Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 16.01.2024 - 19 W 92/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 278 Abs 6 ZPO, § 32 Abs 2 RVG, § 45 Abs 1 S 3 GKG, § 68 GKG, § 426 Abs 1 BGB
Vergleichsmehrwert in Fällen, in denen ein etwaiger Regreßanspruch gegen einen Streithelfer mitabgegolten wird - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 45 Abs. 1 S. 3; BGB § 426 Abs. 1
Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts bei der Streitwertfestsetzung; Erhebung einer Drittwiderklage nur zusammen mit einer gegen die andere Prozesspartei gerichteten Widerklage - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vergleichsmehrwert bei Abgeltung von Regreßanspruch gegen Streithelfer?
Kurzfassungen/Presse (2)
- mdr-recht.de (Kurzinformation)
Vergleichsmehrwert in Fällen mit Abgeltung etwaiger Regressansprüche gegen Streithelfer
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts bei der Streitwertfestsetzung; Erhebung einer Drittwiderklage nur zusammen mit einer gegen die andere Prozesspartei gerichteten Widerklage
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 21.10.2022 - 1 O 177/21
- OLG Karlsruhe, 16.01.2024 - 19 W 92/22
Papierfundstellen
- MDR 2024, 398
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (14)
- OLG Stuttgart, 15.12.2014 - 10 U 158/13
Streitwertfestsetzung: Mehrwert eines Prozessvergleichs bei Mitregelung eines …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.01.2024 - 19 W 92/22
Rn. 10 Dass in solchen Fällen ein Vergleichsmehrwert festzusetzen ist, entspricht der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts entweder - bei oder wegen eines Interesses aller Beteiligten an einer Gesamtbereinigung - für den gesamten Rechtsstreit (so OLG Koblenz…, Beschluss vom 22.12.1997, 14 W 771/97 - juris, Rn. 2; OLG Köln, Beschluss vom 29.11.1972, 2 W 105/72, für Gesamtvergleich mehrerer Prozesse) oder jedenfalls im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner der miterledigten Ansprüche bejaht (so z. B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2014, 10 U 158/13 - juris, Rn. 4 ; Beschluss vom 28.03.2018, 10 W 8/18 ; Beschluss vom 25.04.2018, 10 W 25/18 ).Insbesondere steht der Umstand, dass die Klägerin über die Gebühr nach KV GKG Nr. 1900 an den Kosten der weitergehenden Ausgleichsregelung beteiligt wird, der Festsetzung eines Mehrwerts nicht entgegen, da die Vergleichsparteien dem durch eine entsprechende Kostenregelung entgegen wirken könnten ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2014, 10 U 158/13 - juris, Rn. 9 ).
Der Senat schließt sich insofern der in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass der Vergleichsmehrwert nicht für den gesamten Rechtsstreit, sondern nur im entsprechenden Rechtsverhältnis gilt (so z. B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2014, 10 U 158/13 ;… OLG Düsseldorf, 15.09.2015, 18 W 31/15 - juris, Rn. 5 (unter Aufgabe seiner früheren Auffassung)).
Auch kann allein das Interesse an einer Gesamterledigung nicht ausreichend sein für die Bestimmung des Streitwerts ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2014, 10 U 158/13 - juris, Rn. 7 ).
- OLG Stuttgart, 25.04.2018 - 10 W 25/18
Vergleichsmehrwert bei Miterledigung von nicht rechtshängigen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.01.2024 - 19 W 92/22
Die Ansprüche zwischen diesen Beteiligten waren auch streitig, was Voraussetzung für die Annahme eines Vergleichsmehrwerts ist (vgl. OLG Stuttgart…, Beschluss vom 28.03.2018, 10 W 8/18 - juris, Rn. 24 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2018, 10 W 25/18 - juris, Rn. 23 ;… Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., KV GKG Nr. 1900 Rn. 7).Rn. 10 Dass in solchen Fällen ein Vergleichsmehrwert festzusetzen ist, entspricht der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts entweder - bei oder wegen eines Interesses aller Beteiligten an einer Gesamtbereinigung - für den gesamten Rechtsstreit (so OLG Koblenz…, Beschluss vom 22.12.1997, 14 W 771/97 - juris, Rn. 2; OLG Köln, Beschluss vom 29.11.1972, 2 W 105/72, für Gesamtvergleich mehrerer Prozesse) oder jedenfalls im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner der miterledigten Ansprüche bejaht (so z. B. OLG Stuttgart…, Beschluss vom 15.12.2014, 10 U 158/13 - juris, Rn. 4 ; Beschluss vom 28.03.2018, 10 W 8/18 ; Beschluss vom 25.04.2018, 10 W 25/18 ).
