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Rechtsprechung
   OLG Celle, 06.08.2009 - 17 UF 210/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2205
OLG Celle, 06.08.2009 - 17 UF 210/08 (https://dejure.org/2009,2205)
OLG Celle, Entscheidung vom 06.08.2009 - 17 UF 210/08 (https://dejure.org/2009,2205)
OLG Celle, Entscheidung vom 06. August 2009 - 17 UF 210/08 (https://dejure.org/2009,2205)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • fr-blog.com

    Keine Vollerwerbsverpflichtung; Kinder 11 und 14, ganztags betreut

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils; Pflicht des Unterhaltsberechtigten zur Verwertung des Stamms und der Erträge ererbten Vermögens; Berücksichtigung des Altersvorsorgebedarfs bei Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Umfang der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils; Pflicht des Unterhaltsberechtigten zur Verwertung des Stamms und der Erträge ererbten Vermögens; Berücksichtigung des Altersvorsorgebedarfs bei Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuungsunterhalt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuungsunterhalt bei älteren Schulkindern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 79
  • FamRZ 2010, 301
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (23)

  • BGH, 06.05.2009 - XII ZR 114/08

    Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus …

    Auszug aus OLG Celle, 06.08.2009 - 17 UF 210/08
    Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang möglich (BGH Urteile vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770 [Tz. 22] und vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 [Tz. 26]).

    In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres fremdbetreut wird oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse fremdbetreut werden könnte, kann sich der betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen (…BGH Urteile vom 18. März 2009 aaO [Tz. 27] und vom 6. Mai 2009 aaO [Tz. 31]).

    aa) Es entspricht der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die ausgeübte und verlangte Erwerbstätigkeit neben dem nach der Erziehung und Betreuung des Kindes in Tagespflegestellen verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elternteils führen darf (BGH Urteile vom 6. Mai 2009 aaO. [Tz. 37] und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739 [Tz. 103] und vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - veröffentlicht bei juris [Tz. 32]), die ihrerseits wiederum negative Auswirkungen auf das Kindeswohl entfalten könnte.

    Dabei kommt es auch auf die Anzahl der zu betreuenden Kinder an (BGH Urteil vom 6. Mai 2009 aaO. [Tz. 37]. BGH Urteil vom 17. Juni 2009 aaO. [Tz. 32]. KG FamRZ 2009, 336, 338).

    Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruches ist gemäß § 1578b Abs. 1 BGB generell auch beim Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB möglich, wenn der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 BGB erheblich über den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten hinausgeht und eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten ehelichen Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig erscheint (BGH Urteile vom 6. Mai 2009 aaO. [Tz. 57] …und vom 17. Juni 2009 aaO. [Tz. 50]).

    Soweit der Anspruch der Beklagten teilweise auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB beruht, scheidet dies von vornherein aus, weil dieselben Gründe, die im Rahmen der umfassenden Billigkeitsabwägung kind- und elternbezogener Gesichtspunkte zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus geführt haben, nicht zu einer Befristung des Unterhaltsanspruches nach § 1578b Abs. 2 BGB führen können (…vgl. BGH Urteile vom 18. März 2009 aaO [Tz. 42] und vom 6. Mai 2009 aaO. [Tz. 55]).

  • BGH, 17.06.2009 - XII ZR 102/08

    Verlängerung des nachehelichen Betreuungsunterhalts über die Vollendung des …

    Auszug aus OLG Celle, 06.08.2009 - 17 UF 210/08
    aa) Es entspricht der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die ausgeübte und verlangte Erwerbstätigkeit neben dem nach der Erziehung und Betreuung des Kindes in Tagespflegestellen verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elternteils führen darf (…BGH Urteile vom 6. Mai 2009 aaO. [Tz. 37] und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739 [Tz. 103] und vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - veröffentlicht bei juris [Tz. 32]), die ihrerseits wiederum negative Auswirkungen auf das Kindeswohl entfalten könnte.

    Dabei kommt es auch auf die Anzahl der zu betreuenden Kinder an (BGH Urteil vom 6. Mai 2009 aaO. [Tz. 37]. BGH Urteil vom 17. Juni 2009 aaO. [Tz. 32]. KG FamRZ 2009, 336, 338).

    Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruches ist gemäß § 1578b Abs. 1 BGB generell auch beim Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB möglich, wenn der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 BGB erheblich über den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten hinausgeht und eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten ehelichen Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig erscheint (…BGH Urteile vom 6. Mai 2009 aaO. [Tz. 57] und vom 17. Juni 2009 aaO. [Tz. 50]).

    in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2009 bezeichnet der Bundesgerichtshof die entsprechende Würdigung elternbezogener Gesichtspunkte als "Ermessensentscheidung" des Tatrichters (BGH Urteil vom 17. Juni 2009 aaO. [Tz. 33]).

  • BGH, 18.03.2009 - XII ZR 74/08

    Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts

    Auszug aus OLG Celle, 06.08.2009 - 17 UF 210/08
    Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang möglich (BGH Urteile vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770 [Tz. 22] und vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 [Tz. 26]).

    In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres fremdbetreut wird oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse fremdbetreut werden könnte, kann sich der betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen (BGH Urteile vom 18. März 2009 aaO [Tz. 27] …und vom 6. Mai 2009 aaO [Tz. 31]).

    Soweit der Anspruch der Beklagten teilweise auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB beruht, scheidet dies von vornherein aus, weil dieselben Gründe, die im Rahmen der umfassenden Billigkeitsabwägung kind- und elternbezogener Gesichtspunkte zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus geführt haben, nicht zu einer Befristung des Unterhaltsanspruches nach § 1578b Abs. 2 BGB führen können (vgl. BGH Urteile vom 18. März 2009 aaO [Tz. 42] …und vom 6. Mai 2009 aaO. [Tz. 55]).

  • OLG Bremen, 10.04.2008 - 4 UF 6/08

    Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts auf den angemessenen Unterhalt - …

    Auszug aus OLG Celle, 06.08.2009 - 17 UF 210/08
    Wird der Unterhalt auf einen angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, indem er auf einen Nachteilsausgleich nach der eigenen Lebensstellung des Berechtigten beschränkt worden ist, umfasst der Unterhaltsbedarf auch den Altersvorsorgebedarf (Anschluss OLG Bremen FamRZ 2008, 1957).

    Nach verbreiteter Ansicht kann daher auf den herabgesetzten (Elementar) Unterhalt auch ein Altersvorsorgeunterhalt verlangt werden (vgl. OLG Bremen FamRZ 2008, 1957, 1958. OLG München FuR 2003, 326, 327. FAFamR/Gerhardt. 6. Auflage Kap. 6 Rn. 424. Palandt/Brudermüller 68. Auflage § 1578b Rn. 15. Viefhues FPR 2008, 36).

  • BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05

    Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts

    Auszug aus OLG Celle, 06.08.2009 - 17 UF 210/08
    aa) Es entspricht der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die ausgeübte und verlangte Erwerbstätigkeit neben dem nach der Erziehung und Betreuung des Kindes in Tagespflegestellen verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elternteils führen darf (…BGH Urteile vom 6. Mai 2009 aaO. [Tz. 37] und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739 [Tz. 103] und vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - veröffentlicht bei juris [Tz. 32]), die ihrerseits wiederum negative Auswirkungen auf das Kindeswohl entfalten könnte.

    Da es sich bei den vorstehenden Aufgaben um solche Tätigkeiten handelt, die beim Betreuungselternteil in gescheiterten Familien üblicherweise und nur bedingt einzelfallbezogen anfallen, liegt es im Interesse der Rechtssicherheit und Einheitlichkeit der Rechtsgewährung, die Erfüllung dieser Aufgaben einer (auch) am Kindesalter orientierten pauschalierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. dazu BGH Urteil vom 16. Juli 2008 aaO. [Tz. 104]) und auf dieser Grundlage durch eine Reduzierung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen (Borth FamRZ 2009, 960, 961).

  • BGH, 26.11.2008 - XII ZR 131/07

    Abgrenzung von Krankheitsunterhalt und Aufstockungsunterhalt; Befristung des …

    Auszug aus OLG Celle, 06.08.2009 - 17 UF 210/08
    Nach ständiger und auch nach dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform aufrecht erhaltener Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Unterhaltsanspruch des Berechtigten bei einer lediglich teilweisen Erwerbshinderung des Unterhaltsberechtigten durch Kinderbetreuung - wie sie hier vorliegt - nur im Umfang der Erwerbshinderung auf § 1570 BGB und im Übrigen auf § 1573 Abs. 2 BGB zu stützen (BGH Urteil vom 26. November 2008 - XII ZR 131/07 - FamRZ 2009, 406 [Tz. 20]).
  • OLG Karlsruhe, 25.02.2009 - 2 UF 200/08

