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   OVG Niedersachsen, 09.07.2013 - 8 ME 86/13   

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OVG Niedersachsen, 09.07.2013 - 8 ME 86/13 (https://dejure.org/2013,16194)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.07.2013 - 8 ME 86/13 (https://dejure.org/2013,16194)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. Juli 2013 - 8 ME 86/13 (https://dejure.org/2013,16194)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 8 Abs. 1 BestattG; § 8 Abs. 3 BestattG
    Verpflichtung zur Totenfürsorge für den hinterbliebenen Ehegatten trotz jahrelanger Bedrohungen und gewalttätiger Angriffe des verstorbenen Ehemannes

  • IWW
  • rabüro.de

    Zu Frage der Ausnahme von der Tragung der Bestattungskosten wegen ständiger Gewalttätigkeit des Verstorbenen zu Lebzeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BestattG § 8 Abs. 1; BestattG § 8 Abs. 3
    Verpflichtung zur Totenfürsorge für den hinterbliebenen Ehegatten trotz jahrelanger Bedrohungen und gewalttätiger Angriffe des verstorbenen Ehemannes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verpflichtung zur Totenfürsorge für den hinterbliebenen Ehegatten trotz jahrelanger Bedrohungen und gewalttätiger Angriffe des verstorbenen Ehemannes

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Auch eine jahrelang misshandelte Ehefrau muss für die Beerdigung Ihres Ehemannes sorgen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Frau muss Beerdigung auch des gewalttätigen Ehemannes bezahlen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2983
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Niedersachsen, 04.04.2008 - 8 LA 4/08
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.07.2013 - 8 ME 86/13
    Ob zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung des Bestattungspflichtigen eine ungeschriebene Ausnahme etwa dann angezeigt ist, wenn sich der Verstorbene wegen einer schweren Straftat zu Lasten des Bestattungspflichtigen strafbar gemacht hat (vgl. Senatsbeschl. v. 8.1.2013 - 8 ME 228/12 - v. 4.4.2008 - 8 LA 4/08 -, juris Rn. 5 (offengelassen); Hessischer VGH, Urt. v. 26.10.2011 - 5 A 1245/11 -, juris Rn. 31 f. (bejaht) jeweils m.w.N.), bedarf keiner Entscheidung.

    Trotz der Beeinträchtigungen der psychischen und physischen Integrität der Antragstellerin vermag der Senat in dem Fehlverhalten des verstorbenen Ehemannes aber keine schweren Straftaten zu erkennen, welche die Totenfürsorge als eine für die Antragstellerin schlechthin unerträgliche und unverhältnismäßige Verpflichtung erscheinen lassen würden und eine ungeschriebene Ausnahme von der gesetzlich auferlegten Bestattungspflicht und daran anknüpfende Kostenverlagerung auf die Allgemeinheit rechtfertigen könnten (vgl. auch Senatsbeschl. v. 19.12.2012 - 8 LA 150/12 - (körperliche Misshandlung der Kinder durch den Verstorbenen; körperliche Misshandlung der Ehefrau und Bedrohung mit dem Tod durch den Verstorbenen); v. 4.4.2008, a.a.O., Rn. 2 und 5 (körperliche Misshandlung der Kinder durch die Verstorbene)).

    Verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, bestehen angesichts der damit verbundenen Kostenbelastung für den herangezogenen Bestattungspflichtigen nicht (Senatsbeschl. v. 30.7.1010 - 8 PA 151/10 - v. 4.4.2008, a.a.O., Rn. 4; vgl. Stelkens/Seifert, Die Bestattungspflicht und ihre Durchsetzung, in: DVBl. 2008, 1537, 1539 f.).

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.07.2013 - 8 ME 86/13
    Denn es handelt sich um keine abschließende Entscheidung über die tatsächliche Kostenbelastung des Bestattungspflichtigen, da er entweder Rückgriff bei einem Erben nach § 1968 BGB oder einem anderen gleichrangig Bestattungspflichtigen nach §§ 426 BGB, 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG nehmen kann und (hilfsweise) bei einer Unzumutbarkeit der Kostentragung zudem die Möglichkeit der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII eröffnet ist (vgl. BSG, Urt. v. 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R -, juris Rn. 16 f., wonach bei Ermittlung der Unzumutbarkeit nicht nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestattungspflichtigen zu berücksichtigen ist, sondern auch solche Umstände, die im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind, etwa die Nähe und Beziehung des Verstorbenen zum Bestattungspflichtigen).
  • VGH Hessen, 26.10.2011 - 5 A 1245/11

