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Rechtsprechung
   BGH, 24.01.1985 - I ZR 201/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,493
BGH, 24.01.1985 - I ZR 201/82 (https://dejure.org/1985,493)
BGH, Entscheidung vom 24.01.1985 - I ZR 201/82 (https://dejure.org/1985,493)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 1985 - I ZR 201/82 (https://dejure.org/1985,493)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anerkenntnis eines Kontokorrentsaldos - Börsentermingeschäfte - Einbeziehung von Posten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 355
    Saldierung von Posten aus unverbindlichen Börsentermin- und Differenzgeschäften

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 93, 307
  • NJW 1985, 1706
  • ZIP 1985, 599
  • MDR 1985, 646
  • BB 1985, 952
 
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Wird zitiert von ... (30)Zitiert selbst (16)

  • BGH, 22.10.1984 - II ZR 262/83

    Aktienoptionsgeschäft

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - I ZR 201/82
    a) Ohne Rechtsfehler hat das BerGer. die Optionsgeschäfte, an denen die Kl. beteiligt waren, als Börsentermingeschäfte i. S. der §§ 50 ff. BörsG beurteilt (BGH, NJW 1985, 634, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Solche Darlehensgeschäfte sind nach § 59 BörsG, nicht anders als die ihnen zugrunde liegenden Börsentermingeschäfte, als Naturalobligationen zu behandeln, weil durch sie die unverbindlichen Forderungen auf Ersatz von Aufwendungen für den Abschluß von Börsentermingeschäften nicht endgültig getilgt, sondern lediglich durch eine neue klaglose Verbindlichkeit ersetzt werden (vgl. BGH, NJW 1985, 634, für den Fall des Saldoanerkenntnisses;… Schwark, § 59 Rdnrn. 1, 2, 4, § 60 Rdnr. 4; Meyer-Bremer, BörsG, § 59 Anm. 1; Nußbaum, BörsG, § 59 Anm. I, IV).

    Die für die Herbeiführung der Verbindlichkeit des Termingeschäfts nach § 57 BörsG erforderliche einverständliche Effektiverfüllung kann beim Optionsgeschäft nicht schon in der Zahlung oder sonstigen Zurverfügungstellung des nur für die Option zu entrichtenden Preises erblickt werden (BGH, NJW 1985, 634; Schwark, § 57 Rdnrn. 1, 4).

    aaa) Sind in einen Kontokorrentsaldo Forderungen eingegangen, denen der Termin- und Differenzeinwand entgegensteht, ist das Saldoanerkenntnis unverbindlich, weil es die klaglosen Schulden nicht endgültig tilgt, sondern lediglich durch eine neue Verbindlichkeit ersetzt, die wiederum nur eine Naturalobligation ist (§ 59 BörsG; BGH, NJW 1980, 390 (391, 392) = LM § 762 BGB Nr. 5 = WM 1979, 1381 (1383) für den Fall, daß der Saldo ausschließlich aus klaglosen Forderungen aus Differenzgeschäften gebildet worden ist; vgl. auch BGH, NJW 1985, 634).

  • BGH, 02.11.1967 - II ZR 46/65

    Verjährung beim Kontokorrent

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - I ZR 201/82
    a) Daß die bloße Verbuchung der mit der Klage geltend gemachten Forderungen im Kontokorrent nicht zur Verrechnung mit Posten auf der Debetseite - hier mit den Naturalobligationen aus den Börsentermingeschäften - und damit nicht zum Erlöschen der den beiderseitigen Posten zugrunde liegenden Ansprüche geführt hat, entspricht dem Wesen dieses Rechtsinstituts, wonach in einem Kontokorrent die beiderseitigen Forderungen und Leistungen während der Dauer der Rechnungsperiode nur zur Verrechnung stehen und die Verbuchung der Soll- und Habenposten für sich allein noch nicht zur Erfüllung der auf der anderen Seite in das Kontokorrent eingestellten Forderungen und Verbindlichkeiten führt (st. Rspr., vgl. RGZ 56, 19 (23); 140, 345 (347); BGHZ 49, 24 (27) = NJW 1968, 33).

