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   BayObLG, 17.07.1980 - BReg. 1 Z 69/80   

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BayObLG, 17.07.1980 - BReg. 1 Z 69/80 (https://dejure.org/1980,2285)
BayObLG, Entscheidung vom 17.07.1980 - BReg. 1 Z 69/80 (https://dejure.org/1980,2285)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Juli 1980 - BReg. 1 Z 69/80 (https://dejure.org/1980,2285)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 181; GmbHG § 53
    Zur Befreiung eines Geschäftsführers von § 181 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung des § 181 BGB für die Vertretungsbefugnis der Organe juristischer Personen; Zuständigkeit für die Gestattung des Selbstkontrahierens bei juristischen Personen; Gestattung des Selbstkontrahierens des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers einer mehrgliedrigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1981, 147
  • DNotZ 1981, 185 (Ls.)
  • BB 1980, 1442
  • DB 1980, 2029
  • BayObLGZ 1980, 209
  • MittBayNot 1980, 170 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.12.1969 - II ZR 224/67

    Gehaltserhöhung eines Geschäftsführers - Geltendmachung von Ansprüchen aus einem

    Auszug aus BayObLG, 17.07.1980 - BReg. 1 Z 69/80
    b) Unklarheit besteht hinsichtlich der Frage ob die generelle Befreiung des Geschäftsführers einer mehrgliedrigen GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB der Form des Gesellschaftsvertrags ( § 2 GmbHG ) oder - bei nachträglicher Befreiung In einer Entscheidung vom 1.12.1969 (MDR 1970, 398/399 zu c) hat der Bundesgerichtshof erkannt, daß die Gestattung des Selbstkontrahierens bei einer Kommanditgesellschaft, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts darüber enthält, mit der zur Änderung des KG-Gesellschaftsvertrags erforderlichen Mehrheit beschlossen werden muß.

    c) Wenn der BGH ( MDR 1970, 398 ) für die Gestattung des Selbstkontrahierens durch den Komplementär einer Kommanditgesellschaft bei Schweigen des Gesellschaftsvertrages einen Beschluß der Gesellschafter verlangt, der einer Mehrheit bedarf, wie sie zur Änderung des Geseilschaftsvertrages erforderlich ist, wird schon daraus ersichtlich, daß sich mit der Formvorschrift des § 313 BGB die satzungsändernde Qualität einer nachträglichen generellen Gestattung des Selbstkontrahierens für einen Gesellschafter der GmbH nicht begründen läßt.

  • BayObLG, 29.05.1979 - BReg. 1 Z 36/79

    Eintragung der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in das

    Auszug aus BayObLG, 17.07.1980 - BReg. 1 Z 69/80
    Eine derartige allgemeine Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB berührt den gesellschaftsvertraglichen Inhalt der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ganz wesentlich; denn es ist für die Gesellschafter sehr wichtig, ob der Geschäftsführer jederzeit - auch gegen die Interessen der Gesellschaft Vermögensgegenstände derselben durch Selbstkontrahieren auf sich übertragen kann (vgl. BayObLGZ 1979, 182 /185) oder ob er diese Befugnis nicht hat.

    cc) War sonach hier das gesetzliche Verbot des Selbstkontrahierens mangels abweichender Vertragsbestimmungen bindende Gesellschaftsregel und Satzungsinhalt geworden, so ist die nachträgliche generelle Befreiung des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers oder konkret (vgl. BayObLGZ 1979, 182 /183 mit Nachw.) des Geschäftsführers R. von den Beschränkungen des § 181 BGB eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (Satzungsänderung), die den zwingenden Vorschriften des § 53 GmbHG genügen muß, insbesondere der notariellen Beurkundung (§ 53 Abs. 2 Satz 1 GmbH) bedarf, und die erst mit Eintragung der Änderung im Handelsregister wirksam wird (§ 54 Abs. 3 GmbHG; Fischer Anm. zu BGH LM § 181 BGB Nr. 8).

