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Rechtsprechung
   BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1477
BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02 (https://dejure.org/2002,1477)
BVerfG, Entscheidung vom 02.05.2002 - 2 BvR 613/02 (https://dejure.org/2002,1477)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Mai 2002 - 2 BvR 613/02 (https://dejure.org/2002,1477)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2773
  • NVwZ 2003, 472 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (58)Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02
    Das Grundgesetz kennt keinen Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Benutzung eines bestimmten Beweismittels durch ein Gericht (stRspr, vgl. BVerfGE 1, 418 ; 57, 250 ; 63, 45 ).

    Rn. 11 Prozessuale "Waffengleichheit" der Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 63, 45 ) wird im Strafprozess vor allem für die als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltete Hauptverhandlung verlangt.

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02
    Rn. 6 b) Ein Verstoß der Fachgerichte gegen die Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297 ) ist nicht substantiiert dargelegt worden.

    Dies ist mit Blick auf psychiatrische oder psychologische Sachverständigengutachten nur dann der Fall, wenn Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche psychische Fehlhaltung oder gar Erkrankung vorliegen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02
    Das Grundgesetz kennt keinen Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Benutzung eines bestimmten Beweismittels durch ein Gericht (stRspr, vgl. BVerfGE 1, 418 ; 57, 250 ; 63, 45 ).
  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eines Rechtsbeistandes des Zeugen von der …

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02
    Rn. 11 Prozessuale "Waffengleichheit" der Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 63, 45 ) wird im Strafprozess vor allem für die als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltete Hauptverhandlung verlangt.
  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02
    Vielmehr ist von Fall zu Fall zu entscheiden (vgl. BVerfGE 103, 21 ).
  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02
    Die vom Landgericht in Bezug genommene frühere Entscheidung hat der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt; der sich daraus ergebende Substantiierungsmangel der Verfassungsbeschwerde wird nicht dadurch geheilt, dass früher bereits Verfassungsbeschwerden (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2001 - 2 BvR 250/01 - und vom 9. November 2001 - 2 BvR 1700/01 -) zu den nunmehr in Bezug genommenen Entscheidungen erhoben worden waren (vgl. für Bezugnahmen auf Schriftsätze in anderen Verfahren BVerfGE 78, 320 ).
  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02
    Das Grundgesetz kennt keinen Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Benutzung eines bestimmten Beweismittels durch ein Gericht (stRspr, vgl. BVerfGE 1, 418 ; 57, 250 ; 63, 45 ).
  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung …

    Auf die Unterstützung eines Sachverständigen hat er nur zurückzugreifen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine ergänzende Befunderhebung oder sachverständige wissenschaftliche Bewertung erforderlich sein könnte, für die ihm die Sachkunde fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02 -, Rn. 6).

    Auf die Unterstützung eines Sachverständigen ist zurückzugreifen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine ergänzende Befunderhebung oder sachverständige wissenschaftliche Bewertung erforderlich sein könnte, weil dem Gericht die erforderliche Sachkunde fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02 -, Rn. 6).

  • BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 335/08

    Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren (Kriterien für …

    Rn. 5 3. Im Vollstreckungsverfahren ist der rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Verfahrens durch eine entsprechende Anwendung der dargestellten Grundsätze Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGK 6, 326 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02 -, NJW 2002, S. 2773).

    Vielmehr ist von Fall zu Fall zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02 -, NJW 2002, S. 2773, und vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 772/03 -, juris).

  • BGH, 29.06.2022 - StB 26/22

    Notwendige Verteidigung im Vollstreckungsverfahren (analoge Anwendung; Aussetzung …

    Mit Blick auf die unterschiedliche Ausgestaltung des jeweiligen Verfahrens führt die Notwendigkeit der Verteidigung im Erkenntnis- nicht zwingend zu einer solchen im Vollstreckungsverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02, NJW 2002, 2773, 2774;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 140 Rn. 34).
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