Rechtsprechung
| BVerwG, 13.05.1955 - V C 71.54 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Einstufung von gemeindlichen Getränkesteuern als Verbrauchsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis; Verstoß der Erhebung von gemeindlichen Getränkesteuern gegen Bundesrecht und das Grundgesetz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- BVerwGE 2, 105
- NJW 1955, 1205 (Ls.)
- MDR 1955, 587
- DVBl 1955, 499
Wird zitiert von ... (27)
- BVerfG, 23.07.1963 - 2 BvL 11/61
Speiseeissteuer
Zur Gemeinde-Getränkesteuer sagt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 2, 105 (106 f.)): "Der Steuertatbestand verwirklicht sich also in örtlicher Bindung an das Gebiet des Steuerhoheitsträgers, des Beklagten. - VGH Hessen, 29.06.1995 - 5 N 1202/92
Kommunalabgaben: Verpackungssteuer (-satzung) der Stadt Kassel
Nach der seinerzeit überwiegend vertretenen Auffassung waren sowohl Verkehrs- und Verbrauch- als auch Aufwandsteuern dann als Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis anzusehen, wenn der Steuertatbestand ein Gefälle von einem Steuergebiet zum anderen nicht entstehen ließ mit der Folge, daß sich die unmittelbare Wirkung der Steuer auf das Hoheitsgebiet der steuererhebenden Gebietskörperschaft beschränkte (vgl. BVerwGE 2, 105 (106 f.);… Küssner a.a.O., S. 230 ff.). - BVerwG, 28.06.1974 - VII C 16.73
Zulässigkeit der Erhebung einer Gemeindegetränkesteuer in Bayern
Dort ist auch ausgesprochen, daß die traditionelle Gemeindegetränkesteuer, wenn sie - wie das durch § 1 der Satzung der Beklagten geschehen ist - gemäß der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes die "entgeltliche Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle" erfaßt, dieses entscheidende Unterscheidungsmerkmal auf weist, weil bei einer derartigen Steuer "jene örtliche Radizierung des Steuertatbestandes gegeben (ist), die gleichzeitig die unmittelbaren Wirkungen der Steuer auf das Steuergebiet begrenzt" (im wesentlichen ebenso BVerwGE 2, 105 [BVerwG 13.05.1955 - V C 71/54] [106 ff.]).Das Bundesverwaltungsgericht hat sie in BVerwGE 2, 105 (106) [BVerwG 13.05.1955 - V C 71/54] ebenso wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 32, 346 [363]) als Verbrauchsteuer bezeichnet (ferner auch Flämig in HwStR 1972 Bd. I S. 486; Maunz/Dürig/Herzog GG, RdNr. 20 zu Art. 105).
Hierzu kann auf die Ausführungen verwiesen werden, die sowohl der erkennende Senat in BVerwGE 10, 82 [BVerwG 18.12.1959 - VII C 95/57] (83, 84) (unter Hinweis auf BVerwGE 2, 105 [BVerwG 13.05.1955 - V C 71/54] [107]; 5, 339 [343]) als auch das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 16, 306 (325, 327) eigens für die Getränkesteuer gemacht haben.
- BVerwG, 28.06.1974 - VII C 52.72
Begriff der "entgeltlichen Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle" - …
Dort ist auch ausgesprochen, daß die traditionelle Gemeindegetränkesteuer, wenn sie - wie das durch § 1 GetrStO geschehen ist - gemäß der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes die "entgeltliche Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle" erfaßt, dieses entscheidende Unterscheidungsmerkmal aufweist, weil bei einer derartigen Steuer "jene örtliche Radizierung des Steuertatbestandes gegeben (ist), die gleichzeitig die unmittelbaren Wirkungen der Steuer auf das Steuergebiet begrenzt" (im wesentlichen ebenso BVerwGE 2, 105 [BVerwG 13.05.1955 - V C 71/54] [106 ff.]).Das Bundesverwaltungsgericht hat sie in BVerwGE 2, 105 (106) [BVerwG 13.05.1955 - V C 71/54] ebenso wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 32, 346 [363]) als Verbrauchsteuer bezeichnet (ferner auch Flämig in HwStR 1972 Bd. I S. 486; Maunz/Dürig/Herzog GG, RdNr. 20 zu Art. 105).
