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   BGH, 10.01.1963 - III ZR 90/61   

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BGH, 10.01.1963 - III ZR 90/61 (https://dejure.org/1963,2060)
BGH, Entscheidung vom 10.01.1963 - III ZR 90/61 (https://dejure.org/1963,2060)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 1963 - III ZR 90/61 (https://dejure.org/1963,2060)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Papierfundstellen

  • NJW 1963, 714 (Ls.)
  • MDR 1963, 388
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.11.1951 - IV ZR 72/51

    Aufrechnung gegen Kostenerstattungsanspruch

    Auszug aus BGH, 10.01.1963 - III ZR 90/61
    Für die Frage, ob und wann mit einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch aufgerechnet werden kann und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen im Rahmen der Bestimmung des § 767 Abs. 2 ZPO aufgerechnet werden muß, hat die ältere Lehre und Rechtsprechung entscheidend auf den Zeitpunkt der Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs und seine Fälligkeit abgestellt (vgl. im einzelnen die Nachweise in RGZ 145, 13, 15 und BGHZ 3, 381 ff sowie Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. Anm. II 6 und Fußn. 19 b zu § 104 ZPO).

    Diesen Erwägungen ist im wesentlichen auch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung in BGHZ 3, 381 gefolgt.

  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 10.01.1963 - III ZR 90/61
    Seine Entscheidung kann dementsprechend in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unrichtigen Erwägungen beruht und ob wesentliche, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen außer acht gelassen worden sind (u.a. BGHZ 3, 162, 175 und 6, 62, 63).
  • BGH, 16.03.1959 - III ZR 20/58

    Schätzung entgangenen Gewinns

    Auszug aus BGH, 10.01.1963 - III ZR 90/61
    Zwar ist richtig, daß auch für eine Schadensfeststellung im Rahmen des § 287 ZPO tatsächliche Grund lagen vorhanden sein müssen und auch die freie Schätzung gemäß dieser Vorschrift nicht vollends in der Luft schweben und nicht willkürlich Rein darf (BGHZ 29, 393, 400; LM § 287 ZPO Nr. 3; Urt. vom 13. April 1961 III ZR 28/60 S. 7 = VersR 1961, 610).
  • BGH, 30.04.1952 - III ZR 198/51

    Schätzungsgrundlagen im Urteil

    Auszug aus BGH, 10.01.1963 - III ZR 90/61
    Seine Entscheidung kann dementsprechend in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unrichtigen Erwägungen beruht und ob wesentliche, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen außer acht gelassen worden sind (u.a. BGHZ 3, 162, 175 und 6, 62, 63).
  • BGH, 22.10.1957 - VIII ZR 67/56

    Voraussetzungen eines Vorbehaltsurteils

    Auszug aus BGH, 10.01.1963 - III ZR 90/61
    Auch sonst kann die Aufrechnung mit Forderungen gegen den Treugeber zulässig sein, wenn etwa der Treuhänder die Forderung zwar durch ein im eigenen Namen abgeschlossenes Geschäft begründet, dabei aber nur im Rahmen des Treuhandverhältnisses gehandelt hat, das ihn an die Weisungen des Treugebers nach Art eines Angestellten gebunden hat (BGHZ 25, 360, 367).
  • BGH, 05.10.1959 - III ZR 82/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.01.1963 - III ZR 90/61
    Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf das in diesem Rechtsstreit bereits ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 5. Oktober 1959 (III ZR 82/58) Bezug genommen, durch das das Urteil des Berufungsgerichts vom 17. Juli 1957 teilweise aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden war.
  • BGH, 13.04.1961 - III ZR 28/60

    Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und

    Auszug aus BGH, 10.01.1963 - III ZR 90/61
    Zwar ist richtig, daß auch für eine Schadensfeststellung im Rahmen des § 287 ZPO tatsächliche Grund lagen vorhanden sein müssen und auch die freie Schätzung gemäß dieser Vorschrift nicht vollends in der Luft schweben und nicht willkürlich Rein darf (BGHZ 29, 393, 400; LM § 287 ZPO Nr. 3; Urt. vom 13. April 1961 III ZR 28/60 S. 7 = VersR 1961, 610).
  • RG, 12.06.1934 - VII 89/34

    1. Wann entsteht der Kostenerstattungsanspruch? Wann müssen Einwendungen der in §

    Auszug aus BGH, 10.01.1963 - III ZR 90/61
    Für die Frage, ob und wann mit einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch aufgerechnet werden kann und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen im Rahmen der Bestimmung des § 767 Abs. 2 ZPO aufgerechnet werden muß, hat die ältere Lehre und Rechtsprechung entscheidend auf den Zeitpunkt der Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs und seine Fälligkeit abgestellt (vgl. im einzelnen die Nachweise in RGZ 145, 13, 15 und BGHZ 3, 381 ff sowie Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. Anm. II 6 und Fußn. 19 b zu § 104 ZPO).
  • BGH, 18.07.2013 - VII ZR 241/12

    Zwangsvollstreckungsabwehrklage: Vollstreckungshindernis für eine Forderung bei

    Im Klageverfahren kann die Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch aus einem anderen Prozess allerdings wirksam nur erklärt oder geltend gemacht werden, wenn der Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren rechtskräftig festgesetzt oder - auch der Höhe nach - unbestritten ist (BGH, Urteil vom 10. Januar 1963 - III ZR 90/61, NJW 1963, 714).

