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   BGH, 06.11.2009 - V ZR 73/09   

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https://dejure.org/2009,348
BGH, 06.11.2009 - V ZR 73/09 (https://dejure.org/2009,348)
BGH, Entscheidung vom 06.11.2009 - V ZR 73/09 (https://dejure.org/2009,348)
BGH, Entscheidung vom 06. November 2009 - V ZR 73/09 (https://dejure.org/2009,348)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 22 Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 2
    Entsprechende Anwendbarkeit von § 22 Abs. 1 WEG auf Zustimmung zur Unterschreitung des öffentlich-rechtlichen Bauwichs durch Nachbarn der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wahrung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft; Nachholung der Angabe des Verwalters und namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 46 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 1
    Unschädliche Angabe der Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch die Verwalterin, als Beklagte, bei Angabe der Namen und Anschriften der Mitglieder der Gemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Parteiwechsel bei einer Anfechtungsklage auch außerhalb der Klage- und Begründungsfrist möglich §§ 46 Abs. 1 S. 2, 44 Abs. 1 WEG

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Anfechtungsklage gegen die WEG-Gemeinschaft

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wahrung der Klagefrist durch Benennung des Verwalters; Unterschreitung des Bauwichs durch Nachbarn einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Abstandsflächen

  • Judicialis

    WEG § 22 Abs. 1; ; WEG § 46 Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahrung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 Wohnungseigentumsgesetz ( WEG ) durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft; Nachholung der Angabe des Verwalters und namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wahrung der Klagefrist trotz Bezeichnung des falschen Gegners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    WEG: BGH schafft Klarheit bei der Bezeichnung des Kontrahenten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Anfechtungsklage beim Wohnungseigentum

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Zustimmung bei Grenzabstandsunterschreitung

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Sie haben nur eine kurze Klagefrist

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentum / Rechtsprechung aus dem Jahr 2010

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beschlussanfechtungsklage gegen Verband: Fristwahrung durch Klageänderung? (IMR 2010, 33)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Beeinträchtigende Unterschreitung des Bauwichs: Nur mit einstimmiger Zustimmung! (IMR 2010, 21)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 446
  • MDR 2010, 98
  • NZBau 2010, 239
  • NZM 2010, 46
  • ZMR 2010, 210
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

    Auszug aus BGH, 06.11.2009 - V ZR 73/09
    Das wäre zwar der Fall, wenn die Klägerin die Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG versäumt hätte (vgl. Senat, BGHZ 179, 230, 233 f.).

    Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin einen Schriftsatz eingereicht, der trotz seiner fehlerhaften Bezeichnung und des nicht auf eine Beschlussanfechtung zugeschnittenen Antrags, die Ungültigkeit des angegriffenen Beschlusses festzustellen, inhaltlich den Anforderungen der Vorschrift an die Erhebung der Anfechtungsklage (dazu Senat, BGHZ 179, 230, 235) genügt.

    Was dazu erforderlich ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Verfahrensrecht (Senat, BGHZ 179, 230, 235).

    Kann die Klagefrist auch gewahrt werden, ohne dass überhaupt ein Beklagter genannt wird, muss diese bei dem gewählten Regelungsansatz auch durch rechtzeitige Einreichung einer den inhaltlichen Anforderungen (dazu: Senat BGHZ 179, 230, 235; Urt. v. 27. März 2009, V ZR 196/08, NJW 2009, 2132, 2133; Urt. v. 2. Oktober 2009, V ZR 235/08, [...]) genügenden Klage gegen den Verband gewahrt werden können, wenn in der Frist des § 44 Abs. 1 WEG - wie hier - ein Parteiwechsel auf die übrigen Mitglieder des Verbands erfolgt.