Hierzu kann auf die Ausführungen verwiesen werden, die sowohl der erkennende Senat in BVerwGE 10, 82 (83, 84) [BVerwG 18.12.1959 - VII C 95/57](unter Hinweis auf BVerwGE 2, 105 [BVerwG 13.05.1955 - V C 71/54] [107]; 5, 339 [343]) als auch das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 16, 306 (325, 327) [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61]eigens für die Getränkesteuer gemacht haben.
- BVerwG, 28.06.1974 - VII C 22.73
Zulässigkeit der Vergnügungsteuer unter dem Finanzreformgesetz 1969; Ermächtigung …
Hierzu kann auf die Ausführungen verwiesen werden, die sowohl der erkennende Senat in BVerwGE 10, 82 [BVerwG 18.12.1959 - VII C 95/57] (83, 84) (unter Hinweis auf BVerwGE 2, 105 [107]; 5, 339 [343]) als auch das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 16, 306 (325, 327) für die herkömmliche Getränkesteuer gemacht haben. - BVerwG, 29.05.1956 - V B 27.56
Rechtsmittel
Die Getränkesteuern der Gemeinden sind Verbrauchsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis und sind daher der Gesetzgebungskompetenz des Bundes entzogen (Bestätigung von BVerwG V C 71.54).Abgesehen davon, daß Fall c - Zweite Alternative - schon deshalb nicht vorliegt, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis ebenso wie das angefochtene Urteil entschieden hat, käme es, selbst wenn er anders entschieden hätte, hierauf nicht mehr an, nachdem das Bundesverwaltungsgerichtmit Urteil vom 13. Mai 1955 (BVerwG V C 71.54 - veröffentlicht in Kommunaler Steuerzeitschrift 1955 S. 180 -) im Sinne des angefochtenen Urteils entschieden hat und damit abweichende Entscheidungen anderer oberster allgemeiner Verwaltungsgerichte eines Landes überholt sind (vgl.Beschluß vom 9. April 1956 - BVerwG V B 17.56 -).
- BVerwG, 28.06.1974 - VII C 2.73
Rechtmäßigkeit eines Vergnügungsteuerbescheides wegen stattfindender …
Hierzu kann auf die Ausführungen verwiesen werden, die sowohl der erkennende Senat in BVerwGE 10, 82 [BVerwG 18.12.1959 - VII C 95/57] (83, 84) (unter Hinweis auf BVerwGE 2, 105 [BVerwG 13.05.1955 - V C 71/54] [107]; 5, 339 [343]) als auch das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 16, 306 (325, 327) für die herkömmliche Getränkesteuer gemacht haben. - BVerwG, 12.02.1965 - VII B 8.64
Klage gegen die Heranziehung zur Getränkesteuer - Unterschiedliche Auslegung der …
Die oben angegebenen früheren reichsrechtlichen Vorschriften über die Erhebung der Getränkesteuer sind deshalb nach Art. 123, 124 und 125 GG nicht Bundesrecht geworden (BVerfGE 16, 306 mit weiteren Nachweisen; BVerwGE 2, 105 [BVerwG 13.05.1955 - V C 71/54]; 10, 82) [BVerwG 17.12.1959 - VI C 70/58]. - BVerwG, 23.09.1969 - VII B 60.67
Getränkesteuer für den Eigenverbrauch - Nichtzulassung der Revision mangels …
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 105 [BVerwG 13.05.1955 - V C 71/54] [107]) ist bereits geklärt, daß Rügen, die sich gegen die Art und Weise der Anwendung der orts- und landesrechtlichen Bestimmungen des Getränkesteuerrechts durch die Vorinstanzen wenden, im Revisionsverfahren nicht zulässig sind, weil es sich insoweit nicht um Bundesrecht handelt, auf das die Revision nach § 137 Abs. 1 VwGO Ausschließlich gestützt werden kann. - BVerwG, 06.07.1971 - VII CB 14.71
Verfassungmäßigkeit der Erhebung einer Getränkesteuer bei Verzehr an Ort und …
