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   BGH, 07.04.1982 - IVb ZR 681/80   

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BGH, 07.04.1982 - IVb ZR 681/80 (https://dejure.org/1982,1962)
BGH, Entscheidung vom 07.04.1982 - IVb ZR 681/80 (https://dejure.org/1982,1962)
BGH, Entscheidung vom 07. April 1982 - IVb ZR 681/80 (https://dejure.org/1982,1962)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Leistungsfähigkeit eines verschuldeten Unterhaltsverpflichteten zur Tilgung des Schuldenstands - Berücksichtigung der früheren Tilgungszahlungen bei der Bewertung der Unterhaltspflichten - Absehen oder Minderung der Unterhaltsleistungen bei Unmöglichkeit des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1581
    Maßgeblichkeit von in der Vergangenheit lediglich im Rahmen von Lohnpfändungen getilgten Verbindlichkeiten

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1641
  • MDR 1982, 830
  • FamRZ 1982, 678
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 598/80

    Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Bemessung des

    Auszug aus BGH, 07.04.1982 - IVb ZR 681/80
    Zwar gilt, wie der Senat im Urteil vom 7. Oktober 1981 (IVb ZR 598/80 - FamRZ 1982, 23) dargelegt hat, auch für die Berücksichtigung von Schulden, die bereits zur Zeit des Zusammenlebens der Ehegatten entstanden sind und aus der gemeinsamen Lebensführung herrühren, der aus § 1361 Abs. 1 BGB abzuleitende Grundsatz, daß der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die Trennung weder schlechter noch besser gestellt werden soll (a.a.O. S. 24).

    Dementsprechend hat der Senat in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 1981 (aaO) ausgeführt, es sei zu fragen, wie sich der Unterhaltspflichtige verständigerweise bei Fortdauer der ehelichen Gemeinschaft verhalten hätte, und auf einen vernünftigen Tilgungsplan abzustellen.

    Es ist daher gleichfalls in die umfassende Interessenabwägung einzubeziehen, die nach der Rechtsprechung des Senats bei der Frage der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Verbindlichkeiten vorzunehmen ist (vgl. hierzu außer der vorgenannten Entscheidung vom 7. Oktober 1981, aaO, noch Senatsurteil IVb ZR 611/80 - FamRZ 1982, 157, 158).

    Bei der neuen Entscheidung der Sache kann das Oberlandesgericht hinsichtlich der von der Revision aufgeworfenen Frage, inwieweit der Klägerin zu 1. trotz der Betreuung der beiden minderjährigen Kinder zugemutet werden kann, einen Teil ihres Unterhalts selbst zu verdienen, auf die Grundsätze zurückgreifen, die der Senat im Urteil vom 7. Oktober 1981 (IVb ZR 598/80 - a.a.O. S. 24 f.) sowie im Urteil vom 4. November 1981 (IVb ZR 629/80 - FamRZ 1982, 148) dargelegt hat.

  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 624/80

    Bemessung des ehelichen und nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen

    Auszug aus BGH, 07.04.1982 - IVb ZR 681/80
    Indessen ist bei der Unterhaltsbemessung ein objektiver Maßstab anzulegen und derjenige Lebensstandard entscheidend, der vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus angemessen erscheint, so daß weder eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung noch ein übertriebener Aufwand zählt (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 - FamRZ 1982, 151, 152).
  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 629/80

    Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bei Betreuung mehrerer Kinder durch den

    Auszug aus BGH, 07.04.1982 - IVb ZR 681/80
    Bei der neuen Entscheidung der Sache kann das Oberlandesgericht hinsichtlich der von der Revision aufgeworfenen Frage, inwieweit der Klägerin zu 1. trotz der Betreuung der beiden minderjährigen Kinder zugemutet werden kann, einen Teil ihres Unterhalts selbst zu verdienen, auf die Grundsätze zurückgreifen, die der Senat im Urteil vom 7. Oktober 1981 (IVb ZR 598/80 - a.a.O. S. 24 f.) sowie im Urteil vom 4. November 1981 (IVb ZR 629/80 - FamRZ 1982, 148) dargelegt hat.
  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 611/80

