Rechtsprechung
| VerfGH Sachsen, 23.01.1998 - 41-IV-97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- VerfGH Sachsen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verwerfung der Verfassungsbeschwerde mangels fristgerechter Einlegung; Belastung der Verfassungsbeschwerdefristen durch die Ungewißheiten des Gegenvorstellungsrechts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1998, 1301
- NVwZ 1998, 609 (Ls.)
Wird zitiert von ... (11)
- VerfGH Sachsen, 25.06.1998 - 48-IV-97
Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof hinsichtlich …
Wegen der fehlenden Rechtskraft des Prozeßkostenhilfebeschlusses stehe auch nicht der Beschluß des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes vom 23. Januar 1998 - Vf. 41-IV-97 - der Zulässigkeit entgegen.In Fortführung seiner Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 23. Januar 1998 - Vf. 41-IV-97 - NJW 1998, 1301) sieht der Verfassungsgerichtshof den Fristbeginn im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG auf Grund der den Rechtsweg abschließenden Gerichtsentscheidung.
- VerfGH Berlin, 31.07.1998 - VerfGH 39/97
Erneute Ingangsetzung der Beschwerdefrist durch fachgerichtliche Sachentscheidung …
Die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde ist vielmehr auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Zweimonatsfrist abgelaufen ist, bevor über die Gegenvorstellung entschieden wurde (a. A. SächsVerfGH, NJW 1998, 1301 unter Hinweise auf entstehende Rechtsunsicherheit; s. auch BayVerfGH, NJW 1998, 1136). - VerfG Brandenburg, 17.12.1998 - VfGBbg 40/98
Verfassungsbeschwerde gegen eine den Rechtsweg abschließende strafrichterliche …
Die Gegenvorstellung läßt daher die Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg unberührt (in diesem Sinne auch VerfGH Sachsen, NJW 1998, 1301; s. auch BayVerfGH, NJW 1998, 1136; vgl. weiter - für den Fall eines Berichtigungsantrags - Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 35/96 -, LVerfGE 5, 123 f. sowie Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 12/98 -).
- VerfGH Sachsen, 11.12.2008 - 85-IV-08 Die Gegenvorstellung lässt als formloser, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf im Interesse der Rechtssicherheit den Lauf der Einlegungsfrist unberührt (SächsVerfGH, NJW 1998, 1301; NJW 1999, 780; siehe auch SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2005 - Vf. 125-IV-04; Beschluss vom 28. Juni 2006 - Vf. 22-IV-06; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 18.11.2004 - 112-IV-04 Dabei kann dahinstehen, ob der als Gegenvorstellung bezeichnete Antrag der Beschwerdeführerin als formloser, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf zu erachten ist, der im Interesse der Rechtssicherheit den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist wegen der dem Gegenvorstellungsrecht anhaftenden Ungewissheiten unberührt lässt (SächsVerfGH NJW 1998, 1301; SächsVerfGH NJW 1999, 780; ständige Rechtsprechung).
- VerfGH Sachsen, 31.03.2005 - 98-IV-04 Dies gilt aber nicht für eine auf behauptete andere Rechtsverletzungen gestützte Gegenvorstellung (vgl. SächsVerfGH NJW 1999, 780; SächsVerfGH NJW 1998, 1301; Sächs- VerfGH, Beschluss vom 11. Juli 2002 [Vf. 18-IV-02]) oder für eine auf sonstige Grundrechtsverletzungen gestützte Gehörsrüge.
- VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 18-IV-02 Eine danach erhobene formlose Gegenvorstellung ist dem Rechtsweg im Sinne des § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG nicht zuzuordnen, da der Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist im Interesse der Rechtssicherheit und insbesondere der Rechtskraft abschließender Entscheidungen nicht mit Ungewißheiten belastet werden darf, die dem Gegenvorstellungsrecht anhaften (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 23.1. und vom 25.6.1998, NJW 1998, 1301; 1999, 780).
- VerfGH Sachsen, 23.11.2000 - 58-IV-00 Die Erhebung einer Gegenvorstellung konnte den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist ebenso wenig beeinflussen wie die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs (vgl. SächsVerfGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1996 - Vf. 28-IV-96 - und vom 23. Januar 1998 - Vf. 41-IV-97 -, Jb- SächsOVG 6, 15 [16]).
- VerfGH Sachsen, 13.04.2000 - 10-IV-00 Ist gegen die angegriffene Entscheidung ein förmlicher Rechtsbehelf nicht mehr zulässig, darf die rechtskräftige Entscheidung aber aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr mit den Ungewißheiten belastet werden, die dem Institut der Gegenvorstellung anhaften (vgl. Beschlüsse des SächsVerfGH vom 23.1.1998 - Vf. 41-IV-97 -, JbSächsOVG 6, 15 [16] = NJW 1998, 1301, und vom 25.6.1998 - Vf. 48-IV-97 -, NJW 1999, 780).
- VerfGH Sachsen, 28.04.2005 - 125-IV-04 Dies gilt aber nicht für eine auf behauptete andere Rechtsverletzungen gestützte Gegenvorstellung (vgl. SächsVerfGH NJW 1999, 780; SächsVerfGH NJW 1998, 1301; SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Juli 2002 - Vf. 18-IV-02) oder für sonstige Grundrechtsrügen (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. November 2004 - Vf. 112-IV-04/Vf. 113-IV-04).
- VerfGH Sachsen, 13.07.2000 - 16-IV-00
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