Rechtsprechung
| BayObLG, 05.09.1997 - 3Z BR 114/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Deutsches Notarinstitut
BNotO §§ 23, 24, 15
Auszahlung vom Notaranderkonto bei Pfändung der Forderung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BNotO § 23, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 2
Weigerung des Notars zur Auskehrung eines Anderkontos bei Forderungspfändung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)
BNotO §§ 23, 24, 15
Auszahlung vom Notaranderkonto bei Pfändung der Forderung
Verfahrensgang
- LG München II - 2 T 6801/96
- BayObLG, 05.09.1997 - 3Z BR 114/97
Papierfundstellen
- MittBayNot 1998, 120
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.12.1989 - IX ZR 119/88
Rechtsweg für Klage gegen einen Notar auf Rückzahlung zu Unrecht von einem …
Auszug aus BayObLG, 05.09.1997 - 3Z BR 114/97
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, da der Beschwerdeweg nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BNotO auch gegen die Weigerung eines Notars eröffnet ist, in bestimmter Weise über Geld zu verfügen, das auf einem von ihm geführten Anderkonto hinterlegt ist (vgl. BGH DNotZ 1991, 682, BayObLGZ 1995, 204/208).In diesen Fällen, in denen er als Vertrauensperson eingeschaltet wird, stellt seine Tätigkeit eine "sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet vorsorgender Rechtspflege" im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO dar (vgl. Volhard DNotZ 1987, 523/525), bei der er gegenüber mehreren Beteiligten mit unterschiedlichen Interessen Amtspflichten übernimmt (vgl. BayObLGZ 1995, 204/208; Reithmann WM 1991, 1493).
- BGH, 30.06.1988 - IX ZR 66/87
Pfändung des Anspruchs gegen den Notar auf Auszahlung des Kaufpreises beim …
Auszug aus BayObLG, 05.09.1997 - 3Z BR 114/97
Das Landgericht hat daher zu Recht angenommen, daß der Notar den gepfändeten Betrag infolge der durch die Pfändung eingetretenen Beschlagnahme nicht an den Beschwerdeführer auszahlen darf (vgl. BGH NJW 1989, 230).
- OLG Zweibrücken, 30.07.2004 - 3 W 152/04
Amtspflichtverletzung des Notars: Amtspflichtgemäße Weigerung des Notars zur …
Die Zivilkammer ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdemöglichkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO auch gegen die Weigerung eines Notars eröffnet ist, in bestimmter Weise über Geld zu verfügen, das auf einem von ihm geführten Anderkonto hinterlegt ist (vgl. BGH NJW 1998, 2134, 2135; BGH DNotZ 1991, 682; BayObLG NJW-RR 2000, 945; BayObLG FGPrax 1997, 240 = BayObLGR 1998, 8 = MittBayNot 1998, 120;… Renner in Huhn/von Schuckmann, BeurkG, § 54 d Rdnr. 19;… Winkler, BeurkG, 15. Aufl., § 54 d Rdnr. 18;… Schippel, BNotO, 7. Aufl., § 23 Rdnr. 44;… Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 23 Rdnr. 154).
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