    Berücksichtigung von Verbindlichkeiten des Unterhaltsverpflichteten für luxuriöse

    Auszug aus BGH, 07.04.1982 - IVb ZR 681/80
    Es ist daher gleichfalls in die umfassende Interessenabwägung einzubeziehen, die nach der Rechtsprechung des Senats bei der Frage der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Verbindlichkeiten vorzunehmen ist (vgl. hierzu außer der vorgenannten Entscheidung vom 7. Oktober 1981, aaO, noch Senatsurteil IVb ZR 611/80 - FamRZ 1982, 157, 158).
  • BGH, 05.11.2002 - X ZR 140/01

    Begriff des angemessenen Unterhalts des Schenkers

    Allerdings kann der Unterhaltsschuldner - soweit die Veräußerung des Familienheims nicht zumutbar ist - verpflichtet sein, durch Aufnahme eines Realkredits Mittel für den Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen (Sen., aaO; BGH, Urt. v. 07.04.1982 - IVb ZR 681/80, NJW 1982, 1641; Urt. v. 09.12.1987 - IVb ZR 97/86, NJW 1988, 2376, 2380; Göppinger/Wax/Strohal, Unterhaltsrecht, 7. Aufl. Rdn. 630-633).
  • BGH, 11.07.2000 - X ZR 126/98

    Begriff des angemessenen Unterhalts

    Soweit die Veräußerung von Vermögensgegenständen - wie hier des selbst bewohnten Familienheims - nicht zumutbar ist, kann der Unterhaltsschuldner dennoch verpflichtet sein, durch Aufnahme eines Realkredits Mittel für den Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.1982 - IVb ZR 681/80, NJW 1982, 1641; Urt. v. 9.12.1987 - IVb ZR 97/86, FamRZ 1988, 259, 263; Göppinger/Wax/Strohal, Unterhaltsrecht, 7. Aufl. Rdn. 630-633; Wendl/Haußleiter, aaO, § 1 Rdn. 323).

    Die Erhöhung einer Verschuldung, deren Amortisation die finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen übersteigt, zur Aufbringung zusätzlicher für Unterhaltszwecke einzusetzender Mittel ist grundsätzlich nicht zumutbar (BGH, Urt. v. 7.4.1982, aaO).

  • BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 30/84

    Anrechnung von darlehnsweise gewährten Leistungen nach dem

    Diese Obliegenheit zur Selbsthilfe besteht freilich nur im Rahmen des Zumutbaren (Senatsurteil vom 7. April 1982 - IVb ZR 681/80 -FamRZ 1982, 678, 679; BGH Urteil vom 9. November 1965 - VI ZR 260/73 - FamRZ 1966, 28, 29; OLG Hamburg FamRZ 1980, 912, 913; BGB-RGRK/Mutschler 12. Aufl. § 1602 Rdn. 23; Palandt/Diederichsen BGB 44. Aufl. § 1602 Anm. 2 b; Soergel/Lange BGB 11. Aufl. § 1602 Rdn. 3).
  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 74/82

    Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Beurteilung

    Mit Revisionsurteil vom 7. April 1982 (IVb ZR 681/80FamRZ 1982, 678) hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, und den Rechtsstreit insoweit zurückverwiesen.
  • OLG Dresden, 16.03.1998 - 20 WF 474/97

    Unterhaltsrechtliche Wirkung von Privatentnahmen eines selbständig Tätigen

    Übersteigen die Privatentnahmen den erzielten Gewinn, begegnet es keinen Bedenken, die Privatentnahmen zumindest bei der Berechnung des rückständigen Unterhalts als Einkünfte zugrundezulegen, da diese Beträge tatsächlich zur Verfügung gestanden haben (vgl. BGH, FamRZ 1982, 678 ).
  • BGH, 22.12.1982 - IVb ZR 320/81

