Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 25.02.2004

Rechtsprechung
   BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,43
BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03 (https://dejure.org/2004,43)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2004 - VIII ZR 361/03 (https://dejure.org/2004,43)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03 (https://dejure.org/2004,43)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Zur Unwirksamkeit einer mietvertraglichen Formularklausel, durch die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem "starren" Fristenplan auferlegt wird.

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auferlegung der Ausführung von Schönheitsreparaturen nach einem Fristenplan; Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Sicherung nach Auszug der Mieterin notwendiger Schönheitsreparaturen; Auslegung einer Mietvertragsklausel als Vereinbarung verbindlicher ...

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Schönheitsreparaturen - Starre Fristen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schönheitsreparaturen in Mietwohnung und mietvertragliche Formularklausel

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schönheitsreparaturen - Mietvertrag - starrer Fristenplan ist unwirksam

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Unzulässigkeit eines starren Fristenplans bei Schönheitsreparaturen, §§ 307, 535 BGB; 9 AGBG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schönheitsreparaturklausel mit starren Fristen unwirksam

  • Judicialis

    BGB § 307 Bb; ; BGB § 535; ; AGBG § 9 Bb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 § 535; AGBG § 9
    Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach einem festen Fristenplan

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann muss Mieter renovieren?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Starrer Fristenplan - Keine Renovierungspflicht?

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Ein Zwei-Jahres-Turnus bei Schönheitsreparaturen ist unzulässig

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zur Ausführung von Schönheitsreparaturen - Starre Fristenpläne im Mietvertrag sind unzulässig

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Unwirksame Formularklausel für Schönheitsreparaturen

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    "Starrer" Fristenplan führt zur Unwirksamkeit

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen - starre Fristenklausel unwirksam

  • wps-de.com (Kurzinformation)

    Wirksamkeit von Schönheitsreparatur- und Endrenovierungsklauseln

  • recht-gehabt.de (Kurzinformation)

    Bin ich beim Auszug zur Renovierung meiner Wohnung verpflichtet?

  • recht-gehabt.de (Kurzinformation)

    Gewerberaummiete: Regelmäßige Pflicht zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag wirksam?

  • rpmed.de (Kurzinformation)

    Keine starre Fristen für Schönheitsreparaturen im Mietvertrag

  • mieterbund-wiesbaden.de (Kurzinformation)

    Starrer Fristenplan unzulässig - Zigtausend Mietverträge betroffen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen im Gewerberaum

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Reparaturen und Arbeiten an der Mietwohnung vor Auszug klären

  • 123recht.net (Auszüge und Kurzinformation und -anmerkung)

    Mieter-Rechte: Schönheitsreparaturen nur bei Bedarf

Besprechungen u.ä. (5)

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    BGB §§ 535, 307
    Unwirksamkeit einer den Mieter zu Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan verpflichtenden AGB-Klausel

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 2.8.2004)

    Zulässigkeit von starren Renovierungsfristen in Wohnraummietverträgen

  • 123recht.net (Auszüge und Kurzinformation und -anmerkung)

    Mieter-Rechte: Schönheitsreparaturen nur bei Bedarf

  • 123recht.net (Entscheidungsanmerkung, 11.7.2005)

    § 558 BGB
    Unwirksame Schönheitsreparaturklausel - Mieterhöhung?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturklausel mit "starrem" Fristenplan unwirksam (IBR 2004, 1146)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2586
  • MDR 2004, 1290
  • NZM 2004, 653
  • ZMR 2004, 736
  • WM 2004, 463
 
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Wird zitiert von ... (89)

  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:

    Mit Urteil vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586) hat der Senat seine Rechtsprechung dahin abgeändert und weiterentwickelt, dass die Wirksamkeit formularmäßiger Vornahmeklauseln einen flexiblen Fristenplan voraussetzt, der Mieter mithin auch nach Ablauf üblicher Fristen seit der letzten Renovierung nur dann renovieren muss, wenn der Erhaltungszustand der Dekoration es erfordert.

    Der (Ausnahme-)Fall, dass die Vornahme von Schönheitsreparaturen trotz Ablauf üblicher Renovierungsfristen noch nicht erforderlich ist, wurde damit nicht mehr - wie bisher - über eine korrigierende Auslegung (§§ 133, 157 BGB) oder Anwendung von § 242 BGB vom Anwendungsbereich der Formularklausel ausgenommen, sondern führt seit der Entscheidung vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, aaO) dazu, dass die Klausel, weil sie auch diesen Fall erfasst und den Mieter in dieser Konstellation unangemessen benachteiligt, insgesamt unangemessen und unwirksam ist.

