Rechtsprechung
| BVerwG, 23.11.1988 - 7 B 181.88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Schwerbehinderte - Härteregelung - Beförderungsleistung - Ausgleich - Anspruchsgrundlage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Ausgleich für unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter
Verfahrensgang
- VG Trier, 09.02.1988 - 6 K 342/87
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.10.1988 - 12 A 59/88
- BVerwG, 23.11.1988 - 7 B 181.88
- BVerwG, 08.05.1990 - 7 ER 101.90
Papierfundstellen
- NJW 1990, 592 (Ls.)
- NVwZ 1989, 959
- NZV 1989, 125 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82
Beförderung Schwerbehinderter
Auszug aus BVerwG, 23.11.1988 - 7 B 181.88
Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, eine dem § 60 Abs. 5 SchwbG entsprechende "Härteregelung" für vor dem 1. April 1984 erbrachte unentgeltliche Beförderungsleistungen zu treffen, über deren Ausgleich unanfechtbar entschieden ist ("abgewickelte Härtefälle" im Sinne von BVerfGE 68, 155 ).Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, eine dem § 60 V SchwbG entsprechende "Härteregelung" für vor dem 1.4.1984 erbrachte unentgeltliche Beförderungsleistungen zu treffen, über deren Ausgleich unanfechtbar entschieden ist ("abgewickelte Härtefälle" i. S. von BVerfGE 68, 155, 175 = NJW 1985, 963 [BVerfG 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 u a]).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 68, 155) habe das Fehlen einer solchen "Härteregelung" im Schwerbehindertengesetz von 1979 für verfassungswidrig erklärt und gemeint, daß der Gesetzgeber für "unabgewickelte Härtefälle" aus der Zeit der Geltung des Schwerbehindertengesetzes von 1979 eine ergänzende Regelung treffen müsse.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 17. Oktober 1984 (BVerfGE 68, 155) entschieden, die bis zum 31. März 1984 geltende Regelung für den Ausgleich unentgeltlicher Beförderung Schwerbehinderter sei mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar, als sie im Unterschied zur Folgezeit keine Härteklausel wie die des § 60 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes enthalten habe.
Das hat das Bundesverfassungsgericht im schon erwähnten Beschluß vom 17. Oktober 1984 (a.a.O. S. 175) damit zum Ausdruck gebracht, daß es eine ergänzende Regelung durch den Gesetzgeber nur "für unabgewickelte Härtefälle aus der früheren Zeit" für erforderlich gehalten hat, und zwar auch nur, "sofern sich dies nicht durch eine vergleichsweise Bereinigung dieser Fälle erübrigt".
- BVerwG, 17.03.1988 - 7 C 99.86
Verfassungsmäßigkeit - Private Ersatzschulen - Regelförderung - Ersatzschulwesen …
Auszug aus BVerwG, 23.11.1988 - 7 B 181.88
Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr ausdrücklich betont, daß es dafür einer ergänzenden Regelung durch den Gesetzgeber bedürfe (zur Ablehnung eines verfassungsunmittelbaren Leistungsanspruchs bei verfassungswidrig unzureichender gesetzlicher Regelung vgl. auch Urteil des Senats vom 17. März 1988 - BVerwG 7 C 99.86 - DVBl. 1988, 587 ).
- BVerwG, 25.07.1990 - 7 B 100.90
Erstattung von Fahrgeldausfällen bei unentgeltlicher Beförderung …
Die Behörden waren nicht verpflichtet, die durch bestandskräftige Bescheide abgewickelten Fälle des verfassungswidrig unzureichenden Ausgleichs gemeinwirtschaftlicher Lasten von privaten Verkehrsunternehmen durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten (abgewickelte "Härtefälle" im Sinne von BVerfGE 68, 155 , [173 ff.]) wiederaufzugreifen und vergleichsweise auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 SchwbG neu zu regeln (Fortführung von Beschluß vom 23. November 1988 - BVerwG 7 B 181.88 - NVwZ 1989, 959 = Buchholz 436.61 § 60 SchwbG Nr. 1).Der beschließende Senat hat bereits mit dem vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Beschluß vom 23. November 1988 - BVerwG 7 B 181.88 - (NVwZ 1989, 959 = Buchholz 436.61 § 60 SchwbG Nr. 1) entschieden, daß kein Anspruch darauf besteht, die Fälle wiederaufzugreifen, in denen über die Erstattung der Fahrgeldausfälle nach der alten (verfassungswidrig unvollständigen) Regelung des § 60 SchwbG unanfechtbar entschieden worden ist.
