Weitere Entscheidung unten: BAG, 14.12.2017

Rechtsprechung
   BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B   

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https://dejure.org/2018,13285
BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B (https://dejure.org/2018,13285)
BSG, Entscheidung vom 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B (https://dejure.org/2018,13285)
BSG, Entscheidung vom 22. März 2018 - B 5 RE 12/17 B (https://dejure.org/2018,13285)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Anforderungen an eine rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht; Bezeichnung des Verfahrensmangels der ...

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Nichtzulassungsbeschwerde - rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1997
  • NZS 2018, 552
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B
    Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff) .
  • BSG, 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht -

    Abändern oder Ersetzen setzt allgemein voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsakts mit dem des früheren identisch ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 86 Nr. 2 RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 27 RdNr 21) , was durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festzustellen ist (vgl BSGE 47, 168, 170 = SozR 1500 § 96 Nr. 13 S 19 f; BSG Beschluss vom 22.3.2018 - B 5 RE 12/17 B - Juris RdNr 25; vgl auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 96 RdNr 4a mwN) .

    Die gegenteilige Auffassung von Horn (NJW 2018, 2000 ff) setzt sich mit all diesen bereits im Beschluss des Senats vom 22.3.2018 - B 5 RE 12/17 B - aufgeführten Gesichtspunkten nicht substanziell auseinander und beschränkt sich apodiktisch auf den Hinweis, dass man auch das Gegenteil für richtig halten könne.

    Dementsprechend kann auch nicht bereits mit dem Beschluss vom 22.3.2018 eine - über die ohnehin zur Verfügung stehenden Quellen hinaus an hervorgehobener Stelle veröffentlichungsbedürftige - höchstrichterliche Klärung "einer besonders speziellen Konstellation" erfolgt sein (Schmidt, NZS 2018, 552) .

  • BSG, 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R

    Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 auf eine befristete

    Die Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI begründet keinen eigenständigen Status, wie das bei der rückwirkenden Befreiung von Syndikusrechtsanwälten nach dem zum 1.1.2016 neu gestalteten Recht (§ 231 Abs. 4b SGB VI) im Vergleich zur Befreiung dieser Personen als Rechtsanwälte nach bisherigem Recht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) der Fall ist (vgl dazu BSG Beschluss vom 22.3.2018 - B 5 RE 12/17 B - juris RdNr 28, 31; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 RE 2/17 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 17 RdNr 16 ff; BSG Beschluss vom 9.12.2020 - B 5 RE 6/20 B - juris RdNr 10) .
  • LSG Baden-Württemberg, 03.03.2021 - L 5 R 1764/19

    Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren - kein identischer

    Ein Bescheid über die Ablehnung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, der sich auf den neu erworbenen Status als Syndikusrechtsanwalt bezieht, wird nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens gegen den Bescheid über die Ablehnung der Befreiung von der Rentenversicherungpflicht wegen Nichtausübung einer anwaltlichen Tätigkeit vor Erlangung des Status als Syndikusanwalt (vgl. BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B -, in juris).

    Das BSG habe im Verfahren B 5 RE 12/17 B die Frage, ob der Bescheid über die Befreiung als Syndikusrechtsanwalt nach dem ab 01.01.2016 geltenden Recht nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits über die Befreiung als "Syndikusanwalt" nach dem bis 31.12.2015 geltenden Recht werde, verneint.

    Wie höchstrichterlich geklärt sei, würden in ein anhängiges Streitverfahren über die Befreiung von Rechtsanwälten von der Rentenversicherungspflicht auf Grund einer gleichzeitig ausgeübten abhängigen Beschäftigung ungeachtet ihres Bezugs auf dasselbe Versicherungsverhältnis weitere Verwaltungsakte, die mit Blick auf den neuerworbenen Status als Syndikusrechtsanwalt ergangen seien, nicht kraft Gesetzes einbezogen (unter Verweis auf BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B -, Beschluss vom 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R - Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 -L 7 R 3495/15 -, alle in juris).

    Die Auslegung eines Verwaltungsakts hat ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern auf den wirklichen Willen der Behörde bzw. des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat; für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die dem Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht (BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B -, in juris, Rn. 29 m.w.N.; BSG, Urteil vom 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R -, in juris).