    Heranziehung naher Angehöriger zu Bestattungskosten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.07.2013 - 8 ME 86/13
    Ob zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung des Bestattungspflichtigen eine ungeschriebene Ausnahme etwa dann angezeigt ist, wenn sich der Verstorbene wegen einer schweren Straftat zu Lasten des Bestattungspflichtigen strafbar gemacht hat (vgl. Senatsbeschl. v. 8.1.2013 - 8 ME 228/12 - v. 4.4.2008 - 8 LA 4/08 -, juris Rn. 5 (offengelassen); Hessischer VGH, Urt. v. 26.10.2011 - 5 A 1245/11 -, juris Rn. 31 f. (bejaht) jeweils m.w.N.), bedarf keiner Entscheidung.
  • OVG Niedersachsen, 19.12.2012 - 8 LA 150/12

    Ausnahmen von der Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 3 BestattG in eng begrenzten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.07.2013 - 8 ME 86/13
    Trotz der Beeinträchtigungen der psychischen und physischen Integrität der Antragstellerin vermag der Senat in dem Fehlverhalten des verstorbenen Ehemannes aber keine schweren Straftaten zu erkennen, welche die Totenfürsorge als eine für die Antragstellerin schlechthin unerträgliche und unverhältnismäßige Verpflichtung erscheinen lassen würden und eine ungeschriebene Ausnahme von der gesetzlich auferlegten Bestattungspflicht und daran anknüpfende Kostenverlagerung auf die Allgemeinheit rechtfertigen könnten (vgl. auch Senatsbeschl. v. 19.12.2012 - 8 LA 150/12 - (körperliche Misshandlung der Kinder durch den Verstorbenen; körperliche Misshandlung der Ehefrau und Bedrohung mit dem Tod durch den Verstorbenen); v. 4.4.2008, a.a.O., Rn. 2 und 5 (körperliche Misshandlung der Kinder durch die Verstorbene)).
  • BVerfG, 17.05.2004 - 2 BvR 821/04

    Zur gegenwärtigen Einberufungspraxis der Bundeswehr

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.07.2013 - 8 ME 86/13
    Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer Prüfung zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.5.2004 - 2 BvR 821/04 -, NJW 2004, 2297, 2298; Beschl. v. 11.2.1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241; BVerwG, Beschl. v. 9.9.1996 - 11 VR 31.95 -, NVwZ-RR 1997, 210).
  • OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 8 LB 238/10

    Begründung einer subsidiären eigenen Bestattungspflicht der für den Sterbeort

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.07.2013 - 8 ME 86/13
    Diese Pflicht darf die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde durch einen auf § 11 Nds. SOG gestützten (Grund-)Verwaltungsakt konkretisieren und im Wege des Verwaltungszwangs nach den Bestimmungen im 6. Teil 1. Abschnitt des Nds. SOG durchsetzen (vgl. Senatsurt. v. 10.11.2011 - 8 LB 238/10 -, juris Rn. 34).
  • BVerfG, 11.02.1982 - 2 BvR 77/82

    Ausländerrecht - Vollziehung der Ausweisungsverfügung - Interesse an Aussetzung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.07.2013 - 8 ME 86/13
    Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer Prüfung zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.5.2004 - 2 BvR 821/04 -, NJW 2004, 2297, 2298; Beschl. v. 11.2.1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241; BVerwG, Beschl. v. 9.9.1996 - 11 VR 31.95 -, NVwZ-RR 1997, 210).
  • BVerwG, 09.09.1996 - 11 VR 31.95

    Recht des Schienenverkehrs - Voraussetzungen für die Annahme einer Überschreitung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.07.2013 - 8 ME 86/13
    Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer Prüfung zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.5.2004 - 2 BvR 821/04 -, NJW 2004, 2297, 2298; Beschl. v. 11.2.1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241; BVerwG, Beschl. v. 9.9.1996 - 11 VR 31.95 -, NVwZ-RR 1997, 210).
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2015 - 2 LB 27/14

    Bestattungsrecht- unbillige Härte beim Kostenersatz für Bestattungskosten

    Anders als in den Bestattungsgesetzen anderer Bundesländer (vgl. Verwaltungsgericht Oldenburg, Urt. v. 05.09.2012 - 5 A 1368/11 -, BTPrax 2012, 257; ebenso OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19.12.2012-8 LA 150/12-, FamRZ 2013, 1251; anders dann Beschl. v. 09.07.2013 - 8 ME 86/13 -, NJW 2013, 2983) berührt nach schleswig-holsteinischem Landesrecht eine bestehende unbillige Härte eine nach dem Bestattungsgesetz bestehende Bestattungspflicht nicht (mit der Folge, dass ein evtl. vorhandener Nachrangiger nachrückte), sondern ist bei der Frage der der Bestattung nachfolgenden Heranziehung zu den aufgewandten Kosten zu erörtern.
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2015 - 2 LB 28/14