  • BGH, 27.03.2009 - V ZR 196/08

    Gültigkeit von Beschlüssen einer Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft;

    Auszug aus BGH, 06.11.2009 - V ZR 73/09
    Kann die Klagefrist auch gewahrt werden, ohne dass überhaupt ein Beklagter genannt wird, muss diese bei dem gewählten Regelungsansatz auch durch rechtzeitige Einreichung einer den inhaltlichen Anforderungen (dazu: Senat BGHZ 179, 230, 235; Urt. v. 27. März 2009, V ZR 196/08, NJW 2009, 2132, 2133; Urt. v. 2. Oktober 2009, V ZR 235/08, [...]) genügenden Klage gegen den Verband gewahrt werden können, wenn in der Frist des § 44 Abs. 1 WEG - wie hier - ein Parteiwechsel auf die übrigen Mitglieder des Verbands erfolgt.

    Mit dieser will der Gesetzgeber erreichen, dass die übrigen Wohnungseigentümer möglichst rasch Klarheit darüber erlangen, welcher Beschluss aus welchen Gründen angefochten werden soll (Senat, Urt. v. 27. März 2009, V ZR 196/08, a.a.O.).

  • BGH, 02.10.2009 - V ZR 235/08

    Anfechtungsklage: Verlängerung der Begründungsfrist

    Auszug aus BGH, 06.11.2009 - V ZR 73/09
    Zur Wahrung der Klagefrist kommt es nicht auf die Bezeichnung als Klageschrift oder die technisch zutreffende Formulierung des Antrags, sondern darauf an, dass mit dem Antrag das Rechtsschutzziel zum Ausdruck gebracht wird, eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Beschlusses herbeizuführen (Senat, Urt. v. 2. Oktober 2009, V ZR 235/08, [...], für BGHZ vorgesehen; Jennißen/Suilmann, WEG, § 46 Rdn. 88).

    Kann die Klagefrist auch gewahrt werden, ohne dass überhaupt ein Beklagter genannt wird, muss diese bei dem gewählten Regelungsansatz auch durch rechtzeitige Einreichung einer den inhaltlichen Anforderungen (dazu: Senat BGHZ 179, 230, 235; Urt. v. 27. März 2009, V ZR 196/08, NJW 2009, 2132, 2133; Urt. v. 2. Oktober 2009, V ZR 235/08, [...]) genügenden Klage gegen den Verband gewahrt werden können, wenn in der Frist des § 44 Abs. 1 WEG - wie hier - ein Parteiwechsel auf die übrigen Mitglieder des Verbands erfolgt.

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus BGH, 06.11.2009 - V ZR 73/09
    Nach dem maßgeblichen (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 291 f.; 156, 192, 197; Urt. v. 25. September 2009, V ZR 33/09, [...]) Wortlaut und dem Sinn dieser Regelung, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegend ergibt, dürfen die begünstigten Wohnungseigentümer nur die ihren Wohnungen jeweils zugeordneten Bodenräume in Wohnraum umwandeln und die dazu nötige baulichen Maßnahmen auch am Dach des Hauses vornehmen.
  • OLG München, 05.10.2006 - 32 Wx 121/06

    Auslegung des Eigentümerbeschlusses zur Genehmigung baulicher Veränderungen -

    Auszug aus BGH, 06.11.2009 - V ZR 73/09
    Ein solcher Nachteil ist nicht hinzunehmen (vgl. OLG München ZMR 2007, 69; Wenzel in Bärmann, a.a.O., § 14 Rdn. 9).
  • BGH, 19.09.2008 - V ZR 164/07

    Rechtsstellung des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit und des Eigentümers des

    Auszug aus BGH, 06.11.2009 - V ZR 73/09
    Etwas anderes ergibt sich weder aus § 2 (7) MO noch aus § 2 (8) MO, deren Auslegung in vollem Umfang der Nachprüfung durch den Senat unterliegt (st. Rechtspr., vgl. Senat BGHZ 37, 147, 149; 92, 351, 355; Urt. v. 19. September 2008, V ZR 164/07, NJW 2008, 3703).
  • BGH, 26.10.1984 - V ZR 67/83