    Einer Entscheidung über den Grund steht die anderweitige Rechtshängigkeit entgegen; über die Höhe des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ist ausschließlich in dem gegenüber dem Streitverfahren völlig selbständigen Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 103 ff. ZPO zu entscheiden (BGH, Urteil vom 10. Januar 1963 - III ZR 90/61, aaO).

  • BGH, 08.01.1976 - III ZR 146/73

    Aufrechnung gegenüber einem neuen Gläubiger (Zessionar) - Fälligwerden der

    Demzufolge ist auch eine Aufrechnung mit einer Kostenerstattungsforderung nicht nur dann zulässig, wenn die Kosten rechtskräftig festgestellt sind, sondern auch ohne Kostenfestsetzungsbeschluß, wenn die Höhe der zu erstattenden Kosten zwischen den Parteien unstreitig ist (vgl. das Senatsurteil in MDR 1963, 388 = NJW 1963, 714 - nur Leitsatz), was voraussetzt, daß der Kostenerstattungsanspruch nicht erst mit dem Erlaß des Kostenfestsetzungsbeschlusses fällig wird.
  • VG Magdeburg, 19.03.2024 - 4 A 256/22

    Ausgleich des Vermögensnachteils nach Rücknahme eines Verwaltungsakts

    Mit dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch kann aber erst aufgerechnet werden, wenn er der Höhe nach unbestritten oder im Kostenfestsetzungsverfahren rechtskräftig festgesetzt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1963 - III ZR 90/61 -, juris; Urteil vom 27. Mai 1981 - V ZR 184/78 -, juris, Rn. 56).
  • BGH, 08.01.1987 - IX ZR 66/85

    Recht des Grundstücksgläubigers in der Zwangsversteigerung

    Der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen eines möglichen Kostenerstattungsanspruchs in dem vorliegenden Rechtsstreit bedarf es nicht, weil die Beklagte insoweit noch nach Rechtskraft des Verfahrens aufrechnen kann (BGH Urt. vom 10. Januar 1963 - III ZR 90/61, LM Nr. 5 zu § 104 ZPO).
  • BGH, 05.12.1985 - III ZR 224/84

    Prozessual unzulässige Aufrechnung - Überweisung an Zahlungs Statt -

    Mit - prozessualen - Kostenerstattungsansprüchen aber kann im Rechtsstreit nur wirksam aufgerechnet werden, wenn sie unstreitig - was nicht behauptet ist oder rechtskräftig festgesetzt sind (Senatsurteil vom 10. Januar 1963 - III ZR 90/61 = LM § 104 ZPO Nr. 5).

    Da die Aufrechnung im Verfahren nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, brauchte der Kläger sie auch nicht zur Vermeidung von Rechtsnachteilen im Rahmen des § 767 Abs. 2 ZPO zu erklären (Senatsurteil vom 10. Januar 1963 aaO).

  • OLG Hamm, 10.06.1987 - 11 W 45/87
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH MDR 1963, 388; WM 1976, 460) kann die Aufrechnung mit einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch abgesehen von seiner Fälligkeit in einem Rechtsstreit nur dann berücksichtigt werden, wenn er auch seiner Höhe nach unumstritten, oder wenn er in dem Kostenfestsetzungsverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist.

    Die Aufrechnung mit einer auflösend bedingten Forderung ist jedoch materiell-rechtlich möglich (OLG Frankfurt MDR 1984, 148 unter Hinweis auf BGH MDR 1963, 388; WM 1976, 460 und mwN).

  • OLG Naumburg, 12.06.2014 - 10 W 19/14

    Kostenfestsetzungsverfahren: Aufrechnung mit einem in einem anderen Verfahren

    Die Aufrechnung mit einem zuvor durch Kostenfestsetzungsbeschluss in einem anderen Verfahren, hier: einem Beschwerdeverfahren, rechtskräftig titulierten Kostenerstattungsanspruch aus einem anderen Verfahren ist nach ganz h.M. zulässig (vgl. nur BGH, Urt. v. 10.01.1963, III ZR 90/61, veröffentlicht u.a.: MDR 1963, 388, hier zitiert nach juris).
  • OLG Naumburg, 23.05.2013 - 1 U 144/12

    Vollstreckungsgegenklage einer öffentlichen Körperschaft: Wegfall des

    Erst wenn im Rahmen dieses Verfahrens der Erstattungsanspruch der Höhe nach festgestellt wurde, steht er als aufrechenbare Forderung zur Verfügung (BGH Urteil vom 10.1.1963 - III ZR 90/61 - [VersR 1962, 287]).
  • OLG Nürnberg, 22.12.2022 - 13 U 630/21

