Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.07.2000

Rechtsprechung
   BGH, 31.07.2000 - NotSt (B) 1/00   

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https://dejure.org/2000,3444
BGH, 31.07.2000 - NotSt (B) 1/00 (https://dejure.org/2000,3444)
BGH, Entscheidung vom 31.07.2000 - NotSt (B) 1/00 (https://dejure.org/2000,3444)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 2000 - NotSt (B) 1/00 (https://dejure.org/2000,3444)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 105; BDO §§ 17 Abs. 4 Satz 2, 79 Abs. 2; BNotO § 96; RhPfLDiszG § 15 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung; Aussetzungsbeschluß; Notarsenat; Notar; Disziplinarverfahren; Strafverfahren; Rechtsmittelbelehrung; Beschwerdefrist

  • Judicialis

    BNotO § 105; ; BNotO § 96; ; BDO § 17 Abs. 4 Satz 2; ; BDO § 79 Abs. 2; ; RhPfLDiszG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Notar wegen eines Strafverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 498
  • MDR 2001, 118
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.07.1998 - NotZ 2/98

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars - Verletzung der Beurkundungsvorschriften

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotSt (B) 1/00
    Die vorliegende Beurteilung steht nicht dazu in Widerspruch, daß der Senat in einem früheren Verfahrensstadium darauf hingewiesen hat, daß die Einleitungsbehörde bei der Entscheidung, ob das Disziplinarverfahren weiterhin ausgesetzt bleiben solle, im Blick auf das Beschleunigungsgebot zu bedenken habe, daß von dem Strafverfahren eine Klärung der Verfehlungen des Notars im Amt G. nicht zu erwarten sei (Beschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 2/98 - ZNotP 1998, 507 f).
  • BGH, 18.11.2019 - NotSt (Brfg) 6/18

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar; Notarielle Amtspflichtverletzung;

    Nach dem disziplinarrechtlichen Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der entsprechend auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt, sind alle bekannten Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten zu einem einzigen Dienstvergehen zusammenzufassen, in einem Verfahren einheitlich zu beurteilen und mit nur einer Disziplinarmaßnahme zu ahnden (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 - NotSt(B) 1/00, NJW-RR 2001, 498, juris Rn. 6; Herrmann in Schippel/Bracker, aaO, § 95 Rn. 7; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO, § 95 Rn. 41, 45).
  • BGH, 16.03.2015 - NotSt (Brfg) 7/14

    Notarielle Disziplinarsache oder verwaltungsrechtliche Notarsache: Elektronischer

    Auch wenn das Prinzip der Einheit des Dienstvergehens gilt, das grundsätzlich zur Folge hat, dass alle bekannten Pflichtverstöße in einem Verfahren zu verfolgen sind (z.B. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 - NotSt (B) 1/00, NJW-RR 2001, 498) und eine einheitliche Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist, verbleibt es dabei, dass den einzelnen dem Kläger vorgeworfenen Amtspflichtverstößen inhaltlich selbständige Sachverhalte zugrunde liegen.
  • BGH, 20.03.2006 - NotSt (B) 5/05

    Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde, wenn der Notardisziplinarsenat des

    Dieses gesetzlich gesondert geregelte Rechtsmittel, das innerhalb der Zweiwochenfrist des § 79 Abs. 2 BDO erhoben werden muss (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Juli 2000 - NotSt (B) 1/00 = NJW-RR 2001, 498), ist jedoch weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn des § 17 Abs. 4 Satz 2 BDO auch gegen einen oberlandesgerichtlichen Beschluss eröffnet, durch den ein Antrag der Einleitungsbehörde oder des Notars auf Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens zurückgewiesen wird.
  • BGH, 12.02.2008 - NotZ 128/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der

    Das vom Antragsteller beanstandete Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist bei den Verwaltungsstreitsachen im Sinne des § 111 BNotO - anders als bei Disziplinarsachen (vgl. § 24 BDO, siehe dazu Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 - NotSt(B) 1/00 - NJW-RR 2001, 498) - auf den Lauf der Rechtsmittelfrist ohne Einfluss (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 1972 - NotZ 4/72 - DNotZ 1973, 494; siehe auch Senatsbeschluss vom 29. März 1993 - NotZ 14/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2, Wiedereinsetzung 2).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.07.2000 - RiZ(R) 6/99   