Rn. 19 Der Vergleichsmehrwert folgt aus dem Einzelwert des zusätzlich geregelten, nicht rechtshängigen Streitgegenstands ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2018, 10 W 25/18 - juris, Rn. 18 ).
- OLG Stuttgart, 28.03.2018 - 10 W 8/18
Streitwert eines Prozessvergleichs: Mehrwert bei Miterledigung nicht …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.01.2024 - 19 W 92/22
Die Ansprüche zwischen diesen Beteiligten waren auch streitig, was Voraussetzung für die Annahme eines Vergleichsmehrwerts ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.03.2018, 10 W 8/18 - juris, Rn. 24 ; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 25.04.2018, 10 W 25/18 - juris, Rn. 23 ;… Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., KV GKG Nr. 1900 Rn. 7).Rn. 10 Dass in solchen Fällen ein Vergleichsmehrwert festzusetzen ist, entspricht der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts entweder - bei oder wegen eines Interesses aller Beteiligten an einer Gesamtbereinigung - für den gesamten Rechtsstreit (so OLG Koblenz…, Beschluss vom 22.12.1997, 14 W 771/97 - juris, Rn. 2; OLG Köln, Beschluss vom 29.11.1972, 2 W 105/72, für Gesamtvergleich mehrerer Prozesse) oder jedenfalls im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner der miterledigten Ansprüche bejaht (so z. B. OLG Stuttgart…, Beschluss vom 15.12.2014, 10 U 158/13 - juris, Rn. 4 ; Beschluss vom 28.03.2018, 10 W 8/18 ; Beschluss vom 25.04.2018, 10 W 25/18 ).
- OLG Koblenz, 22.12.1997 - 14 W 771/97
Streitwert des Vergleichs bei Beteiligung des Streithelfers
Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.01.2024 - 19 W 92/22
Rn. 10 Dass in solchen Fällen ein Vergleichsmehrwert festzusetzen ist, entspricht der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts entweder - bei oder wegen eines Interesses aller Beteiligten an einer Gesamtbereinigung - für den gesamten Rechtsstreit (so OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.1997, 14 W 771/97 - juris, Rn. 2; OLG Köln, Beschluss vom 29.11.1972, 2 W 105/72, für Gesamtvergleich mehrerer Prozesse) oder jedenfalls im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner der miterledigten Ansprüche bejaht (so z. B. OLG Stuttgart…, Beschluss vom 15.12.2014, 10 U 158/13 - juris, Rn. 4 ; Beschluss vom 28.03.2018, 10 W 8/18 ; Beschluss vom 25.04.2018, 10 W 25/18 ).Rn. 17 Die Auffassung des OLG Koblenz (Beschluss vom 22.12.1997, 14 W 771/97 - juris, Rn. 2) und des OLG Köln (Beschluss vom 29.11.1972, 2 W 105/72 - juris (Orientierungssatz)), der Gegenstandswert des Vergleichs sei auf die Summe aller untereinander verglichenen Umstände festzusetzen, wenn sich auch die Streithelfer am Prozessvergleich im allseitigen Interesse an einer umfassenden Bereinigung beteiligen, erscheint zu weitgehend, zumal sich häufig - wie auch im vorliegenden Fall - nicht wird feststellen lassen, ob das Interesse eines Klägers an dem Vergleichsschluss so ausgeprägt ist, dass er die Mehrkosten durch die Miterledigung von Ausgleichsansprüchen zwischen dem Beklagten und den Streithelfern zu tragen bereit ist.
