Rechtsprechung
| OLG Naumburg, 18.07.2007 - 10 W 37/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- MIR - Medien Internet und Recht
Abmahnungen sind kein "Kampfmittel" - Eine Streitwertbemessung von 2.000 EUR je Fehler einer Widerrufsbelehrung kann im Hinblick auf die konkrete Interessenlage angemessen sein.
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Geringer Streitwert zur Verhinderung, dass Abmahnung als Kampfmittel zur Schädigung eines Wettbewerbers verwendet wird
- Judicialis
ZPO § 3; ; UWG § 3; ; UWG § 8; ; UWG § 8 Abs. 3; ; GKG § 68 Abs. 3
- kanzlei.biz
Streitwert je Fehler in Widerrufsbelehrung bei 2.000 EUR angesetzt
- online-und-recht.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 3; UWG § 3; UWG § 8 Abs. 3; GKG § 68 Abs. 3
Unterlassungsklage: Angemessener Streitwert von 2000,- EUR für jeden behaupteten Fehler einer unzutreffenden Widerrufsbelehrung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- internetrecht-infos.de (Kurzinformation und Auszüge)
Streitwert für einstweiliges Verfügungsverfahren wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung beträgt pro behaupteten Fehler 2.000,-
- internetrecht-infos.de (Kurzinformation und Auszüge)
Streitwert für einstweiliges Verfügungsverfahren wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung beträgt pro behaupteten Fehler 2.000,-
- antiquariatsrecht.de (Kurzinformation und Auszüge)
Abmahnungen sind kein "Kampfmittel"
- shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)
Abmahnung ist kein "Kampfmittel” - OLG Naumburg kürzt Abmahnungskosten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Höhe des Streitwertes im Falle eines Antrags auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung einer unzutreffenden Widerrufsbelehrung im Internethandel
Verfahrensgang
- LG Magdeburg, 24.04.2007 - 7 O 299/07
- OLG Naumburg, 18.07.2007 - 10 W 37/07
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2008, 144 (Ls.)
- NJ 2008, 83
- MIR 2007, Dok. 433
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- KG, 14.11.2006 - 5 W 254/06
Streitwert für wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch: Preisangabenverstoß …
Auszug aus OLG Naumburg, 18.07.2007 - 10 W 37/07
Dabei sind unter anderem die Unternehmensverhältnisse bei dem Verletzer und bei dem Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden (in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht), die Auswirkung zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, insbesondere durch die bereits begangene Verletzungshandlung) und die Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, späteres Verhalten) zu berücksichtigen (Kammergericht vom 14. November 2006, Az.: 5 W 254/06, zitiert nach juris, Rn 3 m. w. N.).
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Rechtsprechung
| OLG Rostock, 23.07.2007 - 1 Vollz (Ws) 1/06 |
Volltextveröffentlichung
- Judicialis
StVollzG § 13 Abs. 3; ; StVollzG § 43; ; StVollzG § ... 43 Abs. 9 Nr. 1; ; StVollzG § 43 Abs. 10 Nr. 1; ; StVollzG § 43 Abs. 11; ; StVollzG § 43 Abs. 11 Satz 1; ; StVollzG § 43 Abs. 11 Satz 2; ; StVollzG § 43 Abs. 11 Satz 3; ; StVollzG § 43 Abs. 11 Satz 3 letzter Halbsatz; ; StVollzG § 119 Abs. 5; ; StVollzG § 200; ; StGB § 57 Abs. 4; ; StPO § 454 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Festsetzung eines Stichtages nach § 43 Abs. 11 S. 3 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) im Falle einer Anschlussvollstreckung mehrerer lebenslänglicher Freiheitsstrafen hintereinander; Anerkennung der von Strafgefangenen geleisteten Pflichtarbeit; Anspruch auf Berechnung und ...
Verfahrensgang
- LG Rostock, 16.11.2005 - 12 StVK 211/05
- OLG Rostock, 23.07.2007 - 1 Vollz (Ws) 1/06
- OLG Rostock, 23.07.2007 - 1 VollzWs 1/06
Papierfundstellen
- NJ 2008, 83
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90
Arbeitspflicht
Auszug aus OLG Rostock, 23.07.2007 - 1 Vollz (Ws) 1/06
Die Neuregelung dient der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 01.07.1998 (BVerfGE 98, 169), in dem das Gericht die zuvor geltende Bemessung des Arbeitsentgelts von Strafgefangenen für mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Resozialisierung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) unvereinbar erklärte und dem Gesetzgeber die Normierung einer angemessenen Anerkennung für geleistete Pflichtarbeit aufgab.Es galt, dem Gefangenen auch den Wert der regelmäßig geleisteten Arbeit in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen (vgl. BVerfGE 98, 169 m. w. N.; Kammergericht, NStZ-RR 2006, 123 m. w. N.).
- KG, 01.12.2005 - 5 Ws 482/04
Strafvollzug: Feste Zeitintervalle für Gutschrift der Ausgleichsentschädigung bei …
Auszug aus OLG Rostock, 23.07.2007 - 1 Vollz (Ws) 1/06
Es galt, dem Gefangenen auch den Wert der regelmäßig geleisteten Arbeit in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen (vgl. BVerfGE 98, 169 m. w. N.; Kammergericht, NStZ-RR 2006, 123 m. w. N.).
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