  • BGH, 21.05.1965 - V ZR 156/64

    Anspruch auf Grundbuchberichtigung - Beurkundung einer Auflassungsvollmacht -

    Auszug aus BayObLG, 17.07.1980 - BReg. 1 Z 69/80
    Die Umstände des Einzelfalles können jedoch, insbesondere bei einer unwiderruflichen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB im Fall der Veräußerung oder des Erwerbs von Grundstücken ( § 313 Satz 1 BGB ), die notarielle Beurkundung einer solchen unbeschränkten Vollmachtserteilung erforderlich machen (vgl. BGH Betrieb 1979, 1226; WM 1965, 1006 f.; OLG Hamm JMBL NRW 1964, 54; Soergel Rdnr. 35, Staudinger Rdnr. 34, je zu § 181 BGB ).
  • BGH, 19.11.1979 - II ZR 197/78

    Nachweis des Insichgeschäfts bei Einmann-Gesellschafter

    Auszug aus BayObLG, 17.07.1980 - BReg. 1 Z 69/80
    §§ 47, 48 GmbHG ), auch außerhalb einer Gesellschafterversammlung, ja selbst durch schlüssiges Verhalten der Gesellschafter, erfolgen kann; für die Willensbildung einer GmbH wird danach weitgehend auf die Einhaltung von Förmlichkeiten verzichtet, wenn diese der Umstände wegen keinen vernünftigen Sinn haben (vgl. BGHZ 75, 358 /362; BGH WM 1971, 1082 /1084; Sudhoff Der Gesellschaftsvertrag der GmbH 4. Aufl. S. 199 f.; Hübner Interessenkonflikt und Vertretungsmacht S. 240).
  • BGH, 29.09.1955 - II ZR 225/54

    Unechter Satzungsbestandteil

    Auszug aus BayObLG, 17.07.1980 - BReg. 1 Z 69/80
    Nicht jede Änderung der Vertretungsbefugnis ist sonach eine Satzungsänderung; was materiell nicht zur Satzung gehört und nur formell mit dem Gesellschaftsvertrag verbunden ist, kann ohne Beachtung der Vorschriften des § 53 GmbHG aufgehoben oder geändert werden ( BGHZ 18, 205 /207 f. - LM Nr. 4 zu § 47 GmbHG mit Anm. von Fischer; Hachenburg GmbHG 6. Aufl. § 53 Anm. 1).
  • BGH, 25.10.1962 - II ZR 188/61

    Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GmbH

    Auszug aus BayObLG, 17.07.1980 - BReg. 1 Z 69/80
    Der Parteiwille oder die Umstände des einzelnen Falles entscheiden darüber, ob etwas zum echten Inhalt der Satzung und damit zur MittBayNot 1980 Heft 5 bindenden Gesellschaftsregel gemacht worden ist, deren Änderung dem § 53 GmbHG genügen muß ( BGHZ 38, 155 /161; Hachenburg GmbHG 7. Aufl. § 3 Rdnr. 41; Scholz GmbHG 4. Aufl. § 53 Anm. 12; Baumbach/Hueck GmbHG 13. Aufl. Üb 1 B § 53; Fischer aaO).
  • BGH, 17.05.1971 - III ZR 53/68

    Rechtsnatur der Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens

    Auszug aus BayObLG, 17.07.1980 - BReg. 1 Z 69/80
    §§ 47, 48 GmbHG ), auch außerhalb einer Gesellschafterversammlung, ja selbst durch schlüssiges Verhalten der Gesellschafter, erfolgen kann; für die Willensbildung einer GmbH wird danach weitgehend auf die Einhaltung von Förmlichkeiten verzichtet, wenn diese der Umstände wegen keinen vernünftigen Sinn haben (vgl. BGHZ 75, 358 /362; BGH WM 1971, 1082 /1084; Sudhoff Der Gesellschaftsvertrag der GmbH 4. Aufl. S. 199 f.; Hübner Interessenkonflikt und Vertretungsmacht S. 240).
  • OLG Stuttgart, 10.12.1979 - 8 W 398/79

    Anmeldung einer GmbH, deren Gegenstand die Führung eines Handwerksbetriebes ist

    Auszug aus BayObLG, 17.07.1980 - BReg. 1 Z 69/80
    (Leitsatz nicht amtlich) OLG Stuttgart, Beschluß vom 10.12.1979 - 8 W 398/79 mitgeteilt von Notar Christoph Rehle, Neu-Ulm Aus dem Tatbestand: Die Firma A.-GmbH mit dem Sitz in R. ist beim Amtsgericht - Registergericht - R. zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet worden.
  • OLG Nürnberg, 12.02.2015 - 12 W 129/15

    Handelsregisterverfahren: Notwendige Bestimmtheit der Anmeldung zur Eintragung

    Die Gestattung kann entweder in der Satzung oder durch das Beschlussorgan erfolgen, soweit dafür - wie hier der Fall - eine Grundlage in der Satzung besteht (BayObLG, DB 1984, 1517; BayObLG, MittBayNot 1980, 170; MünchKomm-GmbHG/Stephan/Tieves, § 35 Rdnr. 183).
  • BGH, 18.11.1999 - IX ZR 402/97

    Amtspflicht eines Notars bei Rücknahme eines Antrags auf Eintragung einer

    Die angemeldete Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens kann daher nur bei entsprechender Satzungsänderung eingetragen werden (BayObLG BB 1980, 1442).