    Befristung des nachehelichen Unterhalts bei langer Ehedauer

    Auszug aus OLG Celle, 06.08.2009 - 17 UF 210/08
    Im vorliegenden Fall könnte der Beklagten angesichts einer lediglich rund siebenjährigen Ehedauer - die sich nach dem Zeitraum zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bemisst (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 2008 - 17 UF 97/08 - FamRZ 2009, 56 [Tz. 34]. OLG Köln FamRZ 2009, 122 [Tz. 41]. OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1160 [Tz. 17]) - siebeneinhalb Jahre nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe und anderthalb Jahre nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsreformgesetzes grundsätzlich zugemutet werden, auf eine weitere Teilhabe an dem aus dem Einkommen des Klägers abgeleiteten Lebensstandard zu verzichten und sich mit der Lebensstellung einzurichten, den sie auch ohne die Ehe erreicht hätte.
  • BGH, 18.12.1991 - XII ZR 2/91

    Obliegenheiten des geschiedenen Ehegatten im Hinblick auf nachehelichen Unterhalt

    Auszug aus OLG Celle, 06.08.2009 - 17 UF 210/08
    Bei der Ermittlung des Altersvorsorgeunterhalts ist allerdings zu beachten, dass ein Vorsorgeunterhalt nicht verlangt werden kann, soweit der eigene Bedarf durch die auch im Alter fließenden Kapitaleinkünfte gedeckt ist (BGH Urteil vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 2/91 - FamRZ 1992, 423, 425).
  • OLG Celle, 02.10.2008 - 17 UF 97/08

    Höhe des Anspruchs auf nachehelichen Krankheitsunterhalt bei voller …

    Auszug aus OLG Celle, 06.08.2009 - 17 UF 210/08
    Im vorliegenden Fall könnte der Beklagten angesichts einer lediglich rund siebenjährigen Ehedauer - die sich nach dem Zeitraum zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bemisst (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 2008 - 17 UF 97/08 - FamRZ 2009, 56 [Tz. 34]. OLG Köln FamRZ 2009, 122 [Tz. 41]. OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1160 [Tz. 17]) - siebeneinhalb Jahre nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe und anderthalb Jahre nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsreformgesetzes grundsätzlich zugemutet werden, auf eine weitere Teilhabe an dem aus dem Einkommen des Klägers abgeleiteten Lebensstandard zu verzichten und sich mit der Lebensstellung einzurichten, den sie auch ohne die Ehe erreicht hätte.
  • OLG Hamm, 04.11.2004 - 3 UF 555/01

    Unterhaltsbedarf der früher verheirateten Mutter eines nichtehelichen Kindes

    Auszug aus OLG Celle, 06.08.2009 - 17 UF 210/08
    insoweit liegt die Sache anders als bei dem ebenfalls am Ersatzmaßstab orientierten Anspruch nach § 16151 Abs. 2 BGB, da die für den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter in Bezug genommenen Vorschriften des Verwandtenunterhalts eine dem § 1578 Abs. 3 BGB vergleichbare Regelung nicht kennen (vgl. dazu OLG Düsseldorf EzFamR 2000, 359. OLG Hamm NJW 2005, 297, 298. MünchKomm/Born 5. Auflage § 16151 Rn. 41).
  • OLG Köln, 10.06.2008 - 4 UF 252/07

    Familienrecht - Keine grundlegende rechtliche Änderung zur Frage der Befristung …

  • BGH, 26.11.2008 - XII ZR 65/07

    Abgeltung der in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten mit dem …

  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 78/08

    Berücksichtigung eines vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten …

  • BGH, 19.05.1999 - XII ZR 210/97

    Verschweigen der Zuwendung eines Dritten kann zur Anfechtung eines …

  • BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 59/83

    Berücksichtigung der Nutzungen des im Wege des Zugewinnausgleichs erhaltenen …

  • BGH, 23.11.2005 - XII ZR 51/03

    Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse bei Anfall einer Erbschaft nach …

  • BGH, 22.02.1995 - XII ZR 80/94

    Unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit eines Schwerstbehinderten

  • OLG Jena, 24.07.2008 - 1 UF 167/08

    Bedarf und Dauer des Betreuungsunterhalts

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2008 - 7 UF 119/08

    Zur Beurteilung der Erwerbsobliegenheit eines betreuenden Elternteils

  • KG, 18.08.2008 - 13 WF 111/08

    Kürzung des Betreuungsunterhalts gemäß § 1578b Abs. 2 BGB a.F.