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.02.1990 - 4 L 30/89
Fahrgeldausfälle; Schwerbehinderte; Beförderungsleistung; Härteklausel
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 23. November 1988 - BVerwG 7 B 181.88 - ausgeführt:.
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Rechtsprechung
| BVerwG, 11.11.1988 - 6 B 57.88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtliches Gehör - Mündliche Verhandlung - Schriftliche Stellungnahme - Verlesung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 27.05.1988 - 2 OS VG A 194/83
- BVerwG, 11.11.1988 - 6 B 57.88
Papierfundstellen
- NJW 1990, 592 (Ls.)
- NVwZ 1989, 1154
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 14.07.1987 - 6 C 60.86
Pflicht - Gericht - Schriftsätze - Schriftlicher Verfahrensteil - Rechtzeitige …
Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 6 B 57.88
Das Verwaltungsgericht genügt seiner Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs, § 108 Abs. 2 VwGO, wenn es die schriftliche Stellungnahme eines Beteiligten, die kurz vor der mündlichen Verhandlung eingegangen ist, dadurch zumindest auch zum mündlichen Vortrag macht, daß es sie in der mündlichen Verhandlung, zu der die Beteiligten rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen worden sind, vollständig verlesen läßt (Abgrenzung zum Urteil vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 C 60.86 - <BVerwGE 78, 30> und Ergänzung zum Beschluß vom 7. September 1988 - BVerwG 6 B 40.88 -).Anders nämlich als z.B. in dem vom Senat mit Urteil vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 C 60.86 - (BVerwGE 78, 30) entschiedenen Fall, in dem das Verwaltungsgericht eine kurz vor der mündlichen Verhandlung eingegangene ausführliche schriftliche Stellungnahme des Klägers der Beklagten vor der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht zur Kenntnis gegeben hatte, so daß diese nicht einmal von der Existenz einer solchen schriftlichen Stellungnahme des Klägers wußte, und in dem das Verwaltungsgericht diese schriftliche Stellungnahme dennoch als solche zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hatte, hat hier das Verwaltungsgericht die bei ihm am Donnerstag, dem 19. Mai 1988, eingegangene schriftliche Stellungnahme des Klägers bereits am Dienstag, dem 24. Mai 1988 (am selben Tage, an dem sie dem Berichterstatter erstmalig vorgelegt wurde), der Beklagten übersandt, so daß diese - wie sie selbst vorträgt - spätestens am 26. Mai 1988, also einen Tag vor der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 1988 um die Mittagszeit (13.30 Uhr), im Besitz dieser Stellungnahme war.
Auf diese Weise wußte die Beklagte spätestens einen Tag vor der mündlichen Verhandlung jedenfalls von der Existenz dieser schriftlichen Stellungnahme des Klägers zusätzlich zu den bis zu diesem Zeitpunkt gewechselten, zum Inhalt der Akten gewordenen Schriftsätzen der Beteiligten, und sie kannte darüber hinaus den Inhalt der Stellungnahme, so daß sie sich - anders als in dem mit Urteil des Senats vom 14. Juli 1987, a.a.O., entschiedenen Fall - auf das neue Vorbringen des Klägers einstellen konnte.
Zwar kann die Beklagte - wie im Urteil des Senats vom 14. Juli 1987, a.a.O., ausgeführt - darauf vertrauen, daß schriftsätzliches Vorbringen eines Beteiligten, von dem sie keine Kenntnis erlangt hat, nicht als solches zur Grundlage der Entscheidung des Gerichts gemacht wird.