    Aufgrund der unterschiedlichen Statusbezogenheit liegt keine Identität der Regelungsgegenstände vor (vgl. BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B -, in juris, Rn. 31 m.w.N.; BSG, Urteil vom 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R -, in juris; vgl. auch BSG, Beschluss vom 23.07.2019 - B 5 RE 5/19 B -, in juris ; BSG, Beschluss vom 04.08.2020 - B 5 RE 4/20 B -, in juris).

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Rechtsprechung
   BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,48289
BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17 (https://dejure.org/2017,48289)
BAG, Entscheidung vom 14.12.2017 - 2 AZR 216/17 (https://dejure.org/2017,48289)
BAG, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - 2 AZR 216/17 (https://dejure.org/2017,48289)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Teilweise konsularisch tätige Arbeitnehmer und die Kündigungsschutzklage

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Internationale Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Verzicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 161, 212
  • NJW 2018, 1997
  • MDR 2018, 683
  • NZA 2018, 739
  • BB 2018, 819
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 1004/13

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - internationale Zuständigkeit

    Auszug aus BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17
    Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 11; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 16) .

    Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 17; 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 18) .

    In Ermangelung völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 21; BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - aaO; 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 19; BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 11) .

    Es kommt vielmehr auf den Inhalt der übertragenen Tätigkeit und einem funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben an (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 11; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 18) .

    bb) Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, der sich auf seine Immunität berufende Staat sei für deren Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig, während die Gegenmeinung auf die ihm günstige Ausgangsposition des ausländischen Staates verweist, der sich auf ein Verfahren, in dem er Immunität genieße, grundsätzlich nicht einzulassen brauche (vgl. dazu die Nachw. in BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 24) .

    Vielmehr hat die klagende Partei im Rahmen einer sekundären Darlegungslast ihre Tätigkeiten zumindest der Art und dem groben Inhalt nach umfassend darzustellen, um dem Gericht eine Beurteilung ihres hoheitlichen oder nicht-hoheitlichen Charakters zu ermöglichen (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 15 f.; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 26) .

    Demgegenüber ist es denkbar, ihn in einer Regelung "miterklärt" zu sehen, die zunächst nur die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Beschäftigungsstaates bestimmt (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - aaO; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 41 ff.; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. Rn. 521) .

    aa) Die Vereinbarung der Anwendbarkeit deutschen Rechts auf ein Arbeitsverhältnis bedeutet für sich genommen gerade (noch) keinen Verzicht auf die Staatenimmunität (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 20; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 41 ff.) .

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 759/16

    Internationale Zuständigkeit - Staatenimmunität - Verzicht bei hoheitlichem

    Auszug aus BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17
    Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 11; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 16) .

    Es kommt vielmehr auf den Inhalt der übertragenen Tätigkeit und einem funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben an (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 11; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 18) .

    Vielmehr hat die klagende Partei im Rahmen einer sekundären Darlegungslast ihre Tätigkeiten zumindest der Art und dem groben Inhalt nach umfassend darzustellen, um dem Gericht eine Beurteilung ihres hoheitlichen oder nicht-hoheitlichen Charakters zu ermöglichen (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 15 f.; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 26) .

    Da eine so weitgehende Selbstentäußerung des ausländischen Staates im Zweifel nicht zu vermuten ist (BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 19) , dürfen die Umstände des Falles hinsichtlich des Vorliegens und der Reichweite eines Verzichts keinen Zweifel lassen (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 20) .

    Demgegenüber ist es denkbar, ihn in einer Regelung "miterklärt" zu sehen, die zunächst nur die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Beschäftigungsstaates bestimmt (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - aaO; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 41 ff.; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. Rn. 521) .

    aa) Die Vereinbarung der Anwendbarkeit deutschen Rechts auf ein Arbeitsverhältnis bedeutet für sich genommen gerade (noch) keinen Verzicht auf die Staatenimmunität (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 20; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 41 ff.) .

    Das setzte voraus, dass die Gerichtsstandsvereinbarung leerliefe, wenn mit ihr nicht zugleich ein Immunitätsverzicht, und zwar insbesondere auch bezogen auf die vorliegende Beendigungsstreitigkeit, verbunden wäre (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 25) .

  • BVerfG, 17.03.2014 - 2 BvR 736/13

    Griechenland immun; Völkerrechtlicher Grundsatz der Staatenimmunität; Anspruch

    Auszug aus BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17
    Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 54) , nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 20) .