  • OLG Schleswig, 19.01.2009 - 15 UF 124/08

    Geschiedenenunterhaltsvereinbarung: Schärfere Erwerbsobliegenheit nach …

  • OLG Köln, 29.12.2008 - 14 WF 204/08

    Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltsberechtigten nach Änderung der Rechtslage

  • OLG Hamburg, 07.07.1995 - 15 UF 145/94

    Rechtswirkungen der fortlaufenden Entgegennahme von Unterhaltsleistungen des …

  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 129/10

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Notwendige Feststellungen zur Annahme …

    Rn. 57 b) Nach diesen Maßstäben bleiben etwaige Zinseinkünfte aus der Anlage des von der Ehefrau geerbten Vermögens (5.000 EUR) außer Betracht, weil ihr diese Erbschaft unabhängig von der Ehe angefallen ist (vgl. auch OLG Celle NJW 2010, 79, 85).
  • BGH, 11.07.2012 - XII ZR 72/10

    Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt: Angemessene Erwerbstätigkeit …

    Ein hinreichender Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen besteht aber nur dann, wenn die Erwartung eines künftigen Erbes schon während bestehender Ehe so wahrscheinlich war, dass die Eheleute ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten konnten und sich auch tatsächlich - etwa durch den Verzicht auf eine an sich angemessene Altersvorsorge und den Verbrauch der dadurch ersparten Mittel zur Erhöhung des ehelichen Lebensstandards - darauf eingerichtet haben (Senatsurteil vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 390; OLG Celle NJW 2010, 79, 83).
  • OLG Celle, 11.03.2010 - 17 UF 154/09

    Erwebsobliegenheit der geschiedenen Ehefrau eines Zahnarztes; Berücksichtigung …

    In solchen Fällen ist dem kinderbetreuenden Elternteil eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, um sich auf die neue Rechtslage einzustellen und seine beruflichen Dispositionen und die Betreuungssituation auf die veränderten Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit einzurichten (vgl. Senatsurteil vom 6. August 2009 - 17 UF 210/08 - NJW 2010, 79, 80; OLGR Schleswig 2009, 259 f.; OLG Jena FamRZ 2008, 2203, 2205; OLG Köln FF 2009, 80 f.).

    Insoweit liegen die Verhältnisse in wesentlichen Aspekten anders als in dem mit Senatsurteil 17 UF 210/08 vom 6. August 2009 (aaO S. 80) entschiedenen Fall, so dass der Senat hier davon ausgeht, dass eine kurze Übergangsfrist bis zum Jahresende 2008 angemessen ist, innerhalb derer sich an der Erwerbsobliegenheit der Beklagten zunächst nichts ändert.

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist für den Regelfall davon auszugehen, dass ein Kind jedenfalls noch einer nachschulischen Betreuung - sei es durch den Elternteil, sei es durch eine kindgerechte Einrichtung oder einen geeigneten Dritten - bedarf, solange es noch nicht in die siebte Klasse auf einer weiterführenden Schule versetzt worden ist (Senatsurteil vom 6. August 2009 aaO S. 80).

    Zudem stellen die Familienangehörigen nicht die einzige Fremdbetreuungsmöglichkeit dar und es obliegt grundsätzlich dem Unterhaltsberechtigten, der eine Ausweitung seines Betreuungsunterhaltsanspruches aus kindbezogenen Gründen begehrt, im Einzelnen seine Bemühungen darzulegen, die er zur Erlangung einer Tagespflegestelle tatsächlich veranstaltet hat (Senatsurteil vom 6. August 2009 aaO S. 81) Auch die Asthma-Erkrankung von Ki rechtfertigt für sich genommen keine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen.

    Der Senat hat einen solchen Stundenlohn zwar mehrfach für Einkommensfiktionen im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse mit ungelernten oder angelernten Tätigkeiten angesetzt (vgl. Senatsurteil vom 6. August 2009 aaO S. 82), dabei allerdings auch in späteren Entscheidungen ausdrücklich betont, dass es sich hierbei um eine Fiktion im Bereich sozialversicherungsfreier Nebentätigkeiten handelt (Senatsbeschluss vom 7. September 2009 - 17 UF 66/09 - nicht veröffentlicht).

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