    Das liegt im Wesen der Kontokorrent-Abrede begründet, die darin besteht, daß die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen mit dem periodischen Rechnungsabschluß durch Anerkennung des Saldos als Einzelforderungen untergehen und daß alsdann nur ein Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis bleibt, der als neue, auf einem selbständigen Verpflichtungsgrund beruhende, vom früheren Schuldgrund losgelöste Forderung an die Stelle der bisherigen Einzelforderung tritt (RGZ 125, 411 (416); BGHZ 26, 142 (150) = NJW 1958, 217; BGHZ 49, 24 (27) = NJW 1968, 33; BGHZ 50, 277 (279) = NJW 1968, 2100; BGHZ 80, 172 (176) = NJW 1981, 1611; BGHZ 84, 371 (376) = NJW 1982, 2193; st. Rspr.).

  • BGH, 28.06.1968 - I ZR 156/66

    Sparkassen-Kontokorrent. Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters (OHG)

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - I ZR 201/82
    Tagesauszüge enthalten lediglich einen der Übersicht und Zinsberechnung dienenden sog. Tagessaldo, in dessen Genehmigung durch den Kunden regelmäßig nicht die rechtsgeschäftliche Erklärung liegt, unter Tilgung der bisherigen Einzelforderungen und -leistungen eine neue Forderung, die Saldoforderung, schaffen zu wollen (BGHZ 50, 277 (280) = NJW 1968, 2100; BGHZ 73, 207 (209, 210) = NJW 1979, 1164).

    Das liegt im Wesen der Kontokorrent-Abrede begründet, die darin besteht, daß die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen mit dem periodischen Rechnungsabschluß durch Anerkennung des Saldos als Einzelforderungen untergehen und daß alsdann nur ein Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis bleibt, der als neue, auf einem selbständigen Verpflichtungsgrund beruhende, vom früheren Schuldgrund losgelöste Forderung an die Stelle der bisherigen Einzelforderung tritt (RGZ 125, 411 (416); BGHZ 26, 142 (150) = NJW 1958, 217; BGHZ 49, 24 (27) = NJW 1968, 33; BGHZ 50, 277 (279) = NJW 1968, 2100; BGHZ 80, 172 (176) = NJW 1981, 1611; BGHZ 84, 371 (376) = NJW 1982, 2193; st. Rspr.).

  • RG, 25.03.1931 - I 300/30

    Wie gestaltet sich das Rechnungsverhältnis der Parteien eines Kontokorrents, wenn …

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - I ZR 201/82
    Dabei bedarf es keines Eingehens auf die vom BerGer. seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung des RG, nach der das Verrechnungsangebot im Rahmen der Saldofeststellung und -anerkennung nur als unter der stillschweigenden auflösenden Bedingung der Verrrechnung aller Geschäfte als wirksam abgegeben und auch nur als in diesem Sinne angenommen gelten könne, so daß bei Berufung des Saldoschuldners auf die Klaglosigkeit der im Kontokorrent mitverrechneten Termingeschäftsposten die Verrechnung insgesamt entfalle (RGZ 132, 218 (220, 221); 140, 345 (347, 348); 144, 311 (314); RG, BA 1937/1938, 131 (132)).

    Denn daß im Falle der Unverbindlichkeit des Saldoanerkenntnisses nicht nur die Saldoforderung, sondern auch die ihr zugrunde liegende Verrechnung unwirksam ist, ergibt sich, wie auch das RG weiter erwogen hat (RGZ 132, 218 (222)), jedenfalls daraus, daß Saldoanerkennung und Verrechnung - anders als nach der früheren Rechtsprechung des RG (RGZ 56, 19 (23, 24); 59, 192 (193, 194); RG, Warn 1917, 134 (135)) - Teile ein und desselben Rechtsaktes sind und daß deshalb von dem Anerkenntnis des Saldos als einer neuen Schuld (§ 781 BGB) die sich mit diesem uno actu vollziehende vertragliche Verrechnung (Aufrechnung) der Einzelposten nicht getrennt werden kann.

  • RG, 17.05.1933 - I 299/32

    1. Inwieweit muß sich der Verpfänder, der die Rückgabe des Pfandes verlangt, zur …

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - I ZR 201/82
    a) Daß die bloße Verbuchung der mit der Klage geltend gemachten Forderungen im Kontokorrent nicht zur Verrechnung mit Posten auf der Debetseite - hier mit den Naturalobligationen aus den Börsentermingeschäften - und damit nicht zum Erlöschen der den beiderseitigen Posten zugrunde liegenden Ansprüche geführt hat, entspricht dem Wesen dieses Rechtsinstituts, wonach in einem Kontokorrent die beiderseitigen Forderungen und Leistungen während der Dauer der Rechnungsperiode nur zur Verrechnung stehen und die Verbuchung der Soll- und Habenposten für sich allein noch nicht zur Erfüllung der auf der anderen Seite in das Kontokorrent eingestellten Forderungen und Verbindlichkeiten führt (st. Rspr., vgl. RGZ 56, 19 (23); 140, 345 (347); BGHZ 49, 24 (27) = NJW 1968, 33).

