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   OLG Schleswig, 30.09.1992 - 12 U 9/91   

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https://dejure.org/1992,4515
OLG Schleswig, 30.09.1992 - 12 U 9/91 (https://dejure.org/1992,4515)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.09.1992 - 12 U 9/91 (https://dejure.org/1992,4515)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30. September 1992 - 12 U 9/91 (https://dejure.org/1992,4515)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ehegatten ; Intakte Ehe; Gemeinsamer Hauserwerb; Miteigentum; Abzahlen der Schulden durch einen Ehegatten; Versorgung des Hauses und der Kinder durch den anderen Ehegatten; Trennung; Ausgleichsanspruch; Zinszahlungen; Tilgungsleistungen; Alleinige Nutzung des Hauses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 242 § 426 Abs. 1 S. 1 § 745 Abs. 2 § 748
    Ausgleichsansprüche nach endgültiger Trennung der Ehepartner

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 1029
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Koblenz, 11.06.2014 - 13 UF 159/14

    Ausgleichsansprüche wegen Alleinnutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten:

    Fordert ein Ehegatte von dem anderen - wie hier - rückwirkend eine Beteiligung an den von ihm getragenen Hauslasten und könnte letztgenannter eine Neuregelung nur für die Zukunft begehren, würde dies zu der unbilligen Konsequenz führen, dass der weiter nutzende und die Lasten tragende Ehegatte rückwirkend einen hälftigen Ausgleichsanspruch hätte, während dem weichenden Ehegatten nur ein in die Zukunft wirkender Anspruch auf Neuregelung bzw. Nutzungsentgelt zustände, mit dem er die bisher aufgelaufenen Ausgleichsansprüche nicht abwehren könnte (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 21 und BGH NJW-RR 1993, 386, 387 sowie OLG Schleswig NJW-RR 1993, 1029, 1030).
  • OLG Saarbrücken, 02.06.2010 - 9 U 506/09

    Trennung der Ehegatten: Gesamtschuldnerausgleichsanspruch bei Auszug eines

    Verlangt dann der verbleibende Ehegatte rückwirkend einen Ausgleich von Lasten und Kosten, kann ihm nach der zutreffenden und vom Senat geteilten Sichtweise des Landgerichts der gewichene Ehegatte, dem mangels rechtzeitiger Geltendmachung kein eigener Nutzungsentgeltanspruch für die zurückliegende Zeit zusteht, zumindest den Einwand entgegenhalten, dass der andere für diese Zeit das Haus entgeltfrei genutzt hat; dies gilt auch rückwirkend, da anderenfalls ein unbilliges Ergebnis dergestalt eintreten würde, dass Zahlung wegen der Lasten rückwirkend verlangt werden könnte, eine Neuregelung bzw. ein Nutzungsentgelt jedoch nur die Zukunft beträfe (arg. § 242 BGB; vgl. BGH, FamRZ 1993, 676; KGR Berlin 2006, 60; OLGR Bremen 2005, 315; OLGR Brandenburg 2002, 512; OLGR Köln 1999, 191; OLG Schleswig, NJW-RR 1993, 1029; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 3. Aufl., Rz. 270).
  • OLG Brandenburg, 21.07.2002 - 9 W 7/02

    Trennung von Ehegatten: Ausgleich von Lasten für das gemeinsame Wohneigentum

    Diese auf § 242 BGB beruhende Einwendung kann dem Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB auch rückwirkend entgegengesetzt werden, da anderenfalls ein unbilliges Ergebnis dergestalt eintreten würde, dass Zahlung wegen der Lasten rückwirkend verlangt werden könnte, der Anspruch auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung jedoch nur die Zukunft beträfe (allgemeine Ansicht: BGHZ 87, 269, 272; BGH NJW-RR 1993, 386, 387; OLG Schleswig NJW-RR 1993, 1029, 1030; Münch/Komm-Büttlinsky, BGB, 4. Aufl. 2001, § 426 Rn. 18; Hahne, a.a.O. Seite 525; Kotzur, Die Rechtsprechung zum Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten, NJW 1989, 817, 820).
  • OLG Bremen, 18.01.2005 - 4 W 33/04

    Tragung der Kosten des gemeinsamen Hausgrundstücks nach Beendigung der ehelichen

    Diese Einwendung kann dem Ausgleichsanspruch auch rückwirkend entgegengesetzt werden, da anderenfalls ein unbilliges Ergebnis dergestalt eintreten würde, dass Zahlung wegen der Lasten rückwirkend verlangt werden könnte, der Anspruch auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung jedoch nur die Zukunft beträfe (vgl. BGH NJW-RR 1993, 386, 387; OLG Schleswig NJW-RR 1993, 1029, 1030).
  • OLG Koblenz, 26.08.1996 - 10 W 237/96

    Ausgleich für Kosten eines gemeinsamen Hauses nach Rechtskraft einer Scheidung ;

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  • OLG Schleswig, 21.10.2009 - 10 UF 169/08

    Ansprüche eines Ehegatten hinsichtlich der Auszahlung einer zur Tilgung eines

    Dies beruht auf dem Grundgedanken, dass die finanziellen Leistungen des verdienenden Ehegatten und die Haushaltsführung des anderen Ehegatten grundsätzlich gleichwertige Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft darstellen (Kleinle FamRZ 1997, 8, 10; OLG Schleswig NJW-RR 1993, 1029 ).
  • AG Mölln, 18.02.2003 - 3 C 134/02

    Anspruch auf Ersatz von Tilgungsleistungen für ein Hausgrundstück; Haftung von

    Eine entsprechende Neuregelung kann nicht nur darin bestehen, dass der Ehegatte, der das Haus nach der Trennung benutzt, dem Anderen ein angemessenes Entgelt zahlt, sondern auch darin, dass der das Haus bewohnende Ehegatte die Kosten des Hauses, insbesondere die Bedienung der für das Haus aufgenommenen Kredite, allein übernimmt, vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 1993, 1029 [OLG Schleswig 30.09.1992 - 12 U 9/91] .
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