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   BGH, 26.11.1984 - II ZR 20/84   

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https://dejure.org/1984,1566
BGH, 26.11.1984 - II ZR 20/84 (https://dejure.org/1984,1566)
BGH, Entscheidung vom 26.11.1984 - II ZR 20/84 (https://dejure.org/1984,1566)
BGH, Entscheidung vom 26. November 1984 - II ZR 20/84 (https://dejure.org/1984,1566)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    GmbH - Leistungsort - Sitz der Gesellschaft

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1286
  • ZIP 1985, 157
  • MDR 1985, 649
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.05.1977 - II ZR 1/76

    Anspruch auf Freistellung von Nachforderungen des Finanzamts - Anspruch des

    Auszug aus BGH, 26.11.1984 - II ZR 20/84
    Nach § 38 Abs. 3 , § 41a Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen: Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Verpflichtung, indem er den Lohn in voller Höhe an den Arbeitnehmer auszahlt, und leistet er nunmehr die Lohnsteuer als Haftender (§ 42d EStG ) für Rechnung des Steuerschuldners aus eigenem Vermögen, so hat dieser ihm die Aufwendungen gemäß §§ 670, 611, 675 BGB zu erstatten (vgl. Senatsurteil vom 23.5.1977 - II ZR 1/76 = WM 1977, 1007, 1008).
  • BGH, 06.08.2019 - X ARZ 317/19

    Begründung eines Gerichtsstandes am Sitz der Gesellschaft für Ansprüche aus §

    Grund hierfür ist die besondere Bindung zwischen den Beteiligten, die - anders als bei reinen Austauschgeschäften - den Geschäftsführer verpflichtet, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich am Betriebssitz die gesamte betriebliche Einrichtung für die Abwicklung von Zahlungen befindet und die Bücher geführt werden (BGH, Urteil vom 26. November 1984 - II ZR 20/84, NJW 1985, 1286, 1287).
  • LG Essen, 09.09.2013 - 44 O 164/10

    Prozess nach Insolvenz: Ex-Arcandor-Chef Middelhoff muss Millionen zurückzahlen

    Gemeinsamer Erfüllungsort für solche Ansprüche ist der Betriebssitz, als der Ort, an welchem die Dienste nach dem Vertrag zu leisten sind (vgl.: BGH, ZIP 1985, 157 ; Vollkommer in Zöller, Kommentar zur ZPO 29.Aufl. § 29 Rn.25 "Dienstvertrag").
  • BGH, 10.02.1992 - II ZR 23/91

    Gerichtsstand bei fehlerhafter Erfüllung von GmbH-Geschäftsführerpflichten

    Schadensersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Geschäftsführerpflichten können nach § 29 ZPO ebenfalls vor dem Landgericht D. gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. Stein/Jonas/Schumann aaO. Rdn. 14; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 29 Anm. B II b 4; für Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag schon Sen.Urt. v. 26. November 1984 - II ZR 20/84, WM 1985, 283).
  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 43/87

    Ausschluß eines Mitglieds aus einer Gewerkschaft; Umfang der gerichtlichen

    b) Ungeachtet der vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 45, 314 ff. [BGH 13.06.1966 - II ZR 130/64]; 71, 126 ff.; 87, 337 ff.; Urt. v. 19. Januar 1981 - II ZR 20/84, NJW 1981, 21, 78) fest, daß aus der Gewerkschaft nicht ausgeschlossen werden darf, wer bei der Betriebsratswahl lediglich auf einer Liste kandidiert, die zwar mit der von der Gewerkschaft unterstützten Liste konkurriert, sich aber über den Wettbewerb um Stimmen hinaus nicht gegen die Gewerkschaft richtet.
  • OLG Stuttgart, 30.05.2007 - 20 U 12/06

    Aktienrecht: Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen aus qualifiziertem