- OLG Köln, 29.11.1972 - 2 W 105/72
Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.01.2024 - 19 W 92/22
Rn. 10 Dass in solchen Fällen ein Vergleichsmehrwert festzusetzen ist, entspricht der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts entweder - bei oder wegen eines Interesses aller Beteiligten an einer Gesamtbereinigung - für den gesamten Rechtsstreit (so OLG Koblenz…, Beschluss vom 22.12.1997, 14 W 771/97 - juris, Rn. 2; OLG Köln, Beschluss vom 29.11.1972, 2 W 105/72, für Gesamtvergleich mehrerer Prozesse) oder jedenfalls im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner der miterledigten Ansprüche bejaht (so z. B. OLG Stuttgart…, Beschluss vom 15.12.2014, 10 U 158/13 - juris, Rn. 4 ; Beschluss vom 28.03.2018, 10 W 8/18 ; Beschluss vom 25.04.2018, 10 W 25/18 ).Rn. 17 Die Auffassung des OLG Koblenz (…Beschluss vom 22.12.1997, 14 W 771/97 - juris, Rn. 2) und des OLG Köln (Beschluss vom 29.11.1972, 2 W 105/72 - juris (Orientierungssatz)), der Gegenstandswert des Vergleichs sei auf die Summe aller untereinander verglichenen Umstände festzusetzen, wenn sich auch die Streithelfer am Prozessvergleich im allseitigen Interesse an einer umfassenden Bereinigung beteiligen, erscheint zu weitgehend, zumal sich häufig - wie auch im vorliegenden Fall - nicht wird feststellen lassen, ob das Interesse eines Klägers an dem Vergleichsschluss so ausgeprägt ist, dass er die Mehrkosten durch die Miterledigung von Ausgleichsansprüchen zwischen dem Beklagten und den Streithelfern zu tragen bereit ist.
- BGH, 27.11.2008 - VII ZR 206/06
Zurechenbarkeit eines Verschuldens des vom Bauherrn eingesetzten Planers i.R.d. …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.01.2024 - 19 W 92/22
Denn in der Rechtsprechung wird im Gegenteil hervorgehoben, dass die Verletzung von Prüfungs- und Hinweispflichten von Bauleitern nicht bagatellisiert werden dürften, so dass ein vollständiges Zurücktreten der Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht komme (BGHZ 179, 55 - juris, Rn. 39;… Jurgeleit in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., 5. Teil Rn. 122). - BGH, 05.04.2001 - VII ZR 135/00
Zulässigkeit einer Drittwiderklage gegen den am Prozeß bisher nicht beteiligten …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.01.2024 - 19 W 92/22
Die Fälle, in denen eine isolierte Drittwiderklage ausnahmsweise als zulässig angesehen wird, sind insbesondere solche im Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Zession, so dass sich der Gegenstand der Drittwiderklage z. B. mit der Aufrechnungsforderung aus dem ursprünglichen Prozessrechtsverhältnis deckt (vgl. BGHZ 147, 220 - juris, Rn. 6;… insgesamt Zöller/Schultzky, a. a. O., Rn. 26). - BGH, 07.11.2013 - VII ZR 105/13
Bauprozess: Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage des vom Bauherrn auf …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.01.2024 - 19 W 92/22
Bei jeweils anderen Auftragsverhältnissen ist eine isolierte Drittwiderklage unzulässig (vgl. BGH…, Beschluss vom 07.02.2013, IX ZR 186/11 - juris, Rn. 5; BGH NJW 2014, 1670 - juris, Rn. 18). - BGH, 18.04.2002 - VII ZR 70/01
Berücksichtigung des Mitverschuldens des die Bauaufsicht führenden Architekten
Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.01.2024 - 19 W 92/22
Der Auftraggeber muss sich gegenüber dem in Anspruch genommenen Bauunternehmer das Überwachungsverschulden der von ihm eingesetzten Bauleitung nicht zurechnen lassen, da er diesem keine Bauaufsicht schuldet (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1175 - juris, Rn. 14;… Jurgeleit in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., Teil 5 Rn. 101). - BGH, 12.09.2013 - I ZR 61/11