    Eine nachträgliche allgemeine Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB ist in der Regel dann eine Satzungsänderung gemäß §§ 53, 54 GmbHG, wenn - wie im vorliegenden Falle - der Gesellschaftsvertrag die gesetzliche Einschränkung vorgesehen hatte (BayObLG BB 1980, 1442 f).

  • BayObLG, 10.04.1981 - BReg. 1 Z 26/81

    Beferiung des alleinigen Geschäftsführers und Gesellschafters einer GmbH von den

    Denn wenn, wie der Bundesgerichtshof nach der damaligen Rechtslage erkannt hat, § 181 BGB für Rechtsgeschäfte des allein geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH mit sich selbst nicht anwendbar war (BGHZ 75, 358; vgl. BayObLGZ 1980, 209/212), so bedurfte es keiner Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB und es war für eine dahingehende Eintragung im Handelsregister kein Raum.

    (BayObLGZ 1980, 209 ff.) mit eingehender Begründung, auf die verwiesen wird, erkannt, daß die nachträgliche generelle Befreiung des Geschäftsführers einer (mehrgliedrigen) GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB , sofern der Gesellschaftsvertrag hierzu schweigt, in der Regel eine Satzungsänderung ist, die nur unter den Voraussetzungen der §§ 53, 54 GmbHG wirksam wird.

    Eine solche Satzungsänderung muß den zwingenden Vorschriften des § 53 GmbHG genügen; sie bedarf insbesondere der notariellen Beurkundung (§ 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ) und sie wird erst mit der Eintragung der Änderung im Handelsregister wirksam (§ 54 Abs. 3 GmbHG ; BayObLGZ 1980, 209/214 mit weit. Nachw.).

    Dem tritt der Senat aus den bereits in seinem Beschluß vom 17.7.1980 (BayObLGZ 1980, 209/212 ff.) dargelegten Gründen, die nach der Gesetzesänderung (§ 35 Abs. 4 GmbHG ) nunmehr auch für die Einmann-GmbH gelten, bei.

    Die Satzungsänderung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 54 Abs. 1 GmbHG ); sie wird erst mit der Eintragung wirksam (§ 54 Abs. 4 GmbHG ; BayObLGZ 1980, 209/214; vgl. zur Frage der Eintragungsfähigkeit und - bedürftigkeit der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB im übrigen: BayObLGZ 1979, 182 ff.; 1980, 209/215 ebenso: OLG Köln GmbHRdsch 1980, 129; Scholz GmbHG § 35 RdNr.57, § 35 Abs. 4 n.F. RdNr.70 d; Keidel/Schmatz/Stöber aaO. RdNr. N 734; a.A.AG Hamburg WM 1980, 1159 f.).

  • KG, 21.03.2006 - 1 W 252/05

    GmbH: Voraussetzung für die Befreiung des Geschäftsführers vom Verbot des

    Als echte Satzungsbestandteile sind nämlich nicht nur die in § 3 Absatz 1 GmbHG genannten Regelungen, sondern auch die nach § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 GmbHG im Gesellschaftsvertrag zu treffenden, von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden abstrakten Regelungen der Vertretungsverhältnisse anzusehen (vgl. BayObLGZ 1980, 209 = BB 1980, 1442; Scholz/Priester, GmbHG, 9. Aufl., § 53 Rn. 9; Roth/Altmeppen/Roth, GmbHG, 5. Aufl., § 3 Rn. 1).
  • OLG Zweibrücken, 30.10.2000 - 3 W 227/00

    Grundbucheintragung - Behördenerklärung - Unterschrift - Zweifel an

    Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) bis 5) ergibt sich schließlich bereits aus der Erfolglosigkeit ihrer Erstbeschwerde (vgl. BGH NJW 1994, 1158; BayObLGZ 1980, 209, 301 m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 05.03.2010 - 12 W 376/10

    Anwendbarkeit des neuen Rechts auf eine Handelsregisterbeschwerde; Beschwerde

    Denn dieses Verbot greift nach seinem Sinn und Zweck nicht nur in den Fällen rechtsgeschäftlicher Vertretung, sondern auch und gerade bei organschaftlicher Vertretung (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.1960 - II ZR 215/58, BGHZ 33, 189; BayObLG BayObLGZ 1980, 209; Ellenberger in: Palandt a. a. O. § 181 Rn. 3).

