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   BGH, 20.11.2019 - VII ZR 213/18   

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https://dejure.org/2019,44573
BGH, 20.11.2019 - VII ZR 213/18 (https://dejure.org/2019,44573)
BGH, Entscheidung vom 20.11.2019 - VII ZR 213/18 (https://dejure.org/2019,44573)
BGH, Entscheidung vom 20. November 2019 - VII ZR 213/18 (https://dejure.org/2019,44573)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Vergütungsanspruch für die Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten aufgrund Vereinbarung der Abrechnung nach Aufmaß und Einheitspreisen; Gebot des rechtlichen Gehörs

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 138
    Keine notwendige Vorlage des Rechenwegs des Aufmaßes bei Vorlage von Aufmaßblättern durch nur eine Prozesspartei

  • rewis.io

    Honorarklage des Bauunternehmers: Gehörsverletzung durch überspannte Anforderungen an den Klagevortrag zur Restforderung aus der Schlussrechnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1
    Vergütungsanspruch für die Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten aufgrund Vereinbarung der Abrechnung nach Aufmaß und Einheitspreisen; Gebot des rechtlichen Gehörs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufmaßblätter vorgelegt: Darlegung von Rechenwegen nicht erforderlich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 391
  • NZBau 2020, 157
  • ZfBR 2020, 252
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.09.2018 - VI ZR 234/17

    Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen überspannter Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - VII ZR 213/18
    Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (st. Rspr., s. nur BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17 Rn. 7, NJW 2019, 607).

    Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme Einzelheiten zu klären, die für ihn im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlich erscheinen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17 Rn. 8, NJW 2019, 607).

  • KG, 01.06.2007 - 7 U 190/06

    Bauvertrag: Vereinbarung der Leistungserbringung des Werkunternehmers innerhalb

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - VII ZR 213/18
    Das Berufungsgericht nimmt für seine Annahme Bezug auf eine Rechtsprechung des Kammergerichts (Urteil vom 1. Juni 2007 - 7 U 190/06, BauR 2007, 1752).
  • BGH, 23.11.2023 - V ZR 170/22

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs in

    Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist dann Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme Einzelheiten zu klären, die für ihn im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlich erscheinen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17, NJW 2019, 607 Rn. 8; Beschluss vom 20. November 2019 - VII ZR 213/18, NJW 2020, 391 Rn. 12).
  • OLG München, 24.03.2020 - 9 U 2328/19

    Leistungen, Berufung, Leistung, Bauvertrag, Anspruch, Anordnung,

    Die Klägerin legt die Beträge der einzelnen Positionen, zu denen sie noch Ansprüche geltend macht und um die die Beklagte zu 1) die Schlussrechnung kürzte, dar (vgl. BGH NJW 2020, 391).
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