Rechtsprechung
| BGH, 12.03.1963 - VI ZR 218/61 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsstreit über die Auflösung eines mit der Leitung der Abteilung Ortsnamenbuch beauftragten Ausschußes als bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs aufgrund von als Ehrverletzungen zu beanstandende Äußerungen des Leiters einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1963, 1203
- MDR 1963, 583
- VersR 1963, 588
- DVBl 1963, 439
- DÖV 1963, 584
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (10)
- BGH, 19.12.1960 - GSZ 1/60
Sportplatzasche - § 839 BGB, keine Naturalrestitution
Auszug aus BGH, 12.03.1963 - VI ZR 218/61
Doch kann mit dem Schadensersatzanspruch gegen den Träger eines öffentlichen Amtes (§ 839 BGB) nur Geldersatz, nicht aber Rücknahme oder Unterlassung einer seinem Amt zuzurechnenden Handlung begehrt werden (GSZ in BGHZ 34, 99).Auch im verwaltungsrechtlichen Schrifttum hat sich in zunehmenden Maße die Auffassung durchgesetzt, daß auf Grund des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine vorbeugende Unterlassungsklage oder die Geltendmachung des sogenannten Folgenbeseitigungsanspruchs Rechtschutz vor den Verwaltungsgerichten begehrt werden kann (vgl. die Nachweise in BGHZ 34, 99 [109]; ferner Bräutigam DÖV 1960, 364 [367]; Ruckdäschel DÖV 1961, 675 [678]).
- BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51
Wohnungsrequisition keine Enteignung
Auszug aus BGH, 12.03.1963 - VI ZR 218/61
Die Kosten der Rechtsmittelzüge konnten jedoch schon jetzt dem Kläger zur Last gelegt werden, weil es sich insoweit um Mehrkosten im Sinne des § 276 Abs. 3 Satz 2 ZPO, nämlich um Kosten handelt, die durch die Prozeßführung bei den nicht zuständigen ordentlichen Gerichten entstanden sind (vgl. BGHZ 11, 43 [57]; 12, 52; 14, 222, [231], LM GVG § 13 Nr. 81). - BGH, 10.07.1954 - VI ZR 120/53
Zulässigkeit des Rechtswegs
Auszug aus BGH, 12.03.1963 - VI ZR 218/61
Die Kosten der Rechtsmittelzüge konnten jedoch schon jetzt dem Kläger zur Last gelegt werden, weil es sich insoweit um Mehrkosten im Sinne des § 276 Abs. 3 Satz 2 ZPO, nämlich um Kosten handelt, die durch die Prozeßführung bei den nicht zuständigen ordentlichen Gerichten entstanden sind (vgl. BGHZ 11, 43 [57]; 12, 52; 14, 222, [231], LM GVG § 13 Nr. 81).
- BGH, 05.11.1953 - III ZR 379/51
Rechtsweg für Requisitionsentschädigung
Auszug aus BGH, 12.03.1963 - VI ZR 218/61
Die Kosten der Rechtsmittelzüge konnten jedoch schon jetzt dem Kläger zur Last gelegt werden, weil es sich insoweit um Mehrkosten im Sinne des § 276 Abs. 3 Satz 2 ZPO, nämlich um Kosten handelt, die durch die Prozeßführung bei den nicht zuständigen ordentlichen Gerichten entstanden sind (vgl. BGHZ 11, 43 [57]; 12, 52; 14, 222, [231], LM GVG § 13 Nr. 81). - BVerwG, 20.07.1962 - VII C 57.61
Flugunfallbericht
Auszug aus BGH, 12.03.1963 - VI ZR 218/61
Wie das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 20.7.1962 - VII C 57/61 - DÖV 1962, 703 = WM 1962, 975 - ausführt, kann auch aus sogenanntem schlichten Verwaltungshandeln auf dem Gebiet der fürsorgenden Verwaltung und den sich hieraus ergebenden öffentlich-rechtlichen Beziehungen zu den Beteiligten die Zulässigkeit einer Leistungs- oder Unterlassungsklage vor den Verwaltungsgerichten abgeleitet werden, wobei natürlich der Erfolg einer solchen Klage u.a. von einem schutzwürdigen Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung abhängig ist. - BGH, 20.06.1961 - VI ZR 210/60
Auszug aus BGH, 12.03.1963 - VI ZR 218/61
Bei der von der Revision angezogenen Entscheidung des Senats LM GVG § 13 Nr. 74 = NJW 1961, 1625 [BGH 20.06.1961 - VI ZR 210/60] stand ein ganz anders liegender Fall zur Erörterung, weil es sich, dort nicht um die verwaltende Tätigkeit eines staatlichen Amtsträgers, sondern um Äußerungen eines Mitglieds der gewählten Gemeindevertretung in einem Parteigremium handelte. - RG, 31.01.1936 - III 221/35
Kann gegen einen Beamten auf Grund der Behauptung, er habe in einem von ihm …
Auszug aus BGH, 12.03.1963 - VI ZR 218/61
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts war für solche Klagen der Rechtsweg ausgeschlossen, da den Gerichten auf Grund des Prinzips der sogenannten Gewaltenteilung die Befugnis abgesprochen wurde, auf die staatliche Verwaltung und die verwaltende Tätigkeit öffentlicher Amtsträger im Bereich des öffentlichen Rechts einzuwirken, soweit nicht durch besondere Gesetze eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet war (RGZ 150, 140 [143]; 158, 257, 162, 181 [191]; 169, 353 [356]; JW 1938, 113; DR 1940, 78). - RG, 26.02.1938 - II 111/36
