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Rechtsprechung
   BGH, 10.01.1963 - III ZR 90/61   

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BGH, 10.01.1963 - III ZR 90/61 (https://dejure.org/1963,2060)
BGH, Entscheidung vom 10.01.1963 - III ZR 90/61 (https://dejure.org/1963,2060)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 1963 - III ZR 90/61 (https://dejure.org/1963,2060)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 714 (Ls.)
  • MDR 1963, 388
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 18.07.2013 - VII ZR 241/12

    Zwangsvollstreckungsabwehrklage: Vollstreckungshindernis für eine Forderung bei

    Im Klageverfahren kann die Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch aus einem anderen Prozess allerdings wirksam nur erklärt oder geltend gemacht werden, wenn der Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren rechtskräftig festgesetzt oder - auch der Höhe nach - unbestritten ist (BGH, Urteil vom 10. Januar 1963 - III ZR 90/61, NJW 1963, 714).

    Einer Entscheidung über den Grund steht die anderweitige Rechtshängigkeit entgegen; über die Höhe des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ist ausschließlich in dem gegenüber dem Streitverfahren völlig selbständigen Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 103 ff. ZPO zu entscheiden (BGH, Urteil vom 10. Januar 1963 - III ZR 90/61, aaO).

  • BGH, 08.01.1976 - III ZR 146/73

    Aufrechnung gegenüber einem neuen Gläubiger (Zessionar) - Fälligwerden der

    Demzufolge ist auch eine Aufrechnung mit einer Kostenerstattungsforderung nicht nur dann zulässig, wenn die Kosten rechtskräftig festgestellt sind, sondern auch ohne Kostenfestsetzungsbeschluß, wenn die Höhe der zu erstattenden Kosten zwischen den Parteien unstreitig ist (vgl. das Senatsurteil in MDR 1963, 388 = NJW 1963, 714 - nur Leitsatz), was voraussetzt, daß der Kostenerstattungsanspruch nicht erst mit dem Erlaß des Kostenfestsetzungsbeschlusses fällig wird.
  • BGH, 08.01.1987 - IX ZR 66/85

    Recht des Grundstücksgläubigers in der Zwangsversteigerung

    Der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen eines möglichen Kostenerstattungsanspruchs in dem vorliegenden Rechtsstreit bedarf es nicht, weil die Beklagte insoweit noch nach Rechtskraft des Verfahrens aufrechnen kann (BGH Urt. vom 10. Januar 1963 - III ZR 90/61, LM Nr. 5 zu § 104 ZPO).
  • BGH, 05.12.1985 - III ZR 224/84

    Prozessual unzulässige Aufrechnung - Überweisung an Zahlungs Statt -

    Mit - prozessualen - Kostenerstattungsansprüchen aber kann im Rechtsstreit nur wirksam aufgerechnet werden, wenn sie unstreitig - was nicht behauptet ist oder rechtskräftig festgesetzt sind (Senatsurteil vom 10. Januar 1963 - III ZR 90/61 = LM § 104 ZPO Nr. 5).

    Da die Aufrechnung im Verfahren nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, brauchte der Kläger sie auch nicht zur Vermeidung von Rechtsnachteilen im Rahmen des § 767 Abs. 2 ZPO zu erklären (Senatsurteil vom 10. Januar 1963 aaO).

  • OLG Naumburg, 12.06.2014 - 10 W 19/14

    Kostenfestsetzungsverfahren: Aufrechnung mit einem in einem anderen Verfahren

    Die Aufrechnung mit einem zuvor durch Kostenfestsetzungsbeschluss in einem anderen Verfahren, hier: einem Beschwerdeverfahren, rechtskräftig titulierten Kostenerstattungsanspruch aus einem anderen Verfahren ist nach ganz h.M. zulässig (vgl. nur BGH, Urt. v. 10.01.1963, III ZR 90/61, veröffentlicht u.a.: MDR 1963, 388, hier zitiert nach juris).
  • OLG Naumburg, 23.05.2013 - 1 U 144/12

    Vollstreckungsgegenklage einer öffentlichen Körperschaft: Wegfall des

    Erst wenn im Rahmen dieses Verfahrens der Erstattungsanspruch der Höhe nach festgestellt wurde, steht er als aufrechenbare Forderung zur Verfügung (BGH Urteil vom 10.1.1963 - III ZR 90/61 - [VersR 1962, 287]).
  • OLG Hamm, 12.06.1987 - 7 UF 33/87

    Vorläufige Vollstreckbarkeit einer Kostengrundentscheidung; Prozessualer

    Nach der höchstrichterlichen Rechtspr. (BGH, MDR 1963, 388; WM 1976, 460) kann die Aufrechnung mit einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch abgesehen von seiner Fälligkeit in einem Rechtsstreit nur dann berücksichtigt werden, wenn er auch seiner Höhe nach unumstritten oder wenn er im Kostenfestsetzungsverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist.
  • VG Frankfurt/Oder, 14.12.2018 - 5 K 3677/17