    Bestattungsrecht- unbillige Härte beim Kostenersatz für Bestattungskosten

    Anders als in den Bestattungsgesetzen anderer Bundesländer (vgl. Verwaltungsgericht Oldenburg, Urt. v. 05.09.2012 - 5 A 1368/11 -, BTPrax 2012, 257; ebenso OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19.12.2012-8 LA 150/12-, FamRZ 2013, 1251; anders dann Beschl. v. 09.07.2013 - 8 ME 86/13 -, NJW 2013, 2983) berührt nach schleswig-holsteinischem Landesrecht eine bestehende unbillige Härte eine nach dem Bestattungsgesetz bestehende Bestattungspflicht nicht (mit der Folge, dass ein evtl. vorhandener Nachrangiger nachrückte), sondern ist bei der Frage der der Bestattung nachfolgenden Heranziehung zu den aufgewandten Kosten zu erörtern.
  • VG Hannover, 03.02.2020 - 1 A 4054/18

    Bestattungspflicht; Entzug der elterlichen Sorge; unbillige Härte

    Jedenfalls, so hat es ausgeführt, kommt ein solches Entfallen aus Billigkeitsgründen - wenn überhaupt - nur in besonderen Ausnahmesituationen in Betracht, in denen einem Angehörigen schlichtweg unzumutbar ist, für die Bestattung des Verstorbenen Sorge zu tragen (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschl. v. 9. Juli 2013 - 8 ME 86/13 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Denn es handelt sich um keine abschließende Entscheidung über die tatsächliche Kostenbelastung des Bestattungspflichtigen, da er entweder Rückgriff bei einem Erben nach § 1968 BGB oder einem anderen gleichrangig Bestattungspflichtigen nach §§ 426 BGB, 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG nehmen kann und (hilfsweise) bei einer Unzumutbarkeit der Kostentragung zudem die Möglichkeit der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII eröffnet ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 9. Juli 2013 - 8 ME 86/13 - juris, Rn. 12; Beschl. v. 5. April 2019 - 10 PA 350/18 -, juris Rn. 9).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts selbst Körperverletzungshandlungen des Verstorbenen gegenüber dem Bestattungspflichtigen, auch über mehrere Jahre hinweg, nicht als eine schwere Straftat im skizzierten Sinne angesehen werden (Nds. OVG, Beschl. v. 9. Juli 2013 - 8 ME 86/13 - juris, Rn. 10 f.).

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 10 LA 233/20

    Verpfkichtung zur Beisetzung einer Urne mit der Asche des verstorbenen Vaters

    In der Rechtsprechung des Senats und des 8. Senats, der zuvor für das Bestattungsrecht zuständig war, ist aber selbst im Falle einer jahrelangen, von massiven körperlichen Übergriffen geprägten Ehe kein Wegfall der Bestattungspflicht anerkannt worden (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9.7.2013 - 8 ME 86/13 -, juris Rn. 10 f.).
  • VG Lüneburg, 16.12.2014 - 5 A 146/14

    Bestattungskosten; Bestattungspflicht; Totenfürsorge; Unterhalt

    Selbst wenn dieses Verhalten, wie die Beklagte meint, eine Körperverletzung darstellte, läge keine schwere Straftat vor, welche die Bestattungspflicht als Ausfluss der Totenfürsorge schlechthin unerträglich und in jeder Hinsicht unverhältnismäßig erscheinen ließe und eine - ungeschriebene - Ausnahme von der gesetzlich festgelegten Bestattungspflicht des Sohnes des Verstorbenen rechtfertigte (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 09.07.2013 - 8 ME 86/13 -, juris, Rn. 10 f.; Beschl. v. 19.12.2012 - 8 LA 150/12 -, juris, Rn. 8 f.; Beschl. v. 04.04.2008 - 8 LA 4/08 -, juris, Rn. 2, 5).
  • VG Lüneburg, 12.06.2017 - 5 A 144/16

    Bestattung; Bestattungskosten; Bestattungspflicht; Kosten für Bestattung

    Eine solche Ausnahme kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Straftat die Totenfürsorge als eine für den Bestattungspflichtigen schlechthin unerträgliche und unverhältnismäßige Verpflichtung erscheinen lassen würde und eine ungeschriebene Ausnahme von der gesetzlich auferlegten Bestattungspflicht und eine daran anknüpfende Kostenverlagerung auf die Allgemeinheit rechtfertigen könnte (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 09.07.2013 - 8 ME 86/13 -, juris, Rn. 11).

    Weitergehende allgemeine Billigkeitserwägungen sind bei der Durchsetzung der Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 NBestattG und bei der Heranziehung zu Bestattungskosten auf der Grundlage von § 8 Abs. 4 NBestattG grundsätzlich nicht anzustellen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 09.07.2013 - 8 ME 86/13 -, juris, Rn. 12).

