Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 25.03.1985 - 6 W 14/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- mansui.eu
BGB §§ 138, 826
Familienvermögensrecht; unzulässige Zwangsvollstreckung mit Titel aus sittenwidrigem Kreditvertrag. - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Vollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden wegen Darlehensforderungen bei Nichtigkeit der Forderungen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Stuttgart, 11.03.1982 - B 11.316/82
- LG Stuttgart, 04.03.1985 - 25 O 6/85
- OLG Stuttgart, 25.03.1985 - 6 W 14/85
Papierfundstellen
- NJW 1985, 2272
- VersR 1986, 374
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (5)
- OLG Stuttgart, 07.08.1984 - 6 U 51/84
Sittenwidriges Ratenkreditgeschäft; Bürgerhaftung; Bereicherungsforderung; …
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.1985 - 6 W 14/85
Auch wenn man - mit dem Oberlandesgericht Stuttgart - während der sog. Niedrigzinszeit die "Wuchergrenze« höher (mit absolut ca. 12% auf den Schwerpunktzins) ansetzt (ZIP 1984, 1201 ff), käme man auf ca. 22%.Darin hat der Senat seit je her eine arglistige Täuschung erblickt (ZIP 1984, 1201 ff mN).
- BGH, 01.06.1964 - VII ZR 16/63
"erbitterte Gegnerin" - § 767 Abs. 2 ZPO, bereits die objektiv gegebene …
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.1985 - 6 W 14/85
Dieser Rechtsauffassung steht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 1. Juni 1964 (BGHZ 42, 37, 43) nicht entgegen. - OLG Frankfurt, 31.10.1984 - 24 W 38/84
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.1985 - 6 W 14/85
Die (weitere) Vollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden, denen Darlehensforderungen zugrunde liegen, die wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sind, ist unzulässig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Die Nichtigkeit der Darlehensforderung ist so eindeutig, daß davon ausgegangen werden muß, daß in dem Zeitpunkt der Beantragung des Vollstreckungsbescheides die Gläubigerin vor keinem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland ein obsiegendes Urteil hätte erstreiten können (so LG Bremen - 7 O 2734/1984 - n.v.; ähnlich OLG Karlsruhe NJW 1985, 744; OLG Frankfurt NJW 1985, 745). - OLG Karlsruhe, 06.11.1984 - 13 W 155/84
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.1985 - 6 W 14/85
Die (weitere) Vollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden, denen Darlehensforderungen zugrunde liegen, die wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sind, ist unzulässig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Die Nichtigkeit der Darlehensforderung ist so eindeutig, daß davon ausgegangen werden muß, daß in dem Zeitpunkt der Beantragung des Vollstreckungsbescheides die Gläubigerin vor keinem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland ein obsiegendes Urteil hätte erstreiten können (so LG Bremen - 7 O 2734/1984 - n.v.; ähnlich OLG Karlsruhe NJW 1985, 744; OLG Frankfurt NJW 1985, 745). - LG Bremen, 22.02.1985 - 7 O 2734/84
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.1985 - 6 W 14/85
Die (weitere) Vollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden, denen Darlehensforderungen zugrunde liegen, die wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sind, ist unzulässig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Die Nichtigkeit der Darlehensforderung ist so eindeutig, daß davon ausgegangen werden muß, daß in dem Zeitpunkt der Beantragung des Vollstreckungsbescheides die Gläubigerin vor keinem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland ein obsiegendes Urteil hätte erstreiten können (so LG Bremen - 7 O 2734/1984 - n.v.; ähnlich OLG Karlsruhe NJW 1985, 744; OLG Frankfurt NJW 1985, 745).
- OLG Köln, 19.12.1985 - 12 U 102/85
Sittenwidriger Ratenkreditvertrag; Zwangsvollstreckung; Vollstreckungsbescheid; …
Das ist bei dem Mahnverfahren seit dem Inkrafttreten der Vereinfachungsnovelle nicht mehr der Fall, weil die Vereinfachungsnovelle die Schlüssigkeitsprüfung des Mahngesuchs durch das Gericht gänzlich abgeschafft hat (vgl. OLG Stuttgart NJW 1985, 2272;… Schlosser, aaO § 690 Rdn. 2).Der Senat ist nicht der Meinung, daß in Fällen der vorliegenden Art dem Schuldner ein in der Zivilprozeßordnung nicht vorgesehener "Antrag auf Nachholung der Amtsprüfung im Vollstreckungsverfahren« einzuräumen sei, wie das von dem Oberlandesgericht Stuttgart (NJW 1985, 2272, 2273), von Bender (…aaO) und von Gottwald (EWiR 1985, 290 - Anmerkung zu OLG Stuttgart EWiR 1985, 289) vorgeschlagen wird.
- OLG Bremen, 13.03.1986 - 3 U 86/85
Anspruch eines rechtskräftig verurteilten Schuldners auf Unterlassung der …
Das Oberlandesgericht Hamm (ZIP 1983, 677, 679 f.), das Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW 85, 747 f.) und das Oberlandesgericht Hamburg (NJW 85, 749 f.) haben die Anwendbarkeit des § 826 BGB verneint, während das Oberlandesgericht Karlsruhe (NJW 85, 744 f.), das Oberlandesgericht Frankfurt (NJW 85, 745 f.) und das Oberlandesgericht Stuttgart (NJW 85, 2272 f.) - jeweils im Prozeßkostenhilfeverfahren - die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Titelerschleichung für hinreichend dargetan erachtet haben.Nach Auffassung des Senats liegen die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Titelerschleichung im Sinne des § 826 BGB vor, wenn eine Teilzahlungsbank in Kenntnis der Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages zur Titulierung ihres vermeintlichen Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehens das Mahnverfahren wählt, weil sie weiß, daß ihr Begehren im Klageverfahren wegen der Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages mit Sicherheit keinen Erfolg gehabt hätte, und sie damit rechnet - und auch damit rechnen kann -, daß sie im Mahnverfahren eine rechtskräftige Titulierung ihrer Forderung erreicht (im Ansatz ebenso: OLG Hamm ZIP 1983, 677, 679; OLG Stuttgart NJW 85, 2272).