    In Ermangelung völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 21; BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - aaO; 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 19; BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 11) .

    Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - aaO; BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 15) .

    Vielmehr grenzt es hoheitliche von nicht-hoheitlicher Tätigkeit eines Staates mangels einer Kategorisierung im allgemeinen Völkerrecht weiterhin nach nationalem Recht ab (vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 20 f.) .

  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 741/13

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Rechtswahl - Günstigkeitsvergleich

    Auszug aus BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17
    Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 17; 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 18) .

    In Ermangelung völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 21; BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - aaO; 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 19; BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 11) .

    Soweit der die Senatsentscheidung vom 10. April 2014 (- 2 AZR 741/13 - Rn. 22) nicht tragende Aspekt, der Kläger des dortigen Falles habe die schon nicht im Zusammenhang mit konsularischen Aufgaben stehenden Dolmetschertätigkeiten zudem nicht in einem nennenswerten, über vereinzelte Gelegenheiten hinausgehenden Umfang wahrgenommen, in eine andere Richtung weisen könnte (vgl. auch BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 16) , wird daran nicht festgehalten.

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 2984/09

    Nichtannahmebeschluss: Völkerrechtliche Vollstreckungsimmunität eines fremden

    Auszug aus BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17
    (1) Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG ist dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernst zu nehmende Zweifel stößt, also nicht nur dann, wenn das Gericht selbst Zweifel hat (BVerfG 12. Oktober 2011 - 2 BvR 2984/09, 2 BvR 3057/09, 2 BvR 1842/10 - Rn. 27,  BVerfGK 19, 122 ; 14. Mai 1968 - 2 BvR 544/63 - zu C IV 1 b der Gründe, BVerfGE 23, 288) .

    Ernst zu nehmende Zweifel, ob und ggf. mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, bestehen dann, wenn das Gericht abweichen würde von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft (BVerfG 12. Oktober 2011 - 2 BvR 2984/09, 2 BvR 3057/09, 2 BvR 1842/10 - aaO; 14. Mai 1968 - 2 BvR 544/63 - zu C IV 1 c der Gründe, aaO) .

    Seine Entstehung ist an zwei Voraussetzungen geknüpft, erstens an das zeitlich andauernde und möglichst einheitliche Verhalten unter weit gestreuter und repräsentativer Beteiligung von Staaten und anderen, rechtssetzungsbefugten Völkerrechtssubjekten, zweitens an die hinter dieser Übung stehende Auffassung, im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder Notwendigen zu handeln ("opinio iuris sive necessitatis", BVerfG 12. Oktober 2011 - 2 BvR 2984/09, 2 BvR 3057/09, 2 BvR 1842/10 - Rn. 34, aaO) .

  • BVerfG, 13.12.1977 - 2 BvM 1/76

    Philippinische Botschaft

    Auszug aus BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17
    Die diplomatischen bzw. konsularischen Beziehungen dürfen nicht behindert werden ("ne impediatur legatio", vgl. BVerfG 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - zu C II 3 der Gründe, BVerfGE 46, 342; Seidl-Hohenveldern ZfRV 1990, 300, 302 f.; ders. RIW 1993, 237, 239) .

    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat ursprünglich angenommen, die klagende Partei sei im Erkenntnisverfahren nach den allgemeinen Regeln für die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262) , während das Bundesverfassungsgericht die Frage bisher unbeantwortet gelassen hat (so ausdrücklich BVerfG 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - zu C II 4 d der Gründe, BVerfGE 46, 342) .

  • BGH, 30.01.2013 - III ZB 40/12

    Vollstreckbarerklärungsverfahren für einen ausländischen Schiedsspruch:

    Auszug aus BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17
    In Ermangelung völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 21; BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - aaO; 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 19; BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 11) .

    Da eine so weitgehende Selbstentäußerung des ausländischen Staates im Zweifel nicht zu vermuten ist (BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 19) , dürfen die Umstände des Falles hinsichtlich des Vorliegens und der Reichweite eines Verzichts keinen Zweifel lassen (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 20) .

  • BAG, 03.07.1996 - 2 AZR 513/95

    Bestandsstreitigkeit zwischen einer ausländischen Konsulatsangestellten und dem

    Auszug aus BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17
    Der Staatenimmunität im Erkenntnisverfahren liegt das Prinzip der Nichteinmischung in die Ausübung hoheitlicher Befugnisse des ausländischen Staates zugrunde (BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 175) .

