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Rechtsprechung
   OLG Köln, 05.07.2005 - 24 U 12/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2534
OLG Köln, 05.07.2005 - 24 U 12/05 (https://dejure.org/2005,2534)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.07.2005 - 24 U 12/05 (https://dejure.org/2005,2534)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. Juli 2005 - 24 U 12/05 (https://dejure.org/2005,2534)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; ZPO § 284
    Heimliche Videoüberwachung der gemeinschaftlichen Waschküche eines Mehrfamilienhaus wegen Beschädigung von Waschmaschinen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unverwertbarkeit heimlicher Videoüberwachung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Versteckte Videoüberwachung im Waschkeller

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Heimliche Videoüberwachung der Waschküche in einem Mehrfamilienhaus

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Videokamera in der Waschküche - Heimliche Aufzeichnungen sind als Beweismittel vor Gericht unzulässig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Beschädigung von Waschmaschinen; Ausschluss der Verwertung einer Videoaufzeichnung im Prozess; Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und Selbstbestimmungsrecht durch eine Videoaufzeichnung; Recht am eigenen Bild ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2997
  • NZM 2005, 758
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (10)

  • OLG Karlsruhe, 08.11.2001 - 12 U 180/01

    Heimliche Videoüberwachung

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2005 - 24 U 12/05
    Beide Belange sind - unter maßgeblicher Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falls - bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorgehens gegeneinander abzuwägen (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2002, 2799).

    Auch wenn es unerheblich sein mag (so in einem ähnlichen Fall OLG Karlsruhe NJW 2002, 2799), ob die Klägerin selbst die Absicht hatte, das Videomaterial in anderer Weise als zur Aufklärung der Beschädigungen ihrer Waschmaschinen zu verwenden - nämlich etwa für Presseveröffentlichungen, verunglimpfende "Plakatierungsaktionen", "Flugblätter" oder dergleichen -, muss sich die Klägerin doch die Missbrauchsgefahr zurechnen lassen, die in der heimlichen Videoaufzeichnung angelegt war.

    Indes hätte der erstgenannte Zweck - Schutz des Eigentums vor weiteren Beschädigungen der Waschmaschinen - anstatt durch eine verdeckte (heimliche) Videoüberwachung und -aufzeichnung mindestens gleich gut, wahrscheinlich aber sogar besser durch eine offene Videoüberwachung erreicht werden können (so auch OLG Karlsruhe, NJW 2002, 2799).

    Voraussetzung ist dafür jedoch zum einen, dass es sich um eine erhebliche Straftat handelt, deren Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen mindestens gleich kommt, und zum anderen, dass die Videoüberwachung überhaupt geeignet ist, hinreichend sichere Rückschlüsse auf die Verantwortlichen bereits begangener Straftaten und Rechtsverletzungen zu liefern (ebenso OLG Karlsruhe, NJW 2002, 2799 f.).

    Der vorliegende Fall ähnelt vielmehr einem Fall, den das OLG Karlsruhe zu entscheiden hatte und in dem die bereits geschehene und drohende Beschädigung eines Pkw als nicht hinreichender Grund für eine Videoüberwachung der Gemeinschaftstiefgarage erachtet wurde (NJW 2002, 2799).

    Die vom Senat vertretene und auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles angewandte Rechtsauffassung zur Rechtswidrigkeit einer heimlichen Videoaufzeichnung gründet auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtsgerichtshofs (vgl. nur BGH, NJW 1995, 1955, Unzulässigkeit von Videoaufzeichnungen auf dem öffentlichen Zugangsweg getrennter Grundstücke zum Zwecke der Störungsabwehr) und liegt auf einer Linie mit zahlreichen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Entscheidungen gerade aus jüngerer Zeit: So erklärte z.B. das Oberlandesgericht Karlsruhe (NJW 2002, 2799) eine heimliche, dauerhafte Videoüberwachung der Tiefgarage eines von den Parteien bewohnten Mehrfamilienhauses für rechtswidrig, die dazu diente, Beschädigungen an einem dort abgestellten Pkw aufzuklären.

    Nach dem Schutzzweck dieses Rechtes hindert der Verstoß gegen das Beweiserhebungsverbot auch die Verwertung des erlangten Beweismittels (…ebenso Prütting, a.a.O., § 284 Rn. 67;… Leipold in Stein/Jonas, a.a.O., § 284 Rn. 58; OLG Karlsruhe NJW 2002, 2799, 2800 m.w.N.).

  • BGH, 25.04.1995 - VI ZR 272/94

    Zulässigkeit von Filmaufnahmen einer Person

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2005 - 24 U 12/05
    Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (vgl. nur BGH NJW 1995, 1955, 1956; BAG NJW 2005, 313, 314, jeweils m.zahlr.N.).

    Vielmehr stellt bereits die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels Videogerät, ohne Einwilligung des Abgebildeten einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar (BAG NJW 2005, 313, 314; BGH NJW 1995, 1955, 1956, jeweils m. zahlr. N.).

    Ob und in welchem Umfang eine heimliche Videoüberwachung sowie eine heimliche Videoaufzeichnung rechtswidrig und unzulässig oder vom Betroffenen hinzunehmen sind, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden (BGH NJW 1995, 1955, 1957).