  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 242/13

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:

    Seit dem Urteil vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586 unter II 2) ist es ständige Rechtsprechung des Senats, dass vorformulierte Fristenpläne, um der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standzuhalten, so abgefasst sein müssen, dass der konkrete Renovierungsbedarf der einzelnen Räume Berücksichtigung findet, mithin der Fristenplan nur den Charakter einer Richtlinie und unverbindlichen Orientierungshilfe hat, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden kann.
  • BGH, 28.06.2006 - VIII ZR 124/05

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters von Wohnraum

    Eine solche "starre" Fälligkeitsregelung benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senat, Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586, unter II 2; Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, unter II 1 b; Urteil vom 5. April 2006, aaO).

    Vielmehr bildet der Fristenplan mit der Schönheitsreparaturpflicht eine Einheit (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2004, aaO, unter II 3; vom 22. September 2004, aaO, unter II 1 c; vom 5. April 2006, aaO).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2452
BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01 (https://dejure.org/2004,2452)
BVerfG, Entscheidung vom 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01 (https://dejure.org/2004,2452)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Februar 2004 - 1 BvR 2016/01 (https://dejure.org/2004,2452)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Normunmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen §§ 1, 2 des "Gesetzes über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel" (Verfütterungsverbotsgesetz - VerfVerbG

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde eines Futtermittelherstellers gegen das Verfütterungsverbotsgesetz; Verbot des Verfütterns und Exports von Tiermehl und tierischen Proteinen; Darlegung einer eigenen, unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit ; Kurzfristiges In-Kraft-Treten; ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 92

  • rechtsportal.de

    VerfVerbG; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das VerfütterungsverbotsG

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2586 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 977
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • VG Köln, 20.04.2018 - 9 K 7417/17

    Keine Pflicht für Telekommunikationsunternehmen zur Vorratsdatenspeicherung

    Unter Hinweis auf eine "unmittelbar gegen die Bundesrepublik Deutschland" gerichtete Feststellungsklage ähnlich BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 541/02 -, juris (Rn. 50); ferner BVerfG, Beschlüsse vom 18. August 2000 - 1 BvR 1329/00 -, juris (Rn. 12); und vom 25. Februar 2004 - 1 BvR 2016/01 -, juris (Rn. 53).
  • VG Köln, 20.04.2018 - 9 K 3859/16
    Unter Hinweis auf eine "unmittelbar gegen die Bundesrepublik Deutschland" gerichtete Feststellungsklage ähnlich BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 541/02 -, juris (Rn. 50); ferner BVerfG, Beschlüsse vom 18. August 2000 - 1 BvR 1329/00 -, juris (Rn. 12); und vom 25. Februar 2004 - 1 BvR 2016/01 -, juris (Rn. 53).
  • BVerfG, 26.03.2009 - 1 BvR 119/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurde nicht zur

    So ist es vornehmlich Aufgabe der Fachgerichte, entscheidungserhebliche gemeinschaftsrechtliche Fragen aufzuarbeiten und zu prüfen, ob eine Normenkollision mit europäischem Gemeinschaftsrecht besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2004 - 1 BvR 2016/01 -, NVwZ 2004, S. 977 ).
  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06

    Teils wegen mangelnder unmittelbarer Betroffenheit, teils aus

    Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Bestimmungen, setzt die Beschwerdebefugnis die ausreichend substantiierte Darlegung voraus, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein (Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 41 ; st. Rspr.; zum Bundesrecht: BVerfG NVwZ 2004, 977; BVerfGE 117, 126 ).

    Bei der Rechtsanwendung durch die fachlich zuständigen und insoweit sachnäheren Gerichte können - nicht zuletzt aufgrund deren besonderen Sachverstands - möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden, die dem Verfassungsgerichtshof bei unmittelbarer Anrufung verschlossen blieben (Beschlüsse vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - LKV 2005, 212 und 19. Februar 2007 - VerfGH 19/07, 19 A/07 - GE 2007, 838 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 2004, 977 ).

    cc) Eine Pflicht zur Beschreitung des Rechtswegs zu den zunächst zuständigen Gerichten besteht zwar auch dann ausnahmsweise nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 2004, 977 ; BVerfGE 79, 1 ).

  • VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 1435/15

    Amtsnotariat; Bezirksnotar; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung

    Insofern kann - wie hier - eine allgemeine Feststellungsklage auf das Bestehen oder Nicht-Bestehen normativer Pflichten gerichtet sein (BVerfG, Beschluss vom 02.04.1997 - 1 BvR 446/96 -, NVwZ 1998, 169 ; BVerfG, Beschluss vom 18.08.2000 - 2 BvR 1329/00 -, NVwZ 2000, 1407 ; BVerfG, Beschluss vom 25.02.2004 - 1BvR 2016/01 -, NVwZ 2004, 977 ; BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 u.a. -, NVwZ 2006, 922 ).
  • StGH Hessen, 11.02.2009 - P.St. 2184

    1.Die gegen eine Rechtsnorm gerichtete Grundrechtsklage eines selbst, gegenwärtig

    Droht einem Grundrechtskläger, der sich unmittelbar gegen ein Gesetz wendet, bei der Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache ein schwerer Nachteil, kann er nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Grundrechtsklage allerdings gehalten sein, vor der Anrufung des Verfassungsgerichts wenigstens den Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erschöpfen (BVerfG [K], NVwZ 2004, 977 [979]).