  • OVG Niedersachsen, 05.04.2019 - 10 PA 350/18

    Bestattung; Bestattungspflicht, vorrangig, primär, subsidiär;

    Weitergehende allgemeine Billigkeitserwägungen sind bei der Heranziehung zu den Bestattungskosten auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 NBestattG grundsätzlich (Ausnahme: Es liegen - hier nicht ersichtliche - besondere Gründe wie etwa schwere körperliche Misshandlungen durch den Verstorbenen vor, die die Kostentragung als eine schlechthin unerträgliche und unverhältnismäßige Verpflichtung erscheinen lassen und eine Kostenverlagerung auf die Allgemeinheit rechtfertigen können) nicht anzustellen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 09.07.2013 - 8 ME 86/13 -, juris Rn. 11 f.).

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestehen insofern auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zumal es sich bei der Heranziehung gemäß § 8 Abs. 4 Sätze 2 und 3 NBestattG um keine abschließende Entscheidung über die tatsächliche Kostenbelastung des Bestattungspflichtigen handelt, da er entweder Rückgriff bei einem Erben nach § 1968 BGB oder einem anderen gleichrangig Bestattungspflichtigen nach §§ 426 BGB, 8 Abs. 4 Satz 2 NBestattG nehmen kann und zudem bei einer Unzumutbarkeit der Kostentragung die Möglichkeit der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII eröffnet ist (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 09.07.2013 - 8 ME 86/13 -, juris Rn. 12 m.w.N.), wovon hier die Antragstellerin erfolgreich Gebrauch gemacht hat.

  • OVG Thüringen, 23.04.2015 - 3 KO 341/11

    Keine Einschränkung der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht durch

    Dem folgt auch die weit überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung zu den jeweils vergleichbaren Regelungen der anderen Länder (BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 4 ZB 12.2374 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 - OVG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2010 - 5 Bf 34/10 - HessVGH, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 5 A 1245/11 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. März 2014 - 1 L 120/12 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 19 A 4250/06 - jeweils zitiert nach juris; Ausnahmen von der Bestattungspflicht in eng begrenzten Sonderfällen anerkennend: OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 - 8 LA 150/12 - und vom 9. Juli 2013 - 8 ME 86/13 - jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2014 - 1 L 120/12

    Fortbestehen der Bestattungspflicht eines Angehörigen im extremen Ausnahmefall

    Es besteht nämlich nicht nur dann eine ungeschriebene Ausnahme von der Bestattungskostentragungspflicht zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung, wenn sich der Verstorbene wegen einer schweren Straftat zu Lasten des Bestattungspflichtigen strafbar gemacht hat (dafür HessVGH, Urt. v. 26.10.2011 - 5 A 1245/11 - offen gelassen von OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.07.2013 - 8 ME 86/13 - beide zitiert nach juris), sondern auch bei einem vergleichbaren besonders schwerwiegenden elterlichen Fehlverhalten und einer daraus folgenden beiderseitigen grundlegenden Zerstörung des Eltern-Kind-Verhältnisses.
  • VG Magdeburg, 26.09.2013 - 9 B 269/13

    Bestattungspflicht und Durchsetzung gegenüber dem Pflichtigen

    Denn die unbeschränkte öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht verstößt nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung (so ausdrücklich Stelkens/Seifert, DVBl. 2008, 1537 [1539] mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung) auch in Härtefällen, in denen die Durchführung der Bestattung für den Pflichtigen wegen des persönlichen Verhaltens des Verstorbenen als grob unbillig erscheint, weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Bestattungspflichtigen nach Art. 2 Abs. 1 GG noch gegen das rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsgebot (u. a. VGH München, B. v. 09.06.2008, 4 ZB 07.2815; OVG Saarlouis, Urt. v. 27.12.2007, 1 A 40/07; OVG Lüneburg, B. v. 09.07.2013, 8 ME 86/13; HessVGH, Urt. v. 26.10.2011, 5 A 1245/11; OVG Hamburg, Urt. v. 26.05.2010, 5 Bf 34/10 alle juris).

    Da die Bestattungspflicht allein der Gefahrenabwehr dient, können innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit keine längeren Untersuchungen über die persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen mit dem Verstorbenen und über dessen etwaige Verfehlungen angestellt werden, sondern müssen möglichst schnell und eindeutig festzustellende objektive Maßstäbe eingreifen (OVG Saarlouis, Urt. v. 27.12.2007 a. a. O. sowie OVG Lüneburg, B. v. 09.07.2013, a. a. O.).

  • VG Hannover, 25.07.2019 - 1 A 2188/17

    Anhörung; Bestattungskosten; Ermessen; Ersatzvornahme; Gesamtschuldner;

  • VG Magdeburg, 26.08.2014 - 9 A 317/13

    Bestattungsrecht: Kostenerstattungspflichtiger für "Notbestattung"

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