    Die vom Senat vertretene und auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles angewandte Rechtsauffassung zur Rechtswidrigkeit einer heimlichen Videoaufzeichnung gründet auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtsgerichtshofs (vgl. nur BGH, NJW 1995, 1955, Unzulässigkeit von Videoaufzeichnungen auf dem öffentlichen Zugangsweg getrennter Grundstücke zum Zwecke der Störungsabwehr) und liegt auf einer Linie mit zahlreichen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Entscheidungen gerade aus jüngerer Zeit: So erklärte z.B. das Oberlandesgericht Karlsruhe (NJW 2002, 2799) eine heimliche, dauerhafte Videoüberwachung der Tiefgarage eines von den Parteien bewohnten Mehrfamilienhauses für rechtswidrig, die dazu diente, Beschädigungen an einem dort abgestellten Pkw aufzuklären.

  • BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 21/03

    Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2005 - 24 U 12/05
    Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (vgl. nur BGH NJW 1995, 1955, 1956; BAG NJW 2005, 313, 314, jeweils m.zahlr.N.).

    Vielmehr stellt bereits die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels Videogerät, ohne Einwilligung des Abgebildeten einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar (BAG NJW 2005, 313, 314; BGH NJW 1995, 1955, 1956, jeweils m. zahlr. N.).

    Auf den selben Grundüberlegungen aufbauend legte ferner auch das Bundesarbeitsgericht (NJW 2005, 313) dar, dass die Einführung einer Videoüberwachung am Arbeitplatz (Briefzentrum) der Mitbestimmung unterliege und einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung bedürfe, In dieselbe Richtung geht eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (NZA-RR 2002, 464), das eine unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers gefertigte Videoaufzeichnung im Kündigungsschutzverfahren für unverwertbar erachtete.

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2005 - 24 U 12/05
    Für den Beweis einer Tatsache ist grundsätzlich die volle Überzeugung (Gewissheit) des Richters erforderlich (…Foerste in Musielak, ZPO, 4. Auflage, 2005, § 286 Rn. 17; BGHZ 53, 245, 255 f. = NJW 1970, 946).

    Dies erfordert zwar keine absolute Gewissheit bzw. mathematisch-naturwissenschaftliche Stringenz, sondern der Richter darf und muss sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (…Foerste in Musielak, a.a.O., Rn. 18; BGHZ 53, 245, 256; BGH NJW 1998, 2969, 2972).

  • KG, 26.06.2002 - 24 W 309/01

    Videoüberwachung der Wohnanlage; zusätzliche Messkosten

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2005 - 24 U 12/05
    Eine Videoüberwachung anstelle einer Videoaufzeichnung hätte - vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit (vgl. zu den Grenzen eines entsprechenden Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft: KG NJW 2002, 2798) - auch die Beklagte weniger beeinträchtigt, da die oben beschriebenen Wiederholungs- und Missbrauchsgefahren nicht erst entstanden wären.

    Das Kammergericht (NJW 2002, 2798) erklärte schließlich die Einführung der Videoüberwachung im Hauseingangsbereichs einer Wohnungseigentumsanlage für unzulässig, die es jedem Bewohner ermöglicht hätte, den Eingangsbereich per Tastendruck vom eigenen Fernsehgerät aus einzusehen.

  • BGH, 24.04.1990 - VI ZR 110/89

    Kindesentziehung - Detektivkosten - §§ 823 Abs. 1, 1626 BGB, Ersatzfähigkeit von …

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2005 - 24 U 12/05
    Die Erstattungsfähigkeit unterlag aber im Übrigen auch deswegen erheblichen Zweifeln, weil nach feststehender Rechtsprechung Aufwendungen, die dem Geschädigten daraus entstehen, dass er von sich aus Schritte zur Beseitigung der Störung unternommen hat, nur dann zu ersetzen sind, wenn sie aus der Sicht eines verständigen Menschen in der Lage des Geschädigten erforderlich erscheinen (BGH NJW 1990, 2060, 2061 m.w.N.).
  • BGH, 18.06.1998 - IX ZR 311/95

    Auskunftspflicht des Beauftragten; Pfändung des Anspruchs auf Abtretung einer …

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2005 - 24 U 12/05
    Dies erfordert zwar keine absolute Gewissheit bzw. mathematisch-naturwissenschaftliche Stringenz, sondern der Richter darf und muss sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (…Foerste in Musielak, a.a.O., Rn. 18; BGHZ 53, 245, 256; BGH NJW 1998, 2969, 2972).
  • LAG Hamm, 24.07.2001 - 11 Sa 1524/00

    Soziale Rechtfertigung einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2005 - 24 U 12/05
    Auf den selben Grundüberlegungen aufbauend legte ferner auch das Bundesarbeitsgericht (NJW 2005, 313) dar, dass die Einführung einer Videoüberwachung am Arbeitplatz (Briefzentrum) der Mitbestimmung unterliege und einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung bedürfe, In dieselbe Richtung geht eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (NZA-RR 2002, 464), das eine unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers gefertigte Videoaufzeichnung im Kündigungsschutzverfahren für unverwertbar erachtete.
  • OLG Düsseldorf, 05.05.1997 - 5 U 82/96
    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2005 - 24 U 12/05
    Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW-RR 1998, 241) bejahte grundsätzlich den Ansatz der BGH-Entscheidung, wonach im Einzelfall eine Abwägung der beteiligten Interessen vorzunehmen sei.
  • BayObLG, 31.07.1996 - 1Z BR 97/96

    Wirkung des ZGB -DDR und des EGZGB -DDR auf ein im Jahr 1971 errichtetes …

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2005 - 24 U 12/05
    Anders als in einem Fall, der dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorlag und in dem das Gericht die Videoaufzeichnung ausnahmsweise für zulässig erachtete (NJW 1998, 241: öffentlich begangene Körperverletzung), steht hier auch weder eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin noch die eines höheren Rechtsguts der Klägerin in Rede (z.B. körperliche Unversehrtheit, Leben).
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