    Als Rechtsbehelf kommt insbesondere eine Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten in Betracht, mit der die Feststellung begehrt wird, dass der Kläger ohne behördliche Ausnahmegenehmigung Giftschlangen erwerben, halten und züchten darf (vgl. BVerfGE 74, 69 [76]; 115, 81 [95]; BVerfG [K], NVwZ-RR 2000, 473; BVerfG [K], NVwZ 2004, 977 [979]; BVerfGK 4, 113 [114]).

    Gerade dies bezweckt der Grundsatz der Subsidiarität der Grundrechtsklage (vgl. insoweit zur Verfassungsbeschwerde: BVerfG [K], NVwZ 2004, 977 [979] m.w.N.).

  • BVerfG, 12.11.2020 - 1 BvR 2424/20

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Verbot der Rezeptmaklerei wegen

    Hiermit lässt sich auch feststellen, ob die Beschwerdeführerin weiterhin berechtigt ist, die vor Inkrafttreten des in den angegriffenen Normen geregelten Verbots ausgeübte unternehmerische Tätigkeit fortzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2004 - 1 BvR 2016/01 -, Rn. 53).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2018 - 4 S 1394/17

    Geltung einer einheitliche Altersgrenze für Behinderte und Nichtbehinderte bei

    Im Falle einer Rechtsnorm muss diese daher nicht nur objektiv, das heißt nach Struktur und Inhalt, geeignet sein, Grundrechtspositionen des Kreises betroffener Grundrechtsträger unmittelbar nachteilig zu verändern, sondern erforderlich ist, dass der Betroffene seine eigene gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit ausreichend substantiiert (vgl. zu § 92 BVerfGG: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01 -, Juris Rn. 42 m.w.N.).
  • VG Hannover, 24.11.2008 - 10 A 1017/08

    Endgültiges "Aus" 2009 für Toto+Lotto im Internet?

    Ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 VwGO liegt mithin in der Regel vor zwischen einer von einem in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsnorm geregelten imperativen Ge- oder Verbot selbst betroffenen Person (Normadressat) und dem mit dem Vollzug der Rechtsnorm betrauten Träger hoheitlicher Gewalt (Normanwender; vgl. BVerfG - 3. Kammer des Ersten Senats -, Beschluss vom 25. Februar 2004 - 1 BvR 2016/01 - NVwZ 2004, 977 [BVerfG 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01] [979]).

    Vor diesem Hintergrund hält auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 25. Februar 2004 - 1 BvR 2016/01 -, NVwZ 2004, 977 [BVerfG 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01] ) die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach § 43 VwGO vor Erhebung einer unmittelbar gegen ein förmliches Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde (vgl. § 93 Abs. 3 BVerfGG ) nicht nur für zulässig, sondern im Hinblick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich auch für geboten, und zwar ausdrücklich auch dann, wenn es sich um ein durch ein förmliches Gesetz im Sinne von Artikel 100 Abs. 1 GG (bzw. Artikel 54 Nr. 4 NV) begründetes unmittelbar geltendes ("self-executing") gesetzliches Verbot handelt, durch das dem Beschwerdeführer verboten wird, eine vor Inkrafttreten des Gesetzes erlaubte und tatsächlich ausgeübte unternehmerische Tätigkeit fortzuführen (vgl. allerdings auch den Nichtannahmebeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, ZfWG 2008, 351 = GewArch 2009, 26, in dem die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde keine Erwähnung findet).

  • AGH Niedersachsen, 06.12.2017 - AGH 33/16

    Sozietätsrecht: Unzulässige Firmierung einer Rechtsanwaltsgesellschaft

    So kann z. B. dort, wo durch eine Norm ein bestimmtes Verhalten verboten wird und dieses Verbot nach Ansicht eines Betroffenen gegen höherrangiges Recht verstößt, durch diesen grundsätzlich auf Feststellung geklagt werden, dass er nach wie vor zu diesem Verhalten berechtigt ist (vgl. BVerfG NVwZ 2004, S. 977).
  • VG Hannover, 24.11.2008 - 10 A 1531/08

    Endgültiges "Aus" 2009 für Toto+Lotto im Internet?

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2004 - 9 S 1115/04

    Verfütterung von tierischem Protein an Wiederkäuer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2005 - 13 B 1959/04

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz einer Betreiberin von Mühlen im Rahmen

  • VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 186/07

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Neuregelungen zur

  • VG Schleswig, 25.02.2010 - 12 A 144/08

    Anwendung des Nichtraucherschutzgesetzes auf Verein

  • VG München, 08.07.2015 - M 18 K 14.1109

    Unzulässige Klage mangels Feststellungsinteresse

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