    Eine Anwendung von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ist zwar auch im Gesellschaftsrecht möglich (vgl. BGH NJW 2003, 2609 für Kommanditeinlage; BGH NJW 1985, 1286 für Geschäftsführervergütung; OLG Jena NZG 1999, 81 für Eigenkapitalersatz mit Anm. Mankowski NZG 1999, 56; Geimer in Zöller, ZPO, Anh I Art. 5 EuGVVO Rn. 10 mit weit. Nachw.; Kindler in Münchener Kommentar, BGB, Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht, Rn. 599; Brödermann ZIP 1996, 491, 492), nicht jedoch für Ansprüche im qualifizierten faktischen Konzern, weil es dort anders als im Vertragskonzern (dazu Ehricke in Münchener Kommentar, InsO, Art. 102 EGInsO Rn. 427; etwa im Fall LG Flensburg Konzern 2006, 303, 305) gerade an einer vertraglichen Verbindung zwischen der abhängigen Gesellschaft und der herrschenden Gesellschaft fehlt (OLG Düsseldorf IPrax 1998, 210 mit insoweit zust. Bspr. Zimmer IPrax 1998, 187, 189; OLG Frankfurt IPrax 2000, 525 mit krit. Bespr. Kulms IPrax 2000, 488, 492 f.; Geimer in Zöller, ZPO, Anh I Art. 5 EuGVVO Rn. 13; Kindler in Münchener Kommentar, BGB, Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht, Rn. 821; Kropholler Art. 5 EuGVVO Rn. 19; Goette DStR 1997, 503, 505).
  • LAG Düsseldorf, 12.11.2019 - 3 Ta 377/19

    Behauptung der Arbeitnehmereigenschaft begründet keine Rechtswegzuständigkeit

    Der Erfüllungsort gemäß § 29 ZPO liegt regelmäßig bei Streitigkeiten aus Geschäftsführeranstellungsverhältnissen nach der bereits durch das Arbeitsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 26.11.1984 - II ZR 20/84, juris, Rz. 7) einheitlich am Betriebssitz, der hier gleichfalls mit dem Unternehmenssitz übereinstimmt.
  • BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 173/84

    Betriebsübergang - Voraussetzungen

    Danach kommt eine Haftung nach § 419 BGB auch dann in Betracht, wenn die Vermögensübernahme Gegenstand mehrerer, jeweils nur einzelne Vermögensgegenstände umfassender Verträge ist, auch wenn diese Einzelverträge mit verschiedenen Vertragspartnern geschlossen werden und zwischen den einzelnen Übernahmevorgängen ein enger zeitlicher und sachlicher (wirtschaftlicher) Zusammenhang besteht (BGHZ 55, 111, 114; 71, 306, 307 [BGH 10.05.1978 - VIII ZR 166/77]; BGH Urteil vom 6. Dezember 1984 - X ZR 103/83 - in DB 1985, 1130).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2009 - 17 U 152/08

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche gem. § 64 GmbHG

    Er hat daher Dienst- und Zahlungsverpflichtungen am Sitz der Gesellschaft nachzukommen (BGH, NJW 1985, 1286, 1287; für den Anspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG BGH, NJW-RR 1992, 800, 801).
  • OLG München, 25.06.1999 - 23 U 4834/98

    Internationale Zuständigkeit; Luganer Übereinkommen; Sondergerichtsstand;

    Dem hat der Geschäftsführer Rechnung zu tragen (BGH NJW 1985, 1286, 1287).
  • BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 167/84
    Danach kommt eine Haftung nach § 419 BGB auch dann in Betracht, wenn die Vermögens- Übernahme Gegenstand mehrerer, jeweils nur einzelne Vermögensgegenstände umfassender Verträge ist, auch wenn diese Einzel vertrage mit verschiedenen Vertragspartnern geschlossen werden und zwischen den einzelnen Übernahmevorgängen ein enger zeitlicher und sachlicher (wirtschaftlicher) Zusammenhang besteht (BGHZ 55, 111, 114; 71, 306, 307; BGH Urteil vom 6 . Dezember 1984 - X ZR 103/83 - in DB 1985, 1130).
  • LG Bonn, 30.11.2010 - 10 O 502/09

    Keine Verweigerung der Annahme einer Klageschrift in englischer Sprache bei

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