1. Zur rechtlichen Natur der Schiedsgerichte nach der Verordnung über die Bildung …
Auszug aus BGH, 12.03.1963 - VI ZR 218/61
Bei der Prüfung, ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlichen Charakter i.S. des § 13 GVG hat, kommt es aber nach anerkannter Rechtsprechung nicht darauf an, ob der Kläger seinen Anspruch aus einer Vorschrift des bürgerlichen Rechts herleitet, sondern darauf, ob sich das Klagebegehren als Folge eines Sachverhalts darstellt, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist (RGZ 157, 106, BGHZ 29, IST; LM GVG § 13 Nr. 66, 73). - RG, 06.05.1942 - III 6/42
1. Zum Umfange der richterlichen Fragepflicht. 2. Zum Begriffe des …
Auszug aus BGH, 12.03.1963 - VI ZR 218/61
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts war für solche Klagen der Rechtsweg ausgeschlossen, da den Gerichten auf Grund des Prinzips der sogenannten Gewaltenteilung die Befugnis abgesprochen wurde, auf die staatliche Verwaltung und die verwaltende Tätigkeit öffentlicher Amtsträger im Bereich des öffentlichen Rechts einzuwirken, soweit nicht durch besondere Gesetze eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet war (RGZ 150, 140 [143]; 158, 257, 162, 181 [191]; 169, 353 [356]; JW 1938, 113; DR 1940, 78). - RG, 12.10.1938 - II 222/37
1. Steht der Rechtsweg offen für den Anspruch, daß eine Gruppe der gewerblichen …
Auszug aus BGH, 12.03.1963 - VI ZR 218/61
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts war für solche Klagen der Rechtsweg ausgeschlossen, da den Gerichten auf Grund des Prinzips der sogenannten Gewaltenteilung die Befugnis abgesprochen wurde, auf die staatliche Verwaltung und die verwaltende Tätigkeit öffentlicher Amtsträger im Bereich des öffentlichen Rechts einzuwirken, soweit nicht durch besondere Gesetze eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet war (RGZ 150, 140 [143]; 158, 257, 162, 181 [191]; 169, 353 [356]; JW 1938, 113; DR 1940, 78).
- BGH, 28.02.1978 - VI ZR 246/76
Klage auf Unterlassung bzw. Widerruf schädigender Äußerungen - Eröffnung des …
Um sie ausschließlich als diejenige eines Parteipolitikers anzusehen, wie etwa in dem der Senatsentscheidung vom 20. Juni 1961 - VI ZR 210/60 = LM GVG § 13 Nr. 74 zugrundeliegenden Fall (vgl. dazu auch noch das Senatsurteil vom 12. März 1963 - VI ZR 218/61 = NJW 1963, 1203), hätte es einer deutlicheren Trennung von der Amtsstellung des Zweitbeklagten bedurft. - BGH, 01.07.1976 - III ZR 187/73
Rechtsweg für Streitigkeiten aus dem Kassenarztrecht
Dieser kann aber nicht mit Hilfe eines gegen ihn persönlich gerichteten Schadensersatzanspruches zu einer bestimmten weiteren Amtsführung gezwungen werden (BGHZ Gr Sen 34, 99, 105 f; BGH NJW 1963, 1203, 1204; 1964, 2208, 2210); also auch nicht zum Widerruf eines Befehls. - BGH, 13.07.1971 - VI ZR 275/69
Erledigung eines Feststellungsantrags bezüglich des Nichtbestehens von …
Sie ist daher dem fiskalischen Bereich der Verwaltung zuzurechnen (vgl. BGH Urteil vom 6. Juni 1967 - VI ZR 214/65 = a.a.O. und für den anders zu beurteilenden Fall hoheitlichen Handelns BGH Urteil vom 12. März 1963 - VI ZR 218/61 = NJW 1963, 1203). - BGH, 25.06.1964 - KZR 4/63
Bestimmung des Rechtswegs für eine Streitigkeit - Bestimmung der Leistung des …
Für einen Schadensersatzanspruch nach§ 839 BGB i.V.m. Arte 34 GG gegen den Träger einesöffentlichen Amtes ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nur insoweit offen, als Geldersatz begehrt wird, nicht aber auch insoweit, als er etwa auf Rücknahme oder Unterlassung einer seinem Amt zuzurechnenden Handlung gerichtet ist (BGH in NJW 1963, 1203). - BVerwG, 08.05.1970 - I C 20.68
Unterbringung in einem psychatrisches Krankenhaus - Rücknahme eines …
Wenn auch die Rechtsgrundlage dieses Anspruchs durch Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht völlig geklärt ist, besteht doch zu Recht Einigkeit darüber, daß er ein Anspruch des öffentlichen Rechts ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. Dezember 1967 - BVerwG VI B 35.67 - DÖV 1968, 429; BGHZ 34, 99 [109 f.]; BGH, Urteil vom 12. März 1963, DVBl. 1963, 439 = MDR 1963, 583, OVG Münster, Urteil vom 4. Oktober 1966, DVBl. 1967, 51 = DÖV 1967, 571; FG Berlin, Urteil vom 30. August 1968, DVBl. 1969, 626; Redeker-v. Oertzen; VwGO, 3. Aufl., § 40 Anm. 6; Jesch, Urteilsanm.
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