    Zur Auslegung der Eintragungsbewilligung für ein Geh- und Fahrtrecht

    Auszug aus BGH, 06.11.2009 - V ZR 73/09
    Etwas anderes ergibt sich weder aus § 2 (7) MO noch aus § 2 (8) MO, deren Auslegung in vollem Umfang der Nachprüfung durch den Senat unterliegt (st. Rechtspr., vgl. Senat BGHZ 37, 147, 149; 92, 351, 355; Urt. v. 19. September 2008, V ZR 164/07, NJW 2008, 3703).
  • BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03

    Verteilung der Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung in einer

    Auszug aus BGH, 06.11.2009 - V ZR 73/09
    Nach dem maßgeblichen (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 291 f.; 156, 192, 197; Urt. v. 25. September 2009, V ZR 33/09, [...]) Wortlaut und dem Sinn dieser Regelung, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegend ergibt, dürfen die begünstigten Wohnungseigentümer nur die ihren Wohnungen jeweils zugeordneten Bodenräume in Wohnraum umwandeln und die dazu nötige baulichen Maßnahmen auch am Dach des Hauses vornehmen.
  • BGH, 23.05.1962 - V ZR 123/60

    Rechtsfolgen des nachträglichen Erwerbs des unberechtigt Verfügenden

    Auszug aus BGH, 06.11.2009 - V ZR 73/09
    Etwas anderes ergibt sich weder aus § 2 (7) MO noch aus § 2 (8) MO, deren Auslegung in vollem Umfang der Nachprüfung durch den Senat unterliegt (st. Rechtspr., vgl. Senat BGHZ 37, 147, 149; 92, 351, 355; Urt. v. 19. September 2008, V ZR 164/07, NJW 2008, 3703).
  • BGH, 25.09.2009 - V ZR 33/09

    Übertragung der Erhaltungskosten für Terrassenfenster und -türen auf die

    Auszug aus BGH, 06.11.2009 - V ZR 73/09
    Nach dem maßgeblichen (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 291 f.; 156, 192, 197; Urt. v. 25. September 2009, V ZR 33/09, [...]) Wortlaut und dem Sinn dieser Regelung, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegend ergibt, dürfen die begünstigten Wohnungseigentümer nur die ihren Wohnungen jeweils zugeordneten Bodenräume in Wohnraum umwandeln und die dazu nötige baulichen Maßnahmen auch am Dach des Hauses vornehmen.
  • OLG Koblenz, 17.12.1998 - 5 U 500/98

    Überbau in den Bauwich

  • OLG Köln, 15.11.2002 - 19 U 75/02

    Ansprüche bei Verletzung des Grenzabstandes; Notleitungsrecht

  • BGH, 27.11.2007 - X ZR 144/06

    Zur Auslegung einer Parteibezeichnung - Bestätigung der BAG-Rechtssprechung

  • OLG Karlsruhe, 30.06.2008 - 14 Wx 24/07

    Bezeichnung des Antragsgegners bei Anfechtung eines Beschlusses einer

  • OLG Karlsruhe, 09.09.1992 - 6 U 45/92
  • BGH, 12.05.1977 - VII ZR 167/76

    Zulässigkeit der Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Namentliche Angabe

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

  • BGH, 14.05.2009 - V ZB 172/08

    Erstattung der durch die interne Unterrichtung ihrer Mitglieder über den

  • LG Düsseldorf, 05.09.2008 - 16 S 13/08

    Klage gegen übrige Wohnungseigentümer: Beklagte?

  • LG Nürnberg-Fürth, 05.05.2009 - 14 T 9452/08

    Wohnungseigentumsverfahren: Auslegung der Parteibezeichnung im

  • LG Itzehoe, 23.02.2009 - 11 S 37/08

    Wohnungseigentumsverfahren: Passivlegitimation bei Beschlussanfechtung

  • BGH, 05.03.2010 - V ZR 62/09
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 169/14

