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Rechtsprechung
   BGH, 23.05.1958 - V ZB 12/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,129
BGH, 23.05.1958 - V ZB 12/58 (https://dejure.org/1958,129)
BGH, Entscheidung vom 23.05.1958 - V ZB 12/58 (https://dejure.org/1958,129)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 1958 - V ZB 12/58 (https://dejure.org/1958,129)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 27, 310
  • NJW 1958, 1090
  • MDR 1958, 498
  • DNotZ 1958, 480
 
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Wird zitiert von ... (61)

  • BGH, 13.10.2016 - V ZB 98/15

    Grundbuchsache: Aufhebung eines dinglichen Rechts mit bestehender …

    Die Vorschrift bezieht sich auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (Senat, Beschluss vom 23. Mai 1958 - V ZB 12/58, BGHZ 27, 310, 313;… Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 152/12, aaO;… Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 1/12, FGPrax 2014, 192 Rn. 6).
  • BGH, 04.07.2013 - V ZB 151/12

    Zwangsvollstreckung des Pflichtteilsberechtigten in einen verschenkten …

    Die Eintragung einer Zwangshypothek ist zugleich Grundbuchgeschäft und Vollstreckungsmaßnahme, für deren Vornahme das Grundbuchamt die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung selbständig zu prüfen hat (Senat, Beschlüsse vom 23. Mai 1958 - V ZB 12/58, BGHZ 27, 310, 313 und vom 13. September 2001 - V ZB 15/01, BGHZ 148, 392, 394).

    Eine solche Verteilung ist zwingend, weil das Gesetz eine Gesamtzwangshypothek nicht kennt (Senat, Beschluss vom 23. Mai 1958 - V ZB 12/58, BGHZ 28, 310, 314; BGH, Beschluss vom 14. März 1991 - IX ZR 300/90, NJW 1991, 2022).

    In diesen Fällen kommt auch eine rangwahrende Zwischenverfügung nach § 18 GBO durch das Grundbuchamt nicht in Betracht, weil nicht ein der Eintragung der Zwangshypotheken entgegenstehendes Hindernis vorliegt, sondern es an einer Voraussetzung für den Beginn der Zwangsvollstreckung fehlt, was zur Zurückweisung des Vollstreckungsantrags führt (Senat, Beschluss vom 23. Mai 1958 - V ZB 12/58, BGHZ 28, 310, 313 ff.).

    Der Senat hat bereits ausgeführt, dass in diesen Fällen eine Aufklärungsverfügung des Grundbuchamts in Betracht kommt (Beschluss vom 23. Mai 1958 - V ZB 12/58, BGHZ 28, 310, 315).

    Die Folgen eines unterbliebenen Hinweises, der - wäre er erteilt worden - nach dem Vorbringen in der Rechtsbeschwerde zu einer Beseitigung des Mangels geführt hätte, sind von dem Rechtsbeschwerdegericht aber dadurch zu beheben, dass die auf Rechtsfehlern beruhenden Entscheidungen des Beschwerdegerichts und des Grundbuchamts aufzuheben sind und die Sache an das Grundbuchamt zur nochmaligen Prüfung und Entscheidung auf der Grundlage eines von dem Gläubiger um die Aufteilung nach § 867 Abs. 2 ZPO ergänzten Antrags zurückzuverweisen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 1958 - V ZB 12/58, BGHZ 27, 310, 317).

  • OLG München, 07.09.2022 - 34 Wx 323/22

    Antragsstellung im Grundbuchverfahren über beA

    Rn. 26 Die Aufteilungserklärung ist in diesen Fällen Vollstreckungsvoraussetzung und unabdingbar notwendiger Bestandteil des Eintragungsantrags (BGHZ 27, 310, 313; Senat, Beschluss vom 30.09.2015 - 34 Wx 280/15, FGPrax 2016, 11; OLG Düsseldorf MDR 1990, 62;… Zöller/Stöber, ZPO, 34. Auflage 2022, § 867 Rn. 15;… Stein/Jonas-Grunsky, ZPO, 23. Auflage 2020, § 932 Rn. 6 f.;… Wieczorek/Schütze-Thümmel, ZPO, 5. Auflage 2019, § 932 Rn. 7;… Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Auflage 2020, § 867 Rn. 24).

    Rn. 27 Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist zwar verfahrensrechtlich ein Grundbuchgeschäft, aber als Zwangsvollstreckungsmaßnahme zugleich ein Vollstreckungsakt (BGHZ 27, 310, 313;… Senat, a.a.O.;… Zöller/Stöber, a.a.O., § 867 Rn. 1).

    Rn. 31 Aus der auslegungsfähigen (§ 133 BGB analog;… Wilke in Bauer/Schaub, a.a.O., § 13 Rn. 93;… Hügel/Reetz, a.a.O., § 13 Rn. 116) Enummerierung wird aus Sicht des Senats, der als Beschwerdeinstanz nicht nur zu prüfen hat, ob die begehrte Eintragung mit den Vorschriften der GBO in Einklang steht, sondern auch, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind (BGHZ 148, 392, 394; 27, 310, 313; Senat, Beschluss vom 30.09.2015 - 34 Wx 280/15), nicht deutlich, wie die Hälfte der Gesamtforderung auf die beiden rechtlich selbständigen Grundstücke der Gemarkung N. zu verteilen ist.

    Auf die - zu verneinende (BGHZ 27, 310, 313; Senat, Beschluss vom 30.09.2015 - 34 Wx 280/15) - Frage, ob die Verteilungserklärung mit Wirkung ex tunc nachgeholt werden kann, kommt es deshalb nicht an.

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