Rechtsprechung
| LG Ulm, 22.10.1984 - 2 O 339/84 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Kanzlei Prof. Schweizer
Keine Entschädigung für Laubfall von städtischen Bäumen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1985, 2360 (Ls.)
- NJW 1985, 440
- NJW 1986, 2786 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (8)
- BGH, 22.12.1967 - V ZR 11/67
Ausgleichsanspruch des Eigentümers wegen von einer Straße ausgehenden Lärms; …
Auszug aus LG Ulm, 22.10.1984 - 2 O 339/84
Ein öffentlichrechtlicher Ausgleichsanspruch z. B. aus enteignungsgleichem Eingriff scheidet hier aus, da die dem Anspruch zugrunde liegende Beeinträchtigung nicht unmittelbar durch hoheitliche Eingriffe ausgelöst worden, sondern im Rahmen der privatwirtschaftlichen Grundstücksnutzung erfolgt ist (vgl. hierzu BGHZ 49, 149 = NJW 1968, 549 = LM § 960 BGB Nr. 26; BGH, LM § 906 BGB Nr. 25, für einen insoweit vergleichbaren Fall).Zudem wäre selbst für einen öffentlichrechtlichen Ausgleichsanspruch der ordentliche Rechtsweg gegeben, da nicht die Aufhebung hoheitlicher Maßnahmen begehrt wird (vgl. BGHZ 49, 149 = NJW 1968, 549 = LM § 906 BGB Nr. 26;… Augustin, in: RGRK, 12. Aufl., § 906 Anm. 11).
Diese Beeinträchtigung muß zwar nach der Rechtsprechung des BGH zum (mit Wirkung vom 1.6. 1969 neu gefaßten) § 906 BGB nicht zu einer Existenzgefährdung führen, um Ausgleichsansprüche entstehen zu lassen (so noch RGZ 159, 129), doch sind - je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles - unter Umständen auch wesentliche Nachteile entschädigungslos hinzunehmen (…vgl. Erman-Hagen, BGB, 7. Aufl., § 906 Anm. 16; BGHZ 49, 148 ff. = NJW 1968, 549 = LM § 906 BGB Nr. 26).
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind sowohl die Interessen der Parteien an der Nutzung ihrer Grundstücke wie die Vorteile, die das beeinträchtigte Grundstück aus der konkreten Nutzung des anderen Grundstückes zieht, zu beachten, da es sich bei der Entschädigungsregelung letztlich um einen - ähnlich wie bei § 242 BGB - Interessenausgleich unter Billigkeitsgesichtspunkten handelt, bei dem alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 49, 148 (153) = NJW 1968, 549 = LM § 906 BGB Nr. 26).
Weder die Nutzung des Grundstückes noch dessen Ertrag werden durch die behauptete finanzielle jährliche Belastung von maximal 2500 DM (angeblich 5 Monate a 500 DM) über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt, da diese Aufwendungen (ohne Berücksichtigung von Steuerersparnissen) weder im Verhältnis zu den sonstigen betrieblichen Kosten noch zum Wert des Grundstücks (vgl. hierzu BGHZ 49, 148 (152) = NJW 1968, 549 = LM § 906 BGB Nr. 26) schwerwiegend ins Gewicht fallen können.
- BGH, 10.11.1977 - III ZR 157/75
Enteignende Wirkung verkehrsregelnder Maßnahmen
Auszug aus LG Ulm, 22.10.1984 - 2 O 339/84
Soweit der BGH in neuester Zeit die Grenzen bei der Bestimmung der Zumutbarkeit zugunsten des Beeinträchtigten enger gezogen hat, beruhte dies stets darauf, daß er als Maßstab für die Zumutbarkeit zwischenzeitlich ergangene Gesetze, Verordnungen oder technische Normen herangezogen hat (insbesondere das Immissionsschutzgesetz), weil hierin vom Gesetzgeber klargestellt worden sei, was als Grenze für eine entschädigungslose Beeinträchtigung anzusehen ist (vgl. z. B. BGHZ 64, 220 = NJW 1975, 1406; BGHZ 70, 212 = NJW 1978, 373; BGH, NJW 1977, 894 f.). - BGH, 20.03.1975 - III ZR 215/71
Maß des zumutbaren Straßenlärms; Rechtsnatur einer Entschädigung nach BImSchG
Auszug aus LG Ulm, 22.10.1984 - 2 O 339/84
Soweit der BGH in neuester Zeit die Grenzen bei der Bestimmung der Zumutbarkeit zugunsten des Beeinträchtigten enger gezogen hat, beruhte dies stets darauf, daß er als Maßstab für die Zumutbarkeit zwischenzeitlich ergangene Gesetze, Verordnungen oder technische Normen herangezogen hat (insbesondere das Immissionsschutzgesetz), weil hierin vom Gesetzgeber klargestellt worden sei, was als Grenze für eine entschädigungslose Beeinträchtigung anzusehen ist (vgl. z. B. BGHZ 64, 220 = NJW 1975, 1406; BGHZ 70, 212 = NJW 1978, 373; BGH, NJW 1977, 894 f.).