- BVerwG, 07.09.1988 - 6 B 40.88
Rechtliches Gehör - Schriftliche Stellungnahme - Mündliche Verhandlung - …
Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 6 B 57.88
Das Verwaltungsgericht genügt seiner Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs, § 108 Abs. 2 VwGO, wenn es die schriftliche Stellungnahme eines Beteiligten, die kurz vor der mündlichen Verhandlung eingegangen ist, dadurch zumindest auch zum mündlichen Vortrag macht, daß es sie in der mündlichen Verhandlung, zu der die Beteiligten rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen worden sind, vollständig verlesen läßt (Abgrenzung zum Urteil vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 C 60.86 - <BVerwGE 78, 30> und Ergänzung zum Beschluß vom 7. September 1988 - BVerwG 6 B 40.88 -).
- BVerwG, 23.02.1989 - 6 B 82.88
Rechtliches Gehör - Verlesung von Schriftsätzen - Mündliche Verhandlung - …
Das Verwaltungsgericht genügt seiner Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs, § 108 Abs. 2 VwGO, wenn es die schriftliche Stellungnahme eines Beteiligten, die erst kurz vor der mündlichen Verhandlung eingegangen ist, dadurch zumindest auch zum mündlichen Vortrag macht, daß es sie in der mündlichen Verhandlung, zu der die Beteiligten rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen worden sind, vollständig verlesen läßt (Abgrenzung zumUrteil vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 C 60.86 - (BVerwGE 78, 30), im Anschluß anBeschlüsse vom 7. September 1988 - BVerwG 6 B 40.88 - undvom 11. November 1988 - BVerwG 6 B 57.88 -).Anders nämlich als z.B. in dem vom Senat mit Urteil vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 C 60.86 - (BVerwGE 78, 30) entschiedenen Fall, in dem das Verwaltungsgericht eine kurz vor der mündlichen Verhandlung eingegangene ausführliche schriftliche Stellungnahme des Klägers der Beklagten vor der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht zur Kenntnis gegeben hatte, so daß diese nicht einmal von der Existenz einer solchen schriftlichen Stellungnahme des Klägers wußte, und in dem das Verwaltungsgericht diese schriftliche Stellungnahme dennoch als solche zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hatte, hat hier das Verwaltungsgericht - ähnlich wie in dem mit Beschluß des Senats vom 11. November 1988 - BVerwG 6 B 57.88 - entschiedenen Fall - die bei ihm am Montag, dem 18. Juli 1988, eingegangene schriftliche Stellungnahme des Klägers bereits am folgenden Tag, dem 19. Juli 1988, der Beklagten übersandt, so daß diese - wie sie selbst vorträgt - spätestens am 21. Juli 1988 um die Mittagszeit, also einen Tag vor der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 1988 um die Mittagszeit (13.30 Uhr), im Besitz dieser Stellungnahme war.
- BVerwG, 12.03.1997 - 1 B 267.96
Staatsbürgerschaftsrecht - Einbürgerung trotz Mehrstaatigkeit bei privilegierten …
Ein Verfahrensbeteiligter, der trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung keinen Vertreter zur mündlichen Verhandlung entsendet, geht das Risiko ein, daß in der Verhandlung für ihn neue Umstände vorgebracht und erörtert werden, zu denen er wegen seines Ausbleibens nicht gehört werden kann; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt darin nicht (Beschlüsse vom 11. November 1988 - BVerwG 6 B 57.88 - und vom 23. Februar 1989 - BVerwG 6 B 82.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 209 bzw. Nr. 216). - BVerwG, 26.05.1989 - 6 B 58.88
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Ähnlich wie in anderen Fällen von Beschwerden der Beklagten gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Kammern Osnabrück - (vgl. Beschlüsse vom 7. September 1988 - BVerwG 6 B 40.88 - , vom 11. November 1988 - BVerwG 6 B 57.88 - und vom 25. Januar 1989 - BVerwG 6 B 30.88 -) konnte hier das Verwaltungsgericht trotz der angekündigten Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung über das Anerkennungsbegehren des Klägers zu dessen Gunsten entscheiden. - BVerwG, 25.01.1989 - 6 B 30.88
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Unter diesen Umständen war eine weitere Begründung des Verwaltungsgerichts dafür, daß und warum es die Voraussetzungen für eine Aktenlageentscheidung gemäß § 14 Abs. 3 KDVG als erfüllt angesehen hat, nicht erforderlich, so daß insgesamt die vom Verwaltungsgericht für die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gegebene Begründung den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügt (vgl. dazu auch Beschlüsse vom 7. September 1988 - BVerwG 6 B 40.88 - und 11. November 1988 - BVerwG 6 B 57.88 -), auch wenn eine genauere Begründung der Anwendung des § 14 Abs. 3 KDVG zum besseren Verständnis der Entscheidung für die in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesene Beklagte hätte beitragen können.