Die Frage aber, ob die Erhebung einer Getränkesteuer bei Verzehr an Ort und Stelle gegen Art. 105 GG in der bis 1969 geltenden Fassung verstößt und ob diese neben der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes zulässig ist, ist bereits durch dieses Gericht untersucht und bejaht worden (BVerwGE 2, 105 [BVerwG 13.05.1955 - V C 71/54] [107]; 10, 82 [85, 86]; vgl. auch BVerfGE 7, 244 Leitsatz 6). - BVerwG, 06.11.1970 - VII B 134.69
Anforderungen an die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - …
- BVerwG, 22.09.1969 - VII B 47.67
Unternehmerbegriff im Sinne der zur Getränkesteuer ergangenen Gesetze und …
- BVerwG, 11.09.1958 - II C 384.57
Rechtsmittel
- BVerwG, 25.08.1955 - IV C 03.55
Rechtsmittel
- BVerwG, 12.02.1965 - VII B 9.64
Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde - Heranziehung zur Getränkesteuer - …
- BVerwG, 19.01.1956 - V B 181.55
Rechtsmittel
- BVerwG, 17.11.1964 - VII B 45.63
Ordnungsgemäßes Zustandekommen der Getränkesteuerordnung - Geltung der …
- BVerwG, 21.01.1964 - II B 64.63
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Nachforderung einer Getränkesteuer - …
- BVerwG, 31.08.1962 - VII CB 118.61
Recht der Gemeinden zur Erhebung einer Getränkesteuer in Nordrhein-Westfalen
- BVerwG, 06.01.1959 - VII B 50.58
Rechtsmittel
- BVerwG, 04.07.1956 - V C 108.55
Vergnügungen und Begriff der Vergnügung im Rechtssinne und ihre Grenzen aufgrund …
- BVerwG, 22.06.1956 - V B 26.56
Rechtsmittel
- BVerwG, 24.03.1956 - V B 170.55
Rechtsmittel
- BVerwG, 20.01.1967 - VII B 108.64
Rechtsmittel
- BVerwG, 17.01.1967 - VII B 105.64
Rechtsmittel
- BVerwG, 12.02.1965 - VII B 10.64
Heranziehung zur Getränkesteuer - Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde - …
- BVerwG, 09.12.1955 - V B 125.55
Freistellung von Straußenwirtschaften von der Schankverzehrsteuer
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Rechtsprechung
| BVerwG, 21.01.1955 - II C 158.54 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Vor dem Inkrafttreten des Art. 131 GG erfolgte rechtskräftige Einstufung eines Beamten im Entnazifizierungsverfahren im britischen Besatzungsgebiet - Anwendbarkeit des Bundesgesetzes zu Art. 131 Grundgesetz (GG) - Rechtliche Bedeutung der Entnazifizierungsentscheidungen - ...
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
G 131 §§ 7, 63
Verfahrensgang
- OVG Hamburg, 31.03.1954 - Bf II 331/53
- BVerwG, 21.01.1955 - II C 158.54
Papierfundstellen
- BVerwGE 1, 314
- NJW 1955, 1205
- MDR 1955, 437
- DVBl 1955, 366
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.12.1953 - III ZR 361/52
Beamtenverhältnis und politische Säuberung
Auszug aus BVerwG, 21.01.1955 - II C 158.54
Ferner stimmt der Senat den Ausführungen des Bundesgerichtshofs über die Bedeutung der entnazifizierungsrechtlichen Entscheidungen in dem Urteil vom 17. Dezember 1953 - III ZR 361.52 - (BGHZ 12 S. 14) zu.Als eine für einen einzelnen Beamten getroffene günstigere Maßnahme im Sinne von § 63 Abs. 3 Satz 3 des Bundesgesetzes kann die im Entnazifizierungsverfahren erfolgte Einstufung in die Gruppe IV für sich allein nicht angesehen werden, wie das Oberverwaltungsgericht ebenfalls zutreffend darlegt, und zwar schon deshalb nicht, weil sie keine abschließende beamtenrechtliche, das Rechtsverhältnis des Klägers unmittelbar regelnde Maßnahme ist (vgl. BGH vom 17. Dezember 1953 - III ZR 140.52 und III ZR 361.52 = BGHZ 12 S. 14; OVG Hamburg vom 23. Mai 1952 = MDR 1952 S. 634).
