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Rechtsprechung
   BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233/10, 1 BvR 235/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1518
BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233/10, 1 BvR 235/10 (https://dejure.org/2011,1518)
BVerfG, Entscheidung vom 01.06.2011 - 1 BvR 233/10, 1 BvR 235/10 (https://dejure.org/2011,1518)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Juni 2011 - 1 BvR 233/10, 1 BvR 235/10 (https://dejure.org/2011,1518)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Grenzen des Verbotes berufswidriger Werbung eines Zahnarztes - hier: Verbindung von Werbung für zahnärztliche und für gewerbliche Leistungen in Zeitungsanzeige - Berufswidrigkeit von Fremdwerbung - Sachangemessenheit von Werbung im ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, §§ 29 ff HeilBerG NW, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 RVG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Grenzen des Verbotes berufswidriger Werbung eines Zahnarztes - hier: Verbindung von Werbung für zahnärztliche und für gewerbliche Leistungen in Zeitungsanzeige - Berufswidrigkeit von Fremdwerbung - Sachangemessenheit von Werbung im ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, §§ 29 ff HeilBerG NW, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 RVG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Grenzen des Verbotes berufswidriger Werbung eines Zahnarztes - hier: Verbindung von Werbung für zahnärztliche und für gewerbliche Leistungen in Zeitungsanzeige - Berufswidrigkeit von Fremdwerbung - Sachangemessenheit von Werbung im ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verbot von Anzeigen und Internetauftritten eines Zahnarztes aufgrund eines Nebeneinanders zahnärztlicher und gewerblicher Leistungen ist nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar; Vereinbarkeit eines Verbots zahnärztlicher Anzeigen und Internetauftritte aufgrund eines ...

  • bzaek.de

    Werbung mit Dienstleistungsangebot eines Zahnlabors und eines Fachverlages

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Werberecht: Ärzte dürfen freier werben

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Medizinrecht: Bundesverfassungsgericht konkretisiert (zahn-)ärztliches Werberecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zahnarzt-Werbung

  • dentalundmedizinrecht.de PDF (Kurzinformation)

    Mehr Werbefreiheit für Zahnärzte

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Karlsruhe erlaubt Ärzten mehr Werbung

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Mehr Werbemöglichkeiten für Ärzte

  • auw.de (Kurzinformation)

    Karlsruhe lockert erneut Grenzen des ärztlichen Werbeverbotes

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Ärzte dürfen werben - Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ebnet weiter den Weg

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Grenzen des Verbotes berufswidriger Werbung eines Zahnarztes

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Wann beginnt unzulässige Fremdwerbung für den Zahnarzt?

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Gleichzeitige Werbung von Ärzten mit gewerblichen wie freiberuflichen Tätigkeiten

Besprechungen u.ä.

  • lhr-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verlosungen zu Werbezwecken auch für Ärzte zulässig?

Sonstiges (2)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • beatebahner.de PDF (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Berufsrechtliche Sanktionen gegen Zahnarzt gekippt: Zahnärzte und Ärzte dürfen gewerbliche Werbemethoden nutzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2636
  • GRUR 2011, 838
  • MMR 2012, 123
 
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Wird zitiert von ... (50)Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 981/00

    Steuerberaterwerbung

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233/10
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerden maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 85, 248 ; 94, 372 ; 111, 366 ).

    Ein solches Verhalten ist vom Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 111, 366 ).

    Rn. 55 aa) Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bedarf nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze genügt (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 111, 366 ; stRspr).

    Welche Werbeformen als sachlich und übertrieben bewertet werden, unterliegt zeitbedingten Veränderungen (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 111, 366 ).

    Auch das Sachlichkeitsgebot verlangt nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken (vgl. BVerfGE 111, 366 ).

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233/10
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerden maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 85, 248 ; 94, 372 ; 111, 366 ).

    Rn. 53 a) Die dem Beschwerdeführer erteilten Verweise und die gegen ihn verhängten Geldbußen greifen in seine Berufsausübungsfreiheit ein (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 94, 372 ), denn sie sanktionieren ein ihm zuzurechnendes Verhalten, das darauf abzielte, neue Patienten zu gewinnen.

    Rn. 55 aa) Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bedarf nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze genügt (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 111, 366 ; stRspr).

    Welche Werbeformen als sachlich und übertrieben bewertet werden, unterliegt zeitbedingten Veränderungen (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 111, 366 ).

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233/10
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerden maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 85, 248 ; 94, 372 ; 111, 366 ).