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Rechtsprechung
| OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.1989 - 5 A 1683/88 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Institut für Kammerrecht (Leitsatz)
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Berufsrecht; Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte und Befreiungstatbestände
Papierfundstellen
- NJW 1990, 1683 (Ls.)
- NJW 1990, 592
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 03.11.1989 - 1 B 131.89
Handlungsfreiheit - Pflichtmitgliedschaft - Versorgungswerk der Rechtsanwälte
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.1989 - 5 A 1683/88
Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg verstößt nicht gegen Bundesrecht (BVerwG, Beschl. v. 3.11.1989 - 1 B 131/89, NJW 1990, 589).
- BGH, 25.04.1994 - NotZ 8/93
Anforderungen an Regelungen zur Finanzierung der Aufgaben einer Notarkasse
Daß berufsständische Altersversorgungen mit Zwangsmitgliedschaft und Erhebung dafür bestimmter Abgaben grundsätzlich zulässig und insbesondere mit Art. 2, 3, 12 und 14 GG vereinbar sind, ist für rechtlich verselbständigte Versorgungswerke einzelner Berufe in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerfGE 10, 354, 362 ff. und speziell zu den Versorgungswerken der Rechtsanwälte: BVerfG - 2. Kammer des Ersten Senats - NJW 1990, 1653; BVerwG NJW 1991, 1842, 1843 f.; BayVerfGH NJW 1988, 550, 552 [BayVerfGH 08.10.1987 - Vf VII 8/86]; OVG Münster NJW 1990, 592 f.; VGH Mannheim NJW 1987, 1350 f.). - BGH, 30.07.1990 - NotZ 2/90
Abschluß einer Gruppenanschluß- und einer Vertrauensschadenversicherung durch die …
Eine solche Verfahrensweise liegt vielmehr im Interesse einer möglichst einfach und übersichtlich zu handhabenden Beitragsordnung und erspart umfangreiche und zeitraubende Prüfungen (vgl. BVerwG Buchholz 418.00 Nr. 23; auch BVerfGE 9, 20, 31 f; 52, 256, 263 [BVerfG 16.10.1979 - 1 BvR 124/71]; 63, 119, 128; BGHZ 55, 244, 246; OVG Münster NJW 1990, 592, 595). - OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2016 - 9 A 1022/14
Befreiung eines Bistum von der Entrichtung der Gebühren für die Erteilung eines …
Rn. 14 Vgl. allgemein für die Auslegung von(Regel-)Beispieltatbeständen BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1995 - 7 C 42.93 -, NJW 1995, 1506 (…juris Rn. 12 ff.); OVG NRW, Urteil vom 3. November 1989 - 5 A 1683/88 -, NJW 1990, 592 (…juris Rn. 7 ff.).