- BGH, 27.09.1954 - III ZR 92/52
Art. 131 GrundG. Kriegsgefangene Beamte
Auszug aus BVerwG, 21.01.1955 - II C 158.54
Diesen Gesichtspunkt zieht auch der Bundesgerichtshof mit Recht in der Entscheidung vom 27. September 19.54 - III ZR 92.52 - (NJW 1954 S. 1805) heran. - BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53
Bindung an Urteile des Bundesverfassungsgerichts
Auszug aus BVerwG, 21.01.1955 - II C 158.54
Der Große Senat des Bundesgerichtshofs für Zivilsachen hat dann in dem Beschluß vom 20. Mai 1954 (BGHZ 13 S. 265) mit Recht die Auffassung vertreten, daß dem Ruhegehaltsanspruch eines aus dem sowjetischen Besatzungsgebiet verdrängten Versorgungsempfängers für die Zeit von 1945 bis 1949 der § 77 des Bundesgesetzes, dessen Rechtsgültigkeit vorausgesetzt, entgegenstehe (S. 269, 311); der Bundesgerichtshof geht hier also grundsätzlich von der Anwendbarkeit des Bundesgesetzes aus. - BVerwG, 03.12.1954 - II C 201.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.01.1955 - II C 158.54
Für den vorliegenden Fall ist als Ergebnis festzuhalten, daß der Kläger seit dem Jahre 1945 seine Versorgungsbezüge tatsächlich nicht mehr erhalten hat, und zwar auf Veranlassung der Besatzungsmacht aus politischen, nicht aus beamtenrechtlichen Gründen, aus Gründen, welche mit dem Zusammenbruch in Zusammenhang stehen (vgl. Urteil des Senats vom 3. Dezember 1954 - II C 201.53 -).
- BVerwG, 23.10.1957 - VI C 29.56
Rechtsmittel
Soweit der Bundesgerichtshof in den vom Kläger angeführten Urteilen die Auffassung vertritt, daß eine entnazifizierungsrechtliche Zwischenregelung die Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG ausschließt, kann der Senat diesen Urteilen nicht folgen (so auch bezüglich des Urteils III ZR 333/51: der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 21. Januar 1955 - BVerwG II G 158.54 -, BVerwGE 1, 314 [316]).Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteil vom 21. Januar 1955 - BVerwG II C 158.54 -, BVerwGE 1, 314) können als derartige unberührt gebliebene Regelungen insbesondere nicht besatzungsrechtliche Vorschriften über die Entnazifizierung in Frage kommen.
Unter "günstigeren Maßnahmen" im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 sind, wie der II. Senat in den Urteilenvom 3. Dezember 1954 (- BVerwG II G 114.53 -, BVerwGE 2, 10; vom 21. Januar 1955 a.a.O.;vom 6. Januar 1956 - BVerwG II C 197.53 -, BVerwGE 3, 72 undvom 9. Mai 1956 - BVerwG II C 237.54 -, BVerwGE 3, 275) bereits dargelegt hat, nur abschließend von den zuständigen Organen des Dienstherrn unter Anwendung des allgemeinen Beamtenrechts getroffene Maßnahmen zu verstehen.
- BVerwG, 27.01.1956 - II C 40.54
Feststellung, dass tatsächlich eine enge Verbindung zum Nationalsozialismus …
Der Senat hat bereits durch Urteil vom 21. Januar 1955 - BVerwG II C 158.54 - (BVerwGE 1 S. 314 = DVBl. 1955 S. 366 = NJW 1955 S. 1205) klargestellt, daß die vor Inkrafttreten des Art. 131 GG erfolgte Einreihung eines Beamten in die Kategorie IV seiner Einbeziehung in den Kreis der von Art. 131 GG erfaßten Personen nicht entgegensteht. - BVerwG, 08.07.1959 - VI C 191.56
Rechtsmittel
Zudem sei die rechtliche Bedeutung und Wirkung der Entnazifizierungsentscheidungen zur Zeit der Beratung des Grundgesetzes zweifelhaft und streitig gewesen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1955 - NJW 1955 S. 1205 = DVBl. 1955 S. 366).Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, schließt die vor Inkrafttreten des Artikels 131 GG erfolgte rechtskräftige Einstufung eines Beamten in die Gruppe IV im Entnazifizierungsverfahren in der britischen Zone die Anwendung des Gesetzes zu Artikel 131 GG auf ihn nicht aus (vgl. BVerwGE 1, 314).