    Recht des Unterhaltspflichtigen auf Beendigung der Erwerbstätigkeit und Aufnahme

    Allerdings ist ein Unterhaltsschuldner nach der Rechtsprechung des Senats nicht von vornherein der Pflicht enthoben, durch die Aufnahme eines Kredites, insbesondere im Wege der Beleihung seines Vermögens, Mittel für den Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen (vgl. Urt. v. 7. April 1982 - IVb ZR 681/80 - FamRZ 1982, 678, 679).
  • KG, 20.07.1990 - 3 UF 1680/90

    Zuständigkeit für eine Klage auf Zahlung von Unterhalt; Unterhaltsansprüche

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  • BFH, 04.04.1986 - III R 19/85

    Opfergrenze - Nettoeinkommen - Sparbuchabhebung - Sparbucheinzahlung -

    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. April 1982 IV b ZR 681/80 - Köln - (Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1982, 1640, m. w. N.) muß der Unterhaltsverpflichtete zwar im Rahmen von § 1603 Abs. 1 BGB zur Finanzierung laufender Unterhaltsaufwendungen "insbesondere im Wege der Beleihung seines Vermögens" einen Kredit aufnehmen.
  • OLG Düsseldorf, 07.11.1986 - 3 UF 96/86

    Familienheim; Leistungsminderung; Mindestunterhalt; Steigerung der

    Dabei ist es entgegen der Auffassung des Amtsgerichts unerheblich, welche Pfändungsfreigrenzen zu dem Schutze des Schuldners und seiner Familie in den Vollstreckungsvorschriften der Zivilprozeßordnung vorgesehen sind: Würde man nämlich dem Unterhaltspflichtigen in derartigen Fällen nur den pfändbaren Teil seines Einkommens zur Schuldentilgung belassen, so müßte der Unterhalt letztlich durch eine ständig steigende Verschuldung aufgebracht werden, obwohl es dem Unterhaltsschuldner nicht zuzumuten ist, sich die Mittel zu der Begleichung seiner Unterhaltspflichten durch Kredite zu beschaffen (BGH FamRZ 1982, 678 = BGHF 3, 197; 1986, 254, 257 = EzFamR BGB § 1610 Nr. 7 = BGHF 4, 1413).
  • OLG Celle, 04.07.2001 - 21 UF 7/01

    Zahlung höheren Kindesunterhalts und Ehegattentrennungsunterhalts; Einschränkung

    Im Ergebnis bleibt daher festzustellen: Die Klägerin kann für sich und ihre Tochter unabhängig davon, in welchem Umfang während des ehelichen Zusammenlebens und auch jetzt die ehelichen Verbindlichkeiten bedient wurden bzw. werden, Unterhalt nur in einem Rahmen verlangen, wie er nach einem vernünftigen Tilgungsplan unter verantwortlicher Abwägung der Unterhaltsbelange und der Fremdgläubigerinteressen bei einer angemessen Schuldtilgung geleistet werden kann (vgl. BGH FamRZ 1982, 678 ff.).
  • OLG Bamberg, 10.10.1994 - 7 WF 151/94

    Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen bei Unmöglichkeit zur

  • OLG Karlsruhe, 08.08.1985 - 16 UF 103/85
  • OLG Stuttgart, 03.02.1984 - 15 UF 208/83

    Ansprucheiner geschiedenen Ehefrau sowie ihrer Kinder auf rückständigen und

  • OLG Koblenz, 17.12.1984 - 13 UF 652/84

    Zu einem Anspruch auf Trennungsunterhalt; Berechnung des Lebensbedarfs; Keine

  • OLG Düsseldorf, 29.05.1987 - 3 UF 12/87
  • BFH, 24.04.1986 - III R 300/84
  • OLG Düsseldorf, 19.11.1982 - 3 UF 52/82
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