    Abänderung einer Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung

    Erst wenn im Rahmen dieses Verfahrens der Erstattungsanspruch der Höhe nach rechtskräftig konkretisiert wurde, steht er als aufrechenbare Forderung zur Verfügung (BGH, Urteil vom 10. Januar 1963 - III ZR 90/61 -, juris).
  • BGH, 22.04.1963 - III ZR 219/61

    Rechtsmittel

    Zur Frage der Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. Januar 1963 III ZR 90/61 (= WM 1963, 287) ausführlich Stellung genommen und die Aufrechnung nur dann für zulässig gehalten, wenn der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach unumstritten ist oder wenn er im Kostenfestsetzungsverfahren bereits rechtskräftig festgestellt worden ist, weil über die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs nicht der Prozeßrichter zu bestimmen hat.
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Rechtsprechung
   BGH, 10.01.1963 - II ZB 11/62   

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https://dejure.org/1963,1101
BGH, 10.01.1963 - II ZB 11/62 (https://dejure.org/1963,1101)
BGH, Entscheidung vom 10.01.1963 - II ZB 11/62 (https://dejure.org/1963,1101)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 714 (Ls.)
  • MDR 1963, 386
  • VersR 1963, 266
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 19.02.1991 - VI ZB 2/91

    Prüfung des Fristablaufs bei Vorlage eines Verlängerungsantrags zur

    Ob die Übertragung der Fristberechnung auf Fräulein M. deshalb hier zu vertreten war (s. dazu BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 1963 II ZB 11/62 - VersR 1963, 266 und vom 26. November 1984 II ZB 4+5/84 - VersR 1985, 168), kann aber letztlich dahinstehen.
  • BGH, 29.11.1995 - XII ZB 158/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Anwaltsverschulden bei Fristberechnung

    Die Übermittlung des Ergebnisses der dem Rechtsanwalt selbst obliegenden Prüfung, ob ein Rechtsstreit eine Feriensache darstellt oder nicht, an den die Fristsachen bearbeitenden Angestellten ist nur dann sichergestellt, wenn insofern eine eindeutige und unmißverständliche Aussage getroffen wird (vgl. BGH. Beschluß vom 10. Januar 1963 - II ZB 11/62 - MDR 1963, 386 = VersR 63, 266).
  • BGH, 04.07.1977 - II ZB 12/76

    Ein sich einem Scheckvorbehaltsurteil anschließendes Nachverfahren als

    Vielmehr ist für die Fristversäumung ein schuldhafter Organisationsfehler ihres Prozeßbevollmächtigten ursächlich gewesen, den sie sich nach § 232 Abs. 2 ZPO wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen muß; denn ihr Prozeßbevollmächtigter hätte, wenn er nicht andere geeignete Vorkehrungen treffen wollte - vgl. etwa den Senatsbeschl. II ZB 11/62 vom 10.01.1963 = LM ZPO § 233 Fd Nr. 22 -, sein Personal anweisen müssen, ihm alle Sachen vorzulegen, in denen es meinte, die Berufungsbegründungsfrist sei durch die Gerichtsferien gehemmt (vgl. die Senatsbeschlüsse II ZB 1/67 vom 28.07.1967 = VersR 1967, 955 und II ZB 10/74 vom 18.11.1974 = VersR 1975, 260; ferner die Entscheidungen VII ZB 12/69 vom 12.06.1969 = VersR 1969, 834; IV ZB 15/74 vom 14.02.1975 = VersR 1975, 571; IV ZR 155/74 vom 12.11.1975 = FamRZ 1976, 266 Abschn. II 3; ebenso OLG Nürnberg NJW 1975, 61).
  • BGH, 14.02.1975 - IV ZB 50/74

    Büropersonal - Fristnotierung - Prüfungs- und Hinweispflicht -

    Dem steht der von dem Beklagten angeführte, in MDR 1963, 386 veröffentlichte Beschluß nicht entgegen.
  • BGH, 18.11.1974 - II ZB 10/74

    Rechtsanwalt - Wechselprozess - Berufungseinlegung - Berufungsfrist - Feriensache

    Der Prozeßbevollmächtigte hätte daher den Bürovorsteher durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. einen Hinweis auf dem Durchschlag der Berufungsschrift: "Wechselsache, Feriensache", oder beides (vgl. BGH, Beschl. v. 10.1.63 - II ZB 11/62, LM ZPO § 233 [F c] Nr. 22) darüber unterrichten müssen, daß sie eine Wechsel- und damit gesetzliche Feriensache betraf.
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