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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.02.2005 - 1 BvR 240/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,352
BVerfG, 14.02.2005 - 1 BvR 240/04 (https://dejure.org/2005,352)
BVerfG, Entscheidung vom 14.02.2005 - 1 BvR 240/04 (https://dejure.org/2005,352)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 240/04 (https://dejure.org/2005,352)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Persönlichkeitsrecht schützt vor verdeckter Bildmanipulation

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Rechtliche Ansprüche gegen Deepfakes

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Ron Sommer gewinnt im Rechtsstreit um Fotomontage

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch manipulierte Fotos

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Persönlichkeitsrecht schützt vor verdeckter Bildmanipulation

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3271
  • MDR 2005, 806
  • GRUR 2005, 500
  • VersR 2006, 850
  • DVBl 2005, 635
  • K&R 2005, 224
  • ZUM 2005, 384
  • afp 2005, 171
 
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Wird zitiert von ... (52)Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2005 - 1 BvR 240/04
    Rn. 17 (1) Bei der rechtlichen Bewertung hat der Bundesgerichtshof die Fotomontage als satirische Darstellung eingeordnet und daher die Rechtsprechung der Fachgerichte und des Bundesverfassungsgerichts herangezogen, nach der für die Erfassung des eigentlichen Inhalts die Darstellung von ihrer satirischen Einkleidung zu befreien ist, um sodann den dahinter liegenden Aussagegehalt der Darstellung zu ermitteln (vgl. BVerfGE 75, 369 ; 86, 1 ; RGSt 62, 183 ff.; BGHZ 143, 199 m.w.N.).

    Vielmehr ist auch die Einkleidung der Aussage gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung einer Person enthält (vgl. BVerfGE 75, 369 ; 86, 1 ) oder auf andere Weise das Persönlichkeitsrecht verletzt.

    Dabei ist zu beachten, dass die Maßstäbe für die Beurteilung der Einkleidung insoweit andere und im Regelfall weniger streng als bei der Beurteilung des Aussagekerns sind, als der gewählten Darstellungsart die Verfremdung wesenseigen ist (vgl. BVerfGE 75, 369 ).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2005 - 1 BvR 240/04
    Rn. 11 1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sichert, dass der Einzelne selbst darüber bestimmen darf, wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 63, 131 ; 101, 361 ).

    Die Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte wird vom Bundesverfassungsgericht nicht überprüft, wohl aber, ob sie hierbei die Bedeutung und Tragweite der von ihrer Entscheidung berührten Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 97, 391 ; 101, 361 ; stRspr).

  • BGH, 30.09.2003 - VI ZR 89/02

    BGH weist Unterlassungsklage des früheren Vorstandsvorsitzenden der Deutschen …

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2005 - 1 BvR 240/04
    gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - .

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2005 - 1 BvR 240/04
    Die Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte wird vom Bundesverfassungsgericht nicht überprüft, wohl aber, ob sie hierbei die Bedeutung und Tragweite der von ihrer Entscheidung berührten Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 97, 391 ; 101, 361 ; stRspr).

    Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte (vgl. BVerfGE 97, 125 ; 97, 391 ; stRspr), wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird.

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 514/90

    TITANIC/'geb. Mörder'

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2005 - 1 BvR 240/04
    Rn. 17 (1) Bei der rechtlichen Bewertung hat der Bundesgerichtshof die Fotomontage als satirische Darstellung eingeordnet und daher die Rechtsprechung der Fachgerichte und des Bundesverfassungsgerichts herangezogen, nach der für die Erfassung des eigentlichen Inhalts die Darstellung von ihrer satirischen Einkleidung zu befreien ist, um sodann den dahinter liegenden Aussagegehalt der Darstellung zu ermitteln (vgl. BVerfGE 75, 369 ; 86, 1 ; RGSt 62, 183 ff.; BGHZ 143, 199 m.w.N.).

    Vielmehr ist auch die Einkleidung der Aussage gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung einer Person enthält (vgl. BVerfGE 75, 369 ; 86, 1 ) oder auf andere Weise das Persönlichkeitsrecht verletzt.

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2005 - 1 BvR 240/04
    Rn. 11 1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sichert, dass der Einzelne selbst darüber bestimmen darf, wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 63, 131 ; 101, 361 ).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2005 - 1 BvR 240/04
    Eine unrichtige Information, die der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Möglichkeit zutreffender Meinungsbildung nicht dienen kann, ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 61, 1 ; 94, 1 ).
  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2005 - 1 BvR 240/04
    Rn. 17 (1) Bei der rechtlichen Bewertung hat der Bundesgerichtshof die Fotomontage als satirische Darstellung eingeordnet und daher die Rechtsprechung der Fachgerichte und des Bundesverfassungsgerichts herangezogen, nach der für die Erfassung des eigentlichen Inhalts die Darstellung von ihrer satirischen Einkleidung zu befreien ist, um sodann den dahinter liegenden Aussagegehalt der Darstellung zu ermitteln (vgl. BVerfGE 75, 369 ; 86, 1 ; RGSt 62, 183 ff.; BGHZ 143, 199 m.w.N.).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2005 - 1 BvR 240/04
    Eine unrichtige Information, die der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Möglichkeit zutreffender Meinungsbildung nicht dienen kann, ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 61, 1 ; 94, 1 ).
  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2005 - 1 BvR 240/04
    Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte (vgl. BVerfGE 97, 125 ; 97, 391 ; stRspr), wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

  • RG, 05.06.1928 - I 288/28

    Beleidigung durch Satire

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Bildaussagen nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 240/04 -, NJW 2005, S. 3271 ).
  • BGH, 28.07.2016 - I ZR 9/15

    auf fett getrimmt - Grenzen freier Benutzung von urheberrechtsgeschützten Fotos: …

    Voraussetzung dafür ist aber, dass die Manipulation der Fotografie dem Betrachter nicht erkennbar ist, so dass er die Veränderung nicht als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann (vgl. BVerfG, GRUR 2005, 500, 502 = WRP 2005, 595).
  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17

    Keine Geldentschädigung für Erbin von Helmut Kohl für Kohl-Protokolle - …

    Vergleichbar mit der Wirkung der vermeintlichen Authentizität von Bildnissen (vgl. BVerfG v. 14.02.2005 - 1 BvR 240/04, NJW 2005, 3271: "Fotos suggerieren Authentizität und die Betrachter gehen davon aus, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit so aussieht"), denen die Tonbandaufnahmen wegen der in ihnen liegenden "Verdinglichung" des gesprochenen Worts letztlich gleichstehen können (vgl. BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667 2668), suggeriert diese Gesamtdarstellung dem durchschnittlichen Leser im Hinblick auf die streitgegenständlichen Äußerungen durch Kursivdruck, durch die Verwendung von An- und Abführungszeichen sowie durch die Angaben auf dem Klappentext bzw. im Vorwort ("authentisches Bild von Helmut Kohl", "Helmut Kohl unplugged"), dass tatsächlich der genauen Wortlaut bzw. zumindest aber der korrekte Bedeutungsgehalt der Zitate des Erblassers wiedergegeben wird.

    Demjenigen, der eine Äußerung als Zitat des Betroffenen wiedergibt, werden keine wesentlichen oder gar unzumutbaren Erschwerungen oder Risiken auferlegt, wenn er verpflichtet wird, korrekt zu zitieren (vgl. BVerfG v. 03.06.1980 - 1 BvR 797/78, BVerfGE 54, 208; vgl. für nicht erkennbare Fotomanipulationen zudem auch BVerfG v. 14.02.2005 - 1 BvR 240/04, NJW 2005, 3271, 3273).

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