Streitwertfeststellung bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung, …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.01.2024 - 19 W 92/22
Eine solche liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - I ZR 61/11 -, juris, Rn. 6). - BGH, 07.02.2013 - IX ZR 186/11
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Widerklage gegen in Serbien …
- OLG Frankfurt, 12.03.2009 - 3 W 10/09
Streitwertfestsetzung: (Nicht-)Berücksichtigung einbezogener Ansprüche gegen …
- OLG Düsseldorf, 15.09.2015 - 18 W 31/15
Streitwert eines Vergleichs bei Miterledigung von Ansprüchen zwischen einer …
- LAG Berlin-Brandenburg, 30.09.2014 - 17 Ta 6057/14
Vergleichsmehrwert - mehrseitiger Vergleich
- OLG Hamm, 29.04.2026 - 30 U 37/25
Gegenstandswert; Gesamtschuldnerausgleich; Mehrvergleich; Streitwert; Vergleich
Einschränkend wird zum Teil aber auch die Ansicht vertreten, ein Mehrwert des Vergleichs sei nur zwischen den Beteiligten begründet, zwischen denen die Ausgleichsansprüche in Rede stehen würden (OLG Stuttgart NJOZ 2015, 1506), wobei noch weiter einschränkend auch angenommen wird, dies dürfe nur in der Höhe der Fall sein, in der ein Ausgleichsanspruch streitig gewesen sei und die Partei ihn für berechtigt habe halten dürfen (vgl. OLG Stuttgart 28.3.2018 - 10 W 8/18, BeckRS 2018, 5759;… OLG München 15.1.2020 - 24 U 1530/19, BeckRS 2020, 165 Rn. 8; OLG Karlsruhe 16.1.2024 - 19 W 92/22, BeckRS 2024, 208;… OLG München Beschl. v. 17.9.2024 - 31 W 1309/24e, NJOZ 2025, 637 Rn. 21 ff.).Rn. 15 Solche über den Streitgegenstand hinausgehenden Regelungen über Ansprüche zwischen den einzelnen Beteiligten auf einer Parteiseite, wie etwa Gesamtschuldnerausgleichsansprüche, können aber nur dann und nur insoweit werterhöhend sein, als sie im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwischen den Gesamtschuldnern überhaupt streitig waren (…OLG Stuttgart Beschl. v. 28.3.2018 - 10 W 8/18, BeckRS 2018, 5759 Rn. 25; OLG Karlsruhe 16.1.2024 - 19 W 92/22, BeckRS 2024, 208;… OLG München Beschl. v. 17.9.2024 - 31 W 1309/24e, NJOZ 2025, 637 Rn. 22).
- OLG München, 17.09.2024 - 31 W 1309/24
Streithelfer, Vergleichsmehrwert, Nicht rechtshängige Ansprüche, …
Rn. 15 Das OLG Karlsruhe ist - insoweit allerdings differenzierend - der Auffassung, dass in dem Fall, in dem in einem Vergleich auch ein bislang nicht rechtshängiger Gesamtschuldnerausgleichsanspruch zwischen einer Partei und einem Streithelfer mitgeregelt wird, dies zwar einen Mehrwert begründet, jedoch nur im Verhältnis zwischen dieser Partei und dem Streithelfer und nur in der Höhe, in der ein Ausgleichsanspruch streitig war und die Partei ihn für berechtigt halten durfte (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 16.1.2024 - 19 W 92/22, BeckRS 2024, 208, beck-online). - BayObLG, 10.12.2025 - 102 MK 1/21
Musterfeststellungsklage, Vergleichsmehrwert, Zinsnachzahlung, Kündigungsrecht, …
Der Vergleichsmehrwert ist allerdings nur im entsprechenden Rechtsverhältnis maßgeblich (OLG München…, Beschluss vom 17. September 2024, 31 W 1309/24 e, juris Rn. 26; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Januar 2024, 19 W 92/22, MDR 2024, 398 [juris Rn. 16] OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 11. Oktober 2021, 10 W 28/21, juris Rn. 10; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 25. April 2018, 10 W 25/18, juris Rn. 19 f.).
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