    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat ursprünglich angenommen, die klagende Partei sei im Erkenntnisverfahren nach den allgemeinen Regeln für die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262) , während das Bundesverfassungsgericht die Frage bisher unbeantwortet gelassen hat (so ausdrücklich BVerfG 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - zu C II 4 d der Gründe, BVerfGE 46, 342) .

  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63

    Kriegsfolgelasten II

    Auszug aus BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17
    (1) Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG ist dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernst zu nehmende Zweifel stößt, also nicht nur dann, wenn das Gericht selbst Zweifel hat (BVerfG 12. Oktober 2011 - 2 BvR 2984/09, 2 BvR 3057/09, 2 BvR 1842/10 - Rn. 27,  BVerfGK 19, 122 ; 14. Mai 1968 - 2 BvR 544/63 - zu C IV 1 b der Gründe, BVerfGE 23, 288) .

    Ernst zu nehmende Zweifel, ob und ggf. mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, bestehen dann, wenn das Gericht abweichen würde von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft (BVerfG 12. Oktober 2011 - 2 BvR 2984/09, 2 BvR 3057/09, 2 BvR 1842/10 - aaO; 14. Mai 1968 - 2 BvR 544/63 - zu C IV 1 c der Gründe, aaO) .

  • EGMR, 29.06.2011 - 34869/05

    Sabeh El Leil ./. France

    Auszug aus BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17
    Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einer Frankreich betreffenden Entscheidung angenommen, das UN-Übereinkommen sei als Völkergewohnheitsrecht auch auf Staaten anwendbar, die ihm nicht widersprochen haben (EGMR 29. Juni 2011 - 34869/05 - Rn. 54) .

    Im Übrigen hatte Frankreich das UN-Übereinkommen am 17. Januar 2007 und damit zum Zeitpunkt der Entscheidung des EGMR vom 29. Juni 2011 (- 34869/05 -) bereits unterzeichnet.

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 720/14

    Kündigung nach italienischem Recht - Anwendbarkeit des SGB IX

  • BAG, 01.07.2010 - 2 AZR 270/09

    Staatenimmunität - Hoheitliche Tätigkeit - Rechtliches Gehör

  • BGH, 01.10.2009 - VII ZB 37/08

    Vollstreckungsimmunität hinsichtlich zustehender Forderungen eines ausländischen

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

  • EuGH, 19.07.2012 - C-154/11

    Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines

  • BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 78/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität

  • BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 501/00

    Arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeit mit Botschaftsangestellter - deutsche

  • LAG Düsseldorf, 25.01.2017 - 7 Sa 585/15

    Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit für eine Klage einer deutschen

  • BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 81/19

    Griechische Spargesetze - Staatenimmunität

    Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich-rechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist (BVerfG 30. April 1963 - 2 BvM 1/62 - zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 16, 27; BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 216/17 - Rn. 13, BAGE 161, 212; BGH 19. Dezember 2017 - XI ZR 796/16 - Rn. 17, BGHZ 217, 153) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.07.2020 - 4 Ta 740/20

    Auswärtige Interessen i.S.d. § 54 Abs 2 S 2 ZRHO - hoheitliche Tätigkeit i.S.d. §

    Relevant ist allein, ob dieser bei der Erfüllung der hoheitlichen Tätigkeit in einer solchen Weise mitwirkt, dass die diesbezügliche Organisationsfreiheit des Staates durch eine Entscheidung der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates über die das Arbeitsverhältnis betreffende Streitigkeit beeinträchtigt wäre (BAG 14.12.2017 - 2 AZR 216/17 - Rn. 27).
  • LAG Köln, 23.06.2021 - 11 Sa 464/20

    Keine deutsche Gerichtsbarkeit für Arbeitsverhältnis in Botschaft;

    Die Betroffenheit des staatlichen Arbeitgebers in seiner hoheitlichen Tätigkeit kann nur einheitlich für das gesamte Vertragsverhältnis beurteilt werden, so dass der funktionale Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben bereits anzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer auch solche Tätigkeiten ausgeübt hat, unabhängig wie häufig oder in welchem zeitlichen Umfang dies im Vergleich zu seinen übrigen Tätigkeiten der Fall war (BAG, Urt. v. 14.12.2017 - 2 AZR 216/17 - m. w. N.).
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