    Zweckwidrige Nutzung eines Ladens als Gaststätte in einer Wohnungseigentumsanlage

    b) Die Klage ist jedoch zulässig geworden, nachdem die Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den erforderlichen (vgl. nur Senat, Urteil vom 6. November 2009- V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 11) Parteiwechsel auf der Klägerseite erklärt hat.
  • BGH, 21.01.2011 - V ZR 140/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Fristwahrende Klage auf Ungültigerklärung eines

    Die in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geregelte Klagefrist wird auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erfüllt sind und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 6. November 2009, V ZR 73/09, NJW 2010, 446 ff.; Urteil vom 5. März 2010, V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 f.; Urteil vom 17. September 2010, V ZR 5/10, NJW 2010, 3376 f.).

    a) Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für eine versehentliche Falschbezeichnung vorlagen und sich die Klage damit zunächst gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richtete (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 9-11).

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, wird die in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geregelte Klagefrist auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erfüllt sind und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt (Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 ff.; Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 f.; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376 f.).

    Dagegen hat er die materiell-rechtlichen Fristen wegen der in § 44 WEG enthaltenen gesetzlichen Wertung als gewahrt angesehen, sofern die in dieser Norm geregelten Voraussetzungen erfüllt sind (Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 ff.; Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 f.; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376 f.; zust. Häublein, ZfIR 2010, 107 f.; abl.

    Mit den Fristen zur Erhebung und Begründung der Klage nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG will der Gesetzgeber erreichen, dass die übrigen Wohnungseigentümer möglichst rasch darüber Klarheit erlangen, welcher Beschluss aus welchen Gründen angefochten wird (Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 16).

  • BGH, 10.03.2011 - VII ZR 54/10

    Parteiwechsel bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der

    Der Bundesgerichtshof hat für eine Beschlussanfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG, die nicht gegen die Gemeinschaft als Verband, sondern gegen die übrigen Mitglieder des Verbands zu richten ist, entschieden, dass der Übergang von einer Klage gegen den Verband zu einer Klage gegen seine übrigen Mitglieder einen Parteiwechsel darstellt, wenn nach dem für die Auslegung der Parteibezeichnung maßgebenden übrigen Inhalt der Klageschrift nicht zweifelsfrei ist, dass die Klage nur gegen die übrigen Mitglieder des Verbands gerichtet werden sollte und die Nennung des Verbands als Beklagten eine versehentliche Falschbezeichnung war (BGH, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 11).
  • BGH, 17.10.2014 - V ZR 26/14

    Wohnungseigentum: Kompetenz der Eigentümer zur Beschlussfassung über die

    Ihr hätte sich dazu zumindest im wesentlichen Kern entnehmen lassen müssen, dass sie auch diesen Beschluss angreifen wollten (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 15), woran es fehlt.
  • BGH, 08.07.2022 - V ZR 202/21

    Beschlussersetzungsklage: Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Die Benennung der falschen Partei kann nicht durch eine Rubrumsberichtigung, sondern nur durch einen Parteiwechsel korrigiert werden (so schon zur letzten Reform des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 11; zu weitgehend deshalb LG München I, ZWE 2022, 186 Rn. 35 f.; MüKoBGB/Hogenschurz, 8. Aufl., § 44 WEG nF Rn. 49).
  • BGH, 30.03.2012 - V ZR 178/11

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Stellvertretung bei der Ausübung des Stimmrechts

    Das ist aber unschädlich, weil der Senat die Teilungserklärung selbst auslegen kann (Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446, 449 Rn. 23).
  • BGH, 05.03.2010 - V ZR 62/09

    Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigkeit eines Parteiwechsels bei Umstellung der

    Die hierzu angestellten - überzeugenden - Erwägungen (vgl. auch Senat, Urt. v. 6. November 2009, V ZR 73/09, NZM 2010, 46, 47, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

    Vielmehr hat er der Wertung des § 44 WEG entnommen, dass diese Frist auch durch eine zunächst gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage, vertreten durch den Verwalter, gewahrt werden kann, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die Klage unter namentlicher Bezeichnung der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung umgestellt wird (Urt. v. 6. November 2009, V ZR 73/09, NZM 2010, 46, 47 ff.; zustimmend Häublein, ZfIR 2010, 107 f.; ablehnend, aber de lege ferenda ebenso Bergerhoff, NZM 2010, 32, 33 ff.).