    Dabei bedarf es keines Eingehens auf die vom BerGer. seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung des RG, nach der das Verrechnungsangebot im Rahmen der Saldofeststellung und -anerkennung nur als unter der stillschweigenden auflösenden Bedingung der Verrrechnung aller Geschäfte als wirksam abgegeben und auch nur als in diesem Sinne angenommen gelten könne, so daß bei Berufung des Saldoschuldners auf die Klaglosigkeit der im Kontokorrent mitverrechneten Termingeschäftsposten die Verrechnung insgesamt entfalle (RGZ 132, 218 (220, 221); 140, 345 (347, 348); 144, 311 (314); RG, BA 1937/1938, 131 (132)).

  • RG, 14.11.1903 - I 244/03

    1. Unwirksamkeit der bei klaglosen Börsentermingeschäften vereinbarten …

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - I ZR 201/82
    a) Daß die bloße Verbuchung der mit der Klage geltend gemachten Forderungen im Kontokorrent nicht zur Verrechnung mit Posten auf der Debetseite - hier mit den Naturalobligationen aus den Börsentermingeschäften - und damit nicht zum Erlöschen der den beiderseitigen Posten zugrunde liegenden Ansprüche geführt hat, entspricht dem Wesen dieses Rechtsinstituts, wonach in einem Kontokorrent die beiderseitigen Forderungen und Leistungen während der Dauer der Rechnungsperiode nur zur Verrechnung stehen und die Verbuchung der Soll- und Habenposten für sich allein noch nicht zur Erfüllung der auf der anderen Seite in das Kontokorrent eingestellten Forderungen und Verbindlichkeiten führt (st. Rspr., vgl. RGZ 56, 19 (23); 140, 345 (347); BGHZ 49, 24 (27) = NJW 1968, 33).

    Denn daß im Falle der Unverbindlichkeit des Saldoanerkenntnisses nicht nur die Saldoforderung, sondern auch die ihr zugrunde liegende Verrechnung unwirksam ist, ergibt sich, wie auch das RG weiter erwogen hat (RGZ 132, 218 (222)), jedenfalls daraus, daß Saldoanerkennung und Verrechnung - anders als nach der früheren Rechtsprechung des RG (RGZ 56, 19 (23, 24); 59, 192 (193, 194); RG, Warn 1917, 134 (135)) - Teile ein und desselben Rechtsaktes sind und daß deshalb von dem Anerkenntnis des Saldos als einer neuen Schuld (§ 781 BGB) die sich mit diesem uno actu vollziehende vertragliche Verrechnung (Aufrechnung) der Einzelposten nicht getrennt werden kann.

  • BGH, 13.03.1981 - I ZR 5/79

    Pfändung künftiger Kontokorrentforderungen

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - I ZR 201/82
    Das liegt im Wesen der Kontokorrent-Abrede begründet, die darin besteht, daß die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen mit dem periodischen Rechnungsabschluß durch Anerkennung des Saldos als Einzelforderungen untergehen und daß alsdann nur ein Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis bleibt, der als neue, auf einem selbständigen Verpflichtungsgrund beruhende, vom früheren Schuldgrund losgelöste Forderung an die Stelle der bisherigen Einzelforderung tritt (RGZ 125, 411 (416); BGHZ 26, 142 (150) = NJW 1958, 217; BGHZ 49, 24 (27) = NJW 1968, 33; BGHZ 50, 277 (279) = NJW 1968, 2100; BGHZ 80, 172 (176) = NJW 1981, 1611; BGHZ 84, 371 (376) = NJW 1982, 2193; st. Rspr.).
  • BGH, 08.07.1982 - I ZR 148/80

    Pfändung einer Forderung aus Kontokorrent

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - I ZR 201/82
    Das liegt im Wesen der Kontokorrent-Abrede begründet, die darin besteht, daß die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen mit dem periodischen Rechnungsabschluß durch Anerkennung des Saldos als Einzelforderungen untergehen und daß alsdann nur ein Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis bleibt, der als neue, auf einem selbständigen Verpflichtungsgrund beruhende, vom früheren Schuldgrund losgelöste Forderung an die Stelle der bisherigen Einzelforderung tritt (RGZ 125, 411 (416); BGHZ 26, 142 (150) = NJW 1958, 217; BGHZ 49, 24 (27) = NJW 1968, 33; BGHZ 50, 277 (279) = NJW 1968, 2100; BGHZ 80, 172 (176) = NJW 1981, 1611; BGHZ 84, 371 (376) = NJW 1982, 2193; st. Rspr.).
  • BGH, 28.11.1957 - VII ZR 42/57