- BGH, 30.07.1990 - NotZ 3/90
Abschluß von Gruppenanschluß- und Vertrauensschadenversicherungen und Beteiligung …
Eine solche Verfahrensweise liegt vielmehr im Interesse einer möglichst einfach und übersichtlich zu handhabenden Beitragsordnung und erspart umfangreiche und zeitraubende Prüfungen (vgl. BVerwG Buchholz 418.00 Nr. 23; auch BVerfGE 9, 20, 31 f; 52, 256, 263 [BVerfG 16.10.1979 - 1 BvR 124/71]; 63, 119, 128; BGHZ 55, 244, 246; OVG Münster NJW 1990, 592, 595). - BGH, 30.07.1990 - NotZ 5/90
Abschluß von Gruppenanschluß- und Vertrauensschadenversicherungen und Beteiligung …
Eine solche Verfahrensweise liegt vielmehr im Interesse einer möglichst einfach und übersichtlich zu handhabenden Beitragsordnung und erspart umfangreiche und zeitraubende Prüfungen (vgl. BVerwG Buchholz 418.00 Nr. 23; auch BVerfGE 9, 20, 31 f; 52, 256, 263 [BVerfG 16.10.1979 - 1 BvR 124/71]; 63, 119, 128; BGHZ 55, 244, 246; OVG Münster NJW 1990, 592, 595). - BGH, 30.07.1990 - NotZ 4/90
Abschluß von Gruppenanschluß- und Vertrauensschadenversicherungen und Beteiligung …
Eine solche Verfahrensweise liegt vielmehr im Interesse einer möglichst einfach und übersichtlich zu handhabenden Beitragsordnung und erspart umfangreiche und zeitraubende Prüfungen (vgl. BVerwG Buchholz 418.00 Nr. 23; auch BVerfGE 9, 20, 31 f; 52, 256, 263; 63, 119, 128; BGHZ 55, 244, 246; OVG Münster NJW 1990, 592, 595). - OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2018 - 4 A 1071/16
Befreiung eines Rechtsanwalts von seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk der …
Rn. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.11.1989 - 5 A 1683/88 -, NJW 1990, 592, 596. - VGH Hessen, 16.03.1993 - 11 UE 895/91
Zur Rechtmäßigkeit der Regelungen des berufsständischen Versorgungswerkes der …
Im Hinblick auf die Ungewißheit, die hinsichtlich des weiteren Geschäftsverlaufs bei einer privaten Versicherung einerseits und dem berufsständischen Versorgungswerk andererseits unvermeidlich besteht, ist die Orientierung an dem anstelle der künftigen - ungewissen - Leistungshöhe verwendeten unmittelbar aussagekräftigen Kriterium des Beitragsaufwandes jedenfalls nicht fehlerhaft und auch von daher nicht zu beanstanden (vgl. OVG Münster, NJW 1990, 592 ff., 594). - OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2018 - 4 A 3023/15
Fortsetzen der Mitgliedschaft eines Rechtsanwalts als freiwillige Mitgliedschaft …
Rn. 28 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4.4.1989 - 1 BvR 685/88 -, NJW 1990, 1653, und 2.5.1961- 1 BvR 203/53 -, BVerfGE 12, 319 = juris, Rn. 22 (für Versorgungswerk der Ärzte); BVerwG, Beschlüsse vom 29.1.1991 - 1 C11.89 -, BVerwGE 87, 324 = juris, Rn. 16, und 21.2.1994 - 1 B 19.93 -, NJW 1994, 1887 = juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 3.11.1989 - 5 A 1683/88 -, NJW 1990, 592, und vom 22.12.1992 - 5 A 216/89 -, juris, Rn. 4 f., sowie Beschluss vom 19.8.2009 - 17 A 2290/07 -, juris, Rn. 8 ff.; vgl. zu einem Überblick zum Streitstand: Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl. 2011, § 16 Rn. 24 ff. - OVG Berlin, 13.12.2004 - 1 S 10.03
Antrag auf Befreiung eines Rechtsanwalts von der Mitgliedschaft in einem …
Er kann daher nicht verlangen, von dem mit dieser Anlageform verbundenen Risiko in voller Höhe befreit zu werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. November 1989 - 5 A 1683/88 -, NJW 1990, 592 [595]). - OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2016 - 9 A 1021/14
- OVG Sachsen, 25.08.2000 - 2 B 381/00
Bei mangelnder Verwirklichung des Regelbeispiels die Anwendung der Generalklausel …
- BVerwG, 14.01.1991 - 1 B 171.90
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Vorliegen einer …
- OVG Sachsen, 24.08.2000 - 2 B 366/00
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