    Dabei hat der Senat entscheidendes Gewicht dem Umstand beigemessen, dass mit der Regelung des § 44 WEG eine Überforderung des anfechtenden Wohnungseigentümers vermieden werden soll, zumal sich dieser im ersten Rechtszug nicht anwaltlich vertreten lassen muss (Urt. v. 6. November 2009, aaO, S. 47).

    Dieses besteht darin, dass die übrigen Wohnungseigentümer und der Verwalter möglichst rasch Klarheit darüber erlangen sollen, welche Beschlüsse aus welchen Gründen angefochten werden (vgl. Senat, BGHZ 179, 230, 237; Urt. v. 6. November 2009, aaO, S. 48).

    Infolge dieser Unterrichtung können die Wohnungseigentümer in dem einen wie in dem anderen Fall (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Mai 2009, aaO) ohne Weiteres erkennen, dass und in welchen Punkten Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft angegriffen werden (Senat, Urt. v. 6. November 2009, aaO).

  • BGH, 25.09.2020 - V ZR 80/19

    Wie kann eine Jahresabrechnung bei einer großen Gemeinschaft mit mehreren Konten

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats muss der Kläger, um die Klagefrist zu wahren, mitteilen, gegen welchen Beschluss aus welcher Eigentümerversammlung er sich wenden will (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 15).

    Die Fristen des § 46 WEG dienen in erster Linie der Information der übrigen Wohnungseigentümer, die möglichst rasch Klarheit darüber erlangen sollen, welcher Beschluss aus welchen Gründen angefochten werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 16; Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, NJW 2011, 3237 Rn. 14), und welche Beschlüsse in Bestandskraft erwachsen sind.

  • BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22

    Gleicher Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage auch nach

    Eine Beschlussanfechtungsklage, die nach dem 30. November 2020 eingeht und gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist, wahrt die Klagefrist gemäß § 45 Satz 1 WEG nicht; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 45 Satz 2 WEG i.V.m. §§ 233 ff. ZPO kommt bei einer anwaltlich vertretenen Partei nicht in Betracht (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446).

    Werden in einer nach dem 30. November 2020 bei Gericht eingegangenen Beschlussmängelklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte bezeichnet, kann die Klage nur dann als gegen die GdWE gerichtet zu verstehen sein, wenn sich ein entsprechender Wille zweifelsfrei aus dem übrigen Inhalt der Klageschrift ergibt (vgl. schon zur letzten Reform des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 11).

    Ausschlaggebend war für den Senat zudem die Überlegung, dass der Verwalter im Anfechtungsprozess gemäß § 45 Abs. 1 WEG aF Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer war und diese über den Eingang der Klage unterrichten musste, so dass der Zweck der Ausschlussfristen erreicht wurde, auch wenn mit der Gemeinschaft die falsche Partei verklagt war (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 16; Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, WuM 2010, 256 Rn. 11; Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 140/10, WuM 2011, 186 Rn. 9).

  • LG München I, 18.05.2022 - 1 S 2338/22

    Teilanfechtung des Abrechnungsbeschlusses?

    Sie verweist zudem auf die Entscheidung des BGH vom 06.11.2009, Az: V ZR 73/09, die nach ihrer Auffassung auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.

    Denn durch eine nicht den Anforderungen des § 253 II ZPO genügende Klageschrift kann eine Frist i. S. des § 1, 167 ZPO nicht gewahrt werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2009, Az: V ZR 73/09, juris Rn 13; BGH, Urteil vom 17.03.2016, Az: III ZR 200/15, juris Rn 27).