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https://dejure.org/2000,4575
BGH, 05.07.2000 - RiZ(R) 6/99 (https://dejure.org/2000,4575)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2000 - RiZ(R) 6/99 (https://dejure.org/2000,4575)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2000 - RiZ(R) 6/99 (https://dejure.org/2000,4575)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Richter - Unabhängigkeit - Dienstaufsicht - Zulässigkeit - Haftprüfung - Beschleunigungsgebot

  • Judicialis

    DRiG § 26; ; DRiG § 26 Abs. 2; ; DRiG § 26 Abs. 1; ; DRiG § 26 Abs. 3; ; DRiG § 80 Abs. 1 Satz 1; ; VwGO § 154 Abs. 2; ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 2; ; GKG § 14 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de

    DRiG § 26
    Zulässigkeit eines dienstrechtlichen Vorhalts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 498
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 05.07.2000 - RiZ(R) 6/99
    Damit ist nicht nur die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht entzogen, sondern zugleich alle ihr auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden oder ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen, welche im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit ebenfalls dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit zuzurechnen sind (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 71, 9, 11; 90, 41, 45; BGH, Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ (R) 7/84, NJW 1985, 1471, 1472 und vom 12. Oktober 1995 - RiZ (R) 2/95, DRiZ 1996, 371).

    Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes, daß die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht unterliegt, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 42, 163, 169 f.; 47, 275, 286; 51, 280, 285, 287 f.; 90, 41, 45; BGH, Urteil vom 11. Juni 1971 - RiZ (R) 3/70, DRiZ 1971, 317).

    Das Dienstgericht hat bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG nur darüber zu entscheiden, ob die Maßnahme die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt; hingegen hat es nicht zu prüfen, ob sie auch allgemein rechtmäßig und sachlich gerechtfertigt ist, da insoweit der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. BGHZ 90, 41, 48 f.; BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420).

  • BGH, 10.01.1985 - RiZ(R) 7/84

    Beanstandung der Terminierungspraxis eines Amtsrichters

    Auszug aus BGH, 05.07.2000 - RiZ(R) 6/99
    Damit ist nicht nur die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht entzogen, sondern zugleich alle ihr auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden oder ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen, welche im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit ebenfalls dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit zuzurechnen sind (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 71, 9, 11; 90, 41, 45; BGH, Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ (R) 7/84, NJW 1985, 1471, 1472 und vom 12. Oktober 1995 - RiZ (R) 2/95, DRiZ 1996, 371).

    Hier ist der Dienstvorgesetzte, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 DRiG vorliegen, befugt, dem Richter eine ordnungswidrige Ausübung seiner Tätigkeit vorzuhalten und ihn für die Zukunft durch eine Ermahnung allgemein anzuhalten, seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß zu erledigen (BGHZ 51, 280, 286; BGH, Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ (R) 7/84, NJW 1985, 1471, 1472, und vom 6. November 1986 - RiZ (R) 4/86, NJW 1987, 1197, 1198).

  • BGH, 23.10.1963 - RiZ 1/62

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 05.07.2000 - RiZ(R) 6/99
    Damit ist nicht nur die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht entzogen, sondern zugleich alle ihr auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden oder ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen, welche im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit ebenfalls dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit zuzurechnen sind (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 71, 9, 11; 90, 41, 45; BGH, Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ (R) 7/84, NJW 1985, 1471, 1472 und vom 12. Oktober 1995 - RiZ (R) 2/95, DRiZ 1996, 371).

    Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes, daß die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht unterliegt, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 42, 163, 169 f.; 47, 275, 286; 51, 280, 285, 287 f.; 90, 41, 45; BGH, Urteil vom 11. Juni 1971 - RiZ (R) 3/70, DRiZ 1971, 317).

  • BGH, 03.01.1969 - RiZ(R) 6/68

    Kritik an richterlicher Tätigkeit durch Dienstaufsichtsbehörde

    Auszug aus BGH, 05.07.2000 - RiZ(R) 6/99
    Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes, daß die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht unterliegt, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 42, 163, 169 f.; 47, 275, 286; 51, 280, 285, 287 f.; 90, 41, 45; BGH, Urteil vom 11. Juni 1971 - RiZ (R) 3/70, DRiZ 1971, 317).

