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Rechtsprechung
   BVerfG, 26.08.2003 - 1 BvR 1338/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2916
BVerfG, 26.08.2003 - 1 BvR 1338/00 (https://dejure.org/2003,2916)
BVerfG, Entscheidung vom 26.08.2003 - 1 BvR 1338/00 (https://dejure.org/2003,2916)
BVerfG, Entscheidung vom 26. August 2003 - 1 BvR 1338/00 (https://dejure.org/2003,2916)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Substantiierte Darlegung der Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde; Kriterien einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1
    Voraussetzungen einer Geldentschädigung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 591
  • NVwZ 2004, 607 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (59)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2003 - 1 BvR 1338/00
    Nach der als solchen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. BVerfGE 34, 269 ) Rechtsprechung der Fachgerichte setzt die Geldentschädigung bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. BGHZ 132, 13 ).

    Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs ab, etwa von dem Ausmaß der Verbreitung der verletzenden Aussagen, von der Nachhaltigkeit der Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens (…vgl. BGH, NJW 1989, S. 2941 ; BGHZ 132, 13 ).

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2003 - 1 BvR 1338/00
    Nach der als solchen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. BVerfGE 34, 269 ) Rechtsprechung der Fachgerichte setzt die Geldentschädigung bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. BGHZ 132, 13 ).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2003 - 1 BvR 1338/00
    Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung einer fachgerichtlichen Entscheidung führt, liegt nur dann vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Privatrechts Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt und ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist, so dass darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelungen leidet, und die Entscheidung auf diesem Fehler beruht (vgl. BVerfGE 101, 361 ).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen …

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2003 - 1 BvR 1338/00
    Zwar kommt es im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrages gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachverhalt stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 ).
  • BGH, 11.04.1989 - VI ZR 293/88

    Widerruf einer ärztlichen Diagnose; Unterbringung aufgrund unrichtiger Diagnose

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2003 - 1 BvR 1338/00
    Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs ab, etwa von dem Ausmaß der Verbreitung der verletzenden Aussagen, von der Nachhaltigkeit der Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens (vgl. BGH, NJW 1989, S. 2941 ; BGHZ 132, 13 ).
  • OLG Brandenburg, 21.06.2000 - 1 U 16/99

    Haftung des Arztes für Angaben im Kurantrag

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2003 - 1 BvR 1338/00
    gegen das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2000 - 1 U 16/99 -.
  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei …

    Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212 214 f.;… vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11;… vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11, AfP 2012, 260 Rn. 15, jeweils mwN; vgl. auch BVerfG NJW 2004, 591, 592).
  • OLG Köln, 22.09.2016 - 15 U 33/16

    Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung von Überwachungskameras

    Rn. 40 Eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen auf den grundgesetzlichen Gewährleistungen der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG fußenden (vgl. BVerfGE 34, 269; BVerfG, Beschl. v. 26.8.2003 - 1 BvR 1338/00, NJW 2004, 591) Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist.
  • BGH, 21.04.2015 - VI ZR 245/14

    Unterlassungsanspruch bei zufälliger Mitabbildung in Boulevard-Blatt

    Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 12; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 27; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 306;… vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11;… vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38 ff.; vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, VersR 1985, 391, 393; vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87 - VersR 1988, 405; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94, VersR 1996, 341 f.; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 591, 592).
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