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Rechtsprechung
   EuGH, 16.11.1989 - 131/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1858
EuGH, 16.11.1989 - 131/87 (https://dejure.org/1989,1858)
EuGH, Entscheidung vom 16.11.1989 - 131/87 (https://dejure.org/1989,1858)
EuGH, Entscheidung vom 16. November 1989 - 131/87 (https://dejure.org/1989,1858)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 43; ; EWG-Vertrag Art. 100; ; EWG-Vertrag Art. 113; ; EWG-Vertrag Art. 40 Abs. 3

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Rat

    EWG-Vertrag, Artikel 38 Absatz 2, 39, 40 Absatz 3, 43, 100 und 113; Richtlinie 87/64 des Rates
    Landwirtschaft - Rechtsangleichung - Regelung des Handelsverkehrs mit Drittländern - Rechtsgrundlage

  • EU-Kommission

    Kommission / Rat

  • Wolters Kluwer

    Zollrechtliche Behandlung von "Drüsen" und "Organen" hinsichtlich Fleisch und Schlachtabfällen; Eignung von Erzeugnissen zum Genuss von Menschen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landwirtschaft - Rechtsangleichung - Regelung des Handelsverkehrs mit Drittländern - Rechtsgrundlage - [EWG-Vertrag, Artikel 38 Absatz 2, 39, 40 Absatz 3, 43, 100 und 113 - Richtlinie 87/64 des Rates]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Handel mit tierischen Drüsen und Organen für die pharmazeutische Industrie - Rechtsgrundlage.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2925
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (4)

  • AG Medebach, 01.06.1965 - C 87/64
    Auszug aus EuGH, 16.11.1989 - 131/87
    Die Richtlinie 87/64 zur Änderung der Richtlinien 72/461 und 72/462 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit und bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern ist zum einen auf Erzeugnisse des Anhangs II anwendbar und trägt zum anderen dadurch, daß sie es der pharmazeutischen Industrie ermöglichen will, sich landwirtschaftliches Ausgangsmaterial zu angemessenen Preisen und in ausreichenden Mengen zu beschaffen, dazu bei, die Versorgung sicherzustellen und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen, Ziele, die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben d und e EWG-Vertrag genannt sind.

    1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 22. April 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Richtlinie 87/64 des Rates vom 30. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 72/461 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch und der Richtlinie 72/462 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (… ABl. 1987, L 34, S. 52 ).

    3 Um die Einfuhr von Drüsen, Organen sowie Blut aus Drittländern für die pharmazeutische Industrie zu erleichtern und dieselben Erleichterungen auch im innergemeinschaftlichen Handel mit diesen Erzeugnissen gelten zu lassen, erließ der Rat die Richtlinie 87/64, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist.

    1 ) Die Richtlinie 87/64 des Rates vom 30. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 72/461 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch und der Richtlinie 72/462 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern wird für nichtig erklärt.

  • EuGH, 26.03.1987 - 45/86

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 16.11.1989 - 131/87
    7 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß sich im Rahmen des Zuständigkeitssystems der Gemeinschaft die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muß ( Urteil vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493, Randnr. 11 ).
  • EuGH, 23.02.1988 - 68/86

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus EuGH, 16.11.1989 - 131/87
    10 Wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 23. Februar 1988 in den Rechtssachen 68/86 und 131/86 ( Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 855, und Slg. 1988, 905 ) entschieden hat, ist Artikel 43 EWG-Vertrag die geeignete Rechtsgrundlage für alle Regelungen über die Produktion und die Vermarktung der im Anhang II des Vertrages aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der in Artikel 39 EWG-Vertrag genannten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik beiträgt.
  • EuGH, 23.02.1988 - 131/86

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus EuGH, 16.11.1989 - 131/87
    10 Wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 23. Februar 1988 in den Rechtssachen 68/86 und 131/86 ( Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 855, und Slg. 1988, 905 ) entschieden hat, ist Artikel 43 EWG-Vertrag die geeignete Rechtsgrundlage für alle Regelungen über die Produktion und die Vermarktung der im Anhang II des Vertrages aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der in Artikel 39 EWG-Vertrag genannten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik beiträgt.
  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    14 und 16, und vom 16. November 1989 in der Rechtssache C-131/87, Kommission/Rat, Slg. 1989, 3743, Randnrn.
  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes - …

    Was das Übereinkommen über die Landwirtschaft angeht, ist Artikel 43 in der Tat als geeignete Rechtsgrundlage für eine Richtlinie angesehen worden, die eine einheitliche Regelung der Vermarktungsbedingungen für bestimmte Erzeugnisse nicht nur im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr, sondern auch für den Fall bezweckt, daß sie aus Drittländern kommen (vgl. Urteil vom 16. November 1989 in der Rechtssache C-131/87, Kommission/Rat, Slg. 1989, 3743, Randnr. 27).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2024 - 4 A 779/23

    Auch nicht essbare Wursthüllen und Verschlussclipse gehören zur Füllmenge …

    Rn. 57 Vgl. EuGH, Urteile vom 29.2.1984 - C-77/83 -, ECLI:EU:C:1984:91, Rn. 11 f., und vom 16.11.1989 - C-131/87 -, ECLI:EU:C:1989:308, Rn. 11 ff.; Härtel, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 38 AEUV Rn. 13; Priebe, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Januar 2024, Art. 38 AEUV Rn. 23; Hase, in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, Art. 38 AEUV Rn. 2 ff.; Martinez, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 38 AEUV Rn. 33, jeweils m. w. N.
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