    Abrechnung nach Aufwand: Besteller muss unwirtschaftliche Betriebsführung

    a) Die Aufrechnung ist im Rechtsstreit möglich, da die Kostenerstattungsansprüche rechtskräftig festgesetzt worden sind (BGH, Urteil vom 10. Januar 1963 - III ZR 90/61 -, BeckRS 1963, 31190605, beckonline).
  • OLG Hamm, 12.06.1987 - 7 UF 33/87

    Vorläufige Vollstreckbarkeit einer Kostengrundentscheidung; Prozessualer

    Nach der höchstrichterlichen Rechtspr. (BGH, MDR 1963, 388; WM 1976, 460) kann die Aufrechnung mit einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch abgesehen von seiner Fälligkeit in einem Rechtsstreit nur dann berücksichtigt werden, wenn er auch seiner Höhe nach unumstritten oder wenn er im Kostenfestsetzungsverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist.
  • VG Frankfurt/Oder, 14.12.2018 - 5 K 3677/17

    Abänderung einer Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung

  • BGH, 22.04.1963 - III ZR 219/61

    Rechtsmittel

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Rechtsprechung
   BGH, 10.01.1963 - II ZB 11/62   

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https://dejure.org/1963,1101
BGH, 10.01.1963 - II ZB 11/62 (https://dejure.org/1963,1101)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 714 (Ls.)
  • MDR 1963, 386
  • VersR 1963, 266
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 19.02.1991 - VI ZB 2/91

    Prüfung des Fristablaufs bei Vorlage eines Verlängerungsantrags zur

    Ob die Übertragung der Fristberechnung auf Fräulein M. deshalb hier zu vertreten war (s. dazu BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 1963 II ZB 11/62 - VersR 1963, 266 und vom 26. November 1984 II ZB 4+5/84 - VersR 1985, 168), kann aber letztlich dahinstehen.
  • BGH, 29.11.1995 - XII ZB 158/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Anwaltsverschulden bei Fristberechnung

    Die Übermittlung des Ergebnisses der dem Rechtsanwalt selbst obliegenden Prüfung, ob ein Rechtsstreit eine Feriensache darstellt oder nicht, an den die Fristsachen bearbeitenden Angestellten ist nur dann sichergestellt, wenn insofern eine eindeutige und unmißverständliche Aussage getroffen wird (vgl. BGH. Beschluß vom 10. Januar 1963 - II ZB 11/62 - MDR 1963, 386 = VersR 63, 266).
  • BGH, 04.07.1977 - II ZB 12/76

    Ein sich einem Scheckvorbehaltsurteil anschließendes Nachverfahren als

    Vielmehr ist für die Fristversäumung ein schuldhafter Organisationsfehler ihres Prozeßbevollmächtigten ursächlich gewesen, den sie sich nach § 232 Abs. 2 ZPO wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen muß; denn ihr Prozeßbevollmächtigter hätte, wenn er nicht andere geeignete Vorkehrungen treffen wollte - vgl. etwa den Senatsbeschl. II ZB 11/62 vom 10.01.1963 = LM ZPO § 233 Fd Nr. 22 -, sein Personal anweisen müssen, ihm alle Sachen vorzulegen, in denen es meinte, die Berufungsbegründungsfrist sei durch die Gerichtsferien gehemmt (vgl. die Senatsbeschlüsse II ZB 1/67 vom 28.07.1967 = VersR 1967, 955 und II ZB 10/74 vom 18.11.1974 = VersR 1975, 260; ferner die Entscheidungen VII ZB 12/69 vom 12.06.1969 = VersR 1969, 834; IV ZB 15/74 vom 14.02.1975 = VersR 1975, 571; IV ZR 155/74 vom 12.11.1975 = FamRZ 1976, 266 Abschn. II 3; ebenso OLG Nürnberg NJW 1975, 61).
  • BGH, 14.02.1975 - IV ZB 50/74

    Büropersonal - Fristnotierung - Prüfungs- und Hinweispflicht -

    Dem steht der von dem Beklagten angeführte, in MDR 1963, 386 veröffentlichte Beschluß nicht entgegen.
  • BGH, 18.11.1974 - II ZB 10/74

    Rechtsanwalt - Wechselprozess - Berufungseinlegung - Berufungsfrist - Feriensache

    Der Prozeßbevollmächtigte hätte daher den Bürovorsteher durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. einen Hinweis auf dem Durchschlag der Berufungsschrift: "Wechselsache, Feriensache", oder beides (vgl. BGH, Beschl. v. 10.1.63 - II ZB 11/62, LM ZPO § 233 [F c] Nr. 22) darüber unterrichten müssen, daß sie eine Wechsel- und damit gesetzliche Feriensache betraf.
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