    Soweit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die materielle Ausschlussfrist des § 46 I Satz 2 WEG in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) zur Erhebung einer Anfechtungsklage, die gem. § 46 I Satz 1 WEG aF gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten war, auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden konnte, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2009, Az: V ZR 73/09, juris Rn 7, 8, 12; BGH, Urteil vom 21.01.2011, Az: V ZR 140/10, juris Rn 7), ist diese Rechtsprechung nicht auf die seit dem 01.12.2020 geltenden Rechtslage in dem Sinne übertragbar, dass die Klagefrist des nunmehr geltenden § 45 WEG auch durch eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer eingehalten werden könnte (vgl. Elzer in BeckOK zum WEG, 48. Edition, Stand: 01.03.2022, Rn 24 zu § 45 WEG).

    Denn die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung wurde auf die Vorschrift des § 44 WEG aF gestützt, nach der für eine Klage gegen alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Klägers zu deren näheren Bezeichnung in der Klageschrift die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks, des Verwalters und des gemäß § 45 II Satz 1 bestellten Ersatzzustellungsvertreters genügte (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2009, Az: V ZR 73/09, juris Rn 15; BGH, Urteil vom 21.01.2011, Az: V ZR 140/10, juris Rn 9) und darauf, dass sowohl die Klage gegen den Verband als auch die Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer grundsätzlich dem Verwalter als gesetzlichen Vertreter des Verbands (§ 27 III Nr. 1, 2 WEG aF) bzw. Zustellungsbevollmächtigten der beklagten Wohnungseigentümer (§§ 27 II Nr. 1, 45 I WEG aF) zuzustellen war, der gem. § 27 I Nr. 7 WEG aF die Wohnungseigentümer unverzüglich über den anhängigen Rechtsstreit zu unterrichten hatte, so dass der durch die Klagefrist des § 46 I Satz 2 WEG aF verfolgte Zweck, den übrigen Wohnungseigentümern möglichst rasch Klarheit darüber zu verschaffen, welcher Beschluss aus welchen Gründen angefochten wird, auch durch eine Klage gegen den Verband erreicht werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2009, Az: V ZR 73/09, juris Rn 16; BGH, Urteil vom 21.01.2011, Az: V ZR 140/10, juris Rn 9).

  • BGH, 24.02.2023 - V ZR 152/22

    Anfechtung des gefassten Abrechnungsbeschlusses hinsichtlich

  • BGH, 20.05.2011 - V ZR 99/10

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Klagefristwahrung durch

  • BGH, 20.04.2018 - V ZR 202/16

    Fortführen der Verwaltung durch den ehemaligen Verwalter über das Ende seiner

  • LG München I, 13.07.2022 - 1 S 2338/22

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  • BGH, 12.12.2014 - V ZR 53/14

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Grenzen der Auslegung von

  • BGH, 17.09.2010 - V ZR 5/10

    Parteiwechsel durch Prozesserklärung in der mündlichen Verhandlung

  • BFH, 18.09.2014 - VI R 80/13

    (Teil) Einspruchsentscheidung - Erneuter Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist

  • LG Düsseldorf, 01.06.2010 - 16 S 86/09

    Einhaltung der Frist zur Anfechtung des Beschlusses einer

  • LG Frankfurt/Main, 28.04.2022 - 13 S 117/21

    Fehlerhafte Ladung: Beschlüsse ungültig?

  • LG Köln, 26.08.2010 - 29 S 63/10

    Richtige Bezeichnung des Klagegegners bei einer Klage gegen eine

  • LG Berlin, 22.03.2022 - 55 S 37/21

    Klage gegen "die übrigen Wohnungseigentümer" = Klage gegen "die Gemeinschaft der

  • AG Berlin-Charlottenburg, 16.04.2021 - 73 C 8/21

    Wahrung der Klagefrist bei einem Parteiwechsel im Rahmen einer

  • AG Konstanz, 06.05.2021 - 4 C 525/20

    Verwalterlose Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Prozessunfähig!

  • VG Aachen, 18.05.2021 - 9 K 3029/20

    Klageänderung; Klagefrist; Unzulässigkeit; Verfristung; Sachdienlichkeit;

  • AG Wiesbaden, 12.03.2021 - 92 C 3284/20

    Parteiwechsel nur während der Anfechtungsfrist, sonst droht Fristversäumung!