    Ein solches Verhalten ist vom Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 111, 366 ).

    Darüber hinaus sind Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 85, 248 ), also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.

    In diesem Sinne soll der Patient darauf vertrauen können, dass sich der Arzt nicht von kommerziellen Interessen leiten lässt (vgl. BVerfGE 71, 162 ; 76, 196 ; 85, 248 ; 94, 272 ).

  • BVerfG, 26.09.2003 - 1 BvR 1608/02

    Zur Werbung einer Zahnarzt-GmbH

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233/10
    Rn. 61 (a) Einem Arzt oder Zahnarzt ist von Verfassungs wegen berufsbezogene und sachangemessene Werbung erlaubt (…vgl. nur BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 u.a. -, juris, Rn. 26; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2003 - 1 BvR 1608/02 -, juris, Rn. 30).

    Denn erforderlich ist nur, dass die Werbung, wie bereits dargelegt, sachangemessen und berufsbezogen ist (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2003 - 1 BvR 1608/02 -, juris, Rn. 30).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233/10
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerden maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 85, 248 ; 94, 372 ; 111, 366 ).

    Rn. 53 a) Die dem Beschwerdeführer erteilten Verweise und die gegen ihn verhängten Geldbußen greifen in seine Berufsausübungsfreiheit ein (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 94, 372 ), denn sie sanktionieren ein ihm zuzurechnendes Verhalten, das darauf abzielte, neue Patienten zu gewinnen.

  • BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1886/06

    Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus nicht …

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233/10
    Ein zulässiger Anknüpfungspunkt für eine mögliche Berufswidrigkeit ist diese Technik damit schon deswegen nicht, weil die Wahl des Mediums Internet es gerade nicht erlaubt, die Grenzen erlaubter Außendarstellung von freiberuflich Tätigen enger zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1886/06 -, juris, Rn. 20).
  • BVerfG, 26.08.2003 - 1 BvR 1003/02

    Werbung von Zahnärzten im Internet

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233/10
    Auf diese Weise kann der Eindruck erweckt werden, die Gesundheitsinteressen der Patienten seien für den Arzt nur von zweitrangiger Bedeutung, was geeignet ist, langfristig das Vertrauen in den Arztberuf zu untergraben (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2003 - 1 BvR 1003/02 -, juris, Rn. 19).
  • BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 191/05

    Verfassungsmäßigkeit des Werbeverbots für Ärzte

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233/10
    Dass die Werbung für den Verlag und die dort erschienenen Bücher zugleich den Zweck haben dürfte, die in der Praxis tätigen Zahnärzte - und damit auch den Beschwerdeführer - als besonders sachkundig und spezialisiert erscheinen zu lassen, erfordert keine andere Bewertung, denn auch Image- und Sympathiewerbung ist Ärzten erlaubt (vgl. nur BVerfGK 6, 46 ).
  • BVerfG, 04.07.2000 - 1 BvR 547/99

    Kammerentscheidung zur Werbung für zahnärztliche Leistungen

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233/10
    An einer sachlich zutreffenden und dem Laien verständlichen Informationswerbung besteht ein Allgemeininteresse (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2000 - 1 BvR 547/99 -, juris, Rn. 25).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2005 - 13 B 667/05

    Berufsrecht - "Zahnarzt für Implantologie" gibt es nicht

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233/10
    Die Auffassung des Berufsgerichts, die Bezeichnung sei irreführend, weil sie bei einem verständigen Patienten den Eindruck erwecke, der Zahnarzt habe sich einer förmlichen Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der Kammer unterzogen (vgl. hierzu die Ausführungen in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2005 - 13 B 667/05 -, juris, Rn. 15, auf die das Berufsgericht Bezug nimmt), ist vertretbar.
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

  • BVerfG, 23.07.2001 - 1 BvR 873/00

    Zum Praxisschild des Zahnarztes

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2016 - L 11 SF 398/15

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Unangemessene Dauer des …

    Die hiergegen am 23.08.2010 eingelegte Beschwerde verwarf das LSG Nordrhein-Westfalen durch am 19.05.2011 zugestellten Beschluss vom 13.04.2011 - L 13 SB 235/10 B -.

    Das anschließende Beschwerdeverfahren vor dem LSG (L 13 SB 235/10 B) habe bis zum Beschluss vom 13.04.2011 gedauert.