    Hier ist der Dienstvorgesetzte, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 DRiG vorliegen, befugt, dem Richter eine ordnungswidrige Ausübung seiner Tätigkeit vorzuhalten und ihn für die Zukunft durch eine Ermahnung allgemein anzuhalten, seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß zu erledigen (BGHZ 51, 280, 286; BGH, Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ (R) 7/84, NJW 1985, 1471, 1472, und vom 6. November 1986 - RiZ (R) 4/86, NJW 1987, 1197, 1198).

  • BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75

    Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richter nur im äußeren Ordnungsbereich;

    Auszug aus BGH, 05.07.2000 - RiZ(R) 6/99
    In diesem Bereich sind Maßnahmen der Dienstaufsicht nur dann zulässig, wenn es sich um einen offensichtlichen, jedem Zweifel entrückten Fehlgriff handelt (vgl. BGHZ 67, 184, 187; 70, 1, 4; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1983 - RiZ (R) 5/83, DRiZ 1984, 194, 195).
  • BGH, 16.09.1987 - RiZ(R) 4/87

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine dienstliche

    Auszug aus BGH, 05.07.2000 - RiZ(R) 6/99
    Das Dienstgericht hat bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG nur darüber zu entscheiden, ob die Maßnahme die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt; hingegen hat es nicht zu prüfen, ob sie auch allgemein rechtmäßig und sachlich gerechtfertigt ist, da insoweit der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. BGHZ 90, 41, 48 f.; BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420).
  • BGH, 09.03.1967 - RiZ(R) 2/66

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 05.07.2000 - RiZ(R) 6/99
    Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes, daß die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht unterliegt, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 42, 163, 169 f.; 47, 275, 286; 51, 280, 285, 287 f.; 90, 41, 45; BGH, Urteil vom 11. Juni 1971 - RiZ (R) 3/70, DRiZ 1971, 317).
  • BGH, 17.10.1977 - RiZ(R) 2/77

    Zur dienstaufsichtlichen Beanstandung der mündlichen Urteilsbegründung

    Auszug aus BGH, 05.07.2000 - RiZ(R) 6/99
    In diesem Bereich sind Maßnahmen der Dienstaufsicht nur dann zulässig, wenn es sich um einen offensichtlichen, jedem Zweifel entrückten Fehlgriff handelt (vgl. BGHZ 67, 184, 187; 70, 1, 4; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1983 - RiZ (R) 5/83, DRiZ 1984, 194, 195).
  • BGH, 06.11.1986 - RiZ(R) 4/86

    Ersuchen des Dienstvorgesetzten zur bevorzugten Bearbeitung bestimmter Verfahren

    Auszug aus BGH, 05.07.2000 - RiZ(R) 6/99
    Hier ist der Dienstvorgesetzte, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 DRiG vorliegen, befugt, dem Richter eine ordnungswidrige Ausübung seiner Tätigkeit vorzuhalten und ihn für die Zukunft durch eine Ermahnung allgemein anzuhalten, seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß zu erledigen (BGHZ 51, 280, 286; BGH, Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ (R) 7/84, NJW 1985, 1471, 1472, und vom 6. November 1986 - RiZ (R) 4/86, NJW 1987, 1197, 1198).
  • BGH, 12.10.1995 - RiZ(R) 2/95

    Maßnahmen der Dienstaufsicht im Bereich der Rechtsfindung

    Auszug aus BGH, 05.07.2000 - RiZ(R) 6/99
    Damit ist nicht nur die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht entzogen, sondern zugleich alle ihr auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden oder ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen, welche im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit ebenfalls dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit zuzurechnen sind (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 71, 9, 11; 90, 41, 45; BGH, Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ (R) 7/84, NJW 1985, 1471, 1472 und vom 12. Oktober 1995 - RiZ (R) 2/95, DRiZ 1996, 371).
  • BGH, 01.12.1983 - RiZ(R) 5/83

    Beachtung der Ausführungen über die Zuständigkeit des richterlichen Eildienstes -

  • BGH, 27.01.1978 - RiZ(R) 3/77

    Richterliche Unabhängigkeit

  • BGH, 11.06.1971 - RiZ(R) 3/70

    Anordnung der Maßnahme einer Geschäftsrevision - Verletzung der gerichtlichen

  • BGH, 22.02.2006 - RiZ(R) 3/05

    Umfang der Dienstaufsicht über einen Richter; Beanstandung einer Äußerung in der

    Danach unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2000 - RiZ(R) 6/99, NJW-RR 2001, 498 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.04.2021 - 2 C 13.20