- OLG Düsseldorf, 21.04.1987 - 6 W 21/87 Abgesehen von dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart und dem 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln, die mit einer Ablehnung der materiellen Rechtskraft der Entscheidung versucht haben, grob unbilligen Ergebnissen gegenzusteuern, haben eine Durchbrechung der Rechtskraft angenommen: a) Wegen sittenwidriger Titelerwirkung: OLG Stuttgart NJW 1985, 2272 für einen Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 1982 bei einer Überschreitung des Marktzinses von 170% bis 180%; OLG Bremen NJW 1986, 1499 für einen Vollstreckungsbescheid aus August 1984 bei einer Überschreitung des Marktzinses von lediglich 107%; OLG Stuttgart NJW 1987, 444 (Hilfsbegründung) für einen Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 1981 bei einer Überschreitung des Marktzinses um ca. 200%; b) Wegen sittenwidriger Titelausnutzung: OLG Düsseldorf [17. ZS] NJW 1985, 153 bei einem Vollstreckungsbescheid aus Mai 1983 - aus dem in NJW 1985, 747 veröffentlichten Beschluß dieses Senats ist das Ausmaß der Überschreitung nicht ersichtlich; OLG Frankfurt NJW 1985, 745 für einen Vollstreckungsbescheid aus August 1980 und einer Überschreitung des Marktzinses von 174%; OLG Karlsruhe NJW 1985, 744 für einen Vollstreckungsbescheid aus Mai 1980; OLG Frankfurt WM 1987, 303 für einen Vollstreckungsbescheid von Mai 1978 bei einer Überschreitung des Marktzinses von 157%.
- OLG Hamm, 12.07.1985 - 11 W 64/84
Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem sachlich unrichtigen …
Zahlreiche andere Oberlandesgerichte haben aber inzwischen die Voraussetzungen des § 826 BGB bei ähnlichen Fallgestaltungen bejaht (OLG Düsseldorf, 17. ZS, NJW 1985, 153; OLG Karlsruhe, NJW 1985, 744; OLG Frankfurt, NJW 1985, 745; OLG Stuttgart, Beschluß vom 25.3.1985 - 6 W 14/85; Schleswig-Holst. OLG, Beschluß vom 13.12.1984 - 11 W 44/84 - ). - OLG Düsseldorf, 13.06.1983 - 6 W 35/83
Ausnutzung; Rechtskräftiger Vollstreckungstitel; Vollstreckungstitel; …
Im Unterschied zur vorst. Entscheidung haben folgende Oberlandesgerichte entsprechenden Prozeßkostenhilfeanträgen stattgegeben: OLG Frankfurt (Beschluß - 24 W 38/84 - v. 31.10.84, in NJW 1985 Heft 13 S. 745); OLG Hamm (Beschluß - 11 W 64/84 - v. 12.7. 85, in NJW 1985 Heft 38 S. 2275); OLG Karlsruhe (Beschluß - 13 W 155/84 - v. 6.11.84, in WM 1985 Nr. 27 S. 826 = NJW 1985 Heft 13 S. 744); OLG Stuttgart (Beschluß - 6 W 14/85 - v. 25.3. 85, in NJW 1985 Heft 38 S. 2272). - OLG Köln, 23.04.1986 - 7 W 9/86
Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch Erwirkung eines rechtswidrigen …
Der vom OLG Stuttgart (NJW 1985, 2272 f. [OLG Stuttgart 25.03.1985 - 6 W 14/85] ) erörterte Fall, daß schon der eigene Sachvortrag des Gläubigers bei Titelerwirkung ergibt, daß ein Titel nicht hätte ergehen dürfen (unschlüssiges Vorbringen), liegt nicht vor. - OLG Stuttgart, 24.06.1986 - 6 W 13/86
Voraussetzungen der Durchsetzbarkeit einer einstweiligen Einstellung der …
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erscheint gerechtfertigt, weil in dem vorliegenden Fall zwei grundsätzliche Fragen zu entscheiden sind: 1. Ist bei einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid, dem ein gesetzwidriges Rechtsgeschäft zugrunde liegt, die in dem Mahnverfahren unterbliebene Schlüssigkeitsprüfung nachzuholen? 2. Ist ein Darlehensvertrag wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO iVm § 134 BGB nichtig, wenn der Darlehensnehmer den Kreditvermittler zwar bestellt hat, die Bestellung jedoch "aufgedrängt« ist? Ohne daß sich der Senat im Rahmen der Prüfung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung endgültig festlegen müßte, ist dazu folgendes auszuführen: 1. Nachholung der Amtsprüfung bei gesetzwidrigem Rechtsgeschäft a) Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 25. März 1985 (NJW 1985, 2272) entschieden hat, darf es dem Schuldner nicht verwehrt sein, sich gegen Urteilshindernisse wie zum Beispiel gesetzliche Verbote und Verstöße gegen die guten Sitten zur Wehr zu setzen; das folgt aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot.
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