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   OLG Jena, 20.12.2011 - 9 W 552/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,30568
OLG Jena, 20.12.2011 - 9 W 552/11 (https://dejure.org/2011,30568)
OLG Jena, Entscheidung vom 20.12.2011 - 9 W 552/11 (https://dejure.org/2011,30568)
OLG Jena, Entscheidung vom 20. Dezember 2011 - 9 W 552/11 (https://dejure.org/2011,30568)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Thüringer Oberlandesgericht

    § 71 GBO, § 111f StPO, § 111d StPO, § 932 ZPO
    Arrestvollzug, Ersuchen, Staatsanwaltschaft, Beschwerde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Eintragung einer Höchstbetragssicherungshypothek auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft

  • Justiz Thüringen

    §§ 71 ff GBO, § 111d Abs 1 StPO, § 111f Abs 5 StPO, § 932 Abs 1 ZPO
    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Rechtsbehelf gegen die Eintragung einer Höchstbetragssicherungshypothek in das Grundbuch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 71; StPO § 111f; StPO § 111d; ZPO § 932
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Eintragung einer Höchstbetragssicherungshypothek auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 692
  • FGPrax 2012, 101
  • Rpfleger 2012, 312
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.09.2005 - IX ZB 265/04

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Drittwiderspruchsklage

    Auszug aus OLG Jena, 20.12.2011 - 9 W 552/11
    Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die früher streitige Frage, ob Einwendungen gegen die Vollziehung des Arrests bzw. von Beschlagnahmen vor den Zivil- oder den Strafgerichten geltend zu machen sind (zum Streitstand vor Einführung von § 111f Abs. 5 StPO vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2005, IX ZB 265/04 m.w.N.) zugunsten des strafprozessualen Rechtswegs entschieden.
  • BGH, 21.11.2019 - V ZB 75/18

    Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde um die Eintragung einer Sicherungshypothek

    Dem entspricht es, dass das Gesetz die Eintragung hinsichtlich der Rechtsmittel nicht als Entscheidung des Grundbuchamts (§ 71 GBO), sondern als Maßnahme der Vollziehung (§ 111k Abs. 3 StPO) einordnet; infolgedessen sind insoweit nur strafprozessuale Rechtsbehelfe gegeben (§ 111k Abs. 3, § 304 StPO; vgl. OLG Jena, NJW 2012, 692; KK-StPO/Spillecke, 8. Aufl., § 111k Rn. 8).
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