracht, wenn dieser den Motor samt "Täuschungssoftware" selbst hergestellt und entwickelt hat, sondern bereits dann, wenn seine verfassungsmäßig berufenen Vertreter zumindest wissen, dass die von einem anderen hergestellten Motoren mit einer auf arglistige Täuschung abzielenden Prüfstanderkennungssoftware ausgestattet sind, und sie Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit einem solchen Motor versehen und in den Verkehr bringen (Senatsurteile vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20, MDR 2022, 308 Rn. 11;… vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 21).

    Rn. 13 (2) Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (vgl. nur Senatsurteile vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20, MDR 2022, 308 Rn. 14;… vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 28; jeweils mwN).

    Ein Anspruch der Klägerin aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 826 BGB kann ebenfalls nicht bejaht werden, weil das Berufungsgericht eine im Unternehmen der Beklagten vorhandene Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung - wie gezeigt - nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat (vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20, MDR 2022, 308 Rn. 17;… vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 33 ff.).

    Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG scheiden ebenfalls aus (vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20, MDR 2022, 308 Rn. 17;… vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 10 ff.;… Senatsbeschluss vom 15. Juni 2021 - VI ZR 566/20, juris Rn. 7 ff.; jeweils mwN).

  • BGH, 10.05.2022 - VI ZR 838/20

    Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB …

    Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (vgl. nur Senatsurteile vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20, GmbHR 2022, 354 Rn. 9;… vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 19;… vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16 ff.;… BGH, Urteile vom 13. Januar 2022 - III ZR 205/20, ZIP 2022, 694 Rn. 18;… vom 25. November 2021 - VII ZR 257/20, WM 2022, 87 Rn. 20).

    Rn. 13 a) Ein nach §§ 826, 31 BGB haftungsbegründendes sittenwidriges Vorgehen des betreffenden Automobilherstellers kommt allerdings nicht nur dann in Betracht, wenn dieser den Motor samt "Täuschungssoftware" selbst entwickelt und hergestellt hat, sondern bereits dann, wenn seine verfassungsmäßig berufenen Vertreter zumindest wissen, dass die von einem anderen hergestellten Motoren mit einer auf arglistige Täuschung abzielenden Prüfstanderkennungssoftware ausgestattet sind, und sie Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit einem solchen Motor versehen und in den Verkehr bringen (Senatsurteile vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20, GmbHR 2022, 354 Rn. 11;… vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 21).

  • OLG München, 01.03.2023 - 27 U 7270/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger …

    Ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten kommt deshalb in Betracht, wenn deren verfassungsmäßig berufene Vertreter zumindest wussten, dass die Motoren des streitgegenständlichen Typs mit einer auf arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts abzielenden Prüfstanderkennungssoftware ausgestattet waren, und die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesem Motor versahen und in den Verkehr brachten (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2021 - VI ZR 875/20, BeckRS 2021, 44363 Rn. 11).

    Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (vgl. BGH, NJOZ 2022, 916 Rn. 14).

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