- BVerwG, 09.10.1958 - II C 90.57
Entnazifizierungsverfahren und beamtenrechtliche Ernennungen - Prüfung von …
Zwar hinderte die Einstufung des Klägers im Entnazifizierungsverfahren die Anwendung des § 7 G 131 auf seine beamtenrechtlichen Ernennungen nicht (BVerwGE 1, 314 [BVerwG 21.01.1955 - II C 158.54]).Im übrigen hat der erkennende Senat bereits entschieden (BVerwGE 1, 314 [BVerwG 21.01.1955 - II C 158.54] [318]), daß nach § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 zu beachtende, günstigere landesrechtliche Vorschriften nur solche mit Rechtsnormcharakter sind, dieser jedoch den vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nur vorläufig erlassenen und inzwischen durch Art. 131 GG und das dazu ergangene Ausführungsgesetz überholten Verwaltungsrichtlinien über den Wiedereinstellungsanspruch der günstig Entnazifizierten fehle.
- BVerwG, 24.09.1959 - II C 405.57
Rechtsmittel
- Dem weiteren Zweck des Gesetzes, die durch den Zusammenbruch bedingte Rechtsunsicherheit auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts möglichst bald zu beseitigen (BVerwGE 1, 314 [316]) kommt in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zu. - BVerwG, 25.06.1959 - II C 106.57
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Auch die rechtlichen Folgen eines solchen nachträglichen Wegfalls entnazifizierungsrechtlicher Einschränkungen hatte der Bundesgesetzgeber zu regeln, zumal das Anliegen des Grundgesetzgebers in Art. 131 GG vor allem auch die Beseitigung der durch die Entnazifizierung entstandenen Rechtsunsicherheit war (vgl. BVerwGE 1, 314 [316]). - BVerwG, 12.07.1962 - II C 96.60
Zahlung von Ruhegehalt eines Beamten wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach dem …
Dies muß um so mehr gelten, als es eines der Anliegen des Grundgesetzgebers bei Erlaß des Art. 131 GG war, die beträchtliche Rechtsunsicherheit zu beseitigen, die sich dadurch ergeben hatte, daß in den verschiedenen Besatzungszonen die rechtliche Bedeutung des Entnazifizierungsverfahrens verschieden beurteilt und teilweise die Auffassung vertreten wurde, durch einen günstigen Entnazifizierungsbescheid werde der Fortbestand des am 8. Mai 1945 bestehenden Beamtenverhältnisses klargestellt oder doch jedenfalls ein Wiedereinstellungsanspruch begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1955 - II C 158.54 -). - BVerwG, 11.09.1958 - II C 168.57
Tätigkeit bei der Geheimen Staatspolizei - Anrechnung ruhegehaltsfähiger …
Daß bei der Entscheidung über die Anwendbarkeit einer Vorschrift des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes das Ergebnis eines Entnazifizierungsverfahrens nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen - hier nicht vorliegenden - Fällen bedeutsam werden kann, hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden (BVerwGE 1, 314 [316]; 2, 10 [17]; 3, 72 [73]; 4, 200 [201] und öfter). - BVerwG, 06.03.1957 - VI B 17.56
Rechtsmittel
Die Frage, ob ein vor dem 1. April 1951 ohne Einschränkung entnazifizierter Beamter dem Gesetz zu Art. 131 GG unterliegt, hat der erkennende Senat im Urteil vom 16. Januar 1957 (BVerwG VI C 30.56) im Anschluß an die Rechtsprechung des II. Senats (BVerwGE 1, 314) bereits bejaht. - BVerwG, 16.01.1957 - VI C 30.56
Rechtsmittel
Bereits der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 21. Januar 1955 (BVerwGE 1, 314) die Auffassung vertreten, daß die vor dem Inkrafttreten des Art. 131 des Grundgesetzes erfolgte rechtskräftige Einstufung eines Beamten in die Gruppe IV die Anwendung des Bundesgesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes nicht ausschließe. - BVerwG, 23.11.1960 - II B 41.59
Zugehörigkeit eines Beamten zu dem Kreis der "alten Kämpfer" als gewichtiges …
- BVerwG, 03.07.1959 - VI C 94.57
Rechtsmittel
- BVerwG, 14.11.1956 - II B 198.54
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Ernennung zum …
- BVerwG, 08.06.1955 - II B 20.54
Rechtsmittel
- BGH, 26.09.1955 - III ZR 251/53
Rechtsmittel
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