    Reise des vorlegenden Richters zur mündlichen Verhandlung des EuGH keine

    Eine Ausnahme gilt für Fälle einer offensichtlich und ohne jeden Zweifel fehlerhaften Amtsausübung durch den Richter (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 24. Juni 1991 - RiZ 3/91 - DRiZ 1991, 410 = juris Rn. 8, vom 5. Juli 2000 - RiZ 6/99 - NJW-RR 2001, 498 und vom 17. April 2008 - RiZ 3/07 - BGHZ 176, 162 Rn. 16; Detterbeck, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 97 Rn. 11c; Morgenthaler, in: Epping/Hillgruber, GG, Stand: Mai 2020, Art. 97 Rn. 6).
  • BGH, 15.11.2007 - RiZ(R) 4/07

    Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht

    Nur wenn es sich um einen offensichtlichen und jedem Zweifel entrückten Fehlgriff handelt, kann etwas anderes gelten (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. September 1976 - RiZ(R) 3/75 - BGHZ 67, 184, 187, vom 1. Dezember 1983 - RiZ(R) 5/83 - DRiZ 1984, 194, 195, vom 12. Oktober 1995 - RiZ(R) 2/95 - DRiZ 1996, 371, 372, vom 5. Juli 2000 - RiZ(R) 6/99 - NJW-RR 2001, 498, 499 und vom 3. November 2004 - RiZ(R) 4/03 - NJW-RR 2005, 433, 435 mwN).
  • BGH, 17.04.2008 - RiZ(R) 3/07

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine Anweisung, bei

    In diesem Bereich sind Maßnahmen der Dienstaufsicht selbst dann nicht zulässig, wenn die Rechtsanwendung für fehlerhaft gehalten oder das Verfahren als nicht im Einklang mit dem Gesetz stehend angesehen wird; nur wenn es sich um einen offensichtlichen, jedem Zweifel entrückten Fehlgriff handelt, kann etwas anderes gelten (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. September 1976 - RiZ(R) 3/75, BGHZ 67, 184, 187, vom 1. Dezember 1983 - RiZ(R) 5/83, DRiZ 1984, 194, 195, vom 12. Oktober 1995 - RiZ(R) 2/95, DRiZ 1996, 371, 372, vom 5. Juli 2000 - RiZ(R) 6/99, NJW-RR 2001, 498, 499 und vom 3. November 2004 - RiZ(R) 4/03, NJW-RR 2005, 433, 435 m.w.Nachw.).
  • DGH Rheinland-Pfalz, 10.08.2016 - DGH 1/15

    Richterdienstrecht: Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine

    Hierüber haben allein die Verwaltungsgerichte zu befinden (vgl. dazu im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 34.80 -, BVerwGE 67, 222 [224] unter Aufgabe der bis dahin gegenteiligen Ansicht: BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, BGHZ 90, 41 [48] und vom 5. Juli 2000 - RiZ (R) 6/99 -, NJW-RR 2001, 498, stRspr.).
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 22.10.2021 - DG 5/18
    Die hier angefochtene Maßnahme der Dienstaufsicht stellt - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Dienstgericht des Bundes (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2000 - RiZ(R) 6/99, NJW-RR 2001, 498 m.w.N; BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 3/05 -, Rn. 20, juris) - nicht schon deshalb eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar, weil sie sich mit der richterlichen Amtstätigkeit des Antragstellers befasst.
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 06.08.2020 - DG 6/18
    Die hier angefochtene Maßnahme der Dienstaufsicht stellt - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Dienstgericht des Bundes (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2000 - RiZ(R) 6/99, NJW-RR 2001, 498 m.w.N; BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 3/05 -, Rn. 20, juris) - nicht schon deshalb eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar, weil sie sich mit der richterlichen Amtstätigkeit des Antragstellers befasst.
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 08.07.2022 - DG 7/15
    Die hier angefochtene Maßnahme der Dienstaufsicht stellt - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Dienstgericht des Bundes (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2000 - RiZ(R) 6/99, NJW-RR 2001, 498 m.w.N; BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 3/05 -, Rn. 20, juris) - nicht schon deshalb eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar, weil sie sich mit der richterlichen Amtstätigkeit des Antragstellers befasst.
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