  • LG Düsseldorf, 28.04.2011 - 16 S 142/09

    Klage gegen Gemeinschaft oder einzelne Mitglieder?

  • LG Düsseldorf, 05.10.2010 - 16 S 142/09

    Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines

  • LG Düsseldorf, 26.01.2022 - 25 S 57/212
  • LG München I, 09.09.2021 - 36 T 6514/21

    Rubrumsberichtigung in Beschlussanfechtungsklage gegen

  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 230/10

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Klagefristwahrung durch Klage

  • LG Itzehoe, 04.03.2022 - 11 S 40/21

    "Übrige Eigentümer" ist nicht die Eigentümergemeinschaft!

  • LG Düsseldorf, 09.11.2010 - 16 S 128/09

    Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines

  • BGH, 28.10.2011 - V ZR 39/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigkeit der Beschlussanfechtungsklage bei

  • LG Frankfurt/Main, 14.04.2015 - 13 S 164/14

    Berufung: Kein Wechsel von Klage gegen WEG auf Klage gegen übrige Eigentümer

  • LG Frankfurt/Oder, 30.04.2010 - 6a S 138/09

    Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigwerden der Anfechtungsklage durch Nachreichen

  • LG Hamburg, 25.04.2022 - 318 S 65/21

    Wohnungseigentumssache: Auslegung einer Klage gegen die übrigen

  • LG Hamburg, 14.09.2011 - 318 S 77/10

    Beschlussanfechtung: Untergemeinschaft als richtige Beklagte?

  • AG Beckum, 12.11.2010 - 19 C 10/10

    Zustimmung aller Wohnungseigentümer ist für die Errichtung eines Unterstands auf

  • BFH, 20.05.2014 - III B 82/13

    Wahrung der Klagefrist nach Auslandszustellung - Auslegung einer Klageschrift -

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 13.12.2011 - 9 C 128/11

    Kündigung "wegen Eigenbedarfs": Ohne weitere Begründung unzulässig!

  • LG München I, 20.12.2010 - 1 S 8436/10

    Wohnungseigentum: Anfechtungsklage gegen den Beschluss einer Untergemeinschaft

  • AG Dortmund, 22.08.2017 - 512 C 18/17

    Beschlüsse gelten bis zur ihrer Aufhebung fort

  • OLG Düsseldorf, 01.07.2016 - 22 U 11/16

    Architekt muss Planungswünsche des Bauherrn ermitteln - aber nicht grenzenlos!

  • LG Köln, 20.05.2010 - 29 S 178/09

    Faxvollmachten als Grundlage für die Gültigkeit einer Abstimmung in einer

  • AG Dortmund, 13.04.2010 - 512 C 39/08

    Klageerweiterung zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand; Vorlage einer

  • AG Saarbrücken, 17.06.2010 - 36 C 457/09

    Verfahrensrecht - Beschlussanfechtung: Keine Klageerweiterung nach Fristablauf!

  • AG Berlin-Mitte, 19.04.2022 - 22 C 36/21

    Übrige Eigentümer ≠ Verband!

  • AG Essen, 10.06.2020 - 196 C 143/19

    Es gibt sie tatsächlich, die begründete Beschlussersetzungsklage gem. § 21 Abs. 8

  • AG Stadthagen, 15.04.2011 - 41 C 278/08

    Wann kann die aktuelle Eigentümerliste vorgelegt werden?

  • LG Düsseldorf, 01.03.2010 - 16 T 3/10

    Frist zur Klage eines Wohnungseigentümers auf Erklärung der Ungültigkeit eines

  • AG Tostedt, 21.03.2023 - 5 C 123/22

    Zwischenabrechnung bei Ausscheiden eines Wohnungseigentümers?

  • AG Viechtach, 15.04.2021 - 3 C 12/20

    Wirksamkeit, Berichtigung, Kostenentscheidung, Klageschrift, Schriftsatz,

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