    Hierbei sind nicht nur die in § 3 Absatz 1 GmbHG genannten Regelungen, sondern auch die nach § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 GmbHG im Gesellschaftsvertrag zu treffenden, von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden abstrakten Regelungen der Vertretungsverhältnisse als echte Satzungsbestandteile anzusehen (vgl. BayObLG BayObLGZ 1980, 209; Priester/Veil in: Scholz, GmbHG 10. Aufl. § 53 Rn. 9).

  • BayObLG, 07.05.1984 - BReg. 3 Z 163/83

    Der Einmann-Gesellschafter stellt die Gesellschafterversammlung dar; Erfordernis

    Die Befreiung eines GmbH-Geschäftsführers von dem Verbot, Geschäfte der GmbH mit sich selbst abzuschließen (§ 181 BGB ), ist im Handelsregister einzutragen (BayObLGZ 1979, 182; 1980, 209/212 ff.; 1981, 132/136 f.; 1982, 41/44; OLG Frankfurt Rpfleger 1983, 114 ).

    Die angemeldete Befreiung der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB ist auch dahin nachzuprüfen, ob sie nach Gesetz und Satzung zulässig und wirksam ist (vgl. BGHZ 87, 59/62; BayObLGZ 1980, 209/213; 1982, 41/46).

  • BayObLG, 28.01.1982 - BReg. 1 Z 126/81

    Befreiung eines Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB

    Es handelt sich hier nicht - wie in dem mit Senatsbeschluß vom 10.4.1981 (BayObLGZ 1981, 132/135 f.) entschiedenen Fall - um eine nachträgliche Gestattung des Selbstkontrahierens, die einer Satzungsänderung (§ 53 GmbHG ) bedürfte und erst mit der Eintragung der Änderung im Handelsregister wirksam würde (§ 54 Abs. 4 GmbHG ; BayObLGZ 1981, 132/136 f.; 1980, 209/214, je m. Nachw.), sondern um eine Gestattungsermächtigung im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag.

    Im übrigen hatte es zwar die zur Eintragung angemeldete Befreiung des Geschäftsführers ... von den Beschränkungen des § 181 BGB auch dahin zu prüfen, ob sie nach dem Gesetz und der Satzung zulässig und wirksam ist (vgl. BayObLGZ 1980, 209/213).

  • OLG Köln, 02.10.1992 - 2 Wx 33/92

    Voraussetzungen der generellen Befreiung des GmbH-Geschäftsführers von § 181 BGB

    Eine solche Abänderung ist damit eine Satzungsänderung, die den zwingenden Vorschriften des § 53 GmbHG genügen muß, also der notariellen Beurkundung bedarf (ebenso BayObLG DNotZ 1981, 185 (188); DB 1984, 1587; OLG Zweibrücken OLGZ 1983, 36 (37); OLG Frankfurt DNotZ 1983, 641; OLG Stuttgart GmbHR 1985, 221; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, 2. Aufl., § 35 Rn. 26 m.w.N.; Scholz/Schneider, GmbHG, 7. Aufl., § 35 Rn. 115, 118 m.w.N.).
  • OLG Celle, 16.08.2000 - 9 W 82/00

    Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens; Erforderlichkeit einer formell

    Nicht jede Änderung der Vertretungsbefugnis ist damit Satzungsänderung; was materiell nicht zur Satzung gehört und nur formell mit dem Gesellschaftsvertrag verbunden ist, kann ohne Beachtung der Vorschriften des § 53 GmbHG aufgehoben oder geändert werden (BayObLG, BB 1980, 1442 f m. w. N.).
  • BFH, 30.08.1995 - I R 128/94

    Eine verdeckte Gewinnausschüttung durch die private Nutzung eines Pkw durch die

  • OLG Frankfurt, 08.12.1982 - 20 W 132/82

    Anforderungen an die Wirksamkeit einer nachträglichen generellen Befreiung des

  • BayObLG, 14.05.1985 - BReg. 3 Z 41/85

    Befreiung des Liquidators einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB

  • OLG Zweibrücken, 15.04.1999 - 3 W 60/99

    Eintragungshindernis bei Begründung von Wohnungseigentum

  • OLG Stuttgart, 26.11.1984 - 8 W 435/84

    Wirksamkeit der Befreiung eines Geschäftsführers einer mehrgliedrigen GmbH vom

  • OLG Zweibrücken, 30.12.1981 - 3 W 82/81

    Zur Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens bei GmbH

  • BayObLG, 18.03.1982 - BReg. 1 Z 145/81

    Zur Eintragung einer GmbH zum Betrieb eines Handwerks

  • LG Augsburg, 02.02.1982 - 2 HKT 4535/81

    Zur Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens bei

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