- LG Stuttgart, 28.05.1980 - 13 S 15/80
Auszug aus LG Ulm, 22.10.1984 - 2 O 339/84
In beiden Varianten müssen deshalb die Interessen der Kl. zurücktreten, ohne daß ein Entschädigungsanspruch entsteht (vgl. für einen teilweise vergleichbaren Fall auch LG Stuttgart, NJW 1980, 2087; die gegenteilige Ansicht des LG Wiesbaden, NJW 1979, 2617, geht auf die Frage der Zumutbarkeit nicht ein). - BGH, 10.11.1972 - V ZR 54/71
Geräuschimmission durch Betrieb eines Militärflugplatzes
Auszug aus LG Ulm, 22.10.1984 - 2 O 339/84
Die Kammer teilt die übereinstimmende Auffassung der Parteien in diesem Punkt, da der an das Grundstück der Kl. grenzende Grünstreifen die nähere Umgebung insgesamt prägt (vgl. hierzu BGH, NJW 1973, 326; Augustin, in: RGRK, § 906 Anm. 40 ff.) und zudem sowohl dem verbindlichen Flächennutzungs- wie dem Bebauungsplan entspricht (vgl. zu diesem Kriterium BGH, LM § 906 BGB Nr. 39). - BGH, 13.01.1977 - III ZR 6/75
Wertminderung eines Grundstücks wegen eines Autobahnbaus - Zubilligung einer …
Auszug aus LG Ulm, 22.10.1984 - 2 O 339/84
Soweit der BGH in neuester Zeit die Grenzen bei der Bestimmung der Zumutbarkeit zugunsten des Beeinträchtigten enger gezogen hat, beruhte dies stets darauf, daß er als Maßstab für die Zumutbarkeit zwischenzeitlich ergangene Gesetze, Verordnungen oder technische Normen herangezogen hat (insbesondere das Immissionsschutzgesetz), weil hierin vom Gesetzgeber klargestellt worden sei, was als Grenze für eine entschädigungslose Beeinträchtigung anzusehen ist (vgl. z. B. BGHZ 64, 220 = NJW 1975, 1406; BGHZ 70, 212 = NJW 1978, 373; BGH, NJW 1977, 894 f.). - BGH, 10.06.1977 - V ZR 242/74
Geräuschimmission durch startende und landende Flugzeuge eines Landeplatzes
Auszug aus LG Ulm, 22.10.1984 - 2 O 339/84
Eine Abwägung der Interessen der Parteien an der Nutzung ihrer jeweiligen Grundstücke ist hierbei nicht zulässig, ausschlaggebend ist vielmehr allein das objektive Maß der Beeinträchtigung (vgl. BGHZ 69, 118 (127) = NJW 1977, 1920 = LM § 1004 BGB Nr. 145). - RG, 09.01.1939 - V 154/38
1. Ist der Rechtsweg zulässig für einen Schadensersatzanspruch gegen das …
Auszug aus LG Ulm, 22.10.1984 - 2 O 339/84
Diese Beeinträchtigung muß zwar nach der Rechtsprechung des BGH zum (mit Wirkung vom 1.6. 1969 neu gefaßten) § 906 BGB nicht zu einer Existenzgefährdung führen, um Ausgleichsansprüche entstehen zu lassen (so noch RGZ 159, 129), doch sind - je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles - unter Umständen auch wesentliche Nachteile entschädigungslos hinzunehmen (…vgl. Erman-Hagen, BGB, 7. Aufl., § 906 Anm. 16; BGHZ 49, 148 ff. = NJW 1968, 549 = LM § 906 BGB Nr. 26).
- OLG Frankfurt, 14.07.1987 - 14 U 124/86
Anspruch gegen Nachbarn auf Beseitigung der auf dessen Grundstück stehender …
Beeinträchtigungen durch solche Immissionen, auch wenn deren Beseitigung Zeit oder Geld kostet, sind deshalb in der Regel hinzunehmen (vgl. LG Stuttgart, NJW 1980, 2087; LG Ulm, NJW 1985, 440; LG Stuttgart, NJW 1985, 2340). - AG Frankfurt/Main, 28.07.1989 - 32 C 2723/88 Diese sind deshalb hinzunehmen (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1988, 2618; OLG Stuttgart, NJW-RR 1988, 204; LG Saarbrücken, MDR 1988, 54; OLG Frankfurt, NJW-RR 1987, 1101; OLG Stuttgart, NJW 1986, 2768; LG Saarbrücken, NJW-RR 1986, 1341; LG Ulm, NJW 1985, 440; LG Karslruhe, MDR 1984, 401 LG Cleve, MDR 1982, 230; LG Stuttgart, NJW 1980, 2087).
- LG Kiel, 09.05.2001 - 14 O Kart 68/01
Anspruch auf Durchleitung von elektrischer Energie an bestimmte …
Ausgefallen ist eine Bedingung, wenn der Zeitraum verstrichen ist, innerhalb dessen der Bedingungseintritt zu erwarten war (BGH NJW 85, 2360).
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