    Kreditbürgschaft

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - I ZR 201/82
    Das liegt im Wesen der Kontokorrent-Abrede begründet, die darin besteht, daß die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen mit dem periodischen Rechnungsabschluß durch Anerkennung des Saldos als Einzelforderungen untergehen und daß alsdann nur ein Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis bleibt, der als neue, auf einem selbständigen Verpflichtungsgrund beruhende, vom früheren Schuldgrund losgelöste Forderung an die Stelle der bisherigen Einzelforderung tritt (RGZ 125, 411 (416); BGHZ 26, 142 (150) = NJW 1958, 217; BGHZ 49, 24 (27) = NJW 1968, 33; BGHZ 50, 277 (279) = NJW 1968, 2100; BGHZ 80, 172 (176) = NJW 1981, 1611; BGHZ 84, 371 (376) = NJW 1982, 2193; st. Rspr.).
  • BGH, 29.01.1979 - II ZR 148/77

    Genehmigungsfiktion in den AGB der Sparkassen bei Tageskontoauszügen

    Auszug aus BGH, 24.01.1985 - I ZR 201/82
    Tagesauszüge enthalten lediglich einen der Übersicht und Zinsberechnung dienenden sog. Tagessaldo, in dessen Genehmigung durch den Kunden regelmäßig nicht die rechtsgeschäftliche Erklärung liegt, unter Tilgung der bisherigen Einzelforderungen und -leistungen eine neue Forderung, die Saldoforderung, schaffen zu wollen (BGHZ 50, 277 (280) = NJW 1968, 2100; BGHZ 73, 207 (209, 210) = NJW 1979, 1164).
  • BGH, 13.12.1982 - II ZR 63/82

    Warentermingeschäft - Rückforderung des Einschusses

  • BGH, 15.10.1979 - II ZR 144/78

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Scheingeschäfts - Ermittlung des …

  • BGH, 19.05.1980 - II ZR 269/79
  • RG, 26.11.1904 - I 302/04

    Börsentermingeschäfte

  • RG, 03.10.1929 - VI 14/29

    Steht das Bestehen eines Kontokorrents zwischen einer Aktiengesellschaft und …

  • RG, 12.11.1934 - I 53/34

    Zur Frage der Wirksamkeit von Bankbedingungen, nach denen die Aufrechnung gegen …

  • BFH, 28.04.2020 - VI R 44/17

    Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: Zufluss von Tantiemen bei …

    Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Jahresabschluss ein rechtliches Nullum und lediglich ein Entwurf der Geschäftsführung (Scholz/Crezelius, a.a.O., § 42a Rz 30, unter Verweis auf BGH-Urteil vom 24.01.1985 - I ZR 201/82, BGHZ 93, 307).
  • OLG Düsseldorf, 27.01.2016 - 14 U 180/14

    Ansprüche eines Bankkunden wegen angeblich überhöhter Zinszahlungen

    Es liegt im Wesen der Kontokorrent-Abrede, dass die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen mit dem periodischen Rechnungsabschluss durch Anerkennung des Saldos als Einzelforderungen untergehen und dass alsdann nur ein Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis bleibt, der als neue, auf einem selbständigen Verpflichtungsgrund beruhende, vom früheren Schuldgrund losgelöste Forderung an die Stelle der bisherigen Einzelforderungen tritt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1985 - I ZR 201/82 -, BGHZ 93, 307-315, Rn. 35, m.w.N.;… P. Buck-Heeb in: Erman BGB, Kommentar, § 364 BGB, Rn. 8 f.).
  • BGH, 11.10.1988 - XI ZR 67/88

    Wirksamkeit von Devisentermingeschäften zur Absicherung eines Exportgeschäfts

    Die in das Kontokorrent aufgenommenen Einzelposten bestehen weiter fort (BGHZ 93, 307, 311 m.w.Nachw.).

    Dabei handelt es sich aber gemäß § 59 BörsG wiederum nur um eine Naturalobligation, durch die die nicht einklagbare Schuld nicht endgültig getilgt wird (…BGH, Urt. v. 15. Oktober 1979 aaO; BGHZ 93, 307, 311).

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