    Gemäß Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) hätte er in den Verfahren S 2 SB 138/09 bzw. L 13 SB 235/10 spätestens bis zum 03.06.2012 Entschädigungsklage erheben müssen.

    Der Streitgegenstand des Verfahrens L 13 SB 235/10 B ist ein anderer.

    Das LSG hat die Beschwerde mit Beschluss vom 13.04.2011 - L 13 SB 235/10 B - verworfen (zugestellt am 19.05.2011).

    Das nachfolgende unzulässige Beschwerdeverfahren (L 13 SB 235/10 B) vermochte hieran nichts zu ändern.

    Demzufolge bezieht sich das Verfahren L 11 398/15 EK SB auf die verbliebenen Entschädigungsverfahren betreffend die Ausgangsverfahren S 2 138/09 einschließlich des Verfahrens S 2 SB 3517/11 und des nachfolgenden Verfahrens L 13 SB 235/10 B sowie das Verfahren S 2 SB 3010/11 nebst angeschlossener Berufung (L 10 SB 84/12).

    Rn. 33 Wird angenommen, dass das Beschwerdeverfahren L 13 SB 235/10 B zusammen mit dem Verfahren S 2 SB 138/09 ein Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG darstellt, ändert sich nichts.

    Das Verfahren L 13 SB 235/10 B endete mit Zustellung des Beschlusses vom 13.04.2011 am 19.05.2011.

    Rn. 34 Lediglich wenn die Verfahren S 2 SB 138/09, L 13 SB 235/10 B und S 2 SB 3517/11 contra legem einheitlich betrachtet werden, ändert sich die Rechtslage.

    Ausgehend von diesem Ansatz wäre das zwar drei Streitgegenstände enthaltene, indessen in einem sachlichen Zusammenhang stehende und insoweit kombinierte Verfahren S 2 SB 138/09, L 13 SB 235/10 B und S 2 SB 3517/11 mit Inkrafttreten des ÜGG am 03.12.2011 noch anhängig gewesen.

    Hieran ändert sich nichts, wenn das eigenständige Gerichtsverfahren L 13 SB 235/10 B in die Gesamtdauer einbezogen wird.

    Das aus S 2 SB 138/09 und L 13 SB 235/10 B zusammengesetzte Verfahren endete mit Zustellung des Beschlusses des LSG vom 13.04.2011 am 19.05.2011.

    Eine andere Rechtslage ergibt sich, wenn den Verfahren S 2 SB 138/09 und L 13 SB 235/10 B das Verfahren S 2 SB 3517/11 hinzugefügt wird, denn dieses endete mit Erledigungserklärung vom 18.01.2012.

    Dennoch ist diese Variante im Folgenden weiter zu beleuchten, denn entweder das Verfahren S 2 SB 3517/11 ist Teil des Verfahrenskomplexes S 2 SB 138/09 / L 13 SB 235/10 B oder es ist - richtigerweise - als eigenständiges Gerichtsverfahren einer eigenen Prüfung zu unterziehen.

    Rn. 39 a) Die Frist ist bezogen auf die Verfahren S 2 SB 138/09, L 13 SB 235/10 B und S 2 SB 3517/11 verstrichen.

    Das Verfahren S 2 SB 138/09 endete durch Vergleich am 23.06.2010 und das Verfahren L 13 SB 235/10 B durch Zustellung des Beschlusses vom 13.04.2011 am 19.05.2011.

    Rn. 74 (2) Das Verfahren L 13 SB 235/10 B dauerte vom 23.08.2010 (Beschwerde) bis Zustellung des Beschlusses des LSG vom 13.04.2011 - L 13 SB 235/10 B - am 19.05.2011.

    Für die Verfahren S 2 SB 138/09, L 13 SB 235/10 B und S 2 SB 351/11 wäre jeweils ein Jahr anzusetzen.

  • BGH, 12.11.2015 - I ZR 167/14

    Abschlagspflicht II - Arzneimittelrabatte: Abschlagspflicht der pharmazeutischen …

    Dazu muss der Eingriff dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfGE 7, 377, 397; 85, 248, 259; BVerfG, GRUR 2011, 838 Rn. 39;… GRUR 2012, 72 Rn. 20).
  • OLG Frankfurt, 21.07.2016 - 6 U 136/15

    Wettbewerbsverstoß durch Angebot von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zum …

    Auch der Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Werbung mit Behandlungsgutscheinen (BVerfG v. 1.6. 2011 - 1 BvR 233/10 = GRUR 2011